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| Aufsätze |
| Klaus Haft
/Anja Lunze
Fünfeinhalb Jahre nach der „Gemeinkostenanteilentscheidung” des BGH – viel Lärm um Nichts?
[2.-- € ]
Am 2.11.2000 verkündete der erste Senat des Bundesgerichtshofs seine viel diskutierte „Gemeinkostenanteil”-Entscheidung . Sie veränderte die Ermittlung des Verletztergewinns bei der Berechnung des Schadensersatzes im Geschmacksmusterrecht und in der Folge auch im gesamten gewerblichen Rechtsschutz bekanntlich dahingehend, dass Gemeinkosten nicht mehr in Ansatz gebracht werden durften . In Folge dieser Entscheidung verdrängte der Gewinnherausgabeanspruch die bis dahin dominierende Lizenzanalogie als gebräuchlichste der drei Methoden der Schadensberechnung im Gewerblichen Rechtsschutz. Angesichts enormer Schadensersatzforderungen wurde aber bald ein breit gefächertes Bemühen um Korrekturen sichtbar. Diesem wurde im Bereich des Patentrechts bisher am deutlichsten in der „Lifter”-Entscheidung des OLG Düsseldorf Rechnung getragen. Die gleiche Ratio lag aber auch der erst kürzlich ergangenen „Noblesse”-Entscheidung des ersten Zivilsenates des Bundesgerichtshofs zum Markenrecht zugrunde . Herauszugeben ist hiernach jeweils nur derjenige Anteil des Verletzergewinns, der „der Benutzung des Klageschutzrechtes zuzurechnen ist” 8, 9 . Dieser Anteil lag bei bekannt gewordenen Entscheidungen bzw. gerichtlichen Vergleichsvorschlägen zwischen 20 % und 30 % des Verletzergewinns, und dürfte allenfalls bei neuen Wirkstoffen für medizinische Präparate und ähnlich gelagerten Fällen höher einzustufen sein. Infolgedessen dürfte die Berechnungsmethode des Verletzergewinns künftig im Regelfall nur noch ein besonders aufwendiger und kostenintensiver Weg sein, um letztlich zu der Methode der Lizenzanalogie vergleichbaren Schadensersatzsummen zu gelangen. Im vorliegenden Beitrag wird angesichts der jüngsten Entwicklung zunächst eine Bestandsaufnahme vorgenommen (Teil A). Im Anschluss wird in einer Stellungnahme erörtert, wie die weitere Entwicklung insbesondere vor dem Hintergrund der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung geistigen Eigentums aussehen könnte und sollte (Teil B). | 05/2006
S.193 |
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| Thorsten Beyerlein
Aktuelles aus den USA – Patentschutz bei Kopplungsangeboten und unterstellte Marktmacht – Kehrtwende in der Rechtsprechung des US Supreme Courts in Illinois Tools Works, Inc. v. Independent Ink, Inc.
[2.-- € ]
Nach der hier besprochenen Entscheidung des US Supreme Courts „Illinois Tools Works, Inc. v. Independent Ink, Inc.” begründet Patentschutz für sich genommen im US-Kartellrecht nicht mehr zwingend Marktmacht, so dass Kopplungsangebote von patentgeschützten und nicht patentgeschützten Waren und Dienstleistungen nicht mehr zwingend nach § 1 des Sherman Acts rechtwidrig sind. | 05/2006
S.197 |
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| Mario Leitzen
Gebrauchsmusterschutz für Arzneimittel – Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 5. Oktober 2005 („Arzneimittelgebrauchsmuster”)
[2.-- € ]
Nachdem der deutsche Gesetzgeber mit der Umsetzung der Biopatentrichtlinie 98/44/EG in deutsches Recht wegen des unzureichenden Schutzes für Erfindungen aus dem Bereich Life Science auf erhebliche Kritik gestoßen ist , hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun mit seiner Entscheidung „ Arzneimittelgebrauchsmuster ” vom 5.10.2005 die Schutzmöglichkeiten für pharmazeutische Erfindungen in Deutschland wieder verbessert. Der folgende kurze Beitrag skizziert den Hintergrund und die Begründung der Entscheidung des BGH und zeigt die wichtigsten Auswirkungen für die Praxis. | 05/2006
S.199 |
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| Nigel Jones
/Katja Grabienski/Gavin Marriott/Colin McCall
Recent Legislative Changes Affecting IP Litigation in Europe
[2.-- € ]
The EU Intellectual Property Enforcement Directive and the UK Patents Act 2004 will affect the enforcement of IP rights in the UK and elsewhere in Europe, particularly for SMEs. This paper summaries the key changes and discusses their likely impact. | 05/2006
S.201 |
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| Arved Waltemathe
Aktuelle Entwicklungen der Produktpiraterie-Bekämpfung in Russland
[2.-- € ]
Die folgende Darstellung beschreibt zunächst kurz das derzeitige große Ausmaß der Produktpiraterie in Russland, um dann einen Überblick über die aktuelle Entwicklung der zivil-, verwaltungs- und strafrechtlichen Möglichkeiten im Kampf gegen Nachahmungen in Russland zu geben. Dabei ist festzustellen, dass in den letzten Jahren im Wesentlichen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bekämpfung geschaffen wurden und es nun in erster Linie auf eine konsequente Anwendung dieser Gesetze ankommt. | 05/2006
S.205 |
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| Kurt Bartenbach
