 Dr. Heinrich Kintzi, Generalstaatsanwalt a. D., Braunschweig Liebe Leserinnen und Leser, es gibt im Strafverfahren Institute, denen sich die Praxis beharrlich verweigert. Zu ihnen zählen das Adhäsionsverfahren, das beschleunigte Verfahren und der Täter-Opfer-Ausgleich. Im vorliegenden Heft wird das Bemühen des Gesetzgebers dargestellt und kommentiert, durch das Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA) diesem »auf die Beine zu helfen«. Gute Wünsche begleiten das Vorhaben: Wenn im Bereich der mittleren und unteren Kriminalität Täter und Opfer sich (bildlich) die Hand zur Versöhnung reichen, ist Frieden eingekehrt oder, anspruchsvoll ausgedrückt: ist die vordeliktische Ordnung wiederhergestellt. Wird das ideale Prozessziel in der Wiederherstellung des Rechtsfriedens gesehen, kann sich die Rechtsgemeinschaft nach Vollzug des TOA über den Rechtsbruch beruhigen. Dieser theoretische Ansatz findet seine Entsprechung in praktischen Erfahrungen. Der Täter wird mit den Folgen seiner Tat, insbesondere mit dem Leid des Opfers konfrontiert, das er regelmäßig nur anonym empfunden hat, und das Opfer erfährt, dass sich häufig hinter dem bösen Gesicht ein gehemmter Mensch verbirgt mit einer gebrochenen Biografie. Die guten Erfahrungen im Jugendstrafrecht haben den Gesetzgeber veranlasst, den TOA durch § 46 a StGB in das Erwachsenenstrafrecht zu überführen. Mit der Verbesserung des Opferschutzes im Sinne einer Förderung der Wiedergutmachung ging die Intention einher, das Verantwortungsbewusstsein des Täters zu schärfen und damit spezialpräventiv zu wirken. § 46 a StGB sollte aber nicht jede Form des Schadensausgleichs ausnahmslos ohne Rücksicht auf den Einzelfall honorieren. Die materiell-rechtliche Manifestation des gesetzgeberischen Willens blieb ohne prozessualen Unterbau Stückwerk, um nicht zu sagen eine »Luftnummer«. Das am 28. Dezember 1999 in Kraft getretene Gesetz will diese Defizite beheben. Das Vorhaben ist uneingeschränkt zu begrüßen, die normative Umsetzung kann nicht allseits befriedigen (vgl. »Den Täter-Opfer-Ausgleich stärken«, S.41 f., und den Kommentar »Misstrauen gegen TOA abbauen«, S. 42 f.). Insbesondere bleibt die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft und des Gerichts, »in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit zu prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigten und Verletzten zu erreichen«, rechtliche Lyrik, wenn vor allem bei der Staatsanwaltschaft die Akzeptanz nicht erhöht wird. »Wir müssen die Praxis zum TOA tragen«, war aus dem BMJ zu hören. Das kann der Bundesgesetzgeber allein nicht bewirken. Hier ist die Landesjustiz in allen Hierarchiestufen gefragt. Ministerielle Orientierungshilfen müssen eine sinnvolle Ergänzung durch behördeninterne Maßnahmen erfahren; Kontrollmaßnahmen dürfen nicht tabuisiert werden, denn es geht schließlich darum, den Willen des Gesetzes zu erfüllen. Modellversuche beweisen, dass das geeignete Fallpotenzial vermehrt, ja sogar bis fast zur Gänze ausgeschöpft werden kann. Vielleicht hilft die Teilnahme an einem verantwortungsvoll und einfühlsam geführten Ausgleichsgespräch (Weber, S. 42), um latentes Misstrauen abzubauen. Über den Täter-Opfer-Ausgleich ist viel (vielleicht zu viel) geschrieben und diskutiert worden; jetzt ist tätige Umsetzung angesagt. |