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  Kommentar - DRiZ 2000, 42 - 
 

Misstrauen gegen TOA abbauen

 Von OStA Victor Weber, (Berlin)
stellvertretender Vorsitzender des DRB
 
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Das Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs ist am 28. Dezember 1999 in Kraft getreten. Mit ihm soll dem Täter-Opfer-Ausgleich (TOA), der »derzeit hoffnungsvollsten Perspektive der Kriminalpolitik« (Schöch, RdJB 1999, 290), zu vermehrter Anwendung verholfen werden. Das ist zu begrüßen. Es kann mit diesem Gesetz aber nicht sein Bewenden haben.

Man schätzt den TOA-geeigneten Anteil an den anklagefähigen Delikten auf 10% im Jugend- und 16% im Erwachsenenstrafrecht. Die tatsächlichen Zahlen liegen, wo es gut läuft, aber höchstens bei 2%. Praktiker führen diesen geringen Anteil darauf zurück, dass das TOA-Verfahren zu lange dauert und damit die persönliche Erledigungsstatistik verschlechtert. Dieses Argument war Anlass für die Änderung des § 153a StPO. Es ist jedoch ein Scheinargument.

Ein behördeninternes Verfahrensmerkmal, mit dem Verfahren gekennzeichnet wurden, in denen ein TOA versucht werden sollte, und das in der Statistik erkennbar machte, wie viele Verfahren sich derzeit im TOA-Verfahren befanden und deshalb nicht als »offen« anzusehen waren, hat keine Vermehrung der Anwendungsfälle gebracht. Im Jugendrecht gibt es die allerdings umstrittene Möglichkeit, das Verfahren mit Einleitung des TOA nach § 45 Abs.2 JGG vorläufig einzustellen, weil eine erzieherische Maßnahme eingeleitet worden ist. Wo so verfahren wurde, haben sich ebenfalls keine besseren Zahlen gezeigt. Es ist daher nicht zu erwarten, dass allein durch Schaffung der Möglichkeit zur vorläufigen Einstellung eine nennenswerte Steigerung der Fallzahlen zu erreichen ist.

Dem anderen Einwand, das Verfahren werde bei gescheitertem TOA unvertretbar in die Länge gezogen, ist kaum entgegenzutreten. Nach Schöch verlängert sich die Verfahrensdauer nach Scheitern des TOA im Durchschnitt um 44 Tage, was hinnehmbar sei. Nach eigenen Erfahrungen ist die verlorene Zeit größer, bis zu drei Monaten. Dieser Nachteil ist im Verhältnis zu den Vorteilen des TOA in Kauf zu nehmen, zumal nur etwa 10% der Versuche scheitern.

Hindernisse für eine vermehrte Anwendung des TOA sind auch in den Köpfen der Kolleginnen und Kollegen zu suchen.

Es ist ihnen unheimlich, auch nur zeitweilig die Sachherrschaft über ein Verfahren in die Hände des TOA-Moderators abzugeben, zumal es zur sachgerechten Anwendung des TOA gehört, dass keine ergebnisorientierte Vorgabe gemacht wird. Die Anwendung von § 45 Abs. 2 JGG oder § 153 b StPO gibt dem Staatsanwalt dagegen die Möglichkeit, erst nach Würdigung des Ergebnisses des TOA zu entscheiden, ob er das Verfahren durch Einstellung oder Anklage mit der Absicht, den TOA strafmildernd zu berücksichtigen, abschließt. §153a StPO schafft bei erfolgreichem Abschluss des TOA ein Verfahrenshindernis, das eine Anklage nicht mehr zulässt.

Hier kann nur helfen, dass Kolleginnen und Kollegen mit der praktischen Durchführung und den Wirkungen eines TOA vertraut gemacht werden. Misstrauen kann überwinden, wer miterlebt hat, wie schwer es einem Beschuldigten fällt, seinem Opfer in die Augen zu sehen, wie schwer es ist, sich zu entschuldigen, und welche psychische Entlastung es dem Opfer bringen kann, dem Täter ausführlicher die Wirkungen der Tat zu schildern, als es die auch angstgeprägte Zeugenrolle in der Hauptverhandlung erlaubt. Man muss erlebt haben, mit welcher Professionalität und welchem Verantwortungsbewusstsein dazu speziell ausgebildete TOA-Moderatoren das Ausgleichsgespräch führen.

Weder Gesetzgeber noch Literatur können das Bewusstsein der Kollegen beeinflussen. Praxisgerechte Ausführungsrichtlinien sind nötig, noch wichtiger ist persönliche Fortbildung.

Damit verbunden muss intensives Nachdenken über die Zwecke des Strafrechts zu einem geänderten Bewusstsein bei unserer Arbeit führen. Strafe ist heute nicht mehr nur Sühne. Strafrecht will auch nicht nur Generalprävention, die sich aus harten Strafen ergeben soll. Strafrecht will auch mehr Opfergerechtigkeit, mehr Friedensstiftung und mehr Spezialprävention, von der auf Dauer eine bessere kriminalpolitische Wirkung erwartet werden kann. Es wird Aufgabe der Justizverwaltungen sein, nachzuschulen, und insbesondere auch, Überzeugungsbildung durch Begleitforschung zu betreiben. Die Wirkungen des TOA sind in der Literatur überzeugend theoretisch beschrieben und begründet. Begleitforschung muss belegen, dass diese Annahmen in der Praxis zutreffen. Nichts kann Vorurteile besser ausräumen als fundierte wissenschaftliche Untersuchungen.

Der Gesetzgeber hat es der Praxis jedoch nicht leichter gemacht. Er umschreibt den TOA in § 46 a StGB und in §§ 10 Abs. 1 Nr. 7, 45 Abs. 2 Satz 2 JGG als das Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten herbeizuführen. In § 153 a StPO definiert er ihn als das »ernsthafte« Bemühen. § 153 a StPO lässt den TOA nur bei Vergehen zu, nach den anderen Vorschriften ist er auch bei Verbrechen denkbar. Es gibt keinen Sinn, warum bei Vergehen die Anforderungen höher sind.

Es ist nicht erklärbar, warum es im Bereich der Vergehen §§ 153 a und 153b StPO nebeneinander geben muss, warum im einen Fall die Zustimmung des Gerichts vor Durchführung des TOA, im anderen Fall nachher einzuholen ist.

Es gibt keine deutliche Definition dafür, was Ausgleich ist. So herrscht in der Praxis weitgehend die Vorstellung, der Erfolg des Ausgleichs orientiere sich an der Höhe des fließenden Geldes. Der BGH (NStZ 1999, 610) leitet aus der Differenzierung in § 46 a StGB in Tatausgleich (Nr.1) und Schadenswiedergutmachung (Nr.2) her, beim TOA handele es sich um die Wiedergutmachung immateriellen und sonst um den materiellen Schaden. Richtig ist, dass im TOA nicht die Geldzahlung das wesentliche Moment ist. Wichtiger ist das psychologische Aufarbeiten der Straftat auf beiden Seiten. Der Geldfluss ist nur ein erwünschter Nebeneffekt.

Die Rechtsprechung wird hier noch gewaltig nachbessern und damit das Ihre für eine größere Akzeptanz bei den Kollegen tun müssen. Die Idee des TOA verdient es, in der Praxis einen wichtigeren Platz einzunehmen als bisher. Sie wird und kann sich durchsetzen.


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