/Ingo Jung
/Soenke Fock
Aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen im Wettbewerbsrecht
[2.-- € ]
Der nachfolgende Beitrag setzt die im vergangenen Jahr begonnene, turnusmäßige Reihe zur Darstellung neuer Rechtsprechung und Entwicklungen im Wettbewerbsrecht fort. Dieser Teil enthält neben einem Überblick zu lauterkeitsrechtlichen Entscheidungen der Rechtsprechung (Ziff. I.) eine Zusammenfassung der neuesten Judikatur zur Schadensersatzpflicht wegen unbegründeter Verwarnung aus Immaterialgüterrechten (Ziff. II). | 05/2006
S.208 |
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| Entscheidungen |
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Ansprüche wegen unmittelbarer Patentverletzung
[2.-- € ]
§§ 10, 140 a PatG — extracoronales Geschiebe BGH, Urt. vom 22. November 2005
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X ZR 79/04 —
| 05/2006
S.213 |
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Für die Zulässigkeit der Nebenintervention im Patentnichtigkeitsverfahren reicht es jedenfalls aus, wenn der Nebenintervenient ein Unternehmen ist, das durch das Streitpatent in seinen geschäftlichen Tätigkeiten als Wettbewerber beeinträchtigt werden kann (Aufgabe von BGHZ 4, 5 – Schreibhefte I und Sen.Beschl. v. 17.5.1968 – X ZR 71/67, Liedl 1967/68, 368). (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§§ 81 ff.
, 99 Abs. 1
, 110 ff.
PatG;
§ 66 ZPO — Carvedilol BGH, Beschl. vom 17. Januar 2006
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X ZR 236/01 —
| 05/2006
S.213 |
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a) Eine Patentverletzung liegt jedenfalls vor, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet ist, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Einer Patentverletzung steht nicht entgegen, dass eine Vorrichtung normalerweise anders bedient wird und die Abnehmer deshalb von der patentverletzenden Lehre regelmäßig keinen Gebrauch machen. Die Patentverletzung entfällt in einem solchen Fall selbst dann nicht, wenn der Hersteller ausdrücklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgemäßen Lehre möglich bleibt. b) Für die Prüfung einer Patentverletzung ist es unerheblich, dass ein zusätzlicher Vorteil, den die angegriffene Ausführungsform aufweist, behördlichen Vorgaben entspricht, die nach Inkrafttreten des Streitpatents Gültigkeit erlangten. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 9 PatG — Rangierkatze BGH, Urt. vom 13. Dezember 2005
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X ZR 14/02 —
| 05/2006
S.214 |
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1. Datenbanken, die zwar keine Enzyklopädien oder Handbücher im strengen Sinn sind, aber a) dem Fachmann als geeignete Quelle für die gesuchte Information bekannt sind, b) ohne unzumutbaren Aufwand nach dieser Information durchsucht werden können und c) die Information klar und unmissverständlich bereitstellen, ohne dass weiter gehende Recherchen notwendig wären, stellen allgemeines Fachwissen im Sinne der Rechtsprechung dar (siehe Nr. 9 der Entscheidungsgründe) und können als solches berücksichtigt werden, wenn es zu beurteilen gilt, ob ein prima facie neuheitsschädliches Dokument genügend Informationen enthält, um die Lehre ausführbar zu machen. 2. Die EMBL-Datenbank kann als umfassendes Nachschlagewerk gelten, dem die Strukturen von verschiedenen biologischen Produkten (Genen oder Genfragmenten) genauso zu entnehmen sind wie einem chemischen Handbuch die chemischen Formeln verschiedener chemischer Produkte. Die Datenbanken ENZYME und EMBL sind zwar keine Enzyklopädien oder Handbücher im strengen Sinne, erfüllen aber dennoch die Kriterien für das allgemeine Fachwissen. (Nichtamtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
Art. 54, 56, 83, 112 (1)
EPÜ — Chimäres Gen/BAYER EPA, Entsch. vom 14. Oktober 2004
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T 890/02 —
| 05/2006
S.214 |
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Ein Patentanspruch, der auf ein Computerprogramm mit Programmcode zur Durchführung eines technischen Verfahrens gerichtet ist, ist unabhängig davon, ob das Computerprogramm auf einem maschinenlesbaren Träger gespeichert ist, zulässig, wenn zum Ausdruck kommt, dass das Programm auf einem Computer ausgeführt wird. (Nichtamtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§ 1 Abs. 2 Nr. 3
PatG — Computerprogramm – Anspruch BPatG, Beschl. vom 12. Dezember 2005
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19 W (pat) 61/03 —
| 05/2006
S.217 |
