| | Aus den Gründen: Der Antragsteller, ein Richter am Amtsgericht, ist am Amtsgericht X. tätig. Dort verwaltet er eine allgemeine Zivilabteilung. Von der Möglichkeit, zu seinen Sitzungen gem. § 159 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO keinen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zuzuziehen, macht er regelmäßig keinen Gebrauch. Am 28.11. 1996 wollte er in insgesamt zehn Verfahren mündlich verhandeln. Davon waren vier Sachen auf 9.00 Uhr, vier weitere auf 9.30 Uhr, eine auf 10.00 Uhr und eine, in der sechs Zeugen vernommen werden sollten, auf 11.00 Uhr terminiert worden. Am 28. 11. 1996 fand der Antragsteller vor Beginn der Sitzung in seinem Dienstzimmer eine schriftliche Nachricht des Inhalts vor, daß ihm eine Protokollkraft nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Daraufhin von ihm unternommene Bemühungen, u.a. mit der Behördenleitung Kontakt aufzunehmen, schlugen fehl. Im Sitzungssaal hob er sodann nach 9.00 Uhr die vier auf 9.00 Uhr anberaumten Termine auf, nachdem ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zur Protokollführung nicht erschienen war. Die restlichen sechs vorgesehenen mündlichen Verhandlungen fanden statt. Die Protokolle nahmen insoweit der Antragsteller selbst bzw. eine zu Ausbildungszwecken anwesende Referendarin auf. Unter dem 23. 1. 1997 teilte der Präsident des Amtsgerichts einem der Kläger mit: Grundsätzlich stelle er Richtern, die zu den Sitzungen einen Protokollführer hinzuziehen wollten, eine Kraft zur Verfügung. Dies sei jedoch – wie an dem fraglichen Tage – wegen Personalmangels im Protokolldienst nicht ausnahmslos möglich. Stelle sich dies so kurzfristig heraus, daß die geladenen Parteien und Prozeßbevollmächtigten nicht mehr abgeladen werden könnten oder bereits an Gerichtsstelle erschienen seien, treffe seiner Meinung nach den Richter die Verpflichtung, die Termine ohne Protokollkraft durchzuführen, damit die von ihm, dem Kläger, beklagten Unzuträglichkeiten vermieden werden könnten. Dem Antragsteller leitete der Präsident des Amtsgerichts eine Abschrift zu. Dazu führte er aus: Er sei der Auffassung, daß ein Richter jedenfalls in den Fällen, in denen die Parteien bzw. Prozeßbevollmächtigten bereits an Gerichtsstelle erschienen seien, verpflichtet sei, die Sitzung auch ohne Protokollkraft durchzuführen, falls eine solche wegen Personalmangels im Einzelfalle nicht zur Verfügung stehe. Er, der Antragsteller, habe es am 28.11.1996 abgelehnt, in vier der anberaumten Sachen unter Zuhilfenahme eines Diktiergerätes die mündliche Verhandlung durchzuführen. Er, der Präsident des Amtsgerichts, halte ihm die ordnungswidrige Art der Ausführung seiner Amtsgeschäfte vor. Gegen den Vorhalt erhob der Antragsteller am 17.2.1997 Widerspruch: Er sehe in diesem eine Beeinträchtigung i. S. von § 26 Abs. 3 DRiG. Der Präsident des Amtsgerichts half dem Widerspruch nicht ab. In einem Vermerk vom 3. 3. 1997 legte er dazu u. a. dar: Für diejenigen Richter, die auf die Hinzuziehung von Protokollkräften nicht verzichten wollten, stünden diese weiterhin zur Verfügung. Die Personalsituation erlaube es allerdings nicht, für unvorhergesehene Ausfälle eine weitere Reserve vorzuhalten. – Eine sachgerechte Abwägung der sich aus der richterlichen Unabhängigkeit ergebenden Garantien mit dem allgemeinen Interesse an einer geordneten, effizienten Rechtspflege führe dazu, daß der Antragsteller die Sitzung unter Zuhilfenahme eines Diktiergerätes hätte durchführen müssen. Nur bei Vorliegen triftiger Gründe – jeweils bezogen auf