Die Formvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) tragen den Entwicklungen des modernen Rechtsverkehrs nicht mehr ausreichend Rechnung. Insbesondere behindert die Schriftform häufig ein zügiges Handeln und den rationellen Einsatz der modernen Technik. So können geschäftliche Erklärungen, die dem gesetzlichen oder vereinbarten Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift unterliegen, zwar auf dem Computer erstellt, aber nicht direkt auf telekommunikativem Weg übermittelt werden. Zwar sind derzeit spezialgesetzlich Ausnahmeregelungen vorgesehen. Um jedoch eine übersichtliche und dogmatisch bedenkliche Zersplitterung der Formvorschriften zu vermeiden, bereitet das Bundesministerium der Justiz ein »Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr« vor. Der Gesetzentwurf führt als Option zur Schriftform eine speziell auf die elektronischen Medien ausgerichtete Form in das BGB ein. In § 126 wird dazu ein neuer Absatz angefügt, der wie folgt lauten soll: »Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.« Die ergänzenden Regelungen dazu werden in den neu eingefügten §§ 126 a und 126 b getroffen. So bestimmt § 126 a BGB-E, falls die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werde, so müsse der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Außerdem müssten bei einem Vertrag die Parteien jeweils ein gleich lautendes Dokument in der vorbeschriebenen Weise elektronisch signieren. In § 126 b BGB-E heißt es, falls durch Gesetz die Textform vorgeschrieben sei, so müsse die Erklärung einem anderen gegenüber so abgegeben werden, dass sie in Schriftzeichen lesbar, die Person des Erklärenden angegeben und der Abschluss der Erklärung in geeigneter Weise erkennbar gemacht sei. Damit wird die Textform als eine verkehrsfähige Form in den allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgenommen. Diese gegenüber der Schriftform erleichterte Form verlangt nur noch eine in lesbaren Schriftzeichen fixierte Erklärung oder Mitteilung und verzichtet auf eine eigenhändige Unterschrift. Sie soll die strenge Schriftform insbesondere in den Bereichen ablösen, in denen es sich um Erklärungen ohne erhebliche Beweiswirkung sowie mit nicht erheblichen oder leicht wieder rückgängig zu machenden Rechtsfolgen handelt. Die Textform ist mithin, da die eigenhändige Unterschrift und das Urkundenerfordernis entbehrlich ist, nicht wie die Schriftform an das Papier gebunden. Sie kann vielmehr auch in einem elektronischen Dokument erfüllt werden. Die elektronische Form erfordert eine elektronische Signierung des Dokuments unter Anwendung eines Verfahrens, das die Voraussetzungen des Gesetzes über die elektronische Signatur erfüllt. Die elektronische Signierung ersetzt die eigenhändige Unterschrift. Allerdings kann die elektronische Form die Schriftform nur dann ersetzen, wenn die Beteiligten ausdrücklich oder konkludent die Anwendung der elektronischen Form billigen. Denn nur dann müssen sie auch mit dem Zugang elektronischer Willenserklärungen rechnen. Mithin reicht allein der Umstand, dass jemand Inhaber eines Signaturschlüssels ist, nicht aus, um die elektronische Form zu wählen. In Papierform müssen – zumindest bis auf weiteres – solche Erklärungen bleiben, für die das einschlägige Verfahrensrecht einen Eintragungsantrag oder Eintragungsersuchen in einem Schriftstück vorsieht. Dies ist zum Beispiel im Grundbuchverfahren der Fall. Um die Rechtssicherheit und Verkehrsfähigkeit der elektronischen Signatur zu gewährleisten und das Vertrauen in den elektronischen Rechtsverkehr zu stärken, wird der Empfänger einer Willenserklärung in elektronischer Form dem Gesetzentwurf zufolge bei Willensmängeln des Erklärenden in zweifacher Hinsicht geschützt:
- Zum einen hat der Signaturschlüssel-Inhaber dem Empfänger der signierten Erklärung den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärungen vertraut hat. Die zu den §§ 119, 120, 122 sowie 276 BGB von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze sollen entsprechend gelten.
