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  Information - DRiZ 2000, 7 - 
 

Änderungen des Sanktionenrechts

 

Ein Diskussionspapier des Deutschen Richterbundes

 

»Die Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems und die Schaffung zeitgemäßer Sanktionsformen« gehören nach dem Koalitionsvertrag zwischen SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 20. Oktober 1998 zu den »besonders wichtigen Vorhaben« im Bereich der Rechtspolitik der 14. Legislaturperiode des Bundestages. Die – noch vom vormaligen Bundesjustizminister Schmidt-Jortzig Anfang 1998 eingesetzte – Kommission zur Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems unter Vorsitz des früheren CDU-Rechtspolitikers Horst Eylmann hat in diesen Wochen einen Zwischenbericht ihrer bisherigen Tätigkeit vorgelegt; der Abschlussbericht der Kommission ist dem Vernehmen nach in Arbeit. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesvorstand des Deutschen Richterbundes im vergangenen Oktober ein Diskussionspapier zum Thema beschlossen, das wir nachfolgend im Wortlaut veröffentlichen.

 
 

Das bisher geltende enge Spektrum der Sanktionsmöglichkeiten ist insbesondere unter spezialpräventiven Gesichtspunkten nicht befriedigend. Das strafrechtliche Sanktionensystem hat sich der modernen Gesellschaft anzupassen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, sozialschädlichem Verhalten entgegenzuwirken und den Interessen der Verletzten Rechnung zu tragen, aber auch Straffälligen die Chance zur Wiedereingliederung bzw. zum Erhalt ihrer sozialen Bindungen zu eröffnen.

Die bisher öffentlich diskutierten Sanktionsformen können im Einzelfall den einen Täter unverhältnismäßig härter treffen als einen anderen. Daher muss es Ziel einer Reform sein, den Strafrichtern eine möglichst breite Palette praktikabler Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, die es ihnen in höherem Maße ermöglicht, dem jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden. Es ist zu vermeiden, eine dieser Sanktionen zwingend als Reaktion auf ein bestimmtes Delikt vorzuschreiben. Die nachstehend befürworteten Sanktionen werden nur als Paket befürwortet.

1. Ausweitung des Fahrverbots

Die Aufwertung des Fahrverbots zur Hauptstrafe und die Ausdehnung der möglichen Dauer des Fahrverbotes auf sechs Monate werden befürwortet.

Die weitere Ausdehnung des sachlichen Anwendungsbereichs des Fahrverbots auf Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen wurden, ist angezeigt.

Dadurch wird ein neuer Straftypus geschaffen, der den Gerichten einen größeren Strafzumessungsspielraum eröffnet und durch den die bisher zwingende Notwendigkeit der gleichzeitigen Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafe in Wegfall kommt.

Neben der Entziehung der Fahrerlaubnis hat sich das Fahrverbot als wirksame Maßnahme zur Beeinflussung des Verkehrsverhaltens der Kraftfahrer erwiesen. Wegen der Abhängigkeit vom Kraftfahrzeug und der Bedeutung der Mobilität in der modernen Gesellschaft wird ein Fahrverbot i. d. R. sogar härter empfunden als eine Geldstrafe.

Eine Ausdehnung der Höchstdauer des Fahrverbots über sechs Monate hinaus ist abzulehnen. Dies ist dogmatisch nicht vertretbar und führt zu einer Überschneidung von Fahrverbot und Sperrfrist bei Entziehung der Fahrerlaubnis.

2. Ausweitung der Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Entziehung der Fahrerlaubnis als selbständige Strafe für nicht verkehrsbezogene Straftaten wird abgelehnt.

Sie setzt voraus, dass sich aus der Tat die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Dies aus einer Straftat, die nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen wurde, herzuleiten, ist dogmatisch nicht vertretbar.

3. Elektronische Fußfessel – Hausarrest –

Die Einführung eines durch elektronische Maßnahmen überwachten Hausarrestes als eigenständige Sanktion ist zu erwägen. Vorerst wird jedoch nur eine Erprobung im Rahmen eines Modellversuchs zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen befürwortet.

Eine Anwendung des elektronisch überwachten Hausarrestes im Bereich der Strafhaft, der Untersuchungs- und der Abschiebehaft wird als untauglich abgelehnt.

Der Hausarrest kann im Vergleich zum Vollzug von Haft zu einer geringeren Belastung des Betroffenen führen. Dieser bleibt in seinem sozialen Umfeld und kann seinen Arbeitsplatz ebenso wie seine Wohnung erhalten. Vollzugsinterne Negativfolgen in Form von Festigung krimineller Laufbahnen durch in der Haft geknüpfte Kontakte können ausgeschlossen werden. Zu einer möglicherweise erhöhten Belastung der betroffenen Familien kann erst nach Praxiserfahrungen mit dem Modellversuch Stellung genommen werden.