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1. Die für eine Einheitlichkeit der Anmeldung i.S. von § 34 Abs. 5 PatG einer Gruppe von Erfindungen erforderliche technische Wechselbeziehung, in welcher die erforderliche gemeinsame erfinderische Idee zum Ausdruck kommt, kann bei nebengeordneten Vorrichtungsansprüchen nicht durch eine – den Schutzgegenstand nicht einschränkende – bloße Zweckangabe erreicht werden, wenn die Merkmale der beanspruchten Vorrichtungen keinen technischen Bezug zu den weiteren Ansprüchen aufweisen. 2. Für die gemäß § 80 Abs. 3 PatG dem billigen Ermessen entsprechende Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr bei Vorliegen eines Verfahrensverstoßes bedarf es im Rahmen der Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls einer differenzierten Betrachtung hinsichtlich der Ursächlichkeit des Verfahrensverstoßes für die Entscheidung und der hiervon zu unterscheidenden Frage der Ursächlichkeit der Beschwerdeeinlegung. a) Insoweit ist es ausreichend, wenn aus Sicht eines verständigen Beschwerdeführers wegen der nicht auszuschließenden Möglichkeit einer ursächlich bedingten Fehlentscheidung in der Sache Veranlassung zur Beschwerdeeinlegung resultierte. b) Der Erfolg in der Sache bzw. die Frage eines inhaltlich unrichtigen Sachergebnisses der angegriffenen Entscheidung ist hiermit nicht gleichzusetzen und auch keine zwingende Voraussetzung für eine der Billigkeit entsprechende Rückzahlungsanordnung. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 34 Abs. 5
PatG;
§§ 73, 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
, 80 Abs. 3
, 100 Abs. 3 Nr. 6
PatG — Tragbares Gerät BPatG, Beschl. vom 28. Dezember 2005
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21 W (pat) 63/05 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; | 05/2006
S.219 |
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Patentrecht – Anmeldung
[2.-- € ]
§ 34 Abs. 7
PatG — Handbuch BPatG, Entsch. vom 24. Januar 2006
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17 W (pat) 18/05 —
| 05/2006
S.219 |
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Wer für die Aufbereitung von Erntegut, das ein Landwirt zulässigerweise zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb verwenden will, eine Aufbereitungsvorrichtung zur Verfügung stellt, ist jedenfalls dann Erbringer vorbereitender Dienstleistungen im Sinn von Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 GemSortV, wenn er in den Prozess der Aufbereitung eingeschaltet ist und nicht nur bei deren Gelegenheit tätig wird, und wenn seine Tätigkeit derart ist, dass er bei ihr auf Informationen stoßen kann, die für die Erfüllung der in Art. 9 Abs. 2 NachbauV näher geregelten Auskunftspflicht von Bedeutung sein können. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
Art. 14 Abs. 3
GemSortV;
Art. 9 NachbauV;
§§ 10 a Abs. 2
, Abs. 6
SortG — Aufbereiter II BGH, Urt. vom 14. Februar 2006
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X ZR 185/03 —
| 05/2006
S.219 |
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Auch der Auskunftsanspruch gegenüber dem Landwirt, gegenüber dem Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er Erntegut einer geschützten Sorte, das er durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnen hat, zu Vermehrungszwecken im Feldanbau zu verwenden beabsichtigt, besteht erstmals für dasjenige Wirtschaftsjahr, für das der Sortenschutzinhaber über die notwendigen Anhaltspunkte verfügt (Fortführung des Senatsurteils vom 30.3.2005 – X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 – Aufbereiter I). (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
Art. 14 Abs. 3
GemSortV;
Art. 8 Abs. 3
NachbauV;
§ 10 a Abs. 6
SortG — Auskunftsanspruch bei Nachbau III BGH, Urt. vom 14. Februar 2006
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X ZR 149/03 —
| 05/2006
S.219 |
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Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken steht der Eintragung eines Wortes als nationale Marke in einem Mitgliedsstaat nicht entgegen, das der Sprache eines anderen Mitgliedstaats, in der es keine Unterscheidungskraft hat oder die Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, entlehnt ist, es sei denn, dass die beteiligten Verkehrskreise in dem Mitgliedsstaat, in dem die Eintragung beantragt wird, imstande sind, die Bedeutung dieses Wortes zu erkennen. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
Art. 3 Abs. 1 Buchstaben b und c
Richtlinie 89/104/EWG — Nationale Markeneintragung ohne Unterscheidungskraft und/oder beschreibenden Charakter in einem anderen Mitgliedsstaat EuGH, Urt. vom 9. März 2006
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C 421/04 —
| 05/2006
S.228 |
