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  Information - DRiZ 2000, 388 - 
 

Pro: Strafgefangenenentlohnung – Erhöhung um 15 %?

 Von  Prof. Dr. Jürgen Meyer
MdB
 
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§ 200 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes sieht bislang für die von Strafgefangenen im Rahmen des Vollzugs geleistete Pflichtarbeit eine Entlohnung in Höhe von 5 % der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vor (Eckvergütung). Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen und insbesondere untersucht, ob § 200 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes mit dem Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist. Die am 1. 7. 1998 in dem Verfahren 2 BvR 212/93 ergangene Entscheidung hat die Bundesregierung nunmehr zum Anlass genommen, eine Neuregelung der Strafgefangenenentlohnung zu erarbeiten. In Umsetzung des verfassungsgerichtlichen Auftrages hat sie am 4. 7. 2000 den Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes (BT-Drucks. 14/3763) in den Deutschen Bundestag eingebracht, der insbesondere eine lineare Erhöhung der Eckvergütung vorsieht. Durch die vorgesehene Änderung wird die Höhe der Eckvergütung, die das Arbeitsentgelt maßgeblich beeinflusst, von bisher 5 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV auf 15 % angehoben. Diese Erhöhung führt im Ergebnis dazu, dass vollbeschäftigte Gefangene künftig bei monatlich durchschnittlich 20 Arbeitstagen anstelle von bisher 10,75 DM pro Tag oder 215,— DM pro Monat (Stand März 2000) ca. 33,— DM pro Tag oder ca. 660,— DM pro Monat erhalten. Dass die Bundesregierung sich damit für eine ausschließlich monetäre Anerkennung geleisteter Gefangenenarbeit entschieden und die im Urteil in Erwägung gezogenen nicht-monetären Maßnahmen unberücksichtigt gelassen hat, rechtfertigt sich insbesondere dadurch, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Gefangenenpflichtarbeit die Absicht verfolgte, gerade das Arbeiten durch die angemessene Anerkennung der erbrachten Leistung der Erwerbsarbeit in Freiheit anzunähern und zum zentralen Resozialisierungsmittel aufzustufen. Dementsprechend wies der 2.Senat in seiner Urteilsbegründung auch darauf hin, dass ein gesetzliches Konzept der Resozialisierung durch Pflichtarbeit, die nur oder hauptsächlich finanziell entgolten wird, zur verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung nur beitragen kann, wenn dem Gefangenen durch die Höhe des ihm zukommenden Entgelts in einem Mindestmaß bewusst gemacht werden kann, dass Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll ist. Die Bundesregierung hat sich deshalb in ihrem Gesetzentwurf hauptsächlich von der Erwägung leiten lassen, dass die Gefangenenarbeit, verglichen mit der Erwerbsarbeit in Freiheit, nur durch Vergütung in Geld angemessen anerkannt werden kann. Dabei kann insbesondere ein transparentes und nachvollziehbares Berechnungssystem gewährleisten, dem Gefangenen die Angemessenheit der Vergütung vor Augen zu führen. Bereits vor diesem Hintergrund sind anderen als monetären Anerkennungsmöglichkeiten in der Realität Grenzen gesetzt. So hat denn auch der DAV zu Recht darauf hingewiesen, dass good-time-Modelle wie Haftverkürzung und -erleichterung von vornherein mit der Gefahr großer Ungerechtigkeiten behaftet sind. Es sei schwer vorstellbar, die Frage, ob ein Gefangener schuldhaft nicht arbeite, objektiv zu beantworten; willkürliche Entscheidungen seien nicht auszuschließen und gerichtlich nur begrenzt kontrollierbar. Die spürbare Erhöhung der Strafgefangenenentlohnung rechtfertigt sich zudem vor dem Hintergrund, dass bei Einführung der derzeitigen Einheitsvergütung durch den Sonderausschuss für die Strafrechtsreform ursprünglich eine stufenweise Erhöhung der Bezugsgröße auf 40 % bereits bis zum Jahre 1986 vorgesehen war. Reformbemühungen in den darauf folgenden Legislaturperioden scheiterten jedoch am Widerstand des Bundesrates. Für die angestrebte Erhöhung des Arbeitsentgelts spricht schließlich der Gedanke, den Strafvollzug den Zielen der Schadenswiedergutmachung und der Opferentschädigung näher zu bringen. So sieht z. B. § 73 des Strafvollzugsgesetzes ausdrücklich vor, dass die Gefangenen in ihren Pflichten, namentlich in ihrem Bemühen um Regulierung des durch ihre Straftaten verursachten Schadens, zu unterstützen sind. Nimmt man diesen Auftrag ernst, der aus dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot folgt, darf der Vollzug den Gefangenen die erforderlichen Mittel nicht vorenthalten, die notwendig sind, für Unterhaltsberechtigte zu sorgen und die in der Regel hohen Schulden zu tilgen.


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