 Die Bundesjustizministerin und die Justizminister mehrerer Bundesländer wollen die Struktur der Fachgerichtsbarkeiten verändern. Sie erwarten Kosteneinsparungen durch Synergieeffekte und flexiblen Personaleinsatz. Der Anteil der durch diese Fachgerichtsbarkeiten verursachten Kosten an den Landeshaushalten bewegt sich im einstelligen Promillebereich, daher sind allenfalls Einsparungen in Höhe von 0,1 bis 1 Promille der Landeshaushalte zu erwarten. Eigentlich sind damit die Argumente der Befürworter einer Zusammenlegung bereits entkräftet. Bei näherer Betrachtung bestätigt sich dieser Befund: Synergieeffekte bei der Nutzung von Gebäuden und Einrichtungen können ohne Zusammenlegung erzielt werden, wenn Gebäude und Infrastruktureinrichtungen durch mehrere Gerichte verschiedener Gerichtszweige gemeinsam genutzt werden. Solche Lösungen sind nicht an starre gerichtsverfassungsrechtliche und organisationsrechtliche Vorgaben gebunden. Investitionskosten für die Erweiterung oder den Neubau von Gerichtsgebäuden werden vermieden. Flexibler Personaleinsatz im richterlichen Dienst lässt sich durch eine vorausschauende Personalplanung und Einstellungspraxis steuern. Die verbleibenden Belastungsüberhänge können z. B. durch Abordnung von Richtern gelöst werden, wie es seit Jahren in der nordrhein-westfälischen Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit praktiziert wird. Ähnliche Verfahrensweisen sollten auch in den Fachgerichtsbarkeiten anderer Bundesländer möglich sein. Soweit erwogen wird, Gerichte an regional unterschiedlichen Standorten zu einer Organisationseinheit zusammenzuführen, stellt sich die Frage, ob damit die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art 97 Abs. 2 Satz 3 GG zur Unversetzbarkeit der Richter unterlaufen werden sollen. Es gibt keinen Grund, die Gerichtsorganisation der Bundesrepublik Deutschland als Fremdkörper in Europa zu deklarieren. Die Gerichtsstrukturen in den europäischen Ländern sind derart unterschiedlich, dass es geradezu waghalsig erscheint, bestimmte Elemente als gängig und andere als außergewöhnlich zu bezeichnen. Argumente zur Zusammenlegung öffentlich-rechtlicher Gerichtsbarkeiten oder zur Eingliederung der Arbeitsgerichtsbarkeit in die ordentliche Gerichtsbarkeit lassen sich daraus nicht gewinnen. Zweifel über die Gerichtszuständigkeit können in Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten schon deshalb nicht entstehen, weil der Bürger anhand der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid oder Widerspruchsbescheid erfährt, an welches Gericht er sich wenden kann. Erkenntnisse über derartige Unsicherheiten im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit sind ebenfalls nicht bekannt. Die gegen das Vorhaben sprechenden Gründe wiegen schwer: Zu große Gerichtseinheiten sind schwer zu verwalten und verursachen zusätzliche Kosten. Der Bürger muss weite Wege zum Gerichtsstandort hinnehmen; große Organisationseinheiten wirken anonym und unübersichtlich, sie sind das Gegenteil dessen, was eine bürgerfreundliche Justiz bewirken will. Die Erfahrung zeigt, dass größere Verwaltungseinheiten keine Personaleinsparung bringen. Solche Organisationsstrukturen sind schwerfälliger und erfordern zusätzliche Führungsebenen. Die Bildung einer einheitlichen öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit mit drei unterschiedlichen Verfahrensordnungen und drei unterschiedlichen Bundesgerichten wäre ein für den rechtsschutzsuchenden Bürger undurchschaubares Konstrukt. Dies gilt erst recht bei Einführung unterschiedlicher Regelungen in den einzelnen Bundesländern. Zumindest während einer mehrjährigen Übergangsphase wären längere Verfahrenslaufzeiten und höhere Bestände die Folge. |