 Die »Frankfurter Allgemeine« gab das Thema an: »Indiskrete Berichte sind unzulässig.« Die »Süddeutsche Zeitung« (SZ) zog Bilanz – sie sprach von einer »jetzt weitgehend abgeschlossenen Prozess-Serie«. In Rede standen Karlsruher Entscheidungen zur »Berichterstattung über Prominente«. SZ-Resümee: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe »die ihm vorgelegten Urteile der Fachgerichte im Allgemeinen akzeptiert”. Da liegen zwei Schlussfolgerungen nahe. Erstens: Die vielfach missdeutete Rechtsprechung des BVerfG zum Spannungsverhältnis von Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechten hat an zusätzlicher Klarheit gewonnen. Zweitens: Die Fehde zwischen Verfassungs- und Zivilrichtern, die Mitte der neunziger Jahre zu eskalieren drohte, scheint endgültig begraben. Beides dient der Sache. Denn Artikel5 GG steckt voller Tücken. Wer nach den Rechtsgrundlagen für die Pressefreiheit sucht, ist nämlich schnell am Ende. Sie steht mit einer Zeile im Grundgesetz. Darüber hinaus existiert nichts – weder eine Kodifizierung noch eine Legaldefinition. Deutschlands Journalisten wären arm dran, wenn sie das Bundesverfassungsgericht nicht hätten. Was sie dürfen oder nicht dürfen, ist in vielen höchstrichterlichen Urteilen niedergelegt. So gesehen, drängt sich eine Parallele zum angelsächsischen Recht förmlich auf. Tatsächlich verdanken die Medienleute nahezu alle ihrer Freiheiten einem am Einzelfall entwickelten Recht, das jenseits des Ozeans »case law« genannt wird. Nach und nach ist so etwas wie eine Institutsgarantie der Pressefreiheit entstanden; sie besteht aus einer Summe von Karlsruher Musterurteilen. Unlängst sind die anfangs Erwähnten dazugekommen. Sie ergänzen das Mosaik, das denknotwendig unvollständig bleiben muss. Denn Gegensätze, die aufeinander prallen, wird es immer geben – jeweils mit offenem Ausgang. Wann pervertiert zugespitzte Meinung zum Rufmord? Wo liegt die Grenze zwischen legitimer journalistischer Neugier und dem Schutz der Intimsphäre? Warum genießen Erzeugnisse, die primitive Unterhaltung transportieren, den Schutz der Pressefreiheit? Die höchstrichterlichen Antworten auf derlei Fragen stecken das Terrain der Pressefreiheit ab. Wie die Verschmelzung der Einzelstücke zu einem Ganzen vonstatten geht, wissen nur noch Experten. Konrad Hesse, der Nestor des deutschen Verfassungsrechts, hat versucht, diesen Wachstumsprozess mit einem Rückgriff auf Thomas Manns Meditationen über das Voranschreiten der Zeit zu erläutern: Zeit sei auch »für den Staat und seine Verfassung« von zumeist »unterschätzter Bedeutung«. Zur Illustration seiner These, dass die Entwicklung von Recht nur schwer zu messen ist, bediente sich der Freiburger Gelehrte eben dieser Mann’schen Metapher. Danach ist die Zeit »weniger von der Art der Bahnhofsuhren, deren großer Zeiger ruckweise, von fünf Minuten zu fünf Minuten fällt, sondern eher von der Art jener ganz kleinen Uhren, deren Bewegung überhaupt untersichtig bleibt«. Oder – ein anderes Bild: Zeit sei »wie das Gras, das niemand wachsen sieht«. Konrad Hesse verglich die Signale, die von den Leitentscheidungen des Gerichts ausgehen, mit den Sprüngen des großen Zeigers an der Bahnhofsuhr. In der leisen kontinuierlichen Weiterentwicklung des Rechts sah er dagegen Parallelen zur Fortbewegung »jener ganz kleinen Uhren« – »kaum merkbar und zuweilen selbst von der Fachöffentlichkeit nicht zur Kenntnis genommen«. Zumindest zwei Entscheidungen, die zu den Merkposten des Studiums gehören, erinnern an die großen Sprünge der Uhr: das Lüth-Urteil und das Spiegel-Urteil. Sensationell an ersterem war, dass die Verfassungsrichter mit der Vorstellung aufräumten, die Grundrechte könnten nur für das Verhältnis des Bürgers zum Staat Geltung beanspruchen. Karlsruhe: Sie seien nicht nur »Abwehrrechte« gegen die Obrigkeit, sondern verkörperten zugleich »eine objektive Werteordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt«. Die Richter erinnerten an das Prinzip der Waffengleichheit. Der Wert eines Grundrechts zeige sich »gerade auch darin, dass jeder von ihm Gebrauch machen kann«. Wer sich durch die öffentliche Äußerung eines anderen verletzt fühle, könne ebenfalls vor der Öffentlichkeit erwidern. Das Spiegel-Urteil (und zwar der einstimmig ergangene Teil) konstatierte, dass eine freie Presse »für die moderne Demokratie unentbehrlich« sei. Die Richter verwiesen auf den Souverän: »Soll der Bürger politische Entscheidungen treffen, muss er umfassend informiert sein, aber auch die Meinungen kennen und gegeneinander abwägen können, die andere sich gebildet haben.