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  Gastkommentar - DRiZ 1999, 46 - 
 

Das Bundesverfassungsgericht auf Abwegen?

 Von Katharina Gelinsky
Frankfurter Allgemeine Zeitung
 
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Das Bundesverfassungsgericht genießt mit Recht eine Autorität, um die es viele oberste Gerichte anderer Staaten beneiden. Die große Zahl der Verfassungsbeschwerden und die Drohungen von Politikern, unliebsame Regelungen in Karlsruhe zu Fall zu bringen, sind ein Vertrauens- und Machtbeweis für das Gericht. Auch heftig kritisierte Entscheidungen wie der Kruzifix-Beschluß und die Soldaten-sind-Mörder-Entscheidung haben dieses Vertrauen nicht nachhaltig erschüttern können. Vorwürfe wie Bürgerferne, Anmaßung gegenüber dem Gesetzgeber oder Parteilichkeit begleiten das Bundesverfassungsgericht seit Jahren. Dennoch gilt eine erfolgreiche Klage in Karlsruhe nach wie vor als juristischer und oft auch politischer Triumph. Deshalb kann von der schon oft beschworenen Legitimations- oder Vertrauenskrise, in der sich das Gericht befinde, nicht ernsthaft die Rede sein.

Doch gibt es einige Ereignisse und Entscheidungen der vergangenen Monate, die dem Ansehen des höchsten deutschen Gerichts nicht gerade zuträglich sein dürften. Das gilt zum Beispiel für die Indiskretionen vor der Urteilsverkündung über die Verfassungsbeschwerde gegen die Rechtschreibreform. Die Zeitschrift »Focus« und die Zeitung »Frankfurter Rundschau« beriefen sich zwar auf Bonner Quellen, als sie zehn Tage vor dem Verkündungstermin in Karlsruhe berichteten, das Verfassungsgericht werde die Beschwerde gegen die Einführung der neuen Schreibweise an Schulen zurückweisen. Doch muß es eine »undichte Stelle« in Karlsruhe gegeben haben, damit die Informationen nach Bonn sickern und von dort aus an die Presse weitergegeben werden konnten. Das Bundesverfassungsgericht leistete damit unfreiwillig den Reformgegnern Schützenhilfe, die den Streit um die neuen Schreibregeln als Kampf des Volkes gegen die Mächtigen zu inszenieren und Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz zu wecken wußten.

Als die Kläger ihre Verfassungsbeschwerde zurücknahmen, um damit ihr enttäuschtes Vertrauen in das Gericht zu demonstrieren, war zunächst nicht auszuschließen, daß die Richter das längst fertige Urteil in der Schublade liegen lassen würden – auf das Gegner und Befürworter der Rechtschreibreform, Presse und Politiker abermals übereinander herfallen würden. Doch hätte sich das Gericht selbst den größten Schaden zugefügt, wenn es die Rücknahme für zulässig erachtet – und damit ein Jonglieren mit der Verfassungsklage erlaubt hätte.

Dem Urteil zur Rechtschreibreform ist der Zwist nicht anzumerken; vielmehr haben sich die Richter sichtlich um Zurückhaltung bemüht. Die Gegner der neuen Schreibweise mag es erbittern, daß die Richter sich nicht auf eine Debatte über Nutzen und Güte der neuen Schreibregeln einlassen wollten. Doch müssen auch sie akzeptieren, daß die Einführung der neuen Schreibregeln eine politisch zu verantwortende Entscheidung ist, die das Gericht nur begrenzt überprüfen kann.

Solange das Handeln von Legislative und Exekutive verfassungsrechtlich vertretbar ist, bedarf es keiner Korrektur aus Karlsruhe. So waren denn auch viele andere Entscheidungen des vergangenen Jahres von weiser Zurückhaltung geprägt, etwa die zur Einführung des Euro. Anders als im Maastricht-Urteil stand hier nicht die Drohung im Vordergrund, das Bundesverfassungsgericht werde es zu verhindern wissen, daß man sich in Brüssel zu viele Freiheiten herausnehme. Die Entscheidung ist vielmehr von der Einsicht geprägt, daß in erster Linie Regierung und Parlament dafür Sorge tragen müssen, daß die Stabilität der europäischen Währung gewahrt bleibt.

