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  Information - DRiZ 2000, 386 - 
 

Keine Regelvereidigung mehr

 redaktioneller Beitrag
 
 

Die Abschaffung der Regelvereidigung ist Gegenstand des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung (§§ 57 ff. StPO) und anderer Gesetzes, den der Bundesrat dem Bundestag im April diesen Jahres übersandt hat.

 
 

Die geltende Gesetzeslage (§ 59 StPO) sieht als Regelfall die Vereidigung von Zeugen vor. Diese sind grundsätzlich zu vereidigen, wenn nicht Ausnahmen gesetzlich vorgeschrieben (s. §§ 60, 62, 63 und 65 StPO sowie § 49 Abs. 1 JGG) oder zugelassen (§ 61 StPO) sind.

In der Praxis ist demgegenüber auf der Grundlage des § 61 Nr. 5 StPO, der die Nichtvereidigung bei Verzicht aller Verfahrensbeteiligten zulässt, die Vereidigung zu einer Ausnahme geworden. Mit dem Gesetzesentwurf wird die Auffassung vertreten, dass auf die Regelvereidigung im (Erwachsenen-)Strafrecht ohne Einbußen bei der Wahrheitsfindung verzichtet werden kann.

In Anpassung an die gerichtliche Praxis stellt der Entwurf die Vereidigung im Strafverfahren in das Ermessen des Gerichts und gleicht damit die strafprozessualen Vereidigungsregeln denjenigen anderer Gerichtsbarkeiten an.

So können gemäß § 59 StPO-E Zeugen nach dem Ermessen des Gerichts wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage vereidigt werden. Die Entscheidung soll unanfechtbar sein.

Entsprechend soll der Zeuge nach dem Entwurf vor der Vernehmung zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen werden, dass er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeiden hat (§ 57 Satz1 StPO-E).

Die Regelvereidigung wird in der Begründung des Entwurfs als nicht mehr zeitgemäß und als Erschwernis für die Arbeit des Tatgerichts und der Rechtsmittelinstanzen angesehen. Den Gerichten soll aber weiterhin die Möglichkeit erhalten bleiben, in geeigneten Fällen eine Vereidigung in Aussicht zu stellen und ggf. anzuordnen. Bei Eidesunmündigkeit, Eidesunfähigkeit und Tat- oder Teilnahmeverdacht wird an den zwingenden Vereidigungsverboten des geltenden § 60 StPO festgehalten. Dagegen bedarf es der in § 61 StPO vorgesehenen Möglichkeiten des Absehens von Vereidigung nach dem Gesetzesentwurf nicht mehr. Auch kann ein Protokollvermerk über die Gründe der unterbliebenen Vereidigung gemäß § 64 StPO künftig entfallen. Für das vorbereitende Verfahren sieht der Entwurf in § 65 StPO-E zusätzliche Gründe für die Vereidigung vor.

Das zwingende Vereidigungsgebot für Dolmetscher gemäß §189 GVG bleibt aufrechterhalten. Dies wird damit begründet, dass die übersetzende Tätigkeit des Dolmetschers in der Hauptverhandlung – anders als bei Zeugen und Sachverständigen – von dem erkennenden Gericht kaum nachvollzogen werden könne und die besondere Verantwortung des Dolmetschers unterstreiche.


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