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  Rechtsprechung - DRiZ 1999, 141 - 
 

Zur Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Richters auf Probe

 

a) Die in § 22 Abs. 1 Nr. 4 SächsRiG vorgeschriebene Beteiligung des Präsidialrates bei der Entlassung eines Richters auf Probe ist nicht als Mitwirkungs-, sondern als Anhörungsrecht ausgestaltet. Die Verletzung des Informationsanspruchs des Präsidialrates führt jedenfalls nicht ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung.

b) Eine ordnungsgemäße abschließende Beurteilung eines Richters auf Probe durch die zuständige Dienststelle unmittelbar vor Ende der Probezeit ist eine geeignete Grundlage für eine Entlassungsverfügung, aber keine zwingende Voraussetzung.

BGH – Dienstgericht des Bundes –,
Urteil vom 22. 9. 1998 –
RiZ (R) 2/97

 
 

Aus den Gründen:

Der 1947 geborene Antragsteller war nach Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung mit der Note »befriedigend« von 1978 bis 1993 Rechtsanwalt. Am 1. 9. 1993 wurde er vom Antragsgegner unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Richter ernannt und der Staatsanwaltschaft X. zugewiesen. Seit Oktober 1994 ist er beim Amtsgericht Z. tätig. Dort bearbeitet er vor allem Zivilsachen, bis Juni 1995 außerdem Bußgeldverfahren, danach Schöffengerichtssachen.

Die Tätigkeit des Antragstellers bei der Staatsanwaltschaft X. wurde am 19. 8. 1994 dienstlich beurteilt. Der Leitende Oberstaatsanwalt kam zu dem Gesamturteil, der Antragsteller sei »geeignet«. Bei der Beurteilung der beim Amtsgericht Z. gezeigten Leistungen gelangte der Präsident des Landgerichts am 25. 4. 1995 zu dem Ergebnis, der Antragsteller, der einen Teil der Verfahren unbearbeitet lasse, Sachstandsanfragen nicht beantworte und Verhandlungen ungenügend vorbereitet energie- und lustlos führe, sei für richterliche Tätigkeiten »nicht geeignet«. Gegen diese Beurteilung erhob der Antragsteller Gegenvorstellungen und nach deren überwiegender Zurückweisung Klage vor dem Verwaltungsgericht. Dieses hat darüber noch nicht entschieden.

Die Nachschau seines Dezernats durch den Direktor des Amtsgerichts Z. im Mai 1995 ergab, daß der Antragsteller sein Fach zum Teil wochenlang nicht geleert hatte. In seinem Dienstzimmer befanden sich über 200, zum Teil monatelang unbearbeitet gebliebene Akten. Über zwei Anträge der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis war nach mehr als einem Monat noch nicht entschieden. Die ihm zugeteilten Bußgeldverfahren hatte der Antragsteller in den ersten Monaten völlig unbearbeitet gelassen. Da er auch Sachstandsanfragen unbeantwortet ließ, wurden gegen ihn mehrere Dienstaufsichtsbeschwerden erhoben.

Bei der am 23. 1. 1996 vom Vizepräsidenten des Landgerichts durchgeführten Geschäftsprüfung wurde wiederum festgestellt, daß der Antragsteller eine größere Zahl von Akten monatelang nicht bearbeitet hatte, der Bestand überjähriger Zivilsachen innerhalb eines Jahres um 250 % angestiegen war, in Verkündungsterminen in mehreren Fällen kein vollständig abgesetztes Urteil vorlag, sondern lediglich der Urteilstenor oder gar keine Entscheidung.

Am 11. 4. 1996 prüfte der Präsident des Oberlandesgerichts unangemeldet das Dezernat des Antragstellers. Im Dienstzimmer des Antragstellers befanden sich 120 verschiedene Verfahrensakten. Die Durchsicht der in einem geschlossenen Schrank vorgefundenen Schöffengerichtssachen ergab, daß einzelne Akten seit Monaten, teilweise seit der Übernahme des Dezernats am 1. 7. 1995, durch den Antragsteller nicht bearbeitet worden waren. Sachstandsanfragen blieben unbeantwortet; eine Überwachung laufender Bewährungen fand nicht statt; die Aktenführung war mangelhaft. Auch etliche Sachen seines Zivildezernats wurden über Monate, in Einzelfällen über ein Jahr lang nicht bearbeitet. Anberaumte Verkündungstermine hatte der Antragsteller ohne erkennbaren Grund häufig verlegt, obwohl nur eine Aufklärungsverfügung oder ein Beweisbeschluß zu verkünden waren. Andere Verkündungstermine endeten ohne jedes Ergebnis.

