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  Gastkommentar - DRiZ 1999, 8 - 
 

Mehr Fernsehen in den Gerichtssälen – aber nicht überall

 Von Rudolf Gerhardt
 
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Eine mündliche Urteilsbegründung im Fernsehen, und diesmal ganz und gar legal – eine Gesetzesänderung hat es möglich gemacht. Mit verteilten Rollen verlasen der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, die Berichterstatterin, Renate Jaeger und Jürgen Kühling, vor kurzem das letzte Urteil zum Paragraphen 218.

Zwar mußte sich diese »Premiere« beim Richterwechsel in Karlsruhe unlängst einige kritische Randbemerkungen gefallen lassen. Aber die knappen zwei Stunden der Urteilsverlesung sind kein kleiner Schritt in ein Neuland der Öffentlichkeit. Denn die Türen des Bundesverfassungsgerichts, die bislang für das Fernsehen nur einen Spaltbreit offen standen, werden künftig breiter geöffnet bleiben. Die Karlsruher Richter, die in einer nicht gänzlich unbestrittenen »entsprechenden« Anwendung des §169 GVG Filmaufnahmen in den ersten Verhandlungsterminen erlaubten, haben für den Umgang mit dem Fernsehen jetzt eine gesicherte Rechtsgrundlage. Fortan ist die komplette Urteilsbegründung auch in diesem Sinne »öffentlich«.

Werden dem Schritt in Karlsruhe bald weitere Schritte folgen? Soll das Fernsehen auch in andern Gerichtssälen heimisch werden? Bislang steht §169 GVG mit seinem generellen Ausschluß der elektronischen Medien den Wünschen solcher Sender entgegen, die längst den Weg dorthin suchen. Zwar sind ihnen in letzter Zeit erste Zwischenerfolge gelungen: Seit dem Berliner Honecker-Prozeß dürfen dem Fernsehen nicht alle Bildaufnahmen im Gerichtssaal verwehrt werden – aber nur außerhalb der eigentlichen Verhandlung.

Das allein ist freilich nicht das Ziel der Wünsche: 1995 hat sich »ntv« erneut nach Karlsruhe gewandt, um das Verbot des §169 endgültig auszuhebeln. Zwar blieb der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ohne Erfolg. Aber »offensichtlich unbegründet« ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht, die derzeit noch schwebt. Und der Gesetzgeber? Er hat bis heute keinerlei Absicht erkennen lassen, dem Fernsehen die Tür auch für andere Verfahren zu öffnen. Bei diesem »NEIN« sollte es auch bleiben – allerdings nicht mehr, wie bisher, in Bausch und Bogen.

Den Sendern, die da an den Gerichtstüren rütteln, geht es vor allem um die Strafprozesse, mögen sie einstweilen auch artig ganz allgemein von »der Justiz« sprechen. Denn Strafprozesse bieten Dramen und Darsteller zum Nulltarif, liefern das Drehbuch frei Haus und befriedigen alle möglichen Sensationsbedürfnisse – bringen also »Quote«.

Gerade vor diese voyeuristische Neugier hat aber der §169 aus gutem Grund seine Schranke gelegt. Zwar ist nicht so sehr die »Würde des Gerichts« in Gefahr, wie früher befürchtet wurde. Aber hier steht, wenn nicht die Menschenwürde, jedenfalls das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten auf dem Spiel, laufen auch bei den Zeugen diese Rechte Gefahr, »vermarktet« zu werden. Hier bemühen sich die Richter um das, was so optimistisch »Wahrheitsfindung« genannt wird. Und es geht natürlich auch um die Verteidigung des Angeklagten und zugleich darum, diesen Angeklagten so gut wie möglich vor einer öffentlichen Vorverurteilung, vor dem Stigma, zu schützen.