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1. Die Eintragung einer Marke, die aus dem Namen des Designers und ersten Herstellers der mit dieser Marke versehenen Waren besteht, darf nicht schon aufgrund dieser Besonderheit mit der Begründung abgelehnt werden, dass sie im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken das Publikum täusche. Dies gilt insbesondere dann, wenn der mit der zuvor in anderer grafischer Form eingetragenen Marke verbundene Goodwill zusammen mit dem Geschäftsbetrieb der Herstellung der Waren, auf die sich die Marke bezieht, übertragen worden ist. 2. Eine Marke, die aus dem Namen des Designers und Erstherstellers der mit dieser Marke versehenen Waren besteht, darf nicht schon aufgrund dieser Besonderheit mit der Begründung für verfallen erklärt werden, dass sie im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 89/104 das Publikum irreführe. Dies gilt insbesondere dann, wenn der mit dieser Marke verbundene Goodwill zusammen mit dem Geschäftsbetrieb der Herstellung der Waren, auf die sich die Marke bezieht, übertragen worden ist. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g
, 12 Abs. 2 Buchstabe b
Richtlinie 89/104/EWG — Täuschende oder irreführende Marken EuGH, Urt. vom 30. März 2006
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C 259/04 —
| 05/2006
S.230 |
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a) Berechnet der Markeninhaber den durch eine Verletzung seiner Marke entstandenen Schaden nach dem vom Verletzer erzielten Gewinn, besteht der Schaden nur in dem Anteil des Gewinns, der gerade auf der Benutzung seines Schutzrechts beruht. Kennzeichnet der Verletzer seine Waren zugleich mit seiner Marke, kann in einem solchen Fall der Mindestschaden in Form einer Quote des Verletzergewinns nach § 287 ZPO geschätzt werden. b) Kommt für die Ermittlung des Schadens eine Schätzung in Betracht, ist der Verletzer nicht verpflichtet, über Einzelheiten seiner Kalkulation Auskunft zu erteilen, da die Schätzung auch auf der Grundlage der Umsätze und gegebenenfalls grob ermittelter Gewinne erfolgen kann. c) Eine Anwendung der Grundsätze der Gemeinkostenanteil-Entscheidung (BGHZ 145, 366) ist im Kennzeichenrecht nicht ausgeschlossen. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 14 Abs. 6
MarkenG — Noblesse BGH, Urt. vom 6. Oktober 2005
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I ZR 322/02 —
| 05/2006
S.230 |
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Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann bei einer Verwarnung aus diesem Schutzrecht grundsätzlich davon ausgehen, dass dem Bestand des Rechts keine absoluten Eintragungshindernisse entgegenstehen, wie sie das Deutsche Patent- und Markenamt vor der Eintragung zu prüfen hatte. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§ 823 Abs. 1
BGB — Verwarnung aus Kennzeichenrecht II BGH, Urt. vom 19. Januar 2006
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I ZR 98/02 —
| 05/2006
S.232 |
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Hinsichtlich des Zeitpunktes der Eintragung des älteren Rechts ist nicht auf denjenigen der registerrechtlichen Eintragung abzustellen, sondern auf denjenigen ihrer tatsächlichen Bestandskraft, die im entscheidenden Fall frühestens mit dem (erfolglosen) Ablauf der Jahresfrist nach der internationalen Registrierung der Marke gemäß Art. 5 Abs. 2 MMA eingetreten war. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für nationale Markensysteme mit einem auf die Registereintragung folgenden, so genannten nachgeschalteten Widerspruchsverfahren, wie dem deutschen, sondern für die internationale Registrierungen mit Schutzwirkung für Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. (Nichtamtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
Art. 43 Abs. 2 und 3
GMV;
Art. 5 Abs. 2
MMA;
Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b
PMMA — IXS ./ XS HABM, Entsch. vom 2. Februar 2005
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R 561/2004-2 —
zurückverwiesen; | 05/2006
S.232 |
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Der Begriff „MONEY” nimmt keine dominierende Stellung ein. Der Verbraucher wird sich an den Zeichen in ihrer Gesamtheit orientieren, d.h. die angemeldete Marke als Slogan und die Widerspruchsmarke in ihrer bildlichen Ausgestaltung in Erinnerung behalten. Die Identität bzw. Ähnlichkeit zwischen den streitgegenständlichen Waren werden durch die geringe schriftbildliche und klangliche bzw. mittelstarke begriffliche Ähnlichkeit zwischen den Marken nicht aufgewogen. Die Marken können nebeneinander existieren, ohne dass es zu einer Gefahr von Verwechslungen in Deutschland kommen würde. (Nichtamtlicher Leitsatz)
Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b
GMV — THIS IS MONEY HABM, Entsch. vom 6. April 2005
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R 476/2004-2 —
rechtskräftig; | 05/2006
S.232 |
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Markenrecht – Verwechslungsgefahr
§ 9 MarkenG — ABELLA/LABELLE BPatG, Entsch. Vom 24. Januar 2006
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27 W (pat) 67/05 —
| 05/2006
S.232 |
