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  Rechtsprechung - DRiZ 2000, 258 - 
 

Zur Zulässigkeit der Berufung zum Dienstgerichtshof für Richter.

 

Zur Zulässigkeit der Berufung zum Dienstgerichtshof für Richter.

Thür. OLG, Urteil vom 22. 3. 2000
– DGH-U 3/99 –

 
 

Aus den Gründen:

Die Berufung ist gemäß §§ 70 ThürRiG, 124 VwGO form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig; der Dienstgerichtshof ist gemäß § 52 ThürRiG zur Entscheidung hierüber berufen.

Einer besonderen Zulassung der Berufung zum Dienstgerichtshof für Richter entsprechend §124 Abs.1 VwGO bedurfte es nicht. Die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung gelten gemäß § 70 ThürRiG bei Anfechtung einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe entlassen wird (Prüfungsverfahren gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4 c ThürRiG) nur insoweit entsprechend, als das Thüringer Richtergesetz nichts anderes bestimmt. Dies ist hinsichtlich des Rechtsmittels der Berufung der Fall, das Thüringer Richtergesetz lässt bei Berücksichtigung der zwingenden Vorgaben des Deutschen Richtergesetzes ein besonderes Zulassungsverfahren entsprechend §124 Abs. 1 VwGO nicht zu.

Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 98 Abs. 3 GG für die Rechtsverhältnisse der Richter im Landesdienst in den §§ 72 bis 84 DRiG bindende Rahmenvorschriften erlassen (§ 71 DRiG). Für das Verfahren vor den Dienstgerichten der Länder legt § 79 Abs. 1 DRiG fest, dass es mindestens zwei Rechtszüge umfassen muss, wovon aber ein Rechtszug für die zwingend in allen Prüfungsverfahren zuzulassende Revision an das Dienstgericht des Bundes vorbehalten bleibt (§ 80 Abs. 2 DRiG). Dem trägt § 53 ThürRiG Rechnung, indem er u.a. für das Prüfungsverfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 c ThürRiG die Revision an das Dienstgericht des Bundes zulässt. Allerdings wird die Revision ausdrücklich nur gegen Urteile des Dienstgerichtshofs, also des Berufungsgerichts (§ 52 Nr. 1 ThürRiG), zugelassen. Bedürfte die Berufung zum Dienstgerichtshof ihrerseits gemäß § 124 VwGO i. V. mit § 70 ThürRiG entsprechend der Vorgabe in §§ 71 Abs. 1, 66 Abs. 1, 83 DRiG der ausdrücklichen Zulassung, so wäre nach dem Text des § 53 ThürRiG in allen Fällen, in denen die Berufung nicht zuzulassen wäre, weil Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO fehlten, eine Revision nicht gegeben. Dies verstieße nicht nur gegen die bindende Vorschrift des § 80 Abs. 2 DRiG, sondern auch gegen § 79 Abs. 1 DRiG, weil es dann nur einen Rechtszug gäbe. Dem ist auch nicht dadurch zu begegnen, dass in den Fällen nicht zugelassener Berufung die Revision gegen die Urteile des Dienstsgerichts zuzulassen wäre, denn die Sprungrevision wiederum ist nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 134 VwGO zulässig, während nach § 80 Abs. 2 DRiG die Revision »stets« zuzulassen ist. Daraus, dass § 80 Abs. 2 DRiG so die unbeschränkte Revision zulässt, § 79 Abs. 1 DRiG für das Verfahren »mindestens« zwei Rechtszüge vorschreibt und damit das Rechtsmittelverfahren im Ergebnis abweichend von der nach §§ 66 Abs. 1, 83 DRiG nur sinngemäß geltenden Verwaltungsgerichtsordnung geregelt ist, ergibt sich, dass auch §§ 52, 53 ThürRiG nicht gegen bindendes Bundesrecht und damit auch nicht gegen § 124 VwGO verstoßen. Sie stellen zulässige Abweichungen von der auch nach § 70 ThürRiG nur entsprechend anwendbaren Verwaltungsgerichtsordnung dar. Die Berufung zum Dienstgerichtshof für Richter beim Thüringer Oberlandesgericht ist nicht an eine Zulassung gebunden.

Das Rechtsmittel des Klägers hat keinen Erfolg. Das Dienstgericht hat zutreffend erkannt, dass das Entlassungsverfahren keine formellen Mängel aufweist, welche die Entlassung des Klägers vom 15.7. 1994 als rechtswidrig erscheinen lassen, und dass die Entlassung des Klägers aus dem Dienstverhältnis als Richter auf Probe auch ohne Beurteilungsfehler erfolgt ist. Denn es ist nicht die Aufgabe der Richterdienstgerichte, auf die Einwände des Klägers hin die vom Beklagten angeführten Gründe für die Entlassung selbständig zu würdigen und zu gewichten. Hat der Dienstherr seine Entlassungsverfügung begründet, so können die Dienstgerichte diese Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob sie auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage beruht, frei von sachwidrigen Erwägungen ist und allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet worden sind. Es handelt sich bei der Entlassung eines Richters auf Probe um eine Entscheidung wertender Art, für die dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zuerkannt ist. Das Richterdienstgericht ist nicht befugt, die Grenzen dieses Spielraums zu überschreiten und die Wertung der Behörde durch eine eigene Wertung zu ersetzen.


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