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  Rechtsprechung - DRiZ 2000, 15 - 
 

Zum Vorliegen eines »sachlich vertretbaren Grundes« bei der Entlassung von Proberichtern gemäß § 22 Abs. 1 DRiG

 

1. Zum Vorliegen eines »sachlich vertretbaren Grundes« bei der Entlassung von Proberichtern gem. § 22 Abs. 1 DRiG.

2. Zur Frage der Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen im Rahmen eines Entlassungsverfahrens.

Dienstgerichtshof bei dem OLG Naumburg,
Beschluss vom 26. 11. 1998
– DGH 1/98 OLG Naumburg –

 
 

Aus den Gründen:

Zutreffend ist das Richterdienstgericht im Ausgangspunkt davon ausgegangen, dass nach § 22 Abs. 1 DRiG der Richter auf Probe bis zum Ablauf des zweiten Jahres seiner Tätigkeit zu bestimmten Zeitpunkten – anders als Beamte auf Probe – ohne Bindung an bestimmte Gründe entlassen werden kann. Ausreichend ist insoweit jeder sachlich vertretbare Grund. Die Entlassung setzt, anders eine solche gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG, nicht die Feststellung voraus, der Richter auf Probe sei für das Amt des Richters (auf Lebenszeit) nicht geeignet. Vielmehr können schon ernstliche Zweifel an der fachlichen oder persönlichen Eignung eines Richters auf Probe, die sich aus einer dienstlichen Beurteilung ergeben, seine Entlassung gem. § 22 Abs. 1 DRiG rechtfertigen. Damit soll sichergestellt werden, dass nur fachlich und persönlich geeignete Bewerber zu Richtern auf Lebenszeit ernannt werden (vgl. im einzelnen BGH – Dienstgericht des Bundes –, DRiZ 1997, 67 (68); BGHZ 78, 93 (98); BGH, DRiZ 1972, 133; 1974, 388; 1976, 23 (24); BayDGH, Beschluss vom 10. 11. 1989, NVwZRR 1991, 154). Vor diesem Hintergrund hat das Richterdienstgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es keinen rechtlichen Bedenken begegnet, wenn der Antragsgegner im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ein die Entlassung rechtfertigender »sachlich vertretbarer Grund« in der Person der Antragstellerin gegeben sei, weil Zweifel an ihrer fachlichen und persönlichen Eignung bestünden.

Soweit die Antragstellerin in der Antragsschrift demgegenüber geltend macht, das Richterdienstgericht habe nicht bzw. nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt, dass es »offensichtliche Schwankungen« in Bezug auf ihre Leistungen gegeben habe und dass sich ihre Leistungen nach ihrer Verwendung in einem anderen Spruchkörper erheblich verbessert hätten – und zwar speziell in Bezug auf die Kontaktfähigkeit und das Arbeitsergebnis, welche zunächst beanstandet worden seien –, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Ebenso verhält es sich in Bezug auf ihre Einlassung, es hätten ihre während des Vorbereitungsdienstes erbrachten guten Leistungen sowie der Umstand, dass sie gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, berücksichtigt werden müssen.

Grundsätzlich ist es nicht die Aufgabe des Richterdienstgerichts, die vom Antragsgegner angeführten Gründe für die Entlassung selbständig zu würdigen und zu gewichten. Hat der Dienstherr seine Entlassungsverfügung begründet, so können die Dienstgerichte diese Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob sie auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage beruht, frei von sachwidrigen Erwägungen ist und allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet worden sind. Denn es handelt sich bei der Entlassung eines Richters auf Probe um eine Entscheidung wertender Art, für die dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zuerkannt ist. Das Richterdienstgericht ist nicht befugt, die Grenzen dieses Spielraums zu überschreiten und die Wertung der Behörde durch eine eigene Wertung zu ersetzen (BVerwG, DVBl. 1998, 1073; BVerwGE 85, 177 (180); BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 13. 5. 1977 – RiZ (R) 7/76 – juris –; DRiZ 1976, 317 f.; 1971, 91 f.).

In Anwendung dieser Grundsätze ist nicht feststellbar, dass der Antragsgegner von einer falschen tatsächlichen oder unvollständigen Beurteilungsgrundlage ausgegangen ist, sich von sachwidrigen Erwägungen hat leiten lassen oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat. Der Antragsgegner hat vielmehr in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die während der Probezeit der Antragstellerin erstellten dienstlichen Beurteilungen des Präsidenten des Verwaltungsgerichts vom 30.6. 1995, vom 28.12. 1995 und vom 3.7. 1996 sowie die dienstliche Stellungnahme des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts vom 15.7. 1996 nebst dem Inhalt des mit der Antragstellerin geführten Personalgesprächs vom 23. 7. 1996 zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Hingegen war der Antragsgegner nicht gehalten, im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entlassung wegen bestehender Zweifel, ob sie den Anforderungen an die richterliche Tätigkeit gerecht wird, zugleich auch die Leistungen miteinzubeziehen, die sie während ihres Vorbereitungsdienstes erbracht hat. Denn der Antragsgegner hat – wie in der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zutreffend festgestellt worden ist – allein über die Eignung, Leistung und Befähigung der Antragstellerin nach ihrer Einstellung in den Landesdienst als Proberichterin zu befinden.

