 Die Jugend- und Kinderkriminalität ist in letzter Zeit ein vieldiskutiertes Thema gewesen. Dabei wurde die weitverbreitete öffentliche Meinung, es werde zu lasch bestraft, aufgegriffen. Darauf gestützt wurde u.a. vorgeschlagen, das Strafmündigkeitsalter herabzusetzen, die Anwendung des Jugendstrafrechts bei Heranwachsenden einzuschränken, die geschlossene Unterbringung für Kinder und Jugendliche einzuführen, bei Heranwachsenden die Höchststrafe von 10 auf 15 Jahre zu erhöhen und schließlich die Sicherungsverwahrung einzuführen. Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke erheblich mehr im Vordergrund als im Strafrecht für Erwachsene, weil davon auszugehen ist, daß auf junge Straftäter mit größerem Erfolg eingewirkt werden kann, sie in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Die oben genannten Forderungen würden dieses Prinzip erheblich einschränken, denn hinter den Vorschlägen steht die Vorstellung, durch Abschreckung die Zahl der Straftaten zu mindern. Die Durchsetzung dieser Forderungen wäre als eine Reform des Jugendstrafrechts zu bezeichnen, denn der Charakter des Jugendstrafrechts würde erheblich verändert werden. Der Deutsche Jugendgerichtstag 1998 in Hamburg ist diesen Forderungen entgegengetreten. Er beschreibt die Ursachen der Kinder- und Jugendkriminalität und ruft zu ihrer Bekämpfung und Beseitigung auf. Er wendet sich dagegen, junge Straftäter zunehmend repressiv zu behandeln, anstatt sie bei der Bewältigung gesellschaftlicher Verwerfungen zu unterstützen. Aber er fordert auch, bereits begonnene Reformen des Jugendstrafrechts insbesondere durch Entfernen der Zuchtmittelkategorie, »die Abschaffung der erzieherisch begründeten Jugendstrafe (wegen schädlicher Neigung)« – was auch immer damit gemeint sein soll – und die vollständige Einbeziehung der Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht fortzusetzen. Dies würde am grundlegenden Charakter des Jugendstrafrechts nichts verändern. Es wäre eine radikale Weiterentwicklung, keine Reform. Strafrecht, und damit auch Jugendstrafrecht als ein besonderer Teil des Strafrechts, ist das Instrument des Staates, Bürger vor Verletzung ihrer Grundrechte durch Dritte zu schützen. Strafrecht leitet daraus zum Teil seine Legitimation ab. Daraus leitet sich aber auch ab, daß Strafrecht geeignet sein muß, diesen Schutz zu gewährleisten, um nicht einen wesentlichen Teil seiner Legitimation zu verlieren. Beide Seiten wollen Kriminalität bekämpfen, aber mit unterschiedlichen Mitteln. Der Streit ist zu entscheiden, ob harte Repression abschreckend genug ist, Grundrechtsschutz besser zu gewährleisten, ober ob mehr Schutz erreicht wird, wenn individuell auf den einzelnen Täter erzieherisch eingewirkt wird. Im ersten Fall brauchen wir eine Reform, im zweiten Fall nur eine sinnvolle Weiterentwicklung. Die auf mehr Repression abstellende Meinung beurteilt das Verhalten von Straftätern fast ausschließlich aus der Sicht des Opfers und verlangt Vergeltung, ohne daran zu denken, daß die Verhinderung weiterer Straftaten wichtiger ist als die Befriedigung eines augenblicklichen Vergeltungsbedürfnisses. Sie vergißt auch, daß die Geschichte der Menschheit eine Fülle von repressiven Grausamkeiten gegen Straftäter kennt, die nicht bewirkt haben, daß weniger Straftaten begangen wurden. Ein stark repressives Strafsystem wie das in den USA verhindert nicht Kriminalität auf weit höherem Niveau als in Deutschland. Repression geht schließlich nicht auf die Ursachen der Kriminalität ein, sie bekämpft nur Symptome. Es sollte auch auffallen, daß es nicht die Fachleute sind, die täglich mit straffällig gewordenen jungen Menschen umgehen, die nach mehr Repression rufen. Es sind die im Jugendstrafrecht Unerfahrenen. Wir brauchen daher keine Reform im oben beschriebenen Sinne. Wir brauchen auch keine so radikale Veränderung, wie der Jugendgerichtstag es fordert. Wir brauchen eine behutsame Weiterentwicklung. Solange die Extremforderungen beider Seiten bestehenbleiben, werden alle Bemühungen um sinnvolle Veränderungen blockiert sein. Die Praxis des Jugendstrafrechts ist enorm innovativ. Sie entwickelt sinnvolle Möglichkeiten außerhalb des Gesetzes. Zu denken ist z.B. an die Vorbewährung, den Schnupperarrest und die Polizeidiversion. Die Praxis braucht die Hilfe des Gesetzgebers. Die gegenseitige Blockadehaltung muß endlich überwunden werden. |