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Heft 03/2006
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Aufsätze

 Ulrich Vollrath
Anmerkungen zum Einwand der Wirkungslosigkeit des Patents bei Benutzung des freien Standes der Technik  [2.-- € ]
1.  In wie weit in Verletzungsprozessen der Stand der Technik im Vergleich zum Klagepatent – Einwand der völligen Vorwegnahme – und zur angegriffenen Aus­füh­rungs­form – Einwand des freien Standes der Technik – berücksichtigt werden darf, ist im deutschen Patentrecht schon immer kontrovers erörtert worden. Die Stellungnahmen zu diesen Fragen sind im wesentlichen von der Kompetenzverteilung zwisc...
03/2006
S.97
 Matthias Rößler
Der neuheitsschädliche Produktverkauf  [2.-- € ]
Noch immer bestehen zwischen deutscher und europäischer Rechtsprechung erhebliche Unterschiede in der Beurteilung dessen, was mit dem Verkauf eines Produktes an Merkmalen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und in wieweit diese bei der Beurteilung der Patentfähigkeit beachtlich sind. Der nachfolgende Beitrag zeigt diese Unterschiede auf und veranschaulicht insbesondere die damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Nachweisführung.
03/2006
S.98
 Klaus Hinkelmann
Revision des Gebrauchsmuster-Systems im Jahre 2005 in Japan  [2.-- € ]
Das japanische Gebrauchsmustersystem wurde mit Wirkung ab 1.4.2005 erheblich revidiert. Die Schutzdauer von Gebrauchsmustern wurde von 6 auf 10 Jahre ab Anmeldetag verlängert und die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung deutlich herabgesetzt. Gebrauchsmusterregistrierungen können nun innerhalb von drei Jahren ab Anmeldetag in eine Patentanmeldung umgewandelt werden. Außerdem wurde der Umfang zulässiger Änderungen an Gebrauchsmustern erheblich erweitert.
03/2006
S.105
 Oliver Jan Jüngst/Micaela Schork
Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Gemeinschaftsmarkenrecht  [2.-- € ]
Dieser Beitrag befasst sich mit dem gemeinschaftsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör auf Grundlage der Gemeinschaftsmarkenverordnung Nr. 40/97 . Es werden Umfang und Reichweite der Hinweispflicht des Harmonisierungsamtes – durch seine Marken-, Widerspruchsabteilungen und Beschwerdekammern – unter besonderer Be­rück­sich­tigung des im April dieses Jahres ergangenen Urteils des Europäischen Gerichts erster Instanz in der Markensache Krüger ./. HABM untersucht. Die Verfasser des Beitrags waren in diesem Verfahren Vertreter der Streithelferin.
03/2006
S.109
 Christian Klawitter /Mathias Zintler
Neuer Mustervertrag für F&E-Kooperationen zwischen Wirtschaft (industriellen Auftraggebern) und Hochschulen  [2.-- € ]
Mit dem sog. „Hamburger Vertrag” betreffend F&E-Kooperationen zwischen industriellen Auftraggebern und Hochschulen werden dem Industriepartner die Rechte an dem im Zuge der F&E-Kooperation entstehenden Erfindungen ohne bürokratische Umwege verschafft und die Vertragsgestaltung damit wesentlich vereinfacht.
03/2006
S.116

Entscheidungen

  a) Das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage besteht nach Erhebung einer Leistungsklage umgekehrten Rubrums nicht mehr weiter, wenn im Verfahren über die Leistungsklage eine Sachentscheidung ergangen ist.
b) Das Verfahren über eine negative Feststellungsklage, in dem in der Instanz bereits ein die begehrte Feststellung aussprechendes Versäumnisurteil ergangen ist, gegen das ein zulässiger Einspruch eingelegt wurde, wird infolge Wegfalls des Feststellungsinteresses unzulässig, sofern vor einer Entscheidung nach § 343 ZPO eine Entscheidung über die anhängige parallele Leistungsklage des Beklagten, und sei es auch nur eine Entscheidung dem Grunde nach, ergeht.