Des Weiteren ist das Richterdienstgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass bei der vom Antragsgegner auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen vorgenommenen »Gesamtschau« den teilweise unterschiedlichen Leistungen (»Leistungsschwankungen«) der Antragstellerin während der Probezeit sowie dem Umstand, dass sich ihre Leistungen nach ihrer Verwendung in einem anderen Spruchkörper verbessert haben, Rechnung getragen worden und in der Sache die vom Antragsgegner getroffene Einschätzung in Bezug auf bestehende Zweifel an ihrer Eignung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Zum einen ist der Dienstherr berechtigt, sämtliche während der Erprobungszeit erstellten dienstlichen Beurteilungen in seine Beurteilung einzubeziehen, wobei allerdings auch bei der richterlichen Tätigkeit auf Probe den letzten (aktuellen) dienstlichen Beurteilungen besonderes Gewicht beizumessen ist für die erforderliche Prognose, ob der Richter den an die richterliche Tätigkeit zu stellenden Anforderungen in fachlicher und persönlicher Hinsicht gerecht wird. Zum anderen ist es dem Antragsgegner im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht verwehrt, neben den Gesamtbewertungen in den dienstlichen Beurteilungen auch die einzelnen in den dienstlichen Beurteilungen zum Ausdruck kommenden Eignungs- und Leistungsmerkmale gesondert zu würdigen und zu gewichten, um so zu sachgerechten und differenzierten Erkenntnissen betreffend die Eignung, Leistung und Befähigung des Richters zu gelangen. Vor diesem Hintergrund war der Antragsgegner grundsätzlich nicht gehindert, bei der Einschätzung auch auf die in der dienstlichen Beurteilung vom 30.6. 1996 enthaltenen Aussagen zurückzugreifen, zumal – wie das Richterdienstgericht zu Recht hervorgehoben hat – im vorliegenden Fall bei der Antragstellerin offenbar weniger fachliche Leistungsdefizite maßgeblich für die ungünstige Prognose des Antragsgegners waren als vielmehr solche Eignungsmängel, die in der Persönlichkeit der Antragstellerin begründet liegen. Ebenso begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn der Antragsgegner unter gebotener Berücksichtigung der letzten dienstlichen Beurteilungen des Präsidenten des Verwaltungsgerichts vom 28. 12. 1995 und vom 3. 7. 1996 und der hierin enthaltenen Gesamtbewertungen »geeignet« im Rahmen des ihm zuzubilligenden Beurteilungsspielraums gleichwohl zu der Einschätzung gelangte, die in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen zum Ausdruck kommenden Einschränkungen und das Gesamtergebnis relativierenden Zusätze hinsichtlich einzelner Eignungsmerkmale vermöchten – wie vom Richterdienstgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt worden ist – in der Gesamtschau nicht die Annahme einer uneingeschränkten Eignung für eine richterliche Tätigkeit zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als die insoweit zur weiteren Sachaufklärung eingeholte Stellungnahme des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts vom 15.7. 1996, die zudem auf eigenen Wahrnehmungen beruht, diese Zweifel für begründet erachtet und auch das mit der Antragstellerin geführte Personalgespräch vom 23.7.1996 diese Zweifel nicht auszuräumen vermochte. Nach allem steht die Annahme des Antragsgegners, dass Zweifel an der Eignung der Antragstellerin für das Richteramt verbleiben, nicht in einem unlösbaren Widerspruch zu den über sie während der Probezeit erstellten dienstlichen Beurteilungen. Der Antragsgegner hat sich damit im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten.