4. Schadenswiedergutmachung und Schmerzensgeld als strafrechtliche Sanktionen

Die Einführung einer Verurteilung zur Schadenswiedergutmachung (wie §25 Abs. 1 Nr. 2 StGB-DDR) oder zur Zahlung von Schmerzensgeld als Hauptstrafe wird abgelehnt.

Die Anwendung des Adhäsionsverfahrens gemäß § 403 ff. StPO ist zu fördern.

Schadenswiedergutmachung oder Zahlung von Schmerzensgeld sind im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, der Bewährungsauflagen und des § 153 a StPO zu fördern. Schadenswiedergutmachung ist die von der Rechtsordnung vorgesehene Rechtsfolge einer schädigenden Handlung. Wenn diese gleichzeitig eine strafbare Handlung ist, kann die bloße Erfüllung einer bestehenden Rechtspflicht, die auch bei nicht kriminellen Handlungen besteht, nicht alleinige Sanktion sein.

5.Verstärkter Einsatz von gemeinnütziger Arbeit statt Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe

Die Einführung der gemeinnützigen Arbeit als selbständige Hauptstrafe für leichte bis mittelschwere Delikte unter gleichzeitiger Bestimmung der Strafe, die anstelle der gemeinnützigen Arbeit tritt, wenn diese nicht in angemessener Zeit oder nicht in ordnungsgemäßer Weise erbracht wird, wird befürwortet. Gemeinnützige Arbeit ist ferner ein geeignetes Instrument zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafe.

Gemeinnützige Arbeit kann im Einzelfall geeignet und ausreichend sein, auf einen Straftäter dahin gehend einzuwirken, sich zukünftig straffrei zu führen. Gleichzeitig hat die Allgemeinheit einen kostengünstigen Vorteil davon. Es ist sinnvoll, die in Artikel 293 EGStGB jeweils in Verbindung mit Länderverordnungen vorgesehene freie Arbeit zur Tilgung uneinbringbarer Geldstrafen (Projekt »Schwitzen statt Sitzen«) verstärkt zur Anwendung zu bringen. Dabei sollten aber die bislang bundesweit unterschiedlichen Umrechnungsmaßstäbe von Geldstrafen in gemeinnützige Arbeit vereinheitlicht werden. Abweichend vom Vorschlag des Bundesrates (BR-Drucks. 13/10485) muss ein angemessenes Verhältnis zwischen Tagessatz und gemeinnützigen Arbeitsstunden festgelegt werden.

6. Mehrmalige Meldepflicht pro Tag

Dieser Vorschlag ist in Anbetracht des hohen Personalbedarfs und der praktisch unmöglichen Durchführbarkeit in ländlichen Räumen ungeeignet.

7. Urlaubs- und Alkoholverbot

Die Überwachungsschwierigkeiten machen diesen Vorschlag für die Praxis nicht tauglich.

8. Bewährungsaussetzung bei Geldstrafen

Die Aussetzung der Geldstrafe zur Bewährung unter gleichzeitiger Abschaffung der Verwarnung mit Strafvorbehalt wird aus den von der Großen Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes in ihrem Gutachten »Die Geldstrafe« (1998) dargelegten Gründen abgelehnt.

9. Strafaussetzung zur Bewährung bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren

Die Schaffung der Möglichkeit, Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen, wird abgelehnt. Die Erweiterung der Strafaussetzung zur Bewährung auf Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren würde vor allem in Wirtschaftsstrafverfahren von praktischer Bedeutung. Das könnte in der Öffentlichkeit den Eindruck verstärken, Wirtschaftsstraftäter würden privilegiert.

Sinnvoll ist jedoch eine Lockerung der Anforderungen des § 56 Abs. 2 StGB und die Einführung der Möglichkeit, Geldstrafe und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe zu kombinieren.

Dies könnte die Vollstreckung beschleunigen, die Bewährungsüberwachung vereinfachen und die Häufigkeit des Bewährungswiderrufs verringern.

10. Täter-Opfer-Ausgleich für Erwachsene

Die verstärkte Anwendung des Täter-Opfer-Ausgleichs auch im Erwachsenenstrafrecht wird befürwortet.

Im Jugendstrafrecht sind sehr positive Erfahrungen gemacht worden. Es ist nicht ersichtlich, warum solches nicht auch im Erwachsenenstrafrecht erreicht werden könnte.

Als strafprozessuale Anknüpfungspunkte kommen § 153 a und § 153 b StPO in Verbindung mit § 46 a StGB in Betracht.

Staatsanwaltschaft und Polizei sollten so früh wie möglich auf die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs hinwirken.

Unabdingbar ist die Sicherstellung einer qualifizierten Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs durch geschultes Personal.


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