c) Die auf einen Mindestbetrag gerichtete Klage steht von dem Zeitpunkt an, zu dem sie nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann, grundsätzlich auch der negativen Feststellungsklage entgegen, soweit mit dieser eine über den Mindestbetrag hinausgehende Feststellung dahin begehrt wird, dass die Forderung nicht besteht. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§§ 256, 343 ZPO — Detektionseinrichtung I
BGH, Urt. vom 21. Dezember 2005 — X ZR 17/03 —
03/2006
S.119
  a) Der Lieferant kann den Schaden, der ihm durch Inanspruchnahme seines Abnehmers aus einem später für nichtig erklärten Patent entstanden ist, unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eigenen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von demjenigen ersetzt verlangen, der in schuldhafter Weise unberechtigt aus dem Patent vorgegangen ist (Fortführung des Beschlusses des Großen Senats für Zivilsachen vom 15.7.2005 – GSZ 1/04, ZIP 2005, 1690 = GRUR 2005, 882, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
b) Die nachträgliche Nichtigerklärung eines Patents kann, soweit aus diesem einstweiliger Rechtsschutz erwirkt worden ist, einen Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO begründen (Fortführung von BGHZ 75, 116, 120 – Oberarmschwimmringe). (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§ 823 Ai BGB; § vor § 139 PatG (1981); § 945 ZPO — Detektionseinrichtung II
BGH, Urt. vom 21. Dezember 2005 — X ZR 72/04 —
03/2006
S.121
  Solange der Sinngehalt eines Patentanspruchs nicht ermittelt ist, fehlt es an einer Grundlage für rechtsfehlerfreie Feststellungen dazu, ob eine Patentverletzung in Form einer abgewandelten Ausführung vorliegt. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 14 PatG — Baumscheibenabdeckung
BGH, Urt. vom 25. Oktober 2005 — X ZR 136/03 —
03/2006
S.124
  a) Die Prüfung, ob eine angegriffene Ausführungsform das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit gleichwirkenden Mitteln löst, erfordert die Ermittlung des Sinngehalts des Patentanspruchs und der Wirkungen, die mit den anspruchsgemäßen Merkmalen – je für sich und in ihrer Gesamtheit – erzielt werden, sowie die tatrichterliche Feststellung, ob und gegebenenfalls mit welchen konkreten, vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Mitteln diese Wirkungen von der angegriffenen Ausführungsform erreicht werden.
b) Es ist eine Rechtsfrage, ob die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, um eine abweichende Ausführungsform als gleichwirkend aufzufinden, derart am Sinngehalt des Patentanspruchs orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführungsform als gleichwertige Lösung in Betracht zog. (Amtliche Leitsätze)

§ 14 PatG; Art. 69 EPÜ — Stapeltrockner
BGH, Urt. vom 22. November 2005 — X ZR 81/01 —
03/2006
S.127
  a)  Das nach Erlöschen des Streitpatents erforderliche besondere eigene Rechtsschutzbedürfnis des Nichtigkeitsklägers an der Nichtigerklärung des Streitpatents ist nach rechtskräftiger Verurteilung des Nichtigkeitsklägers in einem Verletzungsrechtsstreit jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Nichtigkeitskläger für den Fall der Nichtigerklärung des Streitpatents eine Restitutionsklage in Betracht zieht.
b)  Bezugszeichen im Patentanspruch schränken den Schutz nicht auf ein Ausführungsbeispiel ein.
