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| Aufsätze |
| Raj S. Davé/Brett G. Alten
Benefits of Filing English Language International Patent Application Claiming Benefit from Non-English Language Provisional Application Filed in the United States [2.-- € ]
Even after changes to 37 C.F.R. 1.78(a)(5)(iv) as of November 25, 2005, which relate to international applications designating the US and claiming the benefit of an earlier filing date, it is still possible for a patentee to obtain the 35 USC 102(e) date as a prior art reference such that this 102(e) date would be the same as the filing date of an application filed outside the US in a non-English language. | 12/2006
S.533 |
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| Malte Köllner
Diverse Anmerkungen zur Bemessung des Schadensersatzes bei Patentverletzungen [2.-- € ]
Es werden die deutschen Ansätze für so Manches, was bei der Begründung der Höhe des Schadensersatzes für Patentverletzungen vorgebracht wird, unter die Lupe genommen. Überzeugen kann die Dogmatik auf diesem Gebiet nicht. Es ist stattdessen geboten, nach speziellen Lösungen für den gewerblichen Rechtsschutz zu suchen, die Richtlinien-konform sind. Am Ende wird der Ruf nach dem Gesetzgeber erschallen, um die Verhältnisse zu ordnen. | 12/2006
S.535 |
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| Michael Trimborn
/Thomas H. Schmitz
Aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen im Wettbewerbsrecht 2006 [2.-- € ]
Der nachfolgende Beitrag gibt einen speziell für Patentanwälte und Patentassessoren ausgewählten Überblick über die aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen im Wettbewerbsrecht im Berichtszeitraum 2006 . Besondere Bedeutung kommt dem Verhältnis des Wettbewerbsrechts zu Sonderschutzrechten (Marken, Patenten etc.) zu. Im Mittelpunkt des Beitrags stehen neue Entscheidungen zum ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gem. § 4 Nr. 9 UWG. Im Wettbewerbsverfahrensrecht werden insbesondere Abmahnerfordernisse sowie Entwicklungen im Kosten(erstattungs-)recht und im einstweiligen Rechtschutz (Dringlichkeit bei erneuter Antragstellung) behandelt. | 12/2006
S.540 |
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| Peter Hövelmann
Der Übergang ins schriftliche Verfahren [2.-- € ]
Wenn der Patentinhaber sein Schutzrecht in der mündlichen Verhandlung mit neuen Ansprüchen beschränkt verteidigt, ist das rechtliche Gehör des Gegners in Gefahr. Dieses kann – an Stelle einer Vertagung – auch durch einen Übergang ins schriftliche Verfahren gewahrt werden, zumal § 128 ZPO Abs. 2 und damit die Dreimonatsfrist, innerhalb der eine Entscheidung fallen muss, nicht gilt. Dagegen reicht es in der Regel nicht, wenn dem Einsprechenden oder Nichtigkeitskläger nach § 283 ZPO nachgelassen wird, vor einer Verkündung einer Entscheidung schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Ein solches Procedere aber wird in Betracht kommen, wenn der Einsprechende in der mündlichen Verhandlung neue Entgegenhaltungen einführt. Werden im Beschwerdeverfahren Terminsanträge, die zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung geführt haben, zurückgenommen, kann das Gericht den Termin von Amts wegen bestehen lassen oder im schriftlichen Verfahren entscheiden. Will der Gegner letzteres vermeiden, muss er einen unbedingten Terminsantrag stellen. | 12/2006
S.546 |
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| Entscheidungen |
| 1. Eine pauschale Bezugnahme auf eine dem Oberbegriff eines Patentanspruchs zugrundeliegende Vorveröffentlichung genügt in der Regel nicht dem Erfordernis der Angabe der Tatsachen im einzelnen, die den Einspruch rechtfertigen. 2. Eine objektiv unzutreffende Würdigung eines vorveröffentlichten Standes der Technik in der Patentschrift oder eine mit dem Stand der Technik nicht übereinstimmende Abgrenzung eines Patentanspruchs hat keine bindende Wirkung; die Einsprechende muss sich regelmäßig mit dem Inhalt der Vorveröffentlichung selbst auseinandersetzen. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 59 Abs. 1
PatG — Türantrieb BPatG, Beschl. vom 3. April 2006
