Home  >  Archiv  >  DRiZ 2000  >  Heft 12/2000  >  DRiZ 2000, A157
Editorial
Archiv
DRiZ 2007
DRiZ 2006
DRiZ 2005
DRiZ 2004
DRiZ 2003
DRiZ 2002
DRiZ 2001
DRiZ 2000
Heft 12/2000
Heft 11/2000
Heft 10/2000
Heft 09/2000
Heft 08/2000
Heft 07/2000
Heft 06/2000
Heft 05/2000
Heft 04/2000
Heft 03/2000
Heft 02/2000
Heft 01/2000
DRiZ 1999
DRiZ 1998
DRiZ 1997
Rechtsprechung
Abonnement
Impressum
Drucken
  Editorial - DRiZ 2000, A157 - 
 Editorial 2000, Heft 12
 Neumann

Ralph Neumann, (Brühl) ist Mitglied der Redaktion der DRiZ

Liebe Leserinnen und Leser,

der Richter – Herr über Leben und Tod. Die Todesstrafe ist aber, werden Sie einwenden, bei uns schon lange abgeschafft. Gerade erst wurde das Verbot der Todesstrafe wieder ausdrücklich in die Europäische Menschenrechtscharta aufgenommen. Da haben Sie recht, und doch müssen Kolleginnen und Kollegen sich der Frage stellen: »Leben oder sterben lassen?«.

Diese Frage kommt außerhalb aller Diskussionen um strafrechtliche Sanktionensysteme immer häufiger auf uns zu. Im Bürgerlichen Gesetzbuch hat sich ein Problem eingenistet, von dem man mit Fug bezweifeln kann, dass es justiziabel ist. Zwar haben wir schon als Studenten mit Staunen gesehen, dass das BGB sich tatsächlich mit (fast) allen Fragen des bürgerlichen Lebens von der Geburt bis zum Tod befasst. Doch vom Sterben ist – zumindest direkt – nicht die Rede. Nach den Regelungen des Familienlebens im Vierten Buche ist der Erblasser zu Beginn des Fünften Buches schon nicht mehr unter den Lebenden.

Allein die vorangehenden Vorschriften über die Gebrechlichkeitspflegschaft gaben eine Ahnung davon, dass das Leben nicht immer plötzlich zu Ende geht. Genau dort hat das Betreuungsgesetz von 1990 in § 1904 BGB eine Regelung geschaffen, die die Entscheidung über Leben oder Tod vom Krankenbett in die Gerichtssäle verlagern kann. Das Betreuungsrechtsänderungsgesetz hat die Problemlage noch verschärft, indem es nicht nur den gerichtlich bestellten Betreuer der Kontrolle des Gerichts bei allen potenziell lebensbedrohlichen Entscheidungen über die weitere medizinische Behandlung eines nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten unterwirft, sondern auch den vom Patienten in gesunden Tagen im Rahmen einer Patientenverfügung selbst ausgewählten Bevollmächtigten. Das Motiv dieser Verfügung ist der Wunsch des (künftigen) Patienten, sich dem vermuteten Machbarkeitswahn der Mediziner auch dann entgegenstellen zu können, wenn er selbst nicht mehr mitreden kann. Die Berechtigung des Patienten, seinen Willen über Fortsetzung oder Abbruch einer künftigen Behandlung vor einem absehbaren Ende seines Lebens schon frühzeitig kundzutun und einen Fürsprecher zu benennen, der später im Ernstfall diesen Willen konkret äußern soll, ist allgemein anerkannt. Die Sicherung des Selbstbestimmungsrechtes eines jeden Patienten war denn auch das Thema der zivilrechtlichen Abteilung des Deutschen Juristentages in Leipzig. Doch konnte sich dort nicht die Auffassung durchsetzen, die in jedem Falle dem dokumentierten Willen des Sterbenden selbst den Vorrang gibt vor einer Kontrolle des Bevollmächtigten durch die Gerichte bei der Ausübung seiner Vollmacht. Dann gerät aber die Patientenautonomie, die man sichern will, in Bedrängnis: Der persönlich Beauftragte darf nicht autonom entscheiden, sondern nur mit Genehmigung eines Gerichts, das seinerseits nach Anhörung des Bevollmächtigten, des behandelnden Arztes, eines Verfahrenspflegers, eines Sachverständigen oder auch der Angehörigen entscheidet. Sicherung der Selbstbestimmung durch Fremdbestimmung? Dahin darf es nicht kommen, sonst wertet man die Patientenverfügung nicht auf, sondern ab.


© Carl Heymanns Verlag • Impressum • Datenschutz