c)  Mit der Gestaltungsfreiheit des Anmelders im Patenterteilungsverfahren ist es unvereinbar, nur eine Einschränkung als zulässig anzusehen, bei der alle der Erfindung förderlichen Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Patentanspruch aufgenommen werden. (Amtliche Leitsätze)

§§ 81, 14, 21 Abs. 1 Nr. 4 , 38 PatG (1981) — Koksofentür
BGH, Urt. vom 15. November 2005 — X ZR 17/02 —
03/2006
S.127
  Für den Streit über den (behaupteten) Anspruch gegenüber dem DPMA, die Veröffentlichung einer Patentschrift zu unterlassen, ist der Rechtsweg zum Bundespatentgericht und nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 17 a GVG; § 65 PatG; § 40 VwGO — Streit über Patentschrift
Bayerischer VGH, Entsch. vom 9. Januar 2006 — 5 C 05/2633 —
03/2006
S.127
  1. Den Ausführungen des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes „Gemeinkostenanteil” (BGHZ 145, 366 ff. = GRUR 2001, 329 ff.) zu der fehlenden Möglichkeit des pauschalen Abzugs anteiliger Gemeinkosten bei der Berechnung des Schadensersatzes nach der Methode der Herausgabe des Verletzergewinns ist dem Grundsatz nach auch für das Patentrecht zu folgen. Soweit der Verletzer Fixkosten und variable Gemeinkosten gewinnmindernd geltend machen will, hat er darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass diese Kosten nur den im konkreten Fall patentverletzenden Gegenständen zuzuordnen sind (z.B. Miete für Gegenstände, die nur dem Zweck gedient haben, die patentverletzenden Gegenstände herzustellen, oder Löhne und Gehälter für Personen, die ausschließlich dazu eingestellt worden sind, die patentverletzenden Produkte zu entwickeln, zu fertigen usw.).
2. Aber auch nach der Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes „Gemeinkostenanteil” ist wegen der Verletzung eines Patentes im Rahmen der Schadensberechnung nach der Methode der Herausgabe des Verletzergewinns nur der Gewinn herauszugeben, der im ursächlichen Zusammenhang zur Benutzung des Patents steht.
3. In der Regel besteht bei der Verletzung von Patenten durch den Verkauf von Maschinen, technischen Geräten oder Gebrauchsgegenständen und dergl. kein Anhalt dafür, dass der Verletzergewinn in vollem Umfang darauf beruht, dass fremde Patente benutzt worden sind.
4. Eine Abwägung, welcher Teil des Verletzergewinns der Benutzung des Patentes zuzurechen ist, kann letztlich nur im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO erfolgen, wobei diese unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände sich vor allem daran zu orientieren hat, inwieweit bei wertender Betrachtungsweise die rechtswidrige Handlung, nämlich die Benutzung des fremden Patentes, ursächlich für Kaufentschlüsse betreffend die patentverletzenden Gegenstände und damit auch für den Gewinn war.

§ 139 Abs. 1 und 2  PatG; §§ 139 Abs. 1 , 529 Abs. 1 Nr. 2 , 531 ZPO — Hubkippvorrichtung
OLG Düsseldorf, Urt. vom 2. Juni 2005 — I-2 U 39/03 — rechtskräftig;
03/2006
S.129
  § 2 Nr. 3 GebrMG schließt die Eintragung eines Gebrauchsmusters für die Verwendung bekannter Stoffe im Rahmen einer medizinischen Indikation nicht aus. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 2 GebrMG — Arzneimittelgebrauchsmuster
BGH, Beschl. vom 5. Oktober 2005 — X ZB 7/03 —
03/2006
S.129
  1. Allein der Umstand, dass es sich bei dem Beklagten um einen Landwirt handelt, gibt dem Inhaber des Sortenschutzes noch keinen Anspruch auf Auskunft; der Anspruch hat vielmehr zur Voraussetzung, dass Anhaltspunkte gegeben sind, die den Schluss darauf zulassen, dass der Landwirt tatsächlich Nachbau betreibt. Ein solcher Anhaltspunkt ist gegeben, wenn der Landwirt zeitnah zu der Vegetationsperiode, die Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist, namentlich im Vorjahr, geschützte Sorten angebaut hatte. In einem solchen Fall liegt der Schluss nahe, dass der Landwirt einen Teil des Ernteguts mit dem Ziel einer erneuten Aussaat zurückbehalten und diesen dann auch entsprechend verwendet hat.
