Home  >  Archiv  >  DRiZ 2000  >  Heft 05/2000  >  DRiZ 2000, 182
Editorial
Archiv
DRiZ 2007
DRiZ 2006
DRiZ 2005
DRiZ 2004
DRiZ 2003
DRiZ 2002
DRiZ 2001
DRiZ 2000
Heft 12/2000
Heft 11/2000
Heft 10/2000
Heft 09/2000
Heft 08/2000
Heft 07/2000
Heft 06/2000
Heft 05/2000
Heft 04/2000
Heft 03/2000
Heft 02/2000
Heft 01/2000
DRiZ 1999
DRiZ 1998
DRiZ 1997
Rechtsprechung
Abonnement
Impressum
Drucken
  Rechtsprechung - DRiZ 2000, 182 - 
 

Zur zeitlichen Zugangsberechtigung von Richtern in das Dienstgebäude

 

VG Frankfurt am Main,
Beschluss vom 30. 11. 1999
– 9 E 1399/99 –

 
 

Aus den Gründen:

Der Kläger ist als Richter am Amtsgericht V tätig. Ihm ist ein Arbeitszimmer im GerichtsgebäudeX zugeteilt, das zusammen mit den Gebäuden Y und Z vom Amtsgericht V und dem Landgericht V genutzt wird. Diese drei Gebäude sind miteinander verbunden und von innen her zugänglich. Das Betreten und Verlassen des Gebäudes X ist von Montag bis Donnerstag zwischen 6.30 Uhr und 16.15 Uhr, an Freitagen bis 14.30 Uhr über den Eingang des Gebäudes selbst möglich, nach diesen Zeitpunkten montags bis freitags bis 18.30 Uhr über die Pforte im Gebäude Z. An Wochenenden und Feiertagen besteht eine Zugangsmöglichkeit zu dem Gebäude Z, über das auch das Gebäude X erreicht werden kann zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr. An Werktagen kann zwischen 18.30 Uhr und 21.00 Uhr das Gebäude X auch über den Hinterausgang des Gebäudes X zur …straße hin betreten und verlassen werden, wobei eine magnetische Codekarte, über die auch der Kläger verfügt, zu benutzen ist. Das Hausrecht über die Gebäude Y, Z und X übt der Präsident des Landgerichts V aus, ebenso über das Gebäude M, in dem die Staatsanwaltschaft beim Landgericht V untergebracht ist. Deren Mitarbeiter besitzen Codekarten, die einen jederzeitigen Zugang zum Gebäude M ermöglichen. Ferner besitzen Mitarbeiter, die für die Sicherheit im Gerichtsgebäude verantwortlich sind, Codekarten, die einen jederzeitigen Zugang über den Hinterausgang des Gebäudes X zur …straße hin ermöglichen. Weitere vergleichbar unbeschränkte Codekarten sind an solche Richter ausgegeben, die im Rahmen einer Entscheidung nach § 100 c Abs.1 Nr.3 StPO jederzeitigen Zugang zu ihren Diensträumen haben müssen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Landgerichts V vom 14.10. 1998 und des Widerspruchsbescheides der Präsidentin des Oberlandesgerichts V vom 29.3. 1999 zu verpflichten, dem Kläger den Zutritt zum AmtsgerichtsgebäudeX werktags einschließlich samstags zwischen 6.30 Uhr und 23.00 Uhr und sonntags und an gesetzlichen Feiertagen zwischen 9.00 Uhr und 19.00 Uhr zu ermöglichen, hilfsweise dieses Begehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es macht geltend, die Justizverwaltung sei nicht verpflichtet, einem Richter unbegrenzte zeitliche und räumliche Möglichkeiten zur Verrichtung seiner amtlichen Tätigkeit in einem Gerichtsgebäude einzuräumen. Zwar könne ein Richter im Rahmen seiner Unabhängigkeit selbst entscheiden, wann er seine Dienststunden ausübe. Ein Richter habe jedoch in größtmöglichem Maße auf die Eigengesetzlichkeiten des allgemeinen Gerichtsbetriebs Rücksicht zu nehmen und bei der Einteilung seiner Arbeitszeit im Gericht die Belange des Gerichtsbetriebes zu berücksichtigen. Dies betreffe nicht nur die Sitzungstätigkeit, sondern auch die Dienststunden der Bediensteten, den Arbeitsschutz, bestehende Überstundenregelungen, die Erreichbarkeit anderer Mitarbeiter in Eilsachen und auch die Frage der Öffnungszeiten des Gerichts. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen der Entscheidungsbefugnis des einzelnen Richters im Rahmen seiner Unabhängigkeit einerseits und derjenigen des allgemeinen Gerichtsbetriebes habe man die beschränkten Öffnungszeiten festgelegt. Im Hinblick auf die Zahl von 1500 Beschäftigten in den Gebäuden Y, Z und X sowie zusätzliche 500 Mitarbeiter im Gebäude M liege es auf der Hand, dass bei einem solch großen Gebäudekomplex in besonderer Weise auf die Sicherheit zu achten sei, was auch von der Richterschaft selbst gefordert worden sei. Gegen die Erweiterung von Öffnungszeiten spreche auch der Gedanke der Fürsorge, da bei einem Unfall des Richters im Gebäude keiner der Mitarbeiter mehr erreichbar sei, wenn er sich außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten ereigne. Die Versuche, für erweiterte Öffnungszeiten zusätzliches Personal zu gewinnen, seien an der Haushaltslage gescheitert.