die einzelne Sache – hätte er von einer Verhandlung absehen dürfen, zumal die Geltendmachung von Regreßansprüchen nicht ausgeschlossen sei. Es sei nicht erkennbar, daß der Antragsteller sich von solchen Überlegungen habe leiten lassen. Jedenfalls habe er dies bisher nicht zum Ausdruck gebracht. Vielmehr sei davon auszugehen, daß er durch die Absetzung der Verhandlungssachen von der Rolle sein »Recht« auf ausnahmslose Hinzuziehung einer Protokollkraft habe dokumentieren wollen. Das stelle sich aber in der konkreten Situation als offensichtlich fehlerhafte Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens dar, so daß von einer ordnungswidrigen Art der Ausübung der Amtsgeschäfte auszugehen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 5.6. 1997 wies der Präsident des Oberlandesgerichts den Widerspruch des Antragstellers gegen den Vorhalt als unbegründet zurück: Lediglich in Einzelfällen, so insbesondere bei unvorhergesehenen Ausfällen von Bediensteten, stehe eine Protokollkraft nicht zur Verfügung. Hiervon seien im Jahre 1996 drei seiner, des Antragstellers, Sitzungstage betroffen gewesen, so auch der 28. 11. 1996, als die eingeteilte Kraft plötzlich erkrankt sei. Die zwei vorangegangenen Sitzungen habe er mit Diktiergerät ohne Protokollführer durchgeführt. Gegenstand des Vorhalts sei sein Verhalten, mit dem er der Nachricht der Gruppenleiterin und dem Umstand, daß keine Protokollkraft zur Verfügung gestanden habe, begegnet sei. Zu beanstanden sei, daß er in der gegebenen Situation seiner Amtsführungspflicht nicht in der gebotenen Weise nachgekommen sei, indem er ohne weitere Bemühungen um Abhilfe und ohne Abwägung der Umstände unter formaler Berufung auf sein Entscheidungsrecht die Verhandlung der um 9.00 Uhr anstehenden Sachen »en bloc« aufgehoben habe und grundsätzlich zumutbaren anderen Möglichkeiten nicht nachgegangen sei. Mit der richterlichen Unabhängigkeit korrespondiere ein verantwortungsbewußter Umgang mit dem Entscheidungsrecht über die Art der Protokollführung im Einzelfall unter Einbeziehung des Rechtsgewährungsanspruches des Rechtsuchenden. Der Antragsteller hat sich darauf an das Dienstgericht für Richter gewandt. Der Antragsteller beantragt, den mit Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts ihm gemachten Vorhalt der ordnungswidrigen Ausführung seiner Amtsgeschäfte in Gestalt des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts aufzuheben. Das Begehren des Antragstellers ist unter Berücksichtigung seiner Interessenlage und der in § 63 Abs. 4 LRiG getroffenen Regelung dahin zu bestimmen (§88 VwGO), daß er die aus dem Tenor ersichtliche Feststellung erstrebt; die Aufhebung des Vorhalts kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Mit diesem Inhalt ist der Antrag zulässig. Insbesondere ist das Dienstgericht für Richter gem. § 37 Nr. 4 e LRiG für ihn zuständig. Denn der Antragsteller behauptet entsprechend §26 Abs.3 DRiG, eine Maßnahme der Dienstaufsicht beeinträchtige seine Unabhängigkeit. Eine solche Maßnahme ist in jeder Meinungsäußerung einer dienstaufsichtsführenden Stelle zu erblicken, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befaßt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. 1. 1985 – RiZ (R) 7/84 –, NJW 1985, 1471, 1472). Diese Voraussetzungen werden durch den in Rede stehenden Vorhalt erfüllt. Der Antrag ist begründet. Im Hinblick darauf, daß die Beteiligten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu dem Vorhalt umfassend vortragen, ist zunächst zu betonen, daß bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG das Dienstgericht nur darüber zu entscheiden hat, ob die Maßnahme die Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt. Hingegen hat es nicht zu prüfen, ob sie auch allgemein rechtmäßig und sachlich gerechtfertigt ist; letzteres fällt – die dem Widerspruchbescheid vom 5. 