Ein Besuch der Sitzung des Antragstellers am 17. 4. 1996 durch die Richterin am Landgericht Y. ergab, daß alle verkündeten Entscheidungen abgesetzt waren und der Antragsteller auf die Sitzung vorbereitet war.

Der Antragsgegner verfügte gestützt auf § 22 Abs. 2 und Abs. 3 DRiG am 9. 7. 1996 die Entlassung des Antragstellers aus dem Richterverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31. 8. 1996, nachdem ihm die Absicht mitgeteilt worden war, ihn aus dem Richterverhältnis auf Probe zu entlassen, Gelegenheit zur Stellungnahme bestanden und der Präsidialrat der Entlassung am 27. 6. 1996 zugestimmt hatte. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, der Antragsteller sei zur Ausübung des Richteramtes nicht geeignet. Die monatelange Nichtbearbeitung insbesondere von Zivil- und Schöffengerichtssachen, das Nichtabsetzen von Zivilurteilen zum Verkündungstermin, die ungenügende Verhandlungsvorbereitung mit der Folge unzureichender Sachaufklärung und die Verlegung von Verkündungsterminen belegten eine äußerst nachlässige Arbeitsweise und mangelnde Verantwortung für die ihm übertragenen Aufgaben.

Gegen die am 18. 7. 1996 zugegangene Entlassungsverfügung erhob der Antragsteller rechtzeitig Widerspruch. Er rügte vor allem, daß entgegen der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 5. 2. 1996 (Sächs. JMBl. 1996, 27) unmittelbar vor Ablauf der Probezeit keine Probezeitbeurteilung durch den Präsidenten des Landgerichts erstellt worden sei, daß die Begründung der Entlassungsverfügung in weiten Teilen seine richterliche Unabhängigkeit verletze und daß die Zustimmung des Präsidialrats zu seiner Entlassung vor Ablauf der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme eingeholt worden sei.

Der Antragsgegner wies den Widerspruch unter dem 19. 9. 1996 mit der Maßgabe zurück, daß der Entlassungstatbestand des § 22 Abs. 3 DRiG entfiel. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, allein schon die im Geschäftsprüfungsbericht des Präsidenten des Oberlandesgerichts festgestellten schwerwiegenden Versäumnisse belegten ausreichend, daß der Antragsteller für den Richterberuf nicht geeignet sei. Eine weitere Probezeitbeurteilung sei für seine Entlassung nicht erforderlich.

Mit der fristgemäß vor dem Dienstgericht für Richter beim Landgericht L. erhobenen Klage hat der Antragsteller beantragt, die Entlassungsverfügung vom 9.7.1996 und den Widerspruchsbescheid vom 19. 9. 1996 aufzuheben. Im Geschäftsprüfungsbericht des Präsidenten des Oberlandesgerichts seien weder seine Belastbarkeit noch seine überdurchschnittliche Erledigungsquote noch seine Bereitschaft zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben noch aktenkundige positive Aspekte seiner richterlichen Tätigkeit berücksichtigt worden.

Das Dienstgericht für Richter hat den Antrag des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die – zugelassene – Revision des Antragstellers. Sie ist nicht begründet.

Die auf § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG gestützte Entlassung des Antragstellers aus dem Richterverhältnis auf Probe ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Die formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt.

a) Der Antragsteller wurde mit der angegriffenen Entlassungsverfügung zum 31. 8. 1996, dem Ablauf des dritten Jahres nach seiner Ernennung zum Richter auf Probe, entlassen. Die Entlassungsverfügung wurde dem Antragsteller unter Beachtung der Frist von sechs Wochen vor dem Entlassungstag (§ 22 Abs. 5 DRiG) ausgehändigt.

b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers steht der formellen Rechtmäßigkeit seiner Entlassung nicht entgegen, daß der Präsidialrat bereits in einem Zeitpunkt beteiligt worden ist und der Entlassung zugestimmt hat, als die dem Antragsteller eingeräumte Frist zur Stellungnahme zum Bericht des Vizepräsidenten des Landgerichts noch nicht abgelaufen war.