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19 W(pat) 328/03 —
nicht rechtskräftig; | 12/2006
S.549 |
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| 1. Der für die Laufzeitberechnung eines Zertifikats nach Art. 13 Abs. 1 VO (EWG) 1768/92 maßgebliche, in verschiedenen Vorschriften dieser Verordnung vorkommende Begriff „erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft” ist jeweils in gleicher Weise dahin auszulegen, dass es sich dabei um eine erste nach Arzneimittelrecht erforderliche Genehmigung im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG handelt, d.h. eine aufgrund harmonisierten nationalen Rechts erteilte Genehmigung (im Anschluss an EuGH GRUR 2004, 225 – Omeprazol). 2. Die Patentabteilung hat auch bei der Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats über Haupt- und Hilfsantrag in einem einzigen einheitlichen Beschluss zu entscheiden. Im Fall der erfolgreichen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Hauptantrags kann ein gem. Hilfsantrag ergangener zweiter Beschluss im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage für wirkungslos erklärt werden. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
Art. ;>13 VO (EWG) 1768/92 des Rates vom 18.6.1991 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel;
Art. Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26.1.1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittelspezialitäten;
§§ 16a, PatG;
§ 260 ZPO — Aceclofenac BPatG, Beschl. vom 18. Juli 2006
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14 W (pat) 42/04 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; | 12/2006
S.550 |
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| 1. Den Ausführungen des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes „Gemeinkostenanteil” (BGHZ 145,366 ff. = GRUR 2001, 329 ff) zu der fehlenden Möglichkeit des pauschalen Abzugs anteiliger Gemeinkosten bei der Berechnung des Schadensersatzes nach der Methode der Herausgabe des Verletzergewinns ist dem Grundsatz nach auch für das Patentrecht zu folgen. Soweit der Verletzer Fixkosten und variable Gemeinkosten gewinnmindernd geltend machen will, hat er darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass diese Kosten nur den im konkreten Fall patentverletzenden Gegenständen zuzuordnen sind (z.B. Miete für Gegenstände, die nur dem Zweck gedient haben, die patentverletzenden Gegenstände herzustellen, oder Löhne und Gehälter für Personen, die ausschließlich dazu eingestellt worden sind, die patentverletzenden Produkte zu entwickeln, zu fertigen usw.). 2. Aber auch nach der Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes „Gemeinkostenanteil” ist wegen der Verletzung eines Patentes im Rahmen der Schadensberechnung nach der Methode der Herausgabe des Verletzergewinns nur der Gewinn herauszugeben, der im ursächlichen Zusammenhang zur Benutzung des Patents steht. 3. In der Regel besteht bei der Verletzung von Patenten durch den Verkauf von Maschinen, technischen Geräten oder Gebrauchsgegenständen und dergl. kein Anhalt dafür, dass der Verletzergewinn in vollem Umfang darauf beruht, dass fremde Patente benutzt worden sind. 4. Eine Abwägung, welcher Teil des Verletzergewinns der Benutzung des Patentes zuzurechen ist, kann letztlich nur im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO erfolgen, wobei diese unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände sich vor allem daran zu orientieren hat, inwieweit bei wertender Betrachtungsweise die rechtswidrige Handlung, nämlich die Benutzung des fremden Patentes, ursächlich für Kaufentschlüsse betreffend die patentverletzenden Gegenstände und damit auch für den Gewinn war. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 139 Abs. 1 und 2
PatG;
§§ 139 Abs. 1
, ZPO — Lifter OLG Düsseldorf, Urt. vom 2. Juni 2005
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I-2 U 39/03 —
rechtskräftig; | 12/2006
S.553 |