Die Entlassungsverfügung begegnet im Übrigen auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil – wie die Antragstellerin geltend macht – vom Antragsgegner nicht bzw. nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt worden sei, dass sie während ihrer richterlichen Tätigkeit unter gesundheitlichen Problemen »im psychologischen Bereich« gelitten und sich deshalb in fachärztliche sowie psychotherapeutische Behandlung begeben habe. Zum einen ist die Behauptung, der Antragsgegner habe den genannten Gesichtspunkt nicht berücksichtigt, unzutreffend. Der Antragsgegner hat im Ausgangsbescheid ausgeführt, die Antragstellerin habe die Probleme mit der Dezernatsarbeit und den Umstand, dass sie ihre volle Arbeitsleistung nicht habe erbringen können, auf psychische Schwierigkeiten zurückgeführt und sich erhofft, mit einer von ihr durchgeführten bzw. durchzuführenden Therapie ihre Neigung zu Perfektionismus ablegen und die Fähigkeit erwerben zu können, sich auf das Wesentliche zu beschränken. Damit wird zugleich deutlich, dass der von der Antragstellerin genannte Gesichtspunkt berücksichtigt und gewürdigt worden ist. Zum anderen ist davon auszugehen, dass eine nachhaltige gesundheitliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit aufgrund von Schwierigkeiten im psychologischen Bereich, zumal wenn sie – wie hier – offenbar im Zusammenhang mit den dienstlichen Anforderungen stehen, bereits für sich genommen einen sachlichen Grund für eine Entlassung i. S. des § 22 Abs. 1 DRiG beinhalten kann. Denn zu den Anforderungen eines Richters auf Probe gehört auch eine uneingeschränkte Dienstfähigkeit, d. h., der Richter muss – abgesehen von vorübergehenden Erkrankungen, während derer er seinen Dienst nicht verrichten kann – aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung in der Lage sein, seine volle Arbeitskraft in den Dienst zu stellen (vgl. Fürst, GKÖD, BBG § 31 Rdnr. 27 m. w. N., 30 f.). Soweit das Richterdienstgericht in der angefochtenen Entscheidung hierauf nicht gesondert eingegangen ist, folgen daraus noch keine rechtlichen Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die angefochtene Entscheidung begegnet ferner insoweit keinen ernstlichen Zweifeln i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, als die Antragstellerin rügt, das Dienstgericht habe nicht dem Umstand Rechnung getragen, dass der Antragsgegner bei der im Rahmen des § 22 Abs. 1 DRiG zu treffenden Entscheidung hinsichtlich der Überprüfbarkeit der zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen von einer unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen sei und demzufolge eine fehlerhafte Ermessensentscheidung vorliege, die zur Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung hätte führen müssen.

Zunächst erscheint bereits zweifelhaft, ob dem Dienstherrn bei der Entscheidung gem. § 22 Abs. 1 DRiG noch ein Ermessen verbleibt, wenn die Entlassung nicht aus sonstigen sachlich vertretbaren Gründen (vgl. hierzu Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Aufl., § 22 Rdnr. 8) ausgesprochen werden soll, sondern diese darauf gestützt wird, dass – wie auch das Richterdienstgericht im Ergebnis unter Würdigung der von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen die dienstlichen Beurteilungen bestätigt hat – Zweifel an der fachlichen oder persönlichen Eignung bestehen. Es entspricht jedenfalls der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Entlassung eines Beamten oder Richters auf Probe wegen mangelnder Bewährung bzw. Nichteignung – entgegen dem Wortlaut der Entlassungstatbestände – keine Ermessensentscheidung ist (BVerwG, Urteil vom 23. 4. 1998, DVBl. 1998, 1073 [1075 f.]; BVerwGE 85, 177 [178]; 82, 356 [363]; 66, 19 (25) m. w. N.; vgl. auch Fürst, GKÖD 1, BBG § 22 Rdnr. 22, § 31 Rdnr. 21, 35 und DRiG § 22 Rdnr. 3; Schröder/Lemhöfer/Kraffl, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, §7 Rdnr. 29; Weiß/Niedermaier/Summer/ Zängl, BayBG, Art. 42 Rdnr. 19). Zwar setzt die genannte Vorschrift – anders als § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG – nicht die Feststellung einer mangelnden Eignung voraus; erforderlich und ausreichend ist vielmehr allein die Feststellung, dass ernsthafte Zweifel an der Eignung bestehen. Ist diese Feststellung indessen berechtigt, verbleibt regelmäßig kein Raum mehr für ein Ermessen des Dienstherrn, ob von der im öffentlichen Interesse liegenden Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, das Richterverhältnis während der ersten beiden Probejahre unter erleichterten Voraussetzungen zu beenden. Denn es widerspräche – ohne dass dies einer ausdrücklichen Darlegung bedarf – in aller Regel der Verpflichtung des Dienstherrn, einen Richter auf Probe, an dessen Eignung bereits in den ersten beiden Jahren seiner Tätigkeit begründete Zweifel bestehen, wie bisher weiterzubeschäftigen und sich damit der Möglichkeit zu begeben, ein Richterverhältnis auf Probe aufgrund der in den ersten zwei Jahren seines Bestehens gewonnenen Erkenntnisse zu beenden, ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 DRiG nachweisen zu müssen. Etwas anderes hat allenfalls dann zu gelten, wenn sich auch in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 DRiG keine verlässlichen Feststellungen treffen lassen oder nach den vorliegenden Erkenntnissen von der »sicheren Erwartung« ausgegangen werden kann, dass seine Leistungen alsbald zumindest durchschnittlichen Anforderungen genügen (vgl. BGH, Dienstgericht des Bundes, DRiZ 1976, 23 [24]). Ob die Annahme eines Ermessensfehlers des Dienstherrn bereits aus den genannten Gründen ausscheidet, bedarf hier jedoch keiner vertieften Erörterung.

Soweit nämlich für den Antragsgegner im Rahmen des § 22 Abs. 1 DRiG auch bei Vorliegen ernsthafter Zweifel an der Eignung der Antragstellerin noch ein Ermessensspielraum eröffnet sein sollte, lässt sich – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – nicht feststellen, dass im vorliegenden Fall von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist und sich deshalb die Ermessensentscheidung als fehlerhaft erweist.


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