Die Strafgerichtsbarkeit ist in einem Ausmaß belastet, dass das Anliegen nach einer wirksamen, weil tatnahen Bestrafung nicht erfüllt werden kann. Personelle Verbesserungen sind weder zu erwarten noch in erster Linie erwünscht. Es bedarf einer Strukturänderung, die die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens nicht beeinträchtigt, das Verfahren aber effektiver macht und die Akzeptanz der ersten Instanz erhöht. Die StPO-Kommission des Deutschen Richterbundes hat sich mit Vorschlägen weit vorgewagt. Der Bundesvorstand wird darüber demnächst diskutieren. Das Gutachten Dölling/Feltes zeigt die Tendenz auf, dass Hauptverhandlungen dort kürzer und weniger aufwendig sind, wo das Ermittlungsverfahren länger betrieben worden ist. Jeder Praktiker weiß, dass ein größeres Engagement des Verteidigers im Ermittlungsverfahren effizientere Ermittlungen ermöglicht, die sowohl Anklagen vermeiden als auch Hauptverhandlungen entlasten können. Deshalb ist es sinnvoll, für das Ermittlungsverfahren Möglichkeiten zu schaffen, qualitativ hochwertigere Ergebnisse zu erzielen, die in die Hauptverhandlung als Beweismittel übernommen werden können. Dazu bedarf es flankierend eines gebührenrechtlichen Ausgleichs und intensiver Sachgespräche zwischen Verteidiger und Staatsanwalt, wie es sowohl Dölling/Feltes als auch DRB und DAV in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 22.Oktober 1997 (DRiZ 1997, 491 ff.) empfehlen. Führt diese Kommunikation vermehrt zu vertretbaren konsensualen Lösungen, so ist damit viel gewonnen. Absprachen, die inzwischen fester Bestandteil des Strafverfahrens in allen Bereichen geworden sind, auch beim Strafrichter, brauchen nicht unbedingt in Erledigungsergebnisse zu münden. Gedacht ist auch an Vereinbarungen über die Konzentration des Verfahrens auf das Wesentliche. Obwohl es durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und Richtlinien der Generalstaatsanwälte inzwischen ein festes Regelwerk gibt, in dessen Grenzen sich Absprachen bewegen müssen, wird oft angenommen, sie müssten das Licht der Öffentlichkeit scheuen und heimlich getroffen werden. Für das inzwischen ausreichend und überzeugend entwickelte Rechtsinstitut ist die Zeit zur Kodifizierung reif. Die verfahrensbeendende Vereinbarung (»Geständnis gegen milde Strafe«) stellt keine Aufgabe des Anspruchs auf staatliche Strafverfolgung dar. Es liegt in der Hand der Gerichte, worauf sie sich einlassen. Zu bedenken ist auch, dass das Bekenntnis des Angeklagten zum Fehlverhalten und die Anerkennung von Konsequenzen der Überwindung bedürfen und die Unterwerfung unter den staatlichen Strafausspruch bedeuten. Dies sind wertvolle Elemente einer wirksamen Spezialprävention. Wenn in die Absprache auch das Opfer der Straftat einbezogen wird, hat diese Erledigung bereits Elemente des Täter-Opfer-Ausgleichs. Die Beteiligung des Opfers sollte jedoch nur zwingend sein, wenn sich das Opfer als Nebenkläger dem Verfahren angeschlossen hat. Wenn es zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt ist, sollte eine verfahrensbeendende Absprache nicht gegen seinen ausdrücklichen Willen erfolgen. Um diese konsensuale Form zu fördern, sollten an den verschiedenen Stellen des Verfahrens Fenster geschaffen werden, die zum Einstieg in das Gespräch einladen. Dies sollten teils verbindliche, teils appellartige Vorschriften sein. Als ein solches Tor bietet sich eine Regelung an, nach der das Gericht nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Verfahrensbeteiligten zu Vorschlägen über die Vereinfachung und Konzentration des Verfahrensstoffes auffordern