Dafür hat sich das Verfassungsgericht im Urteil über landesrechtliche Verpackungssteuern und Abfallabgaben eine neue Wächterrolle auf den Leib geschneidert, die vor allem für den Steuergesetzgeber alarmierend klingen muß. So haben es sich die Karlsruher Richter darin zur Aufgabe gemacht, die Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung sicherzustellen. Eine von Ungereimtheiten und Wirrnissen befreite Rechtsordnung wäre ohne Zweifel wünschenswert, aber es erscheint fraglich, ob das Bundesverfassungsgericht berufen und in der Lage ist, das Durcheinander im deutschen Recht zu beseitigen.

Befremdlich klingt dieser Anspruch auch angesichts der Arbeitslast, die die Verfassungsrichter plagt. Sollten sie tatsächlich ein Recht auf Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung bejahen, kommt das einer großzügigen Einladung zu weiteren Klagen gleich. Die ohnehin bescheidenen Schritte, die das Bundesverfassungsgericht zu seiner Entlastung unternommen hat, verlören bei Fortsetzung dieser Rechtsprechung weiter an Gewicht.

Der Blick auf die vollen Aktenschränke dürfte auch ein Grund dafür gewesen sein, daß die Karlsruher Richter im vergangenen Jahr mit zwei Entscheidungen auf die Landesverfassungsgerichte aufmerksam machten. Diesen ist nunmehr unter engen Voraussetzungen gestattet, die Achtung des Bundesverfahrensrechts zu überprüfen. Außerdem soll es künftig allein Sache der Ländergerichte sein, über die Wahrung des Landeswahlrechts zu wachen. Der Kompetenzzuwachs, den die Landesverfassungsgerichte damit erfuhren, ist nicht groß. Doch dürften die Entscheidungen die Debatte über Wege zur Entlastung des Bundesverfassungsgerichts beleben, zumal in den Beschlüssen des Zweiten Senats auf die Autonomie der Länder verwiesen und der Ausbau der Landesverfassungsgerichtsbarkeit angeregt wird.

Der Erste Senat hat dem Föderalismus hingegen im Herbst vergangenen Jahres einen schlechten Dienst erwiesen: Im Urteil über die bayerischen Abtreibungsbestimmungen verbietet er den Ländern, eigene Regelungen zum Schutz des Ungeborenen zu treffen - obwohl es nach dem Grundgesetz allein Sache der Länder ist, das ärztliche Berufsrecht und die Krankenhausorganisation zu regeln, und der Bund damit gerade nicht die umfassende Kompetenz für das Abtreibungsrecht hat.

Die Verfassung kennt keine Sperre für länderrechtliche Regeln zum Schutz des Ungeborenen. Eine solche hat erst die Richtermehrheit des Ersten Senats errichtet, indem sie dem Bundes-Abtreibungsrecht ohne Not abschließende Wirkung zusprach. Übergriffe in die Kompetenzen der Länder seien unerläßlich gewesen, weil der Bund ein umfassendes Schutzkonzept entwickelt habe, schreiben die Richter. Sie eröffnen dem Bund mit dieser Rechtsprechung die Möglichkeit, durch Schaffung eines möglichst umfangreichen Regelwerks Rechtsgebiete zu vereinnahmen, die nach der Verfassung den Ländern zugewiesen sind.

Drei Richter hatten sich vehement gegen diese Rechtsauffassung der Senatsmehrheit ausgesprochen. Aber das macht die Sache nicht viel besser. Das Sondervotum offenbart – nicht zuletzt wegen seiner Hinweise auf das Abtreibungsurteil des Zweiten Senats von 1993 – ein weiteres Mal, wie gespalten das Bundesverfassungsgericht in Fragen des Lebenschutzes ist. Statt die Meinungsunterschiede durch eine Plenarentscheidung beizulegen, hat der Erste Senat auch dieses Mal – ebenso wie bei der Frage der Arzthaftung für ungewollte Kinder – eine Entscheidung getroffen, die schwerlich mit dem Abtreibungsurteil des Zweiten Senats in Einklang zu bringen ist.

Es mag sein, daß der Zweite Senat in seiner Entscheidung von 1993 zu Unrecht Antworten auf Fragen gegeben hat, die ihm nicht gestellt worden sind. Doch sollte das in einer offenen Auseinandersetzung geklärt werden. Eine zweispurige Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichts zum Lebensschutz ist dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit nicht zuträglich.


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