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Aus § 18 MarkenG lässt sich ggf. ein Anspruch auf Erstattung von Lagerkosten stützen, die im Zuge der (zivilrechtlichen) Durchsetzung des markenrechtlichen Vernichtungsanspruchs entstanden sind, nicht aber von Kosten, die auf einer zollbehördlichen Anordnung im Grenzbeschlagnahmeverfahren (§ 147 MarkenG) beruhen. Der Lagerhalter ist nicht mehr Verletzer i.S.d. § 14 Abs. 3 Nr. 2, 3 Alt. MarkenG, sobald mit der weiteren Einlagerung der Anordnung der Zollbehörde Folge geleistet wird, das beschlagnahmte Gut bis zur Vernichtung zu verwahren. Für diese weiteren Einlagerungskosten hat er auch bereicherungsrechtlich nicht aufzukommen. (Amtliche Leitsätze)
§§ 14 Abs. 2, 3 und 6, 18
, 146, 147 MarkenG;
§§ 812 Abs. 1
, 823 Abs. 1
BGB — Lagerkosten nach markenrechtlicher Grenzbeschlagnahme OLG Köln, Urt. vom 18. August 2005
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6 U 48/05 —
Revision nicht zugelassen; | 05/2006
S.232 |
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1. Es kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Form einer Ware (hier: Kleeblatt-Wurst) als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft auffassen, wenn in der überregionalen Werbung auf eine bestimmte Form des Produktes massiv aufmerksam gemacht wird. 2. Bei der Bewertung der Zeichenähnlichkeit von zwei Wurst-Formmarken ist zu berücksichtigen, dass die Spielräume für die Formgestaltung einer zum Aufschneiden bestimmten Wurst gering sind und daher der Schutzumfang der Formmarke begrenzt ist. (Amtliche Leitsätze)
§ 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG;
§§ 3, 4 Nr. 9 a
UWG — Wurst in Kleeblatt-Form OLG Köln, Urt. vom 2. September 2005
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6 U 23/05 —
Revision nicht zugelassen; | 05/2006
S.232 |
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1. Für Legekartenspiele besteht zwischen der eingetragenen Wortmarke MEMORY und einem Zeichen mit den Wortbestandteilen EDUCA memory game Verwechslungsgefahr. 2. Die markenmäßige Verwendung von EDUCA memory game für Legekartenspiele ist nicht gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG dadurch gerechtfertigt, dass mit „memory” das Gedächtnis als eine der geistigen Anforderungen an einen Spieler beschrieben wird. (Amtliche Leitsätze)
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2
, 23 Nr. 2
MarkenG — MEMORY/EDUCA memory game OLG München, Urt. vom 17. November 2005
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29 U 1927/05 —
nicht rechtskräftig; | 05/2006
S.232 |
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Der Parallelimporteur verletzt die Markenrechte des Arzneimittelherstellers, wenn dessen geschützte Marke beim EU-Parallelimport unter Verwendung eigener Umverpackungen des Parallelimporteurs angebracht wird, obwohl stattdessen die Originalverpackungen nach Überkleben und Aufstocken des Packungsinhalts (hier: von 6 Blistern auf 10 Blistern zu je 10 Tabletten) eingesetzt werden könnten. Die Originalpackung lässt das Aufstocken durch seitlich versetztes Einschieben der Blisterstreifen unschwer zu, durchgreifende Marktwiderstände gibt es insoweit nicht. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 14, 24 MarkenG — Parallelimport Arzneimittel OLG Hamburg, Urt. vom 17. Februar 2005
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3 U 149/99 —
Revision nicht zugelassen; | 05/2006
S.232 |
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1. Wenn ein Antragsteller zwei Antragsgegner zeitlich versetzt in getrennten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen derselben Kennzeichenverletzung in Anspruch nimmt, fehlt es an einem Verfügungsgrund für das zweite Verfahren, wenn dieses fast zwei Monate nach dem ersten Verfahren bei einem anderen Gericht eingeleitet wird, nachdem das erste Gericht bereits durch zwei Instanzen tätig geworden ist und entschieden hat. 2. Aus dem Recht an dem Titel NEWS für ein in Österreich verlegtes Wochenmagazin, aus der als gestalteter Schriftzug und für die Farbe rot eingetragenen Gemeinschaftsmarke NEWS (Nr. 000136770) und aus dem Unternehmenskennzeichen NEWS des österreichischen Verlagshauses kann nicht allgemein ein Verbot der Verwendung des Titels NEWS für Zeitungen und Zeitschriften in Deutschland verlangt werden. Ein solcher Antrag ist zu weit und damit unbegründet, weil er auch zulässige Verwendungsformen mit einschließt. (Amtliche Leitsätze)
§§ 5 Abs. 2, 3
, 15 Abs. 2, 4
MarkenG;
Art. 9 Abs. 1 b
GMV — NEWS OLG Hamburg, Urt. vom 7. Juli 2005
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5 U 9/05 —
nicht rechtskräftig; | 05/2006
S.233 |
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1. Die Grundsätze der BGH-Entscheidung „Warsteiner II” (BGHZ 139, 138) gelten auch für die zollbehördliche Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr. 2. Die (einfache) geographische Herkunftsangabe „Hamburg” bedarf bei Produktion und Herstellung der Ware (hier: Einweg-Gasfeuerzeuge) ausschließlich in Malaysia deutlicher entlokalisierender Zusätze zur Angabe der Produktionsstätte. (Amtliche Leitsätze)