6. 1997 beigefügte Rechtsmittelbelehrung bringt dies zutreffend zum Ausdruck – in die Kompetenz der allgemeinen Verwaltungsgerichte (vgl. Bundesgerichtshof, Urteile vom 31.1.1984 – RiZ (R) 3/83 –, NJW 1984, 2531, und vom 22.3.1985 – RiZ (R) 2/84 –, DRiZ 1985, 394, 395). Gegenstand der so begrenzten Prüfung des Dienstgerichts ist in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Vorhalt vom 23.1.1997 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 5. 6. 1997 erhalten hat. Zur »Gestalt« in diesem Sinne gehören (neben dem Verfügungssatz [Tenor]) auch die tragenden Gründe (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungs-gerichtsordnung, Stand: Mai 1997, §79 Rdnr.4). Diese Feststellung ist im vorliegenden Fall deshalb von Belang, weil durch den Widerspruchsbescheid der Widerspruch des Antragstellers zwar zurückgewiesen (und der Vorhalt als solcher damit aufrechterhalten) worden ist, im Rahmen der Begründung aber – gemessen an derjenigen, die der Präsident des Amtsgerichts unter dem 23.1.1997 für seine Maßnahme gegeben hatte – die Akzente anders gesetzt worden sind: Der Präsident des Amtsgerichts hatte der Sache nach zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller sei am 28. 11. 1996 unter den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen, die Sitzung auch ohne Protokollkraft durchzuführen. In dem Widerspruchsbescheid (S.5) ist demgegenüber – deutlich zurückhaltender, wie auch auf Seite 9 zum Ausdruck kommt – zur Begründung im Kern sinngemäß festgestellt, der Antragsteller habe sich am 28. 11. 1996 nicht weiter um Abhilfe bemüht, die Umstände nicht abgewogen und sei grundsätzlich zumutbaren anderen Möglichkeiten nicht nachgegangen. Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§26 Abs.1 DRiG). Daraus folgt, daß eine Maßnahme im Rahmen der Dienstaufsicht, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigten würde, unzulässig ist. Die Abgrenzung der damit angesprochenen beiden Bereiche hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.10.1977 – RiZ (R) 2/77 –, NJW 1978, 824, 825; siehe auch Papier, Richterliche Unabhängigkeit und Dienstaufsicht, NJW 1990, 8, 10/11). Der Bundesgerichtshof – Dienstgericht des Bundes – hat in Interpretation des §26 DRiG folgende Systematik entwickelt: a) Im Kernbereich richterlicher Tätigkeit ist jede den Inhalt einer Entscheidung, Anordnung oder Regelung betreffende Maßnahme der Dienstaufsicht unzulässig. Kernbereich ist die unmittelbare Spruchtätigkeit, also die Verhandlungs- und Entscheidungsfindung. Zum Kernbereich gehört aber auch das nahe Umfeld des richterlichen Spruches (Kernbereich im weiteren Sinne). Hierzu zählen die den richterlichen Spruch vorbereitenden, ihn zustande bringenden oder ihm nachfolgenden Maßnahmen. b) Bei an sich in den Kernbereich fallenden Tätigkeiten ist allerdings die äußere Form der Erledigung des richterlichen Geschäfts der beschränkten Dienstaufsicht, d. h. Vorhalt und Ermahnung, zugänglich. c) Darüber hinaus gibt es richterliche Tätigkeiten, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, daß für sie die Garantie des Art. 97 Abs. 1 GG nicht in Anspruch genommen werden kann; sie werden zum Bereich der äußeren Ordnung gerechnet, in dem ebenso wie bezüglich der Art der Ausführung eines Amtsgeschäftes Vorhalt und Ermahnung zulässig sind. d) Ferner zählt der Bundesgerichtshof offensichtliche Fehlgriffe im Kernbereich zum Bereich der äußeren Ordnung (vgl. zum Ganzen Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, Kommentar, 2. Auflage 1994, §1 Rdnrn. 