Im Einverständnis mit den Beteiligen ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87 a Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§101 Abs.2 VwGO).

Das Begehren des Klägers ist entsprechend § 88 VwGO ungeachtet der in der mündlichen Verhandlung vom 12.7. 1999 protokollierten Antragsfassung dahin zu verstehen, dass der Kläger, wie bereits beim Präsidenten des Landgerichts V beantragt, den Zugang zum Gerichtsgebäude X, in dem sein amtsgerichtlicher Arbeitsplatz untergebracht ist, in der Zeit zwischen 6.30 Uhr und 23.00 Uhr an Werktagen einschließlich Samstagen und zwischen 9.00 Uhr und 19.00 Uhr an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen wünscht. Dieses Begehren ist auch ausreichend bestimmt.

Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ergibt sich aus § 126 BRRG i. V. mit § 70 Abs. 3 DRiG. Der Kläger leitet sein Begehren derzeit nicht aus der richterlichen Unabhängigkeit her. Hätte er entsprechend seiner ursprünglichen Klagebegründung daran festgehalten, hätte die Sache an das Richterdienstgericht verwiesen werden müssen. In der mündlichen Verhandlung am 12. 7. 1999 hat der Kläger jedoch eindeutig klargestellt, dass er eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts wünscht und insofern auch bereit ist, die Begrenzung der Prüfungsbefugnis von Verwaltungsgerichten zu akzeptieren. Folglich bestehen insoweit ebenfalls keine Bedenken an der Zulässigkeit der Klage.

Das Begehren des Klägers hat nur als Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung Erfolg (§ 113 Abs. 5 VwGO), da die ablehnenden Bescheide zwar rechtswidrig sind, dem Kläger jedoch kein unbedingter Anspruch aus seinem Dienstrechtsverhältnis heraus darauf zusteht, seinen Arbeitsplatz im GebäudeX des Amts- und Landgerichts V zu den von ihm angegebenen Zeiten unter Zuhilfenahme einer magnetischen Codekarte jederzeit erreichen und benutzen zu können.