2. Die in § 10 a Abs. 6 SortenG normierte Auskunftspflicht ist nicht sortenübergreifend auszulegen in dem Sinne, dass ein Landwirt, der mit geschützten Sorten Nachbau betrieben hat, nicht nur bezüglich dieser Sorten, sondern bezüglich aller geschützten Sorten auskunftspflichtig ist. Der Auskunftsanspruch ist auf Nachbauhandlungen mit der Sorte beschränkt, mit der der Landwirt bereits Nachbauhandlungen betrieben hatte bzw. für deren Nachbau „Anhaltspunkte” vorliegen. (Nichtamtliche Leitzsätze)

§§ 10 a, 10 a Abs. 6  SortenG; § 26 Nr. 5  EGZPO; §§ 49, 49 Abs. 1 Satz 2  UrhG; § 242 BGB — Zur inhaltlichen Reichweite eines Auskunftsanspruchs nach § 10 a Abs. 6 SortenG
OLG Saarland, Urt. vom 20. April 2005 — 1 U 144/04 und 1 U 920/00 — Revision nicht zugelassen;
03/2006
S.130
  1. Die einander gegenüberstehenden Zeichen sind zwar optisch und klanglich ähnlich, doch ist der Grad der klanglichen Ähnlichkeit gering. In begrifflicher Hinsicht ist das Wortzeichen PICASSO den maßgeblichen Verkehrskreisen als Name des berühmten Malers Pablo Picasso besonders gut bekannt, so dass sich die Zeichen in begrifflicher Hinsicht nicht ähneln.
2. Derartige Bedeutungsunterschiede können unter bestimmten Umständen die optischen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen den betreffenden Zeichen neutralisieren. Für eine solche Neutralisierung ist erforderlich, dass zumindest eines der fraglichen Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass diese Verkehrskreise sie ohne weiteres erfassen können.
3. Das Wortzeichen PICASSO hat für die maßgeblichen Verkehrskreise einen eindeutigen und bestimmten semantischen Inhalt. Die Bedeutungsunterschiede zwischen den in Rede stehenden Zeichen sind daher so beschaffen, dass sie die optischen und klanglichen Ähnlichkeiten neutralisieren. Zwischen den Zeichen PICASSO und PICARO besteht keine Gefahr einer Verwechslung. (Nichtamtliche Leitzsätze)

Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b , 9 Abs. 1 Buchstabe b  GMV — PICASSO ./. PICARO
EuGH, Urt. vom 12. Januar 2006 — C 361/04 — rechtskräftig;
03/2006
S.130
  1. Eine dreidimensionale Marke, die im Erscheinungsbild der Ware selbst besteht, wird von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke bezeichneten Waren unabhängig ist. Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, so schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke.
2. In Bezug auf dreidimensionale Marken, die aus der Verpackung von Waren bestehen, die, wie Flüssigkeiten, aus mit der Art der Ware selbst zusammenhängenden Gründen verpackt Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs sind, müssen diese es dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren ermöglichen, diese auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere Aufmerksamkeit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden.