- Zum anderen wird dem Erklärungsempfänger durch eine gesetzliche Regelung in Anlehnung an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Beweis des ersten Anscheins die Beweisführung erleichtert. § 292 a ZBO-E lautet: »Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Willenserklärung, der sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass die Erklärung nicht mit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers abgegeben worden ist.«
Ergänzend zu § 292 a ZPO-E bestimmt §371 ZPO-E, dass ein elektronisches Dokument, wenn es Gegenstand des Beweises ist, dieser Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung des Dokuments angetreten wird. Nach § 130 Abs. 2 ZPO-E soll dabei der Beweisantritt auch durch eine elektronische Übermittlung des Dokuments an das Gericht möglich sein.
Nach dem Gesetzentwurf soll allerdings das elektronische Dokument beweisrechtlich der privaten Schrifturkunde nicht gleichgestellt werden. Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung, im Unterschied zum Recht anderer Staaten kenne das deutsche Prozessrecht keine Einschränkung, die eine Beweisführung mit Hilfe elektronischer Dokumente in irgendeiner Weise behinderte. Vielmehr unterfalle ein solches Dokument den Vorschriften über den Beweis durch Augenschein, der von Kommentatoren immerhin als besonders zuverlässiges Beweismittel bewertet und empfohlen werde. Außerdem entspreche das deutsche Prozessrecht damit in vollem Umfang dem Artikel5 der Richtlinie 1999/ 93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen. Nach § 147 Abs. 1 Satz 2 BGB wird ein Antrag mittels Telefon als Willenserklärung unter Anwesenden behandelt. Diese Regelung soll nach dem Gesetzentwurf ausdrücklich auch auf »sonstige technische Einrichtungen« ausgedehnt werden, sofern diese dazu beitragen, dass Anträge »von Person zu Person« gemacht werden können. Hierunter fielen dann auch Videokonferenzen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die potenziellen Vertragspartner unmittelbar und ohne nennenswerten Zeitverlust miteinander kommunizieren, sofort auf Äußerungen der anderen Person reagieren und ggf. Nachfragen stellen können. Fehlt es allerdings an der Unmittelbarkeit der Kommunikation »von Person zu Person«, wie etwa bei der Übermittlung einer E-Mail, gilt die entsprechende Willenserklärung als Antrag unter Abwesenden und unterfällt daher nicht §147 Abs.1 Satz2 BGB-E, sondern §147 Abs.2 BGB. In Abweichung von dem Grundsatz des §126 Abs. 3 BGB-E, wonach die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden kann, können ein so genanntes Leibrentenversprechen, eine Bürgschaftserklärung, ein Schuldversprechen und ein Schuldanerkenntnis nicht in elektronischer Schriftform abgegeben werden. In all diesen Fällen dient das Formerfordernis überwiegend dem Zweck, den Schuldner vor einer übereilten Erklärung zu schützen. Bis sich die elektronische Form im Rechtsverkehr in gleicher Weise etabliert hat und die Warnfunktion vergleichbar der Schriftform erfüllen kann, soll daher nach dem Gesetzentwurf die elektronische Form nicht zulässig sein. Für den Bereich der Zivilprozessordnung sieht der Gesetzentwurf für § 130 ZPO vor, soweit für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und sonstige Handlungen hinzugezogener Personen oder Stellen die Schriftform vorgesehen sei, genüge dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung des Gerichts geeignet sei. Das Dokument solle mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der das Schriftstück verantwortenden Person versehen und bei der Übermittlung gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter gesichert sein. Im Gesetzentwurf werden zugleich eine Vielzahl weiterer Gesetze – von der Verwaltungsgerichtsordnung über das Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit bis zur Finanzgerichtsordnung, aber auch Entschädigungs- und Kostengesetze sowie materiellrechtliche Regelungen aus dem Bereich des Wirtschaftsrechts – den Möglichkeiten der Nutzung neuer Formen im rechtsgeschäftlichen Verkehr angepasst. Der Gesetzentwurf sieht schließlich ferner vor, dass Bund und Länder selbst für ihren Bereich den Zeitpunkt bestimmen, von dem an elektronische Dokumente den Gerichten in einer für ihre Bearbeitung geeigneten Form übermittelt werden können. Ob ein elektronisches Dokument überhaupt zur Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, entscheiden diese in richterlicher Unabhängigkeit selbst. |