54–57, unter Hinweis auf die Rechtsprechung). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze muß der Antragsteller obsiegen. Der streitbefangene Vorhalt betrifft ein Verhalten, das in den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit im weiteren Sinne (Kategorie a der oben dargestellten Systematik) fällt und nicht zum Bereich der äußeren Ordnung (Kategorie c) zu zählen ist. Er zielt nicht auf die äußere Form der Erledigung des richterlichen Geschäfts (Kategorie b), sondern auf dessen Inhalt. Ein offensichtlicher Fehlgriff des Antragstellers (Kategorie d) liegt schließlich nicht vor. Gegenstand der rechtlichen Würdigung durch das Dienstgericht ist, daß der Antragsteller am 28. 11. 1996 vier Termine gem. § 227 Abs. 1 ZPO aufgehoben hat. Zwar richtet sich der Vorhalt seinem Wortlaut nach nicht – jedenfalls nicht ausdrücklich – gegen diese Aufhebungen selbst. Er zielt vielmehr auf ein vom Antragsgegner angenommenes Unterlassen im Vorfeld der fraglichen Entscheidungen – der Antragsteller soll sich nicht weiter um Abhilfe bemüht und die Umstände nicht abgewogen haben, auch sei er grundsätzlich zumutbaren anderen Möglichkeiten nicht nachgegangen –. Indessen wären diese Unterlassungen – ihre Existenz einmal unterstellt – Teilakte im Rahmen eines komplexen, einheitlichen Vorgangs, an dessen Ende die Entscheidungen gemäß §227 Abs.1 ZPO standen. Die Aufhebung eines Termins gem. § 227 Abs.1 ZPO gehört dann zum Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit im weiteren Sinne, wenn sie einen Bezug zu einem konkreten Richterspruch aufweist; ohne diesen konkreten Bezug fällt sie in den Bereich der äußeren Ordnung (vgl. dazu Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.10.1982 – RiZ (R) 6/81 –, BGHZ 85, 145, 162). Erfolgt die Aufhebung – wie im vorliegenden Falle – allein deshalb, weil der vom Richter für die Protokollaufnahme als notwendig erachtete Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht vorhanden ist, so richtet sich die Einordnung der Maßnahme i.S. von §227 Abs.1 ZPO danach, ob das Beharren des Richters auf der Teilnahme des Urkundsbeamten im Hinblick auf den von ihm angestrebten konkreten Rechtsspruch erfolgt. So liegt es hier. Die richterliche Entscheidung, ob das Protokoll vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufzunehmen (§ 159 Abs. 1 ZPO) oder sein Inhalt mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufzuzeichnen ist (§ 160 a Abs. 1 ZPO), kann grundsätzlich nicht Gegenstand einer Maßnahme der Dienstaufsicht sein (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.4. 1978 – RiZ (R) 4/77 –, NJW 1978, 2509), weil sie nämlich in den Kernbereich im weiteren Sinne fällt. Der Inhalt des Protokolls hat, wie § 160 Abs. 3 ZPO besonders deutlich zeigt, für den Rechtsspruch wesentliche Bedeutung. Aber auch die Entscheidung im Rahmen der §§159 Abs.1 Satz 2, 160 a Abs. 1 ZPO, wer das Protokoll führen soll, dient mittelbar dem Rechtsspruch und steht mit ihm in einem so engen funktionalen Zusammenhang, daß sie nicht dem Bereich der äußeren Ordnung zugerechnet werden kann (BGH, Urteil vom 21.4. 