3. Eine (dreidimensionale) Marke besitzt nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftsbezeichnende Funktion erfüllt. (Nichtamtliche Leitzsätze)

Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b  GMV — Dreidimensionale Formen von Standbeuteln für Fruchtgetränke und Fruchtsäfte
EuGH, Urt. vom 12. Januar 2006 — C 173/04 — rechtskräftig;
03/2006
S.130
  Die gegen eine gemeinschaftliche Werbeanzeige gerichtete Rechtsverfolgung in jeweils getrennten Verfügungsverfahren gegen drei Unterlassungsschuldner, die einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden, kann wegen der höheren Kostenbelastung gegenüber einer streitgenössischen Inanspruchnahme auf der Beklagtenseite rechtsmissbräuchlich sein. Dass die zusätzliche Kostenbelastung wegen der Größe und finanziellen Leistungsfähigkeit des Konzernverbunds, dem die Beklagten angehören, nicht geeignet ist, diese im Wettbewerb zu behindern, schließt die missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Kläger nicht aus. (Amtlicher Leitsatz)
§ 13 Abs. Nr. 5  UWG a.F.; § 8 Abs. 4) – MEGA SALE  (UWG
BGH, Urt. vom 17. November 2005 — 1 ZR 300/02 —
03/2006
S.130
  1.  Die Erteilung einer Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt ist ein Verwaltungsakt, da es sich dabei um eine hoheitliche Regelung mit Außenwirkung handelt und das Deutsche Patent- und Markenamt als zuständige erlassende Verwaltungsbehörde tätig wird. Dabei handelt es sich um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt, der grundsätzlich nur auf einen entsprechenden Antrag hin erlassen werden kann, und zwar auch nur mit Bindung an den Wortlaut des Antrags. Davon darf die Behörde nicht abweichen, es sei denn, der Antragsteller verändert von sich aus den Antrag. Im Verfahren der Erteilung von Markenschutz ist dies die Anmeldung des Zeichens als Marke. Der Anmelder allein bestimmt deshalb gem. § 32 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 MarkenG i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 2 Abs. 1, 20 Abs. 1 MarkenV das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Das Markengesetz i.V.m. der Markenverordnung und der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt schreibt dabei gem. § 32 Abs. 3 MarkenG i.V.m. § 2 Abs. 1 MarkenV i.V.m. §§ 9, 10 DPMAV die schriftliche Anmeldung unter Verwendung eines Formblatts vor. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 3, 20 MarkenV; § 32 MarkenG — Eintragung von „Merchandising-Artikeln” als Marke
BPatG, Beschl. vom 1. Juni 2005 — 2 W (pat) 179/04 — zurückverwiesen;
03/2006
S.131
  Die angemeldete Marke „RUHRWASSER INTERNATIONAL WATER MANAGEMENT” besitzt bezogen auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Wasserwirtschaft aufgrund einer interpretationsbedürftigen Mehrdeutigkeit die erforderliche Unterscheidungskraft. Der in dem Markenbestandteil „RUHRWASSER” enthaltene Begriff „Wasser” steht der Annahme einer geographischen Herkunftsangabe entgegen, da es sich nicht um den Hinweis auf einen Unternehmenssitz handelt und eine konkrete örtliche Festlegung insoweit nicht stattfindet. Zu der unklaren Bedeutung des Wortes „RUHRWASSER” kommt eine Unschärfe des Gesamtzeichens aus der nicht eindeutigen Zuordnung der einzelnen Bestandteile des Zeichens zueinander. Der Wortfolge kann keine konkrete sachbeschreibende Aussage zugeordnet werden, so dass auch kein Freihaltungsbedürfnis erkennbar ist. (Amtlicher Leitsatz)
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2  MarkenG — RUHRWASSER INTERNATIONAL WATER MANAGEMENT
BPatG, Beschl. vom 19. Januar 2005 — 29 W (pat) 51/02 — rechtskräftig;
03/2006
S.131
  1.  Zwischen der angegriffenen Wort-Bildmarke „LIONS” und der widersprechenden international registrierten Wort-Bildmarke „SAMSON” ist hinsichtlich der Waren aus dem Produktsektor der Raucherartikel eine unmittelbare Verwechslungsgefahr wegen begrifflicher Übereinstimmung aufgrund der in beiden Marken enthaltenen Löwenkopfdarstellungen ausgeschlossen. Der Verkehr erkennt in der Darstellung eines Löwenkopfs eher einen allgemeinen Hinweis auf die Qualität und Stärke der Ware als einen Herkunftshinweis, so dass die Widerspruchsmarke in erster Linie nach dem einprägsamen Wortbestandteil „SAMSON” benannt wird. Die von der Widersprechenden geltend gemachte Hervorhebung der Löwenkopfdarstellung in der Werbung ist für die markenrechtliche Beurteilung des Gesamteindrucks des Widerspruchszeichens unbeachtlich.