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| 1. Bei einem gerichtlichen Sachverständigen in Patentverletzungsstreitigkeiten, der zusammen mit dem gesetzlichen Vertreter einer Prozesspartei einer größeren Anzahl von Gremien angehört, die erwarten lassen, dass beide Personen durch ihre Mitgliedschaft häufig zusammentreffen, kann aus der Sicht der gegnerischen Partei die Besorgnis seiner Befangenheit gegeben sein. Sie wird in aller Regel zu bejahen sein, wenn der gerichtliche Sachverständige diese Zugehörigkeiten im gerichtlichen Verfahren verschwiegen hat. 2. Der gerichtliche Sachverständige ist verpflichtet, das Bestehen von Beziehungen zu einer Prozesspartei, die geeignet sind, Bedenken gegen seine Unvoreingenommenheit zu wecken, auch dann mitzuteilen, wenn sie nach seiner Ernennung durch das Gericht entstanden sind; ob das Gericht ihn hierzu besonders aufgefordert hat, ist unerheblich. 3. Bis zu dem in § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO angegeben Zeitpunkt muss jede Partei von sich aus Nachforschungen anstellen, ob Umstände vorliegen, die Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen. Nach diesem Zeitpunkt müssen solche Umstände geltend gemacht werden, wenn die Partei von ihnen Kenntnis erlangt hat. Bilden Beziehungen des Sachverständigen zu einer Partei den Ablehnungsgrund, ist positive Kenntnis jedenfalls dann erforderlich, wenn der Sachverständige zuvor das Bestehen solcher Beziehungen verneint hat. Insoweit sind die Parteien nach dem in § 406 Abs. 2 S 1 ZPO genannten Zeitpunkt nicht dazu verpflichtet nachzuprüfen, ob solche Beziehungen nachträglich entstanden sind. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 406 Abs. 1 und 2
, ZPO — Verfahren zur Stretchfolienumhüllung OLG Düsseldorf, Beschl. vom 10. August 2006
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I – 2 U 120/02 —
nicht rechtskräftig; | 12/2006
S.565 |
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| a) Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, weist es – auch wenn es für den Nutzer nicht wahrnehmbar ist – auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin. b) Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall – je nach Branchennähe – bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Internetseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§§ 5 Abs. 2 Satz 1
, MarkenG — Impuls BGH, (Vers.-)Urt. vom 18. Mai 2006
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I ZR 183/03 —
| 12/2006
S.566 |
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| 1. Eine eidesstattliche Versicherung, die keine Angabe zur Art der Verwendung der Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen enthält, ist für sich allein zur Glaubhaftmachung einer ernsthaften Nutzung nicht ausreichend. 2. Weist das Gericht den Widersprechenden erst in der mündlichen Verhandlung auf Mängel der zur Glaubhaftmachung der Benutzung eingereichten Unterlagen hin, liegt hierin kein Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO. Dem Antrag auf Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zur Vorlage weiterer Glaubhaftmachungsunterlagen war daher nicht stattzugeben. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 43 Abs. 1
MarkenG;
§ 139 Abs. 2
ZPO — VisionArena ./. @rena vision BPatG, Beschl. vom 31. Mai 2006
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29 W (pat) 127/04 —
Rechtsbeschwerde zugelassen; | 12/2006
S.567 |
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| 1. Zur rechtlichen Einordnung des Benutzungswillens. 2. Zur objektiven Beweislast im Löschungsverfahren bei fehlerhafter Ermittlung der Verkehrsdurchsetzung im Eintragungsverfahren. 3. Bei der Ermittlung der Verkehrsdurchsetzung durch demoskopische Erhebungen sind auch diejenigen Teile des Verkehrs zugunsten des Anmelders bzw. Markeninhabers zu werten, die die fragliche Bezeichnung zwar einem bestimmten Unternehmen zuordnen, den Anmelder/Markeninhaber aber weder unmittelbar noch mittelbar (d.h. über andere Marken des Anmelders/Markeninhabers) benennen können. Nicht zuzurechnen sind ihm diejenigen Teile des Verkehrs, die positiv ein anderes Unternehmen benennen. 4. Zur Feststellung des gesicherten Zuordnungsgrades sind die demoskopisch ermittelten Zuordnungsgrade in Abhängigkeit von der Höhe dieses Zuordnungsgrades sowie der Anzahl der befragten Personen um die insoweit auftretenden Fehlertoleranzen nach unten zu korrigieren.