Das Richterverhältnis gibt dem Kläger ebenso wie das Beamtenverhältnis einem Beamten das Recht zur Amtsführung, was die Befugnis einschließt, die vom Dienstherrn für die Amtsausübung bereitgestellten Räumlichkeiten und Arbeitsmittel benutzen zu können. Das Amtsführungsrecht, gründend im Dienstverhältnis, schließt jedoch nicht die Befugnis ein, damit auch über die Organisation des Dienstbetriebes verfügen zu können. Folglich kann der Kläger aus seinem Dienstverhältnis heraus nicht verlangen, zu bestimmten Zeiten oder zu Zeiten nach seiner Wahl seinen Arbeitsplatz in einem vom Dienstherrn bereitgestellten Dienstgebäude aufsuchen, benutzen oder verlassen zu können. Die Organisation des Dienstbetriebes obliegt vielmehr dem Dienstherrn Kraft seiner Organisationsgewalt, was im Übrigen für Arbeitnehmer im Hinblick auf die vergleichbaren Befugnisse des Arbeitgebers zur Organisation eines Betriebes in gleicher Weise gilt. Richter, Beamte wie auch Arbeitnehmer, sind aufgrund ihres abhängigen Beschäftigungsverhältnisses in Betriebs- und Dienstabläufe eingegliedert, für deren Organisation grundsätzlich nicht sie selbst, sondern der Dienstherr/Arbeitgeber die maßgebliche Verantwortung trägt und insoweit auch die entsprechenden Befugnisse besitzt.

Im Ausgangspunkt ist daher die Befugnis des Beklagten für Regelungen der hier strittigen Art zur Erreichbarkeit eines Arbeitsplatzes in einem Dienstgebäude nicht in Zweifel zu ziehen. Dem Kläger stehen insoweit Kraft seines Dienstverhältnisses – die richterliche Unabhängigkeit hat hier völlig außen vor zu bleiben – keine eigenen Rechte zu.

Beschränkungen für die Ausübung der Organisationsgewalt zur Gestaltung von Dienst- und Arbeitsabläufen ergeben sich jedoch aus den Beteiligungsrechten der Beschäftigten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz. Hier dient insbesondere die Vorschrift des § 74 Abs.1 HPVG dazu, einseitige Entscheidungsbefugnisse des Dienstherrn/Arbeitgebers einer gleichberechtigten Entscheidungsteilhabe der Beschäftigten, vertreten durch den Personalrat, zu unterwerfen und damit dazu beizutragen, dass die Belange der abhängig Beschäftigten in ihrer Gesamtheit bei Entscheidungen zur Organisation des Arbeits- und Dienstablaufs in angemessener Weise Berücksichtigung finden. Maßgebend ist hier §74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG, der Regelungen der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten in der Dienststelle der uneingeschränkten Mitbestimmung unterwirft, wobei dieser Tatbestand im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Generalklausel der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 74 Abs. 1 HPVG eher weit als eng auszulegen ist (BVerwG, Beschluss vom 9. 12. 1999 – 6 P 6.97 –, PersR 1999, 265, 267).

Nach der einschlägigen Judikatur zu dem genannten Beteiligungstatbestand unterliegen Anordnungen und Regelungen, die einen störungsfreien, reibungslosen Ablauf des Lebens in der Dienststelle gewährleisten sollen, das Zusammenwirken und -leben in einer Dienststelle mit Verhaltensregeln ordnen, der Mitbestimmung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. 10. 1989 – 6 P 7.88 –, PersR 1989, 364, 365 m. w. N.). Ausgenommen sind Regelungen und Anordnungen, die die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Beschäftigten unmittelbar regeln, also mit ihrer Arbeitsleistung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen oder diensttechnische Regelungen enthalten, die den Ablauf des Dienstes gestalten, ohne das Verhalten der Beschäftigten selbst zu ordnen und zu regeln. In diesem Sinne sind beispielsweise Regelungen zur Torkontrolle, zur Anwesenheitskontrolle bei gleitenden Arbeitszeiten, zum Alkoholverbot in einer Dienststelle oder auch zum Verbot des Radiohörens in einer Dienststelle als Maßnahmen i.S. des § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG oder vergleichbarer Beteiligungstatbestände angesehen worden. Auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum vergleichbaren Mitbestimmungstatbestand nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG geht von der Unterscheidung zwischen mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten aus. Letzteres betrifft alle Weisungen, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind, so dass das Arbeitsverhalten stets berührt ist, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leistungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise dies geschehen soll, weil hierdurch die Arbeitspflicht selbst unmittelbar konkretisiert wird (BAG, Beschluss vom 21. 1. 1997 – 1 ABR 53/96 –, NZA 1997, 785). Insoweit kommen das Bundesarbeitsgericht wie auch das Bundesverwaltungsgericht letztlich zu einer vergleichbaren Interpretation der im Personalvertretungsrecht wie im Betriebsverfassungsgesetz enthaltenen identischen Beteiligungstatbestände.