§§ 127 Abs. 1
, 151 Abs. 1 Satz 1
, Abs. 2 Satz 1
, Abs. 4
MarkenG;
§ 46 Abs. 1
OWiG;
§ 311 StPO — Einfache geographische Herkunftsangabe OLG Hamburg, Beschl. vom 14. Juli 2005
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2 Ws 130/05 —
rechtskräftig; | 05/2006
S.233 |
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1. Werden Waren, die im außereuropäischen Ausland mit einer Marke versehen worden sind, zum Zwecke des Weitervertriebs in ein anderes außereuropäisches Land vorübergehend in ein Zolllager in Deutschland verbracht, handelt es sich markenrechtlich nicht um eine reine Durchfuhr von Waren. Erlangt der Berechtigte uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Waren im Inland, ist markenrechtlich eine Einfuhr mit nachfolgender Ausfuhr verwirklicht. Ein Transit liegt auch nicht vor, wenn das Inverkehrbringen im Inland nicht beabsichtigt war und hierzu auch keine Handlungen unternommen worden sind. Dies ist markenrechtlich auch dann nicht abweichend zu beurteilen, wenn es sich bei einem Zolllager abgabenrechtlich um „Zollausland” handelt. 2. Die Garantiefunktion einer Marke wird auch dann beeinträchtigt, wenn ein Hologramm beschädigt wird, das sich nicht auf der unmittelbaren Verpackung der gesondert verpackten Einzelteile, sondern auf der Umhüllung einer Warenlieferung befindet. (Amtliche Leitsätze)
§§ 14 Abs. 1 Nr. 1
, 24 MarkenG — Transitlager OLG Hamburg, Urt. vom 17. Februar 2005
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5 U 24/04 —
Revision nicht zugelassen; | 05/2006
S.233 |
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Ein Antrag auf Streitwertbegünstigung stellt sich in der Regel als rechtsmissbräuchlich dar, wenn der antragstellende Verletzer trotz eindeutiger Rechtslage auf die vom Markeninhaber ausgesprochene Abmahnung nicht reagiert hat. (Amtlicher Leitsatz)
§ 142 MarkenG — Streitwertbegünstigung OLG Frankfurt, Beschl. vom 6. April 2005
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6 W 43/05 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; | 05/2006
S.233 |
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Der Verkehr erwarte angesichts der Verwendung kyrillischer Schriftzüge in hervorgehobenen großen weißen Lettern auf dem Frontetikett sowie auf dem Halsetikett und auf dem Rückenetikett, dass es sich um einen in Russland hergestellten Sekt handele. (Leitsatz aus www.Rechtscentrum.de)
§§ 890, 891 ZPO;
§§ 3, 5 UWG;
§§ 126, 127 MarkenG — Russischer Sekt OLG Köln, Beschl. vom 27. Januar 2005
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6 W 4/05 —
rechtskräftig; | 05/2006
S.233 |
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Selbst eine nur schwache Kennzeichnungskraft der Marke „Safetycert” reicht aus, um die Verwechslungsgefahr im Hinblick auf das gleichsam als identisch anzusehende Zeichen und die Dienstleistungsidentität zu bejahen. (Nichtamtlicher Leitsatz)
§§ 8 Abs. 2 Nr. 2
, 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG;
§§ 148, 531 Abs. 2 Nr. 3
ZPO — Safetycert OLG Hamm, Urt. vom 17. August 2004
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4 U 77/04 —
nicht rechtskräftig; | 05/2006
S.233 |
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1. Die dem Markeninhaber beim EU-Parallelimport eingeräumte Frist von 15 Arbeitstagen im Zusammenhang mit der sog. Vorabinformation und Musterübersendung (vgl. EuGH WRP 2002, 666 – Boehringer Ingelheim) betrifft allein die Frage der markenrechtlichen Erschöpfung. 2. Das bloße Schweigen des Markeninhabers auf die Vertriebsanzeige bzw. Musterübersendung bedeutet keine konkludente Zustimmung zu einer hieraus mittelbar erkennbaren Markenersetzung. Sein Schweigen schafft keinen Vertrauenstatbestand, eine Verwirkung ist schon wegen des Zeitmoments (hier: 10 Monate zwischen Vertriebsanzeige und Abmahnung) ausgeschlossen. (Amtliche Leitsätze)
Art. 28, 30 EG;
§§ 14, 19, 24 MarkenG;
§ 242 BGB — ACERBON OLG Hamburg, Urt. vom 23. Dezember 2004
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3 U 214/03 —
rechtskräftig; | 05/2006
S.233 |
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Die Verfügungsklägerin hat gegenüber dem Verfügungsbeklagten einen Anspruch darauf, dass dieser es unterlässt, ihre geschäftliche Bezeichnung „Impuls” im Zusammenhang mit der Bewerbung von Versicherungsvergleichen im Internet zu verwenden. Der Anspruch ergibt sich aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG. Danach ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. (Leitsatz aus www.Rechtscentrum.de)
§ 15 MarkenG — Impuls LG Düsseldorf, Entsch. vom 30. März 2005
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2 a O 21/05 —
nicht rechtskräftig; | 05/2006
S.233 |
