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  Rechtsprechung - DRiZ 2004, 81 - 
 

Zum Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit durch unzumutbare Arbeitsbedingungen

 

Dienstgericht beim Landgericht Berlin,
Urteil vom 16.12.2002
– DG 1/02 –

 
 

Aus den Gründen:

Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht und leitet die Abteilung … des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht).

Mit der vorliegenden Klage macht der Antragsteller einen Eingriff des Antragsgegners in die richterliche Unabhängigkeit geltend, die durch die unzumutbaren Arbeitsbedingungen verletzt werde. Dazu trägt er vor: Familienrechtsstreitigkeiten von 3,4 Millionen Bürgern müssten seit der Wiedervereinigung von einem Personal bearbeitet werden, das überwiegend für 2 Millionen Bürger bemessen sei; das am 1. 7. 1998 in Kraft getretene Kindschaftsreformgesetz habe zu einer erheblichen Mehrbelastung geführt. Trotz der Erweiterung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit seien seit 1993 verschiedene Abteilungen des Familiengerichts geschlossen worden. Seit Herbst 2000 seien in ca. 800 Fällen Beschlüsse, Verfügungen u. Ä. erst geschrieben worden, nachdem sie vier bis sieben Monate in der Kanzlei gelegen hätten. Die langen Bearbeitungszeiten in der Kanzlei führten und führen zu zahlreichen telefonischen und schriftlichen Sachstandsanfragen; darüber hinaus seien die Geschäftsstellen nur unzureichend besetzt. Da einsatzfähige Bereitschaftsrichter seit Jahren nicht mehr vorhanden seien, seien seit dem 1.1. 2001 überdurchschnittlich viele Vertretungseinsätze erfolgt. Der Antragsteller behauptet weiter, der Anteil des durch die desolaten Arbeitsbedingungen verursachten Arbeitsaufwandes betrage etwa 15 Stunden pro Woche. Durch die unzumutbaren Arbeitsbedingungen werde er in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt; wegen der weiter angestiegenen Belastung sei die Grenze überschritten, ihm sei es nicht mehr möglich, der Justizgewährungspflicht nach rechtsstaatlichen Regeln nachzukommen.

Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Antragsgegner seit dem 1. 1. 2001 die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers durch die unzumutbaren Arbeitsbedingungen verletzt. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er meint, die Arbeitsbedingungen des Antragstellers seien nicht so desolat, dass sie die richterliche Unabhängigkeit tangierten.

Der Antrag des Richters ist zulässig. Nach § 26 Abs. 3 DRiG in Verbindung mit § 39 Nr. 5 e BlnRiG entscheidet das Dienstgericht bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes. Dabei ist der Begriff »Maßnahme der Dienstaufsicht« im Hinblick auf den Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG, den Richtern gegenüber den Dienstaufsichtsbehörden einen möglichst umfassenden Rechtsschutz zu gewähren, weit gefasst. Es genügt jede Einflussnahme der dienstaufsichtsführenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt (BGH, Urteil vom 10.1. 1985 – RiZ (R) 7/84 –, BGHZ 93, 238, 241; Urteil vom 16. 11. 1990 – RiZ 2/90 –, BGHZ 113, 36, 38). Der Begriff »Maßnahme der Dienstaufsicht« setzt auch nicht voraus, dass sich die dienstaufsichtführende Stelle unmittelbar an den Richter gewandt hat, erforderlich und ausreichend ist vielmehr eine konkrete Auswirkung auf die berufliche Betätigung des Richters. Dass die personelle und sachliche Ausstattung ebenso geeignet ist, die dienstliche Tätigkeit des Richters zu beeinflussen wie die angesprochene Belastung, ist offensichtlich.

Der Antrag ist aber nach Auffassung der Kammer unbegründet. Die Unabhängigkeit des Richters ist durch Art. 97 GG, §§ 25, 26 DRiG gewährleistet und geschützt. Die richterliche Unabhängigkeit ist weder ein Grundrecht noch ein Standesprivileg der Richter, sondern dient der Erfüllung der Justizgewährleistungspflicht durch den Rechtsstaat (BGH – Dienstgericht des Bundes –, Urteil vom 27. 1. 1978 – RiZ 6/77 –, DRiZ 1978, 185; Urteil vom 14. 9. 1990 – RiZ (R) 1/90 –, BGHZ 112, 189, 193). Die in Art. 97 GG normierte sachliche Unabhängigkeit des Richters bedeutet zunächst, dass der Richter an Weisungen nicht gebunden und nur dem Recht und Gesetz unterworfen ist. Weisungsfreiheit ist weit auszulegen (Haberland, DRiZ 2002, 301), jeder vermeidbare Einfluss der Exekutive hat zu unterbleiben (BVerfGE 55, 372; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 9. Aufl., Art. 97 Rdnr. II 1). Aus dem Wesen der sachlichen Unabhängigkeit folgt aber auch, dass der Richter in seiner eigentlichen Arbeit, der Rechtsfindung, von äußeren Zwängen, seien sie auch nur atmosphärischer Natur, soweit als eben möglich frei sein soll (BGH – Dienstgericht des Bundes –, Urteil vom 16.11. 1990 – RiZ 2/90 –, BGHZ 113, 36, 40).

Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit kann dann vorliegen, wenn eine Tätigkeit oder Untätigkeit der dienstaufsichtführenden Stelle sich auf die eigentliche Aufgabe des Richters auswirkt. Da die richterliche Unabhängigkeit der Erfüllung der Justizgewährleistungspflicht durch den Rechtsstaat dient, ist es Sache der Justizverwaltung, dem Richter die sachlichen Voraussetzungen für die Erfüllung dieser Pflicht zur Verfügung zu stellen (BGH – Dienstgericht des Bundes –, Urteil vom 25. 9. 2002 – RiZ (R) 2/01 –, veröffentlicht in Juris). Der Richter hat einen Anspruch darauf, dass er bei der Zuteilung der vorhandenen, für die Arbeit erforderlichen personellen und sächlichen Mittel in ermessensfehlerfreier Weise berücksichtigt wird (BGH, aaO). Werden ihm die für seine richterliche Tätigkeit notwendigen Mittel nicht in dem möglichen Maße zur Verfügung gestellt, kann eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit vorliegen.

Nach diesen Grundsätzen erfüllt der Rechtsstaat dann seine Verpflichtung zur Justizgewährung nicht, wenn die Gerichte weder personell noch sachlich angemessen ausgestattet sind. Wenn die Kammer danach im konkreten Fall dennoch keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers durch den Antragsgegner annimmt, liegt dem folgende Erwägung zugrunde: Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass die personelle und sächliche Ausstattung, wie von ihm im Wesentlichen unstreitig vorgetragen, die Bezeichnung »desolat« rechtfertigt. Gerade auch im Bereich des Familiengerichts ist neben der physischen Belastung der Richter auch die psychische Belastung angesichts der oft persönlich schwierigen Fälle zu berücksichtigen. Das mag dann im Einzelfall dazu führen, dass die Grenze des Erträglichen überschritten wird. Wenn die Kammer dennoch zur Zeit nicht einen Eingriff in die sachliche Unabhängigkeit des Antragstellers sieht, so insbesondere deshalb, weil die vom Antragsteller beschriebenen Zustände nicht dazu führen, dass der Inhalt der im Einzelfall von ihm zu treffenden Entscheidung berührt wird. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller im Einzelfall bei der Zuteilung der Mittel ermessensfehlerhaft unberücksichtigt oder nicht ausreichend berücksichtigt worden ist. Dabei kann es zunächst nur um die Zuteilung der vorhandenen, für die Arbeit erforderlichen personellen und sächlichen Mittel gehen (BGH, Urteil vom 25. 9. 2002, aaO). Die sachliche Unabhängigkeit des Richters ist dann tangiert, wenn die notwendigen Mittel nicht in dem möglichen Maße zur Verfügung gestellt werden. Der Antragsgegner ist daher zunächst nur im Rahmen des haushaltsrechtlich Möglichen verpflichtet; der Antragsteller seinerseits muss auf die Eigengesetzlichkeiten des allgemeinen Gerichtsbetriebs, also auch der allgemeinen Personalausstattung, Rücksicht nehmen. Ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit durch die dienstaufsichtführende Stelle kann erst dann angenommen werden, wenn diese ihrerseits im Rahmen des ihr Möglichen den Antragsteller nicht ausreichend ausgestattet hätte. Ob der Haushaltsgesetzgeber die Justizgewährleistungspflicht des Rechtsstaats dadurch verletzt, dass er die Justizverwaltung nicht mit ausreichenden Mitteln versorgt, ist hier nicht zu entscheiden. Beurteilungsgrundlage für das Dienstgericht ist allein, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht in die richterliche Unabhängigkeit eingreift.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 56 BlnRiG, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Berufung gegen das Urteil wird gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §56 BlnRiG zugelassen.


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