Nach dieser Maßgabe unterliegen Regelungen des Präsidenten des Landgerichts V, der das Hausrecht für die Gebäude X, Y, Z und M einheitlich ausübt und damit hinsichtlich des Klägers an die Stelle des Präsidenten des Amtsgerichts V tritt, zur Gestaltung der Möglichkeiten eines Zutritts zu den Dienstgebäuden und den darin eingerichteten Arbeitsplätzen/ Diensträumen der uneingeschränkten Mitbestimmung nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG. Die Bestimmung der Zugangsmöglichkeiten, wie sie beispielsweise in den vom Kläger beanstandeten Regelungen aus dem Jahre 1996 liegen, betreffen nicht die allgemeine Öffnungszeit des Amts- oder Landgerichts für das Publikum, noch regeln sie in unmittelbarer Weise diejenigen Zeiten, die als Arbeitszeit von den Beschäftigten zwingend zu erbringen sind, wobei insoweit auch § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG einschlägig wäre. Die Maßnahme des Präsidenten zur Regelung der Zugangsmöglichkeiten besitzt auch im Übrigen keinen unmittelbaren Außenbezug, insbesondere regelt sie nicht das Verhältnis der Gerichte zu den Klägern, Beklagten, Angeklagten etc., sondern ist ausschließlich auf die innere Organisation hin ausgerichtet, soll also das Verhalten der Beschäftigten in Bezug auf die Dienststellen näher ausgestalten und damit eine innere Ordnung schaffen, an die sich die Beschäftigten auch zu halten haben. Da folglich eine unmittelbare Regelung des Dienstverhaltens des Klägers, eine Bestimmung über den Inhalt und die Art und Weise, wie er seinen Dienst auszuüben hat, gerade nicht vorliegt, ist der genannte Mitbestimmungstatbestand unter Beachtung der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien in vollem Umfang einschlägig. Die Regelungen zu den Öffnungszeiten werden vom Präsidenten des Landgerichts V gerade nicht damit begründet, dass in bestimmten Zeiten ganz bestimmte Arbeiten auszuführen seien, zu anderen Zeiten bestimmte Tätigkeiten nicht ausgeführt werden dürften. Dies wäre im Übrigen auch hinsichtlich des Klägers im Hinblick auf seine Unabhängigkeit völlig unzulässig.