1978, aaO). Allerdings dürfte eine Zuordnung der richterlichen Entscheidung, von der Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Protokollführung nicht abzusehen, zum Bereich der äußeren Ordnung dann in Betracht kommen, wenn diese keinen Bezug zu einem konkreten Rechtsspruch aufweist. Davon geht auch der Bundesgerichtshof aus, wie der dem Urteil vom 21. 4. 1978 vorangestellte Leitsatz zeigt; denn danach kann die richterliche Entscheidung, ob das Protokoll vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufzunehmen oder sein Inhalt mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufzuzeichnen ist, nur »grundsätzlich« nicht (also nicht: »niemals«) Gegenstand einer Maßnahme der Dienstaufsicht sein. Das Fehlen eines funktionalen Zusammenhangs zwischen dem Beharren des Antragstellers auf der Protokollführung durch einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 28. 11. 1996 zum einen und dem Rechtsspruch in den vier Sachen zum anderen vermag das Dienstgericht indessen nicht zu erkennen. Auszugehen ist von der tatsächlichen Vermutung, daß ein Richter, der nicht von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle für die Protokollführung absieht, so im Hinblick auf den von ihm angestrebten Rechtsspruch verfährt. Das Dienstgericht kann nicht feststellen, daß er am Sitzungstag seinen ursprünglichen Beweggrund aufgab, sich von anderen Überlegungen leiten ließ und es ihm – wie der Antragsgegner mutmaßt – etwa plötzlich allein darum ging, »ein Zeichen zu setzen«. Hat ein Richter – um des Rechtsspruchs willen – bei der Terminierung von der Zuziehung eines Urkundsbeamten nicht abgesehen, so spricht eine weitere tatsächliche Vermutung dafür, daß er, wenn er am Terminstag weiterhin dessen Teilnahme verlangt, sich von der gleichen Motivation leiten läßt. Gegenteiliges kann nur dann angenommen werden, wenn es dafür zureichende Anhaltspunkte gibt. Solche fehlen im vorliegenden Fall. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß er die übrigen sechs Termine nicht aufgehoben hat. Dieses Verfahren kann darin seine Erklärung finden, daß der Antragsteller meinte, jene mündlichen Verhandlungen – aber eben nicht mehr – auch ohne Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in akzeptabler Weise bewältigen zu können. Unerheblich ist weiter – was allerdings der Antragsgegner anscheinend für wesentlich erachtet –, ob der vorgesehene Protokollführer kurzfristig und unvorhersehbar krankheitsbedingt ausgefallen ist oder ob insoweit generelle strukturelle Organisationsmängel vorlagen. Diese Umstände sind für die Frage nach einem Zusammenhang zwischen Rechtsspruch und der Entscheidung, von einem Protokollführer nicht abzusehen, ohne Belang. Daraus ergibt sich, daß das Beharren des Antragstellers auf der Teilnahme eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 28. 11. 1996 in den Kernbereich richterlicher Tätigkeit im weiteren Sinne und nicht in den Bereich der äußeren Ordnung fällt. Wird einem Richter, der auf die Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht verzichtet hat, seitens der Justizverwaltung am Terminstage mitgeteilt, ein solcher stehe nicht zur Verfügung, so kann er darauf vertrauen, daß diese Information sachlich richtig und vor allem endgültig ist. Die Ansicht des Antragsgegners, der Antragsteller habe sich am 28. 11. 1996 weiter um Abhilfe bemühen und insbesondere noch einmal an die Justizverwaltung herantreten müssen, hält das Dienstgericht für verfehlt, und die sinngemäße Erklärung des Antragsgegners im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, u. U. wäre dem Antragsteller doch eine Protokollkraft zur Verfügung gestellt worden, für erstaunlich. |