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  Gastkommentar - DRiZ 2000, 170 - 
 

Vom Asylrecht zum Einwanderungsrecht

 Von Reinhold Michels
Rheinische Post, Düsseldorf
 
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Deutschland, so heißt es historisch korrekt, sei im Vergleich mit einigen anderen Ländern eine verspätete Nation. Deutschland, so ließe sich hinzufügen, ist auch sonst manchmal spät dran, wenn es beispielsweise darum geht, dem Geistesriesen aus Königsberg, Immanuel Kant, zu gehorchen und den Mut zu haben, sich seines eigenen Verstandes zu bedienen. Wenn es etwa in den vergangenen Jahren um politische Themen wie Zuwanderung und Asylrecht ging, gaben wir eher Heinrich Heine als Kant die Ehre, das heißt: Wir setzten alles daran zu beweisen, dass wir tatsächlich »die Herrscher im Luftreich der Träume« sind.

Das plakative Bild von den realitätsfernen Deutschen mag überhaupt nicht stimmen, wenn man sich die großzügige, hilfsbereit-handfeste Art vor Augen führt, mit der Deutschland in den neunziger Jahren Flüchtlinge aus dem Kriegs- und Krisenherd Südosteuropa bei sich aufgenommen hat. Dennoch, Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel einer ansonsten recht traumverlorenen deutschen Asyl- und Einwanderungspolitik.

Erst benötigten die verantwortlichen Politikerinnen und Politiker viele Jahre, um zu begreifen und in Gesetzesform zu gießen, was im Asylrecht Not tat: nämlich sich auf eine, wenn auch nicht elegant formulierte, Verfassungsänderung zum Asylrecht zu verständigen, welche dem Missbrauch des Grundrechts Grenzen setzte. Natürlich können und dürfen Grundgesetzänderungen nicht übers Knie gebrochen werden. Aber was damals galt, muss auch heute gefragt werden: Warum nur findet dieses Land in vielen Dingen so schwer zum pragmatischen Mittelweg, zu Maß und Ziel?

Nachdem die heilsame Wirkung der 1993er Asylrechtsreform eingesetzt hatte und fortan Jahr um Jahr nur noch hunderttausend Bewerber ins Land kommen statt jährlich rund 400 000, wie Anfang der neunziger Jahre; und nachdem auch das Bundesverfassungsgericht seinen juristischen Segen gegeben hatte, blieb es in den Jahren danach den Querulanten vom Dienst vorbehalten, den neuen Artikel 16 a zu verunglimpfen. Die Asylrechtsreform war – und das sagen nicht nur Kommunalpolitiker, die unter den pragmatischen Folgen der alten Rechtslage gelitten haben – juristisch nötig und politisch geboten. Es bleibt schwer erträglich, dass noch heute kaum jemand der Reformgegner wahrhaben will, dass die Zuwanderungsströme zu Beginn der neunziger Jahre das rechtsradikale Potenzial vergrößert haben. Nicht die Politiker, die auf das Problem aufmerksam gemacht haben, spielten den Extremisten in die Hände, sondern diejenigen, die den Rechtsmissbrauch schönrednerisch zu leugnen versuchten.

Auch heute sind wieder viele Gesinnungsethiker auf dem Plan, wenn es darum geht, das deutsche Asylrecht europäisch kompatibel zu machen und darüber hinaus eine Einwanderungspolitik zu formulieren, die sich hauptsächlich an den Interessen des Landes orientiert, das Einwanderung zulässt. Wie bei der teilweise hysterischen deutschen Nato-Doppelbeschluss-Debatte, der Anfang der achtziger Jahre ein französischer Staatspräsident vor dem Deutschen Bundestag den Traumschleier vom ängstlichen Gesicht riss, so haben es auch heute wieder die Verantwortungsethiker unter den deutschen Politikern schwer, sich durchzusetzen.

Bundesinnenminister Otto Schily ist nach wie vor in seiner Partei ein rechtspolitischer Sonderling, wenn er laut sagt, was viele denken und aus gutem Grund für richtig halten: Beendet endlich das deutsche Unikum des individuell einklagbaren Grundrechts auf Asyl. Wir müssten wie zahlreiche andere Länder mit längerer Rechtsstaatstradition möglichst zügig ein Asylrecht bekommen, das sich an dem Prinzip orientiert, dass der Staat Asyl gewährt und sich Asyl nicht unter Zuhilfenahme noch so gewiefter juristischer Helfer aufzwingen lassen darf.

Dabei muss ein modernisiertes europäisches Asylrecht beileibe nicht zu einem Gnadenakt ähnlich der Weihnachtsamnestie durch das Staatsoberhaupt degradiert werden. Auch in dem Punkt sollten sich die Deutschen nicht einreden lassen, es gebe nur die Extreme: entweder individuell einklagbares Grundrecht auf Asyl oder staatlicher Gnadenakt.

Auch der Einwanderungsdebatte täte es gut, wenn sie vom Kopf auf die Füße gestellt würde. Die fälschlicherweise unter der noblen US-Marke »Green Card« firmierende Anwerbeaktion unter ausländischen Computerexperten, die zum 1.August in Kraft tritt, stellt einen vernünftigen, jedoch zaghaften ersten Schritt in die Realität dar. Für Deutschland mag es neu sein, bei der Zuwanderung zunächst eigene Interessen zu definieren und danach seine Politik zu gestalten; für andere Staaten ist solches Verhalten selbstverständlich. Als der gerade gewählte Bundespräsident Roman Herzog 1994 im Zusammenhang mit seiner politischen Leitvorstellung das Adjektiv »unverkrampft« in den Mund zu nehmen wagte, gab es viel Naserümpfen und Ärgeres als Reaktion.

Dass heute über eine interessenorientierte Zuwanderungspolitik debattiert werden kann, ohne dass im Land ein Wutgeheul ausbricht, dass ein aufgeschlossener Grünen-Innenpolitiker wie Cem Özdemir zu fraktionsübergreifenden Gesprächen über ein so gestaltetes Zuwanderungsgesetz bereit ist – das zeigt, dass Roman Herzog vor sechs Jahren seiner Zeit voraus war. Der Vorwurf, eine Einwanderungspolitik, die sich an den Interessen des Einwanderungslandes ausrichtet, strotze vor Selbstsucht und Eigennutz, ist nicht unberechtigt. Man könnte ihm begegnen, nicht indem man zum Ausgleich das deutsche Asylrecht so lässt wie es ist, sondern indem man die Befristung für den Aufenthalt der Zuwanderer großzügiger bemisst, vielleicht sogar aufhebt.


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