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Der Verfügungskläger hat gegenüber dem Verfügungsbeklagten einen Anspruch darauf, dass dieser es unterlässt, die Bezeichnungen „Aladon” und „Peter Zinke” im Zusammenhang mit Werbeanzeigen für Vergleiche im Bereich der privaten Krankenversicherung Dritter im Internet zu verwenden. Der Anspruch ergibt sich aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG. Danach ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. (Leitsatz aus www.Rechtscentrum.de)
§ 15 MarkenG — „Aladon” und „Peter Zinke” LG Düsseldorf, Entsch. vom 30. März 2005
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2 a O 10/05 —
nicht rechtskräftig; | 05/2006
S.234 |
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An der Bezeichnung „Dürüm Ekmegi” besteht ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da die Angabe in türkischer Sprache das Produkt selbst bezeichnet und daher ein Bedürfnis besteht, die Angabe auch in türkischer Sprache für den – inländischen – Verkehr freizuhalten. (Leitsatz aus www.Rechtscentrum.de)
§ 8 MarkenG — Dürüm Ekmegi LG Köln, Urt. vom 1. März 2005
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33 O 112/03 —
nicht rechtskräftig; | 05/2006
S.234 |
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a) Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr ist es naheliegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat. b) Zur Frage, ob die nach der Lizenzanalogie zu bemessende Höhe des Schadensersatzes, der für die rechtswidrige Vervielfältigung und Verbreitung von Lichtbildern in einer Tageszeitung zu leisten ist, nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) bestimmt werden kann. (Amtliche Leitsätze)
§§ 72 Abs. 1
, 97 Abs. 1 Satz 1
UrhG — Pressefotos BGH, Urt. vom 6. Oktober 2005
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I ZR 266/02 —
| 05/2006
S.234 |
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Rechte nach § 69 a UrhG kann nur der innehaben, der bestimmte von ihm selbst entwickelte oder von dritter Seite vorgegebene Aufgabenstellungen in ein Computerprogramm umsetzt. Die rein konzeptionellen Vorgaben – etwa in kaufmännischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht – sind kein nach dieser Vorschrift geschütztes „Entwurfsmaterial”, auch wenn sie für die Erstellung eines funktionstüchtigen Programms unerlässlich sind. Sie können allenfalls Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7 UrhG beanspruchen und dann zur Miturheberschaft an dem Gesamtwerk führen. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 2, 34, 41, 69 a UrhG — Vorgaben für Computerprogramm OLG Köln, Urt. vom 8. April 2005
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6 U 194/04 —
Revision nicht zugelassen; | 05/2006
S.234 |
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Anspruch auf Unterlassung von Verwarnungen
[2.-- € ]
§ 4 Nr. 8
UWG;
§§ 823, 1004 BGB — Unbegründete Abnehmerverwarnung BGH, Urt. vom 19. Januar 2006
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I ZR 217/03 —
| 05/2006
S.234 |
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Streitgenossen, die sich jeweils getrennt haben vertreten lassen, sind im Kostenfestsetzungsverfahren so zu behandeln, als ob sie einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bestellt hätten, wenn ihre Rechtsverfolgung aufgrund der Einheitlichkeit des zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes identisch ist, die Gefahr eines Interessenwiderstreites nicht besteht und auch keine sonstigen Gründe für die Hinzuziehung jeweils eigener Prozessbevollmächtigter sprechen. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 6 Abs. 1 Satz 2
, 26, 28, 31 BRAGO;
§§ 91 Abs. 2 Satz 4
, 100 Abs. 1
, 104 Abs. 3 Satz 1
, 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO;
§ 426 Abs. 1 Satz 1
BGB — Kostenfestsetzung für Streithelfer OLG Naumburg, Beschl. vom 27. Januar 2005
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12 W 120/04 —
rechtskräftig; | 05/2006
S.236 |
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Wird eine zur Fristwahrung eingelegte Berufung nicht begründet, sind die durch den nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gestellten Antrag auf Verwerfung der Berufung entstehenden Anwaltsgebühren notwendige Kosten der Rechtsverteidigung. (Amtlicher Leitsatz)
§ 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO — Kosten für Antrag auf Verwerfung der Berufung OLG Stuttgart, Beschl. vom 22. Februar 2005
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8 W 70/05 —
rechtskräftig; | 05/2006
S.236 |