Die in § 22 Abs. 1 Nr. 4 SächsRiG vorgeschriebene Beteiligung des Präsidialrates bei der Entlassung eines Richters ist nicht als Mitwirkungs-, sondern als bloßes Anhörungsrecht ausgestaltet (BGH, Urteil vom 10. 7. 1996 – RiZ (R) 3/95 –, Urt. Umdr. S. 9, insoweit in DRiZ 1996, 454 nicht abgedruckt). Der Präsidialrat soll Gelegenheit haben, auf Belange des betroffenen Richters, des Gerichts und der Richterschaft hinzuweisen. An die Stellungnahme des Präsidialrates ist der Antragsgegner nicht gebunden; er kann die Entlassung eines Richters vielmehr auch dann verfügen, wenn sich der Präsidialrat dagegen ausgesprochen hat. Für die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung kann es danach nicht darauf ankommen, ob die Stellungnahme des Präsidialrats möglicherweise auf unvollständigen Informationen durch den Antragsgegner beruht. Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn es sich um nicht wesentliche Informationen handelt; davon ist hier sowohl hinsichtlich der Stellungnahme des Antragstellers zum Prüfungsbericht des Vizepräsidenten des Landgerichts auszugehen, da die Entlassung nach dem Widerspruchsbescheid allein schon aufgrund des Prüfungsberichts des Präsidenten des Oberlandesgerichts gerechtfertigt ist, als auch hinsichtlich des Wegfalls des ursprünglich auch auf § 22 Abs. 3 DRiG gestützten Entlassungsgrundes. Selbst im Rahmen des § 78 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG, der bei der Entlassung von Beamten auf Probe dem Personalrat anders als § 22 Abs. 1 Nr. 4 SächsRiG ein Mitwirkungsrecht einräumt, führt die Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden Informationsanspruchs nicht ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit der vom Dienstherrn getroffenen Maßnahme (vgl. BVerwG, ZBR 1990, 85, 86 f.). Ein Recht des Antragstellers, vom Präsidialrat gehört zu werden, sieht das Gesetz nicht vor.

c) Anders als der Antragsteller meint, ist die Entlassungsverfügung auch nicht deshalb formell rechtswidrig, weil § 6 Abs. 3 SächsRiG nicht beachtet und daher versäumt worden sei, den Antragsteller unmittelbar vor Ablauf der Probezeit von drei Jahren dienstlich zu beurteilen.

Eine ordnungsgemäße abschließende dienstliche Beurteilung eines Richters auf Probe durch die zuständige Dienststelle unmittelbar vor Ende der Probezeit ist zwar eine geeignete Grundlage für eine Entlassungsverfügung des Dienstherrn, nicht aber zwingende Voraussetzung. Weder § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG noch § 6 Abs. 3 SächsRiG noch der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten vom 5. 2. 1996 ist zu entnehmen, daß eine Entlassungsverfügung nur auf der Grundlage einer umfassenden förmlichen Probezeitbeurteilung ergehen darf. Der Dienstherr kann vielmehr im Rahmen seines Ermessens bestimmen, auf welche Weise und mit welchen Mitteln er sich die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung der Eignung eines Richters auf Probe beschaffen will (vgl. BVerwG, Buchholz 237.7 § 34 LBG NW Nr. 3). Von besonderer Bedeutung sind dabei zeitnahe Geschäftsprüfungsberichte, die über den Zustand des bearbeiteten Dezernats detaillierte Auskunft geben und die unzureichende Arbeitsleistung und die Unzuverlässigkeit eines Richters auf Probe offenbaren. Sie können nach Lage des Falles auch ohne eine umfassende förmliche Probezeitbeurteilung ein abschließendes Urteil über dessen fehlende Eignung erlauben. Das gilt auch dann, wenn – wie hier – ältere dienstliche Beurteilungen zu unterschiedlichen Ergebnissen über die Eignung des Richters auf Probe gekommen sind.

2. Zu Recht hat das Dienstgericht die Entlassungsverfügung auch als materiell rechtmäßig angesehen. Sie überschreitet weder die Grenzen des Beurteilungsspielraums, den § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG dem Dienstherrn einräumt, noch verletzt sie die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes stellt die Entscheidung der Frage, ob ein Richter auf Probe für das Richteramt geeignet ist, einen Akt wertender Erkenntnis dar. Dieser gewährt dem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob der Begriff der Eignung verkannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BGH, Urteil vom 24. 11. 1970 – RiZ (R) 1/69 –, DRiZ 1971, 91 f.; BGH, Urteil vom 1. 3. 1976 – RiZ (R) 2/75 –, DRiZ 1976, 317, 318; BGH, Urteil vom 25. 8. 1992 – RiZ (R) 2/92 –, Urt. Umdr. S. 8).

Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Dienstherr den Begriff der Eignung nicht verkannt. Der Antragsgegner ist in der Entlassungsverfügung und in dem Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, daß ein Richter auf Probe nur dann für das Richteramt geeignet ist, wenn er willens und in der Lage ist, ein nicht übermäßig belastetes richterliches Dezernat ohne erhebliche Verzögerungen und Arbeitsrückstände zu bewältigen. Dagegen ist nichts zu erinnern.