oder zu einem Gespräch darüber einladen soll. Dölling/Feltes empfehlen ein solches Vorgehen. Da es keinen Sinn macht, Verfahrensbeteiligte zu solchen Gesprächen zu zwingen, kann es nur eine Vorschrift ohne Sanktion mit reinem Appellcharakter geben. Gegen eine Vorschrift, nach der das Gericht nach bestimmten Verfahrensabschnitten seine vorläufige Bewertung des Ergebnisses bekannt geben soll, wird eingewandt, das Gericht sei bei veränderter Sachlage gehalten, jeweils veränderte Gesichtspunkte erneut mitzuteilen und zu erörtern. Dies könnte ein Verfahren erheblich belasten. Solche Gespräche sind nach heutiger Rechtslage schon möglich, deshalb wird ein dringender Änderungsbedarf nicht gesehen. Ernstliche Einwände gegen die Einführung sind jedoch nicht erkennbar. Um allen bekannten Befindlichkeiten gegenüber einer solchen Regelung begegnen zu können, sollte ernsthaft noch einmal über ein Schuldinterlokut nachgedacht werden. Wenn das Gericht nach Abschluss der Beweisaufnahme, nach den Plädoyers und nach Beratung einmalig verkündet, welches Urteil es zu fällen beabsichtigt, kann dies, da gesetzlich vorgesehen, keine Befangenheit begründen. Es räumt dem Angeklagten und Staatsanwalt die Möglichkeit ein, in den Punkten nachzulegen, auf die es dem Gericht nun erklärtermaßen ankommt. Das letzte Wort des Angeklagten bekäme größere Bedeutung, weil er weiß, worüber er sprechen muss. Eine solche Vorgehensweise kann Rechtsmittel verhindern helfen. Es kann auch ein Ausgleich dafür sein, wenn es einem Rechtsmittelführer etwas schwerer gemacht wird, als er es heute hat. Es macht Hilfsbeweisanträge überflüssig. Eine Fehlerfalle ist damit ausgeschaltet. Den Verfahrensbeteiligten verschafft es die denkbar beste Möglichkeit rechtlichen Gehörs. Es wird allerdings auch die Gefahr heraufbeschworen, Verfahren endlos zu verlängern. Aber diese Gefahr besteht heute auch schon (Konfliktverteidigung), sie lässt sich nicht vermeiden, sie wird aber auch nicht vergrößert. Eine solche Verfahrensweise kann am Ende des Strafverfahrens als Fenster zum Einstieg in das Konsensgespräch verstanden werden. Für den Anfang des Verfahrens sollten sich solche Türen auch für Staatsanwalt und Verteidiger öffnen. Das könnte durch Ausbau der Möglichkeit geschehen, schriftliche Protokolle von Zeugenvernehmungen und zusätzliche Bild- und Tonaufzeichnungen als Beweismittel in der Hauptverhandlung zu verwerten. Es würde die Hauptverhandlung entlasten und eine Erleichterung für Zeugen darstellen. Nach Art.6 Abs. 3 d MRK hat jeder Angeklagte das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen bzw. stellen zu lassen. Aus diesem Grund können Beweisergebnisse aus dem Ermittlungsverfahren nicht ohne seine Zustimmung in die Hauptverhandlung als Beweis übernommen werden. Das ist nur bei Aufzeichnungen zulässig, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger Gelegenheit hatte, an der aufgezeichneten Vernehmung teilzunehmen. Eine frühzeitige Beteiligung des Verteidigers ist nur möglich, wenn man miteinander ins Gespräch kommt. Das gibt die Chance, das Gespräch nicht nur als Terminabsprache zu nutzen. Dabei muss es aber dem Staatsanwalt überlassen bleiben, ob und wann er den Verteidiger beteiligt, wozu auch eine vorherige Akteneinsicht erforderlich ist. Nur der Herr des Verfahrens kann den Zeitpunkt bestimmen, wann eine Teilnahme des Verteidigers den Ermittlungszweck nicht gefährdet. Erleichterung für das Strafverfahren könnte auch eine Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens bringen. Schon heute wird eine erhebliche Zahl von Verfahren so abgewickelt. Zu den Verbesserungen sollte gehören, dass ein Strafbefehl von allen Gerichten in allen Instanzen erlassen werden kann, auch für Verbrechen. Der Übergang vom Anklageverfahren in das Strafbefehlsverfahren sollte schon dann ermöglicht werden, wenn Angeklagter und Verteidiger damit einverstanden sind. Durch Strafbefehl sollten Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren mit Bewährung verhängt werden können. Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr sollte das Strafbefehlsverfahren nur zulässig sein, wenn der Angeklagte und der Verteidiger einverstanden sind. Das Gericht sollte sich bei Verhängung von Freiheitsstrafen vom Angeklagten einen persönlichen Eindruck verschaffen, indem es ihn in nicht öffentlicher Sitzung vor Erlass des Strafbefehls anhört. Bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr sollte es dies können, bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr sollte es müssen. Die Erweiterung des Strafbefehlsverfahrens auf Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren mit Aussetzung zur Bewährung erlaubt die Anwendung des wenig aufwändigen Verfahrens nur im Falle der einvernehmlichen Absprache. Dieses setzt Kommunikation voraus und ist deswegen ein sinnvoller Anlass für einen Einstieg in Gespräche. Dennoch ist die Verhängung einer so hohen Freiheitsstrafe ohne öffentliche Beweisaufnahme nur auf der Grundlage der im Ermittlungsverfahren gesammelten Beweise nicht ganz bedenkenfrei. Deshalb sollten für das Gericht Anhörungsmöglichkeiten und -pflichten geschaffen werden. Beim Übergang in der Hauptverhandlung vom Anklage- in das Strafbefehlsverfahren sind diese Voraussetzungen ohnehin gewahrt. Mit dieser Anforderung wird zum einen erreicht, dass das Gericht sich vergewissern kann, dass der beantragte Strafbefehl und die Höhe des Strafmaßes im tatsächlichen Einverständnis mit dem Beschuldigten stehen und dass der Beschuldigte sich bei seinem Einverständnis über die Bedeutung dessen, wozu er zugestimmt hat, im Klaren ist. Zum anderen erhält das Gericht dadurch Gelegenheit, sich eine Meinung über die Angemessenheit der beantragten Strafe zu bilden. Es kann aufgrund der Anhörung gegebenenfalls dem Verfahren seine Zustimmung verweigern und in das Anklageverfahren überleiten. Wenn das Strafbefehlsverfahren auf eine Strafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ausgedehnt wird, bestehen keine Bedenken, seine Anwendung auch bei Verbrechen zuzulassen. Die Zulassung des Strafbefehlsverfahrens bis in diesen Bereich, gekoppelt mit der Zustimmung des Beschuldigten und Verteidigers, ist damit eindeutig als ein Instrument der Kommunikation gekennzeichnet. Kommunikation kann und muss es aber auch im Bereich der Verbrechenstatbestände geben. Bei allen diesen Fenstern zur Kommunikation stellt sich die Frage, warum sollte sich der Beschuldigte oder Angeklagte darauf einlassen. Sein Ziel kann es nicht sein, dem Staat die Arbeit zu erleichtern. Er denkt mit Recht egoistisch. Das Gespräch gewinnt für ihn erst dann Reiz, wenn er dadurch Vorteile hat, z.B. Strafmilderung. Nach §46 StGB kann das Geständnis strafmildernd berücksichtigt werden. Es ist anerkannt, dass der Grad der Milderung unterschiedlich sein kann. Unter anderem sind der Zeitpunkt des Geständnisses und der Umfang der Sachverhaltsaufklärung strafmaßbestimmend. Weil der konsensuale Verfahrensabschluss durch ein Geständnis häufig die oben beschriebenen spezialpräventiven Wirkungen haben wird, erscheint es sinnvoll, Anreize zu solchen Erledigungen zu bieten. Es wird daher vorgeschlagen, im Rahmen des § 46 StGB das Geständnis als