Die »Bonner Leihwagenprozesse« der frühen sechziger Jahre, in deren Mittelpunkt hohe Ministerialbeamte standen, waren zugleich die Geburtsstunde des neuen §169. Und wer sich heute die Bilder aus den damaligen Nachrichtenfilmen ansieht, kann verstehen, weshalb der Gesetzgeber die Stimmen aus Wissenschaft und Praxis in dem Verbot zusammenfaßte. Man schaut einem Menschen nicht ins Gesicht, der sich unter der Anklage windet oder dem Urteil mit Betroffenheit oder Schrecken lauscht. Und wenn es daran noch Zweifel gäbe, hätte erst kürzlich die Übertragung der Vernehmung des amerikanischen Präsidenten buchstäblich aller Welt gezeigt, auf welch unsägliche Weise eine Kamera damit in den inneren Bereich einer Persönlichkeit einbricht.

Weshalb aber darf das Fernsehen nichtbestimmte Urteile aufzeichnen oder übertragen, die einen Strafprozeß abschließen? Wenn es um Verfahren von großer öffentlicher Bedeutung geht, wenn die Kamera nur den Richter zeigt und weder Angeklagte noch Zeugen, wenn das Wort nicht durch Schnittbilder verfranst oder verfälscht wird – dann kann sich der Rundfunk auf das Grundrecht der Berichterstattungsfreiheit berufen, das Art. 5 Abs. 1 GG ihm gewährt.

Insoweit, aber nur in dieser Schlußphase eines Strafprozesses von zeitgeschichtlicher Bedeutung, schränkt §169 GVG diese Kommunikationsfreiheiten stärker ein, als die altehrwürdige Abwägungstheorie des Lüth-Urteils dies erlaubt. Denn der Richter kann der Kamera ins Auge sehen, ohne seine Menschenwürde oder sein Persönlichkeitsrecht aufs Spiel zu setzen. Er ist Machtträger und Repräsentant einer Staatsgewalt, die im »Namen des Volkes«spricht.

Selbst im englischen House of Lords, sonst kaum ein Hort des unaufhaltsamen Fortschritts, war unlängst dies zu sehen: Richter mit und ohne Perücke, die in die Kamera des Fernsehens sagten, weshalb Pinochet ihrem Entscheid nach nach Spanien ausgeliefert werden dürfe – oder auch nicht. Bei einem Urteil von solchem öffentlichen Gewicht hätten auch deutsche Richter es sprechen – können – müssen: hier, aber nicht nur hier, ist der Ausschluß des Fernsehens verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigen.

Denn wie ist es mit all den anderen Verfahren, die den Löwenanteil der Justiz ausmachen: Mit dem Zivilrecht, dem Arbeitsrecht, dem Verwaltungsrecht, der Finanzgerichtsbarkeit? Weshalb eigentlich entziehen sich diese Verfahren, deren Ergebnisse mehr Menschen betreffen als die meisten Strafprozesse, gänzlich dem Auge der Kamera? Und wie reimt sich dieses Verbot mit der Berichterstattungsfreiheit des Rundfunks zusammen?

Nicht – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn alle Beteiligten mit der Aufzeichnung einverstanden sind, stehen Persönlichkeitsrechte nicht mehr auf dem Spiel. Und wenn eine »echte« mündliche Verhandlung journalistisch seriös und sachkundig in die Form eines Fernseh-Dokumentes gebracht wird, würde die Justiz keinen Schaden nehmen, sondern sie könnte – mit diesem Schritt aus der Anonymität – die Akzeptanz ihrer Verfahren und Urteile steigern.

Es ist eine Binsenweisheit, daß das Richterrecht – neben dem Gesetz – zur zweiten, zur wichtigen Rechtsquelle geworden ist. Rechtspolitik findet längst nicht mehr nur im Parlament, sondern auch vor Gericht statt – vor allem natürlich in deren obersten Etagen, bei den Bundesgerichten. Rechtspolitik muß sich aber, wie jede Politik, die kritische Beobachtung durch alle Medien gefallen lassen – wo Macht ausgeübt wird, darf und muß Kontrolle sein. An die »Kontrolle« durch die Presse hat sich die Justiz in den letzten Jahrzehnten zögernd gewöhnt. Ihren Vorrang hat die Presse aber längst an das Fernsehen abgegeben. Der Totalausschluß des Fernsehens von der »teilnehmenden Beobachtung« bei dieser so wichtigen Staatsgewalt ist heute nicht mehr haltbar.


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