Folglich findet die Befugnis des Präsidenten des Landgerichts V, der sie für das beklagte Land insoweit ausübt, zur Organisation des Dienstbetriebes ihre Grenze im Beteiligungsrecht nach §74 Abs.1 Nr.7 HPVG. Dies ist offenbar in der Vergangenheit auch durchaus so gesehen worden, da an der früheren Regelung zu den Öffnungszeiten der Gerichtsgebäude eine Beteiligung von Richter- und Personalrat beim Landgericht V stattgefunden hat, wie die beigezogenen Vorgänge aus dem Jahr 1986 belegen. Diese Regelung ist jedoch durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt worden, ohne dass an der Neureglung eine Beteiligung der Personalvertretung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise stattgefunden hätte. Da der Präsident des Landgerichts V das Hausrecht sowohl hinsichtlich der Beschäftigten des Amtsgerichts wie der des Landgerichts V als auch hinsichtlich der im Staatsanwaltschaftsgebäude tätigen Mitarbeiter ausübt, handelt er mit Wirkung für die Beschäftigten mehrerer Dienststellen, so dass sich aus § 83 HPVG ergibt, welche Personalvertretung im vorliegenden Falle zu beteiligen wäre. Eine die Beschäftigten aller drei genannten Dienststellen gemeinsam repräsentierende Personalvertretung findet sich insoweit erst im Hauptpersonalrat beim Landesministerium der Justiz. Folglich wäre dieses Gremium an Stelle des Personalrats beim Landgericht V mit der seit 1996 erlassenen Regelung zu befassen gewesen. Dies ist jedoch nicht geschehen, so dass schon aus diesem Grunde der ablehnende Bescheid des Präsidenten des Landgerichts V wie auch der daraufhin ergangene Widerspruchsbescheid rechtswidrig sind, beanspruchen sie doch eine einseitige Gestaltungsbefugnis, obwohl nur eine der gleichberechtigten Mitbestimmung unterliegende Gestaltungsbefugnis besteht. Im Übrigen liegt hinsichtlich der Gestaltung von Zugangsmöglichkeiten zu Arbeitsplätzen in den Gerichtsgebäuden eine gemeinsame Angelegenheit i. S. des § 38 HRiG vor, so dass sowohl der Bezirksrichterrat wie auch der Bezirksstaatsanwaltschaftsrat (§78a Abs.3 HRiG) Vertreter in den Hauptpersonalrat zu entsenden haben, damit dieser unter Beteiligung der beiden genannten Personengruppen das Beteiligungsverfahren durchführen kann. Die Einleitung und Durchführung dieses Verfahrens ist im Übrigen die Verpflichtung des Beklagten, wie sich aus § 69 Abs. 1 HPVG ergibt. Danach sind Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen, nur mit Zustimmung der jeweils zuständigen Personalvertretung zulässig. An einer solchen Zustimmung fehlt es hier jedoch.

Folglich steht dem Kläger ein Anspruch auf Neubescheidung seines Zutrittsbegehrens zu, da das beklagte Land nunmehr nach Maßgabe des noch durchzuführenden Mitbestimmungsverfahrens darüber wird entscheiden müssen, ob und in welcher Weise die Zugangsmöglichkeiten zu den Gerichtsgebäuden im Einzelnen ausgestaltet werden. Dabei wird es sich von § 61 HPVG leiten lassen müssen, der die grundsätzliche Gleichbehandlung von Beschäftigten gebietet. Insoweit wird vor allem zu bedenken sein, ob und welche spezifischen Gründe dafür sprechen können, bestimmten Beschäftigtengruppen erweiterte Zutrittsmöglichkeiten im Verhältnis zur verbleibenden Zahl der Beschäftigten einzuräumen. Andererseits wird in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen sein, welche Bedeutung die gebotene Unfallfürsorge wie auch der Brandschutz hinsichtlich der Öffnungszeiten spielen. Allerdings wird insoweit grundsätzlich nur eine einheitliche Betrachtung hinsichtlich aller Beschäftigten möglich sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf §155 Abs.1 VwGO. Entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, wobei ein gesonderter Ausspruch zum Vollstreckungsschutz deshalb entbehrlich ist, weil die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten gegeneinander aufgehoben worden sind.1. Es bleibt offen, ob Fehler bei der Bestimmung des Einzelrichters trotz des Ausschlusses von Rechtsmitteln hiergegen im Zulassungsverfahren mit der Besetzungsrüge geltend gemacht werden können.

2. Die Person des Einzelrichters muss für das Geschäftsjahr durch die kammerinterne Geschäftsverteilung im Voraus bestimmt sein; die Bestimmung kann während des laufenden Geschäftsjahres unter anderem wegen Überlastung einzelner Richter geändert werden.

HessVGH, Beschluss vom 26. 10. 1999
– 12 UZ 2902/99.A

Aus den Gründen:

Der Antrag ist zulässig (§ 78 Abs. 4 Sätze1 bis 4 AsylVfG), aber nicht begründet; denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß §78 Abs.3 AsylVfG die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan.

Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte Besetzungsrüge (§ 78 Abs.3 Nr. 3 AsylVfG i. V. mit § 138 Nr. 1 VwGO) hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob ein Fehler bei der Bestimmung des Einzelrichters im Berufungszulassungsverfahren möglicherweise deshalb nicht gerügt werden kann, weil er sich auf einen dem Endurteil vorausgehenden unanfechtbaren Beschluss (§ 80 AsylVfG) bezieht mit der Folge, dass er gemäß §173 VwGO i.V. mit § 512 ZPO nicht der Beurteilung durch das Berufungsgericht unterliegt (BayVGH, 21. 9. 1990 – 21CZ 90.31768–, NVwZ-RR 1991, 221; OVG Nordrhein-Westfalen, 2. 5. 1989 – 22B 22373/87 –, EZAR 633 Nr. 14 = NVwZ-RR 1990, 163; OVG Rheinland-Pfalz, 14. 10. 1998 – 10A 10540/97 –, NVwZ-Beilage 1999, 26; OVG Lüneburg, 9. 7. 1997 – 12 L 3295/97 –, NVwZ-Beilage 1998, 12 = AuAS 1997, 225 = NdsRpfl. 1997, 296; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., 1999, §78 AsylVfG Rdnr. 26). Auch kommt es nicht darauf an, ob das etwaige Recht, die behaupteten Verfahrensfehler im Berufungsverfahren geltend machen zu können, gemäß § 173 VwGO i.V. mit §§531, 295 Abs. 1 ZPO dadurch verwirkt ist, dass der Beteiligte sich auf die Verhandlung vor dem Einzelrichter rügelos eingelassen hat (vgl. BayVGH, aaO; HessVGH, 13. 9. 1995 – 12 UZ 3092/94 –); denn der anwaltlich vertretene Kläger hat im vorliegenden Verfahren vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 12. 8. 1999 die Verletzung der Bestimmungen über den gesetzlichen Richter ordnungsgemäß gerügt.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist gegen die Bestimmung des für das vorliegende Verfahren streitentscheidenden Einzelrichters nichts zu erinnern. Die Person des als Einzelrichter tätigen Berichterstatters muss jeweils für das nachfolgende Geschäftsjahr nach im Vorhinein aufgestellten Mitwirkungsgrundsätzen in einer kammerinternen Geschäftsverteilung vorausbestimmt oder zumindest vorausbestimmbar sein (§21g Abs.2 und 3 GVG); die Kammer ist nicht dazu befugt, in dem Übertragungsbeschluss die Person des streitentscheidenden Einzelrichters abweichend davon zu bestimmen (OVG Hamburg, 24. 9. 1993 – Bs IV 177/93 –, NJW 1994, 274 = DRiZ 1994, 21 = MDR 1994, 93). Die Person des Berichterstatters wird nicht durch einen Übertragungsbeschluss der Kammer bestimmt, sie steht vielmehr aufgrund der kammerinternen Geschäftsverteilung fest; deshalb ist es unschädlich, wenn in einem Übertragungsbeschluss darüber hinaus der Name des Berichterstatters erwähnt ist (HessVGH, 25.1. 1996 – 12 UZ 1464/95 –). Wenn nach alledem der Rechtsstreit gemäß §76 Abs.1 AsylVfG dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen wird, so bedeutet dies, dass das nach dem Geschäftsverteilungsplan der Kammer jeweils zuständige Kammermitglied als Einzelrichter berufen ist und dass insoweit bei Verhinderung des Berichterstatters die Vertretung nach den im Geschäftsverteilungsplan aufgestellten Grundsätzen erfolgt (OVG Nordrhein-Westfalen, 19. 11. 1998 – 23 A 2616/98.A –). Ergibt sich im Laufe des Geschäftsjahres die Notwendigkeit der Änderung der Zuständigkeit der Berichterstatter, etwa in Folge nicht vorhersehbarer Überlastung einzelner Kammermitglieder, kann die Zuständigkeit auch dann nach Maßgabe von §21e Abs. 2 und 3 GVG geändert werden, wenn ein Großteil der Streitverfahren bereits generell auf Einzelrichter der Kammer übertragen ist; hiergegen bestehen weder verfassungsrechtliche noch einfachgesetzliche Bedenken (BayVGH, 19. 2. 1996 – 19 AA 96.30023–, BayVBl. 1996, 506 = AuAS 1996, 104).