Eine funktionsfähige Rechtspflege, die der Staat zu gewährleisten hat, erfordert Richter, die bereit und in der Lage sind, die ihnen übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich und unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung zügig zu erledigen (vgl. BGH, Urteil vom 1. 3. 1976 – RiZ (R) 2/75 –, DRiZ 1976, 317, 318). An das Pflicht- und Verantwortungsbewußtsein sowie an die Einsatzbereitschaft eines Richters sind angesichts der richterlichen Unabhängigkeit, die die Einflußmöglichkeiten des Dienstherrn erheblich einschränkt, hohe Anforderungen zu stellen. Ein Richter auf Probe, der die ihm übertragenen Aufgaben nur selektiv wahrnimmt, ganze Bereiche seines Dezernats ohne sachlichen Grund monatelang nicht oder kaum bearbeitet, wird diesen Anforderungen nicht gerecht und ist für die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit nicht geeignet. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Eignung des Antragstellers für das Richteramt verneint worden ist, nachdem Geschäftsprüfungen mehrfach ergeben haben, daß er Teile seines Dezernats monatelang nicht oder kaum bearbeitet hat, und er die Geschäftsprüfungsergebnisse nicht zum Anlaß genommen hat, seine Arbeitsleistung erheblich zu steigern. Auf die Frage, ob seine juristischen Kenntnisse, seine Fähigkeiten, seine Leistungen in den zur Bearbeitung ausgewählten Verfahren sowie sein sonstiges Verhalten den Anforderungen entsprechen, kommt es danach nicht mehr an. Aus der Tatsache, daß der Antragsgegner mehrere in Nr. 5 b der bereits erwähnten Verwaltungsvorschrift zur Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten genannten Eignungsmerkmale weder in der Entlassungsverfügung noch im Widerspruchsbescheid angesprochen hat, ergibt sich deshalb entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht, daß der Antragsgegner den Begriff der Eignung verkannt hat.

Auch von einer Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers durch die Entlassungsverfügung kann keine Rede sein. Die im Geschäftsprüfungsbericht des Präsidenten des Oberlandesgerichts getroffenen wesentlichen Feststellungen, auf denen die negative Eignungsbeurteilung und die Entlassungsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides beruhen, berühren die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht. Nach § 26 Abs. 2 DRiG ist der Dienstherr berechtigt, Richtern die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und sie zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Es kann deshalb keinem Zweifel unterliegen, daß die monatelange Nichtbearbeitung von Teilbereichen eines richterlichen Dezernats ebenso beanstandet werden kann wie ein unbefriedigendes Arbeitspensum eines Richters (vgl. BGH, Urteil vom 31. 1. 1984 – RiZ (R) 1/83 –, DRiZ 1984, 365; BGH, Urteil vom 16. 9. 1987 – RiZ (R) 4/87 –, NJW 1988, 419, 420). Gleiches gilt für die Einhaltung gesetzlicher Fristen und Termine, soweit sie außerhalb richterlichen Ermessens liegen (Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Aufl., § 26 Rdnr. 23). In der Entlassungsverfügung durfte daher auch berücksichtigt werden, daß der Antragsteller Zivilurteile in Verkündungsterminen entgegen § 310 Abs. 2 ZPO in zahlreichen Fällen nicht vollständig abgesetzt hatte.

Auch der Hilfsantrag des Antragstellers, das Verfahren bis zur Entscheidung seiner Klage gegen die Probezeitbeurteilung des Präsidenten des Landgerichts vom 25. 4. 1995 und den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 29. 1. 1996 durch das Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. mit § 94 VwGO auszusetzen, ist unbegründet.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist für das vorliegende Verfahren nicht von wesentlicher Bedeutung. Die angefochtene Entlassungsverfügung in der Fassung des Widerpruchsbescheides beruht auf den Feststellungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts im Geschäftsprüfungsbericht vom 30. 4. 1996. Diese tragen, wie oben näher dargelegt, die Verfügung. Die Probezeitbeurteilung vom 25. 4. 1994 hat der Antragsgegner lediglich ergänzend herangezogen. Im Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 19. 9. 1996 heißt es insoweit unmißverständlich, schon allein aufgrund der im Bericht des Präsidenten des Oberlandesgerichts festgestellten Versäumnisse scheide ein Verbleib des Widerspruchsführers im Richteramt aus.


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