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  Information - DRiZ 2004, 6 - 
 

Zum Sinn oder Unsinn einer allgemeinen strafprozessualen Missbrauchsklausel

 

Rechtspolitisch wünschenswert

 Von  MR Dr. Karl Kröpil, Hildesheim
 
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I.Einführung

Über den Missbrauch von strafprozessualen Befugnissen wird seit Jahren diskutiert. Nimmt man mit der h.M. ein Missbrauchsverbot auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung an, stellt sich gleichwohl die Frage nach der Schaffung einer allgemeinen Missbrauchsklausel (MK), weil ein ungeschriebenes allgemeines Missbrauchsverbot nicht für alle Fallgestaltungen des Missbrauchs die für die Praxis notwendige klare prozessuale Behandlung erkennen lässt.

II.Vorschlag für eine MK

(1)Missbrauch liegt vor, wenn eine strafprozessuale Befugnis nicht verfahrenszielkonform eingesetzt wird.

(2)Missbrauch ist verboten. Die Entscheidung, die Begehren als missbräuchlich zurückweist, hat die den Missbrauch begründenden Umstände zu enthalten.

(3)Die zurückweisende Entscheidung trifft in der Hauptverhandlung das Gericht durch einstimmigen Beschluss.

III. Anforderungen an die Gestaltung einer MK

Das Bestimmtheitsgebot und das Postulat der Verhinderung des Abbaus von Rechtspositionen des Beschuldigten müssen unbedingt beachtet werden.

1.Bestimmtheitsgebot: Abs.1 der MK enthält als Tatbestandsvoraussetzung eine an den Verfahrenszielen orientierte Missbrauchsdefinition. Eine Befugnis wird insbesondere dann nicht verfahrenszielkonform eingesetzt, wenn sie nicht der Sachaufklärung dienen kann. Für den Nachweis gilt §261 StPO.

2.Verhinderung des Abbaus von Rechtspositionen: Die vorgeschlagene MK lässt einen Entzug von Befugnissen für das gesamte Verfahren nicht zu, weil sonst die Gefahr eines Eingriffs in Beschuldigtenpositionen nicht ausgeschlossen werden kann. Ausreichender Rechtsschutz für den Beschuldigten erfordert eine Überprüfbarkeit der Entscheidung über die Zurückweisung eines Begehrens wegen Missbrauchs. Voraussetzung hierfür ist, dass die tatsächlichen Umstände, die den Missbrauch begründen, in der Entschei-dung angegeben werden müssen. Abs.2 Satz2 der MK ist danach eine Schutzvorschrift für den Beschuldigten, um einen Abbau seiner Rechtspositionen zu verhindern. Dem gleichen Schutzzweck dient die in Abs.3 normierte Einstimmigkeit.

IV.Vorteile einer allgemeinen MK

Eine allgemeine MK ist aus zwei Gründen rechtspolitisch wünschenswert. Sie führt zum einen zu einer Reduzierung von Gesetzen (1.) und ermöglicht zum anderen eine effektivere Behandlung von prozessualen Missbrauchsfällen (2.).

1.Zur Gesetzesreduzierung: Wenn ei- ne MK geschaffen wird, müssen alle Missbrauchsvorschriften auf ihre Existenzberechtigung überprüft werden. Missbrauchvorschriften wie z.B. §§ 241 Abs.1, 26a Abs. 1 Nr.3, Abs.2, 244 Abs.3 Satz2, 6. Alt., 245 Abs.2 Satz2 5.Alt. StPO wären aufzuheben, da diese Fallgestaltungen mit der allgemeinen MK zu lösen wären.

2.Zur effektiveren Behandlung von Missbrauchsfällen: Bei Schaffung einer MK würde im Vergleich zur bloßen Akzeptanz eines Missbrauchsverbots ohne gesetzliche Regelung ein höherer Grad an Klarheit für den Rechtsanwender und damit zugleich auch ein höheres Maß an Rechtssicherheit für alle am Verfahren Beteiligten erzielt. Bei der Prüfung, ob z.B. Beweis-, Protokollierungs- oder Befangenheitsanträge missbräuchlich gestellt sind, entfällt die Prüfung der einschlägigen Vorschriften, wodurch der Akt der Rechtsanwendung vereinfacht wird.


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