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1. Der Berechtigte kann gemäß § 12 S. 1, 2. Alt. BGB Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, wenn das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt wird, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht. Durch die Benutzung des Begriffs „technikquelle” seitens des Beklagten liegt eine Namensanmaßung vor. Die Namensfunktion der Domain ergibt sich aus der einhelligen Praxis, als Domain möglichst Bezeichnungen zu verwenden, die entweder den Namen identisch oder in abgewandelter Form aufgreifen. In der Registrierung der Domain liegt eine Namensanmaßung seitens des Beklagten vor, weil die Domain Namensfunktion hat und der Verkehr daran gewöhnt ist, dass die Domain auf den Namensträger hinweist. 2. Für die Einschaltung eines Rechtsanwalts entsteht eine Geschäftsgebühr nach §§ 2 Abs. 2, 13, 14 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 2400 VVRVG mit einem Rahmen von 0,5 bis 2,5. Die sich daraus rechnerisch ergebende Mittelgebühr wird für Tätigkeiten, die nicht umfangreich oder schwierig sind, auf 1,3 begrenzt. 3. Schwierig ist die anwaltliche Tätigkeit nur dann, wenn erhebliche, im Normalfall nicht auftretende Probleme auftauchen. Dies ist dann der Fall, wenn noch wenig geklärte Fragen auf entlegenen Spezialgebieten zu klären sind. Bei dem Marken- und Kennzeichenrecht handelt es sich zwar um ein Spezialgebiet, angesichts der besonderen Bedeutung dieses Rechtsgebiets im heutigen Geschäftsverkehr kann aber nicht mehr davon die Rede sein, es handele sich um ein besonderes entlegenes Spezialgebiet. Eine besondere Schwierigkeit ist auch nicht allein deshalb anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt einen Fall zu bearbeiten hat, der auf einem Rechtsgebiet liegt, der nicht zur klassischen juristischen Ausbildung gehört. Denn dann wären alle Fälle, deren Grundzüge bereits in der juristischen Ausbildung behandelt werden, als einfach zu beurteilen. Die Schwierigkeit ist vielmehr davon abhängig, inwieweit eine besondere Auseinandersetzung mit den Problemen des einzelnen Rechtsgebietes zu erfolgen hat. (Nichtamtliche Leitzsätze)
§ 683, 677, 670, 12 BGB;
§ 14 MarkenG — Erstattungsfähige Abmahnkosten im Marken-, Kennzeichen- und Namensrecht LG Düsseldorf, Urt. vom 16. November 2005
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2 a O 210/05 —
rechtskräftig; | 05/2006
S.236 |
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Der Umfang der materiellen Rechtskraft einer Unterlassungsverurteilung ist beschränkt auf den Streitgegenstand, über den entschieden worden ist. Dieser wird durch die konkrete(n) Verletzungshandlung(en) begrenzt, aus der das Klagebegehren hergeleitet worden ist. In Rechtskraft erwächst der in die Zukunft gerichtete Verbotsausspruch nicht als solcher, sondern nur in seinem Bezug auf die festgestellte(n) Verletzungshandlung(en). (Amtlicher Leitsatz)
§ 322 Abs. 1
ZPO — Markenparfümverkäufe BGH, Urt. vom 23. Februar 2006
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I ZR 272/02 —
| 05/2006
S.237 |
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Ist offenkundig oder hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumnis auf dem Verstoß einer sonst zuverlässigen Kanzleiangestellten gegen eine allgemein erteilte Büroanweisung beruht (hier: Herausgabe eines zur Fristwahrung bestimmten, aber nicht unterschriebenen Schriftsatzes trotz entsprechender Kontrollanweisung), bedarf es keiner weiteren Darlegung oder Glaubhaftmachung des der Partei nicht zuzurechnenden Verschuldens der Angestellten. (Amtlicher Leitsatz)
§ 236 Abs. 2 Satz 1
ZPO — Verstoß gegen Büroanweisung BGH, Beschl. vom 15. Februar 2006
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XII ZB 215/05 —
| 05/2006
S.237 |
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Ein anwaltliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn nicht nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft der Anwaltskanzlei für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung zuständig ist, sondern es vielmehr möglich ist, dass mehrere Büroangestellte hierfür zuständig sind. Dasselbe gilt, wenn Fristennotierung und -überwachung einer noch in der Ausbildung befindlichen Kraft übertragen werden. (Amtlicher Leitsatz)
§ 233 ZPO — Fristnotierung BGH, Beschl. vom 6. Februar 2006
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II ZB 1/05 —
| 05/2006
S.237 |
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Kostenbeschlüsse unterliegen grundsätzlich nicht der Bindungswirkung nach § 318 ZPO. Etwas anderes gilt aber, soweit sie wie Urteile der formellen Rechtskraft fähig sind und nur mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden können, wie das bei Kostenbeschlüssen nach § 91 a Abs. 1 ZPO der Fall ist. Nach Eintritt der Rechtskraft ist eine Abänderung ausgeschlossen. Das ergibt sich aus den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für die begünstigte Partei, die auch die Abänderung auf eine Gegenvorstellung hin grundsätzlich verbieten. (Leitsatz aus www.Rechtscentrum.de)
§§ 78, 91 a, 318, 329 ZPO — Bindungswirkung für Kostenbeschluss OLG Köln, Beschl. vom 24. Januar 2005
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11 W 3/05 —
nicht rechtskräftig; | 05/2006
S.237 |
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