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  Editorial - DRiZ 2004, A25 - 
 Editorial 2004, Heft 03
 Kintzi

Dr. Heinrich Kintzi

Liebe Leserinnen und Leser,

Richtervorbehalt mit »Feigenblattfunktion«? Diese Frage könnte sich angesichts einer Studie stellen, nach der über 90 Prozent aller Durchsuchungen auf eine Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft und Polizei gestützt worden sind; ihr Inhalt wird gebetsmühlenartig in einschlägigen Aufsätzen wiederholt. Dabei muss man aber wissen, dass diese Untersuchung 30 Jahre zurückliegt und nur auf drei nordrhein-westfälischen Landgerichtsbezirken basiert. Nach einer aktuellen Studie des Max-Planck-Instituts wurde in 97 Prozent aller Fälle von Telefonüberwachung dem Antrag der Staatsanwaltschaft im richterlichen Beschluss entsprochen. Die Große Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes hat diese Befunde anlässlich eines Gutachtenauftrags des Bundesministeriums der Justiz analysiert und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass insbesondere nach Bekanntwerden der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Quote ermittlungsrichterlicher Entscheidungen kontinuierlich steige (s. in diesem Heft S.83ff.). Auch die Klagen über unvollständige und formelhafte Entscheidungsbegründungen lassen nicht den Rückschluss zu, die Ermittlungsrichter würden ihrer Überprüfungsfunktion nicht gerecht, denn angesichts der knappen, dem Ermittlungsrichter zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit ist es nicht verwunderlich, dass der Richter bei der Entscheidungsbegründung »spart«, wenn ihm der staatsanwaltschaftliche Antrag nach seiner umfassenden Prüfung zutreffend erscheint.

Gleichwohl wäre es unangebracht, achselzuckend zur Tagesordnung überzugehen: Der grundrechtssichernde Charakter des Richtervorbehalts hat erhebliches Gewicht. Die Große Strafrechtskommission hat Lösungsvorschläge unterbreitet, wie der Richtervorbehalt effizienter gestaltet werden kann. Hierzu gehören auch Überlegungen, wie die entsprechenden Normen klarer gefasst werden können. Auch darf die Frage, ob der Richtervorbehalt allseits gerechtfertigt ist oder nur Alibifunktion entfaltet und »gesetzgeberischer Regelungswut« entspringt, nicht tabuisiert werden. Dabei geraten insbesondere die DNA-Vorschriften in den Blick, die z.T. auf unbegründeten Missbrauchsängsten beruhen und »entmystifiziert« werden müssen.

Das Bundesministerium der Justiz hat zu erkennen gegeben, dass es die Empfehlungen ergebnisoffen prüfen wird. Es sollte allgemein die Richtervorbehalte »vertikutieren«, d.h. das verdorrte Trockengut entfernen, damit sich das wachstumsbedürftige Potenzial besser entwickeln kann.


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