Nach diesen Grundsätzen ist für das vorliegende Verfahren Richter am VG X. ohne Verstoß gegen Verfahrensrecht zum Einzelrichter bestimmt worden. Zunächst war aufgrund der kammerinternen Geschäftsverteilung Richterin am VG Y. zuständig, und ihr wurde mit Beschluss der Kammer vom 10. 2. 1997 der Rechtsstreit als Einzelrichterin übertragen. Für die Wirksamkeit dieses Beschlusses hätte dessen formlose Mitteilung genügt (OVG Lüneburg, aaO; VGH Baden-Württemberg, 29. 3. 1993 – A 12 S 3022/92 –); im vorliegenden Verfahren bestehen insoweit schon deshalb keine Bedenken, weil der Übertragsungsbeschluss den Beteiligten mit Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist. Mit Wirkung vom 3.5.1999 wurde die Geschäftsverteilung innerhalb der Kammer des VG von dessen Vorsitzenden gemäß §21g GVG geändert, um eine gleichmäßige Belastung der Dezernate zu erreichen. Aus dem dem Geschäftsverteilungsplan vom 28. 4. 1999 als Anlage2 beigefügten Plan lässt sich entnehmen, dass das vorliegende Verfahren aus dem Dezernat 15/2 in das Dezernat 15/1 übernommen worden ist; somit war Richter am VG X. vom 3. 5. 1999 als Berichterstatter und Einzelrichter ein ordnungsgemäß bestimmter gesetzlicher Richter für das vorliegende Verfahren.

Entgegen der Auffassung des Klägers geht es im vorliegenden Fall nicht um die Reihenfolge der Vertretung bei Verhinderung des Berichterstatters und auch nicht um die Veränderung der Arbeitsplanung und des Entscheidungsprogramms, sondern um einen nach § 21 g Abs. 2 GVG ausreichenden Grund für eine Änderung während des laufenden Geschäftsjahres. Mit der Übertragung auf den Einzelrichter endet zwar die Zuständigkeit der Kammer zur Entscheidung über das übertragene Verfahren. Unberührt davon bleibt es jedoch die Aufgabe des Vorsitzenden, auch während des laufenden Geschäftsjahres unter Beachtung der Vorschriften des § 21g Abs.2 und 3 GVG im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Rechtsuchenden für eine im Wesentlichen gleichmäßige Belastung aller richterlichen Mitglieder der Kammer Sorge zu tragen. Diese Geschäftsverteilungskompetenz ist unabhängig von der Funktion des jeweiligen Mitglieds der Kammer. Schließlich bedurfte es entgegen der Darstellung des Klägers auch nicht einer förmlichen oder formlosen Mitteilung des Wechsels des Berichterstatters und damit des Einzelrichters. Die kammerinterne Geschäftsverteilung ergibt sich nämlich ebenso wie die Personen der der Kammer angehörenden Richter aus dem jeweils geltenden Geschäftsverteilungsplan des Gerichts und der Kammer, und diese stehen den Beteiligten zur Einsicht offen (§ 21 e Abs. 8 GVG; BGH, 5. 5. 1994 – VGS 1 – 4/93 –, NJW 1994, 1735, 1740). Im Übrigen wurden die Beteiligten auf den Wechsel des Berichterstatters in der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 13. 8. 1999 ausdrücklich hingewiesen.


© Carl Heymanns Verlag • Impressum • Datenschutz