2.  Der Verkehr wird die Vergleichszeichen nicht als „Lö­wen”-Marke, sondern als „SAMSON”-Marke bzw. als „LIONS”-Emblem benennen und erinnern, so dass die Gefahr der mittelbaren, begrifflichen Verwechslung durch gedankliches Inverbindungbringen aufgrund eines bildlich übereinstimmenden Motivs nicht gegeben ist. (Amtliche Leitsätze)

§§ 9 Abs. 1 ,  Nr. 2  MarkenG — LIONS/SAMSON
BPatG, Beschl. vom 13. Januar 2005 — 25 W (pat) 278/02 — rechtskräftig;
03/2006
S.131
  Zwischen den Marken „Take-Net” und „TalkNet” besteht keine klangliche Verwechslungsgefahr, da der stärker beachtete Zeichenanfang sowohl bei deutscher als auch englischer Aussprache auseinander zu halten ist. Die grundsätzlich stärkere Beachtung der Anfangssilbe wird durch die häufig benutzte Schlusssilbe „Net”, bei der es sich um einen kennzeichnungsschwachen Bestandteil handelt, noch mehr hervorgehoben. (Amtlicher Leitsatz)
§ 9 Abs. 1 Nr. 2  MarkenG — Take-Net/TalkNet
BPatG, Beschl. vom 17. Januar 2005 — 30 W (pat) 186/03 — rechtskräftig;
03/2006
S.131
  Die angemeldete Bezeichnung „Die drei ???” besitzt – trotz der Benutzung dieses Zeichens als Titel einer Kinder- und Hörbuchserie – aufgrund ihrer sprachunüblichen Zusammensetzung und ihrer Mehrdeutigkeit für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25, 28 und 41 die erforderliche Unterscheidungskraft und unterliegt keinem Freihaltungsbedürfnis. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 , 5 Abs. 3  MarkenG — Die drei ???
BPatG, Beschl. vom 19. Januar 2005 — 29 W (pat) 217/04 — rechtskräftig;
03/2006
S.131
  1.  Wird nach Widerspruchserhebung, die der Rechtshängigkeit nach § 265 Abs. 1 ZPO gleichsteht, das Recht an der Widerspruchsmarke übertragen, hat dies keinen Einfluss auf das Widerspruchs- und das nachfolgende Beschwerdeverfahren. Der Rechtsvorgänger kann das Verfahren – ungeachtet seiner fehlenden Sachbefugnis – in gesetzlicher Prozess- bzw. Verfahrensstandschaft im eigenen Namen weiterführen.
2.  Zwischen der u.a. für Waren der Klasse 25 eingetragenen angegriffenen Wort-Bildmarke „MOTOR JEANS & JEANS” und der für identische Waren eingetragenen Widerspruchsmarke „MOTO” besteht Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht. Der Gesamteindruck der jüngeren Marke wird durch den Bestandteil „MOTOR” geprägt. Der Verkehr wird die weiteren Bestandteile „JEANS & JEANS” nicht benennen, weil sie hinsichtlich der einschlägigen Waren einen rein beschreibenden Hinweis darstellen.