gesetzlichen Strafmilderungsgrund zu normieren. Dies ist nichts Neues, denn in § 31 BtmG gibt es bereits eine entsprechende Regelung. Da ein Geständnis die Arbeit der Staatsanwaltschaft und des Gerichts umso mehr entlastet, je früher es erfolgt, sollte, der Rechtsprechung folgend, die Strafmilderung umso deutlicher ausfallen, je früher es zum Geständnis kommt. Die Abstufung muss für den Tatverdächtigen erkennbar und nicht nur dem Ermessen des erkennenden Gericht mehr oder weniger sichtbar überlassen bleiben. Deshalb wird vorgeschlagen, dies im Rahmen des § 46 StGB zu regeln, soweit nicht lebenslange Freiheitsstrafe im Einzelfall angedroht ist. Bei dem bis zum Ende des Zwischenverfahrens (eventuell bis zur Anklageerhebung) abgelegten Geständnis könnte die Strafrahmenverschiebung des §49 Abs.1 StGB zwingend erfolgen. Nach Eröffnung des Verfahrens (Anklageerhebung) bis zum Ende der Äußerung des Angeklagten zur Sache kann die Strafrahmenverschiebung des § 49 Abs. 1 StGB erfolgen. Auf das erst danach abgelegte Geständnis sollen nur noch die allgemeinen Strafmilderungsgrundsätze des § 46 StGB Anwendung finden. In allen Fällen eröffnet der § 49 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen, der auch für schwere Straftaten weit genug ist. Geständnisse erleichtern die Ermittlungen und die Urteilsfindung in aller Regel erheblich. Sie machen es dem Betroffenen auch leichter, die Bestrafung zu akzeptieren. Sie schaffen den Opfern größere Genugtuung als eine verhängte Strafe. Es ist also ein allgemeines Anliegen, Geständnisse früher und schneller zu erhalten. Die Erfahrung zeigt auch, dass Angeklagte in der Hauptverhandlung häufig gestehen, auch wenn sie im Ermittlungsverfahren heftig bestritten haben. In diesem Zusammenhang ist es auch ein kriminalpolitisches Anliegen, dass möglichst viele Tatverdächtige sich im Ermittlungsverfahren zur Sache einlassen. Jeder Beschuldigte hat das Recht, eine Beteiligung an seiner eigenen Überführung zu verweigern. Aber jeder Beschuldigte kann dieses Recht nur dann eigenverantwortlich wahrnehmen, wenn er weiß, welche anderen Alternativen er hat. Darum ist es sehr wichtig, ihn darüber zu belehren. Das ist auch kein Eingriff in sein Schweigerecht. Es ist Aufklärung. Darum sollte es gesetzlich vorgeschrieben werden, den Beschuldigten mit seiner Ladung zur ersten Vernehmung bzw. vor der Vernehmung schriftlich darüber zu belehren, dass er, wenn er die Tat nicht bestreiten will, durch ein Geständnis verschiedene Möglichkeiten erhält, auf eine eventuelle Strafe zu seinen Gunsten einzuwirken. Er ist auf die Möglichkeit der Schadenswiedergutmachung und die Teilnahme an einem Täter-Opfer-Ausgleich hinzuweisen. Ihm ist die abgestufte Regelung des Geständnisses darzustellen. Das wäre auch eine Förderung des TOA. Die Belehrung kann in einem standardisierten Formblatt erfolgen. Was hier skizziert ist, und noch der Verfeinerung und Ausarbeitung bedarf, ist nicht das amerikanische Strafverfahren, das niemand in Deutschland einführen will. Es ist ein offeneres Verfahren als das Geltende. Es ist ein Verfahren, das die Beteiligten zu aktiver Teilnahme ermutigt, Strafrecht aber nicht dem Parteienhandel ausliefert. Es wird, richtig betrieben, mehr Akzeptanz erreichen und das Ansehen der Strafjustiz verbessern. Der Bundesvorstand des Deutschen Richterbundes wird sich damit demnächst befassen. Wenn auch heute die Vorschläge noch als zu weit gehend abgelehnt werden sollten, bin ich doch davon überzeugt, dass sie sich in ähnlicher Form einmal durchsetzen werden, weil sie vernünftig, aber auch gewöhnungsbedürftig sind. |