« Durch »Rede und Gegenrede« gewönnen Argumente »deutliche Konturen« und erleichterten »dem Bürger Urteil und Entscheidung«. Viel zitierter Kerngedanke des Gerichts: Das Recht auf freie Meinungsäußerung, das in Artikel 5 GG verankert sei, »ist für die freiheitliche Demokratie schlechthin konstituierend«. Aus dieser Einstufung der Meinungsfreiheit folgt der »umfassende Charakter« des Rechts: »Es soll jede Meinung erfassen. Eine Differenzierung nach der sittlichen Qualität der Meinungen würden diese umfassenden Schutz weitgehend relativieren.« Wer so eine Unterscheidung zwischen »gut« und »böse« versuchen würde, stünde nach Ansicht der Karlsruher Richter auch vor unüberwindlichen praktischen Problemen. Die Abgrenzung von »wertvollen« und »wertlosen« Meinungen wäre, so geben sie zu bedenken, »schwierig, ja oftmals unmöglich«. Und sie fragen auch, ob solche Zensierung in einem »pluralistisch strukturierten und auf der Konzeption einer freiheitlichen Demokratie beruhenden Staatsgefüge« überhaupt zulässig wäre. Ihre eindeutige Antwort: »Jede Meinung« sei »schutzwürdig« – auch eine, die von »herrschenden Vorstellungen« abweicht. Was gelegentlich nicht nur die Laien, sondern auch die Fachleute überfordert, ist das Karlsruher Gebot, die Freiheit so wenig wie möglich zu beschränken. Das Gericht toleriert »wertende Betrachtungen von Tatsachen, Verhaltensweisen und Verhältnissen«. Der Betroffene muss akzeptieren, dass »ein derartiges Werturteil notwendigerweise subjektiv« ist. Und er muss, auch wenn es schwer fällt, eine weitere Einsicht hinnehmen: »Es spielt keine entscheidende Rolle, ob es ›richtig‹ oder ›falsch‹, emotional oder rational begründet ist.« Der verbreiteten Unsitte, Wertungen zu bewerten, sie also auf eine ethische Goldwaage zu legen, hielt das BVerfG stets entgegen: Es sei einfach falsch, dass Artikel 5 GG »nur« anspruchsvolle Meinungen schütze – also lediglich solche, »die eine gewisse ethische Qualität besitzen«. Eine solche Einschränkung enthalte der Grundgesetzartikel »schon seinem Wortlaut nach nicht«. Im Gegenteil: »Sie würde auch seinem Sinn widersprechen.« Das Freiheitsrecht, das im ersten Absatz von Artikel 5 verankert ist, findet bekanntlich seine Grenzen im zweiten: »… in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.« Die Entscheidung darüber, was höher wiegt – die Meinungsfreiheit oder der Ehrenschutz – fällt oft nicht leicht, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und ist immer eine Sache der Güterabwägung. Deren Ergebnis wiederum führt nicht selten, etwa wenn es um die Reputation von Prominenten geht, zu heftigen politischen Auseinandersetzungen. So musste sich ein Vollblutpolitiker wie Franz Josef Strauß, der selber nicht zimperlich im Austeilen war, mehrfach vom Gericht sagen lassen, dass sich einer wie er auch scharfe Angriffe gefallen lassen muss, die bis an die Grenze der Ehrverletzung gehen. Beispiel: Der Schriftsteller Ralph Giordano hatte ihn einen »Zwangsdemokraten« genannt. Strauß sah darin eine unerlaubte »Schmähkritik«. Auch die Verfassungsrichter verkannten nicht den kränkenden Charakter der Aussage. Doch sie kamen zu dem Schluss, dass »eine Meinungsäußerung nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung« werde; das gelte auch für eine »überzogene«, ja selbst für eine »ausfällige Kritik«. Eine verbotene Schmähung liege erst dann vor, »wenn in ihr nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht«. Wie beim Schutz der persönlichen Ehre hat das Gericht auch Inhalt und Grenzen der Privatsphäre abgesteckt. Gegenstand dieser Güterabwägung war immer die Frage: Welche Fotos dürfen veröffentlicht werden? Den Stoff für die höchstrichterlichen Entscheidungen lieferten vorwiegend zwei Prozessparteien: Prinzessin Caroline von Monaco contra »Die Bunte«. Dem Dauerclinch zwischen den Kontrahenten verdankt die Öffentlichkeit Erhellendes zum Schutz der Privatsphäre. Sie erstrecke sich, so das Gericht, »auf einen räumlichen Bereich, in dem der Einzelne zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehenlassen kann«. Jeder müsse die Möglichkeit haben, »frei von öffentlicher Beobachtung und damit der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein«. Wo die Grenzen der geschützten Privatsphäre außerhalb des Hauses verlaufen, lasse »sich nicht abstrakt und generell festlegen«. Plätze, »an denen sich der Einzelne unter vielen Menschen befindet«, fielen jedenfalls nicht darunter. Es blieb beim Konzept: keine Unterscheidung zwischen »wertvollen« und »wertlosen« Publikationen. Kleine Einschränkung: Bei der Abwägung dürfe berücksichtigt werden, »ob Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, erörtert oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden«. Als Grundsatz gilt nach wie vor: »Meinungsbildung und Unterhaltung sind keine Gegensätze.« |