§§ 3 Abs. 1
, MarkenG — Kinder (schwarz-rot) BPatG, Beschl. vom 17. Mai 2006
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32 W (pat) 39/03 —
Rechtsbeschwerde zugelassen; | 12/2006
S.570 |
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| 1. Die Marke „DIE POST” ist nicht zu löschen. Sie hat sich infolge ihrer Benutzung für Zustellungsdienstleistungen in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt. 2. Die Marke „POST” ist eine benutzte Marke. 3. Die richtige Zuordnung der Bezeichnung „POST” zum Unternehmen der Deutsche Post AG von 76,6 % ist ein Bekanntheitswert den kaum eine berühmte Marke, nicht einmal deutsche Spitzenpolitiker, erreichen können. Der Wert liegt praktisch bei einer nahezu einhelligen Verkehrsdurchsetzung. 4. Für einen sogenannten Monopoleinwand gibt es weder im Gesetz noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Stütze. (Nichtamtliche Leitsätze)
§ 8 Abs. 3
MarkenG — DIE POST DPMA, Beschl. vom 24. August 2006
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S 312/04 —
Lösch; | 12/2006
S.571 |
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| a) Der Begriff des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrechtlicher, sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist. Zu den amtlichen Erlassen gehören deshalb auch allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt. b) Wegen des durch § 5 Abs. 1 UrhG geschützten Publizitätsinteresses der Allgemeinheit kann die Vorschrift auch eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen Sinn, das der Hoheitsträger zum Inhalt seiner – vom Gesetz als „amtliches Werk” bezeichneten – Willensäußerung gemacht hat, nicht aus dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder privaten Urhebern. Entscheidend ist, ob und inwieweit die Verlautbarung dem Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist. c) Nach dem Regelungszweck des § 5 Abs. 1 UrhG kommt es nicht darauf an, ob die von dem Hoheitsträger als amtlicher Erlass getroffene Regelung rechtlich zulässig und wirksam ist, sofern sie nur nach seinem Willen die Verwaltungspraxis bestimmen soll. (Amtliche Leitsätze)
§ 5 Abs. 1
UrhG — Vergaberichtlinien BGH, Urt. vom 6. Juli 2006
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I ZR 175/03 —
| 12/2006
S.571 |
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| Das Zustandekommen und die Auslegung einer wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafevereinbarung richten sich nach den allgemeinen Vorschriften. Das Versprechen einer Vertragsstrafe bezieht sich grundsätzlich nicht auf Handlungen, die der Schuldner vor dem Zustandekommen der Vereinbarung begangen hat. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 339, BGB — Vertragsstrafevereinbarung BGH, Urt. vom 18. Mai 2006
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I ZR 32/03 —
| 12/2006
S.571 |
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| Das Abstellen eines Kraftfahrzeuganhängers mit Werbeschildern im öffentlichen Verkehrsraum, ohne im Besitz einer Sondernutzungserlaubnis zu sein, erfüllt nicht den Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 3, UWG — Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern BGH, Urt. vom 11. Mai 2006
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I ZR 250/03 —
| 12/2006
S.571 |
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| Veröffentlicht ein Verlag in einer Publikation Ranglisten – nach Region und Fachbereich –, in denen Rechtsanwälte nach Recherchen des Verlags in einer Reihenfolge aufgrund einer subjektiven Einschätzung ihrer Reputation aufgeführt werden, kann eine Absicht des Verlags nicht angenommen werden, den Wettbewerb der in den Ranglisten angeführten Rechtsanwälte zu fördern. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 1, UWG a.F. — Rechtsanwalts-Ranglisten BGH, Urt. vom 9. Februar 2006
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I ZR 124/03 —
| 12/2006
S.571 |
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| a) Eine Liste mit Kundendaten kann unabhängig davon ob ihr ein bestimmter Vermögenswert zukommt, ein Geschäftsgeheimnis i.S. von § 17 Abs. 1 UWG darstellen. b) Ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen entnimmt, die er während des früheren Dienstverhältnisses zusammengestellt und im Rahmen seiner früheren Tätigkeit befugtermaßen bei seinen privaten Unterlagen – etwa in einem privaten Adressbuch oder auf einem privaten PC – aufbewahrt hat, verschafft sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.12.2002 – I ZR 119/00, GRUR 2003, 453 = WRP 2003, 642 – Verwertung von Kundenlisten). (Amtliche Leitsätze)
§§ 17 Abs. 1 und 2 Nr. 2
, UWG — Kundendatenprogramm BGH, Urt. vom 27. April 2006
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I ZR 126/03 —
| 12/2006
S.571 |
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| Zur Frage der Unterschreitung der gesetzlichen Gebührenansprüche bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts als Terminsvertreter. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§§ 3, UWG;
§ 49 b BRAO;
§ 53 BRAGO;
§ 5 – Gebührenvereinbarung II RVG BGH, Urt. vom 1. Juni 2006
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I ZR 268/03 —
| 12/2006
S.572 |
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| Ist die Frist zur Berufungsbegründung richtig errechnet und deren Eintragung im Fristenkalender des Anwaltsbüros in der Handakte als erledigt notiert, muss der Anwalt die Eintragung im Fristenkalender nicht noch persönlich überprüfen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 233 ZPO — Eintragung im Fristenkalender BGH, Beschl. vom 14. Juni 2006
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IV ZB 18/05 —
| 12/2006
S.573 |
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| Bei Unklarheiten des ihm erteilten Auftrags hat der Prozessanwalt den Verkehrsanwalt um Klarstellung zu ersuchen; dagegen ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, unter Umgehung des Verkehrsanwalts den Mandanten selbst um Auskunft zu bitten. (Amtlicher Leitsatz)
§ 675 BGB — Klarstellung von Unklarheiten BGH, Urt. vom 20. Juli 2006
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IX ZR 47/04 —
| 12/2006
S.573 |
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| Die Kosten der Sequestration können im Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund der Kostengrundentscheidung des Verfahrens festgesetzt werden, in dem die Sequestration angeordnet worden ist. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 103, ZPO — Sequestrationskosten BGH, Beschl. vom 20. Juli 2006
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I ZB 105/05 —
| 12/2006
S.573 |
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| Für markenrechtliche Widerspruchs-Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht beträgt der gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmende Gegenstandswert im Regelfall 20.000.– EURO. (Amtlicher Leitsatz)
§ 23 Abs. 3 Satz 2
RVG;
§ 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. RVG § 61 Abs. 1
BRAGO — Gegenstandswert für Widerspruchs-Beschwerdeverfahren BPatG, Entsch. vom 7. August 2006
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25 W (pat) 73/04 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; | 12/2006
S.574 |
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| Setzt ein Patentanwalt seine Ehefrau als Botin ein, so kommt es auf ein etwaiges Verschulden der Ehefrau nicht an, sondern lediglich darauf, ob den Patentanwalt selbst bei der Auswahl, Unterweisung oder Überwachung der Hilfsperson ein Verschulden oder sonst ein Organisationsverschulden getroffen hat. (Amtlicher Leitsatz)
§ 123 PatG;
§ 85 Abs. 2
ZPO — Ehefrau als Bote BPatG, Beschl. vom 2. März 2006
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10 W (pat) 44/02 —
rechtskräftig (DPMA); | 12/2006
S.574 |
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| Auch im patentgerichtlichen Verfahren – hier Erinnerung gemäß §§ 23 Abs. 2, 11 Abs. 2 RPflG gegen Beschluss des Rechtspflegers nach § 6 Abs. 2 PatKostG – gilt der Grundsatz, dass eine Partei, die sich dagegen wendet, von der Vorinstanz zu Unrecht als prozessunfähig behandelt worden zu sein, selbst die Möglichkeit hat, den Prozess in die höhere Instanz zu bringen. Die Erinnerung kann deshalb in diesem Fall auch dann nicht mangels Prozessfähigkeit als unzulässig verworfen werden. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 23, RPflG;
§ 6 PatKostG — Prozessunfähigkeit BPatG, Beschl. vom 21. Februar 2006
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6 W (pat) 13/05 —
rechtskräftig; | 12/2006
S.574 |
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