3.  Ein aus einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung fristwahrend und in zulässiger Weise erhobener Widerspruch, der sich aufgrund der vollständigen oder teilweisen Zurückweisung oder Zurücknahme der Anmeldung erledigt, kann nicht mit der Umwandlung in eine nationale Markenanmeldung mit denselben Verfahrensvoraussetzungen wiederaufleben. (Amtliche Leitsätze)

§§ 66 Abs. 1 , 82 Abs. 1 , 9 Abs. 1 ,  Nr. 2 , 42 Abs. 1  MarkenG; § 265 ZPO; Art. 108 EGV 40/94 — MOTOR/MOTO
BPatG, Beschl. vom 9. März 2005 — 27 W (pat) 192/02 — rechtskräftig;
03/2006
S.131
  Den Namen eines 1959 verstorbenen Autorennfahrers wird der Verkehr nicht mehr kennen und daher die Anmeldemarke „CARACCIOLA” eher als Phantasiebezeichnung sehen. Auch scheidet der Begriff als beschreibende Angabe aus, so dass Unterscheidungskraft gegeben ist. Es entspricht nicht den heutigen Gepflogenheiten der Werbestrategie, lediglich den Nachnamen eines Sportlers zu verwenden, so dass das Anmeldezeichen auch nicht als Inhaltsangabe für Ton- und Bildträger sowie Druckereierzeugnisse in Betracht kommt. (Amtlicher Leitsatz)
§ 8 Abs. 2 Nr. 1  MarkenG — CARACCIOLA
BPatG, Beschl. vom 16. Februar 2005 — 32 W (pat) 54/03 — rechtskräftig;
03/2006
S.131
  1. Zwischen der Marke „PAPA LÖWE” und den Widerspruchsmarken „Löwen” und „LOEWE” besteht wegen des schriftbildlichen Unterschieds keine unmittelbare Verwechslungsgefahr.
2. Zwischen den Marken besteht auch keine mittelbare Verwechslungsgefahr, da die angegriffene Marke einen personifizierten Gesamtbegriff darstellt und sich auch durch die konkrete Art der Markenbildung von den Widerspruchsmarken und einer etwaigen Zeichenserie der Widersprechenden unterscheidet. (Amtliche Leitsätze)

§ 9 Abs. 1 Nr. 2  MarkenG — PAPA LÖWE / Löwen / LOEWE
BPatG, Beschl. vom 23. Februar 2005 — 29 W (pat) 293/02 — Rechtsbeschwerde nicht zugelassen;
03/2006
S.132
  Zwischen den Marken „Pantogast” und „PANTO” besteht keine Verwechslungsgefahr. Bei dem Begriff „Panto” handelt es sich um eine häufig vorgenommene Verkürzung ei­ner Wirkstoffbezeichnung des Arzneimittelsektors, der eher kennzeichnungsschwach ist und deshalb nicht der prägende Bestandteil der jüngeren Marke ist. Der Bestandteil „-gast” in der Einwortmarke wird auch bei einer möglichen Kennzeichnungsschwäche als Hinweis auf das Anwendungsgebiet „Magen” nicht in den Hintergrund treten oder vernachlässigt werden. (Amtlicher Leitsatz)
§ 9 Abs. 1 Nr. 2  MarkenG — Pantogast/PANTO
BPatG, Beschl. vom 4. Mai 2005 — 25 W (pat) 5/04 — Rechtsbeschwerde zugelassen;
03/2006
S.132
  Die Buchstabe-Zahl-Kombination „C-4 alloy” hat keine Ähnlichkeit oder strukturelle Gemeinsamkeit mit den aus den DIN-Normen für Legierungen entnehmbaren Bezeich­nungs­systemen, sondern wirkt eher willkürlich, so dass es für den Fachverkehr nahe liegt, an eine Marke zu denken und nicht an eine übliche, ihm noch nicht bekannte Kurzbezeichnung einer Nickellegierung. Unterscheidungskraft ist im Ergebnis gegeben und es besteht kein Freihaltungsbedürfnis. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 8 Abs. 2 ,  Nr. 1 und 2  MarkenG — C-4 alloy
BPatG, Beschl. vom 31. Januar 2005 — 30 W (pat) 15/04 — rechtskräftig;
03/2006
S.132
  1. Der Gesamtbegriff „Germania Hof” wird durch den Bestandteil „Germania” geprägt, da „Hof” von einen beachtlichen Teil der zu berücksichtigenden Verkehrskreise als geografische Angabe (Stadt Hof oder gleichnamiger Landkreis) verstanden wird und damit hinter den weiteren Bestandteil zurücktritt.
2. Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen „Ger­mania Hof” und „GERMANIA” besteht damit für die identischen bzw. ähnlichen Dienstleistungen (u.a. Immobilienwesen (Grundstücks- und Hausverwaltung) bzw. Immobilien- und Hypothekenverwaltung) Verwechslungsgefahr. (Amtliche Leitsätze)

§ 9 Abs. 1 Nr. 2  MarkenG — Germania Hof/GERMANIA
BPatG, Beschl. vom 15. Februar 2005 — 33 W (pat) 166/03 — rechtskräftig;
03/2006
S.132
  Dem Verkehr ist bekannt, dass in einem Internetcafé keine Computer hergestellt werden, sondern dass sie dort zu verschiedensten individuellen Nutzungszwecken im Internet der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Entgelts zur Verfügung gestellt werden. Wie bereits erörtert, ist eine andere Verwendung des Begriffs als im Sinne des Herstellungsortes für Computer nicht feststellbar. Daher kann für den angemeldeten Begriff in Bezug auf die zum Schutz angemeldete Dienstleistung allenfalls ein beschreibender Anklang, nicht aber ein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt festgestellt werden. Dieser Entscheidung steht auch nicht die Annahme der Markenstelle entgegen, es sei nicht unüblich, dass Computerwerke vernetzte Computer entgeltlich zur Nutzung zur Verfügung stellten. (Leitsatz aus www.Rechtscentrum.de)
§§ 37 Abs. 1 , 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2  MarkenG — Computerwerk
BPatG, Beschl. vom 10. Mai 2005 — 27 W (pat) 143/03 — rechtskräftig;
03/2006
S.132
  Die aus zwei warenbeschreibenden Begriffen unter Verknüpfung mit dem für „and” stehenden Element ‚n’ sprachüblich gebildete und für den deutschen Verkehr ohne weiteres verständliche englischsprachige Wortfolge „Choco'n'Cream” (= Schoko(lade) und Sahne bzw. Creme) unterliegt als Beschaffenheitsangabe für „Schokolade, Schokoladewaren; Fein- und Dauerbackwaren; Zuckerwaren; Speiseeis” dem Allgemeininteresse an einer von Monopolrechten freien Verwendung. Sie entbehrt für diese Erzeugnisse zugleich jeglicher Unterscheidungskraft. (Amtlicher Leitsatz)
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2  MarkenG — Choco'n'Cream
BPatG, Beschl. vom 27. Juli 2005 — 32 W (pat) 341/03 — Rechtsbeschwerde zugelassen;
03/2006
S.132
  Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Benutzung sind nach deutschem Recht – im Gegensatz zur europäischen Regelung, wo ein Nachweis gefordert wird – eher gering anzusetzen und können bereits durch eine gut formulierte eidesstattliche Versicherung ohne Vorlage weiterer Unterlagen erfüllt werden. (Amtlicher Leitsatz)
§ 43 Abs. 1  MarkenG; § 294 ZPO — Glaubhaftmachung der Benutzung nach deutschem Recht
BPatG, Beschl. vom 22. Juni 2005 — 28 W (pat) 303/04 — zurückverwiesen;
03/2006
S.132
  Für den Begriff „Lotus-Protect” besteht ein Freihaltungsbedürfnis, da er auf dem Gebiet der genannten Waren wie z.B. Reinigungsmittel einen rein beschreibenden Inhalt hat, nämlich auf den sog. „Lotus-Effekt” hinweist und somit nicht für den einzelnen Anbieter monopolisiert werden darf. (Amtlicher Leitsatz)
§ 8 Abs. 2 Nr. 2  MarkenG — Lotus-Protect
BPatG,  Beschl. vom 19. April 2005 — 24 W (pat) 86/04 — rechtskräftig;
03/2006
S.132
  Zwischen den Marken „FörderRente 24/VörderRente/Die Förder Rente (Wort-Bild-Marke)" besteht trotz teilweiser klanglicher Identität keine Verwechslungsgefahr, da der Begriff „Förderrente” an sich schutzunfähig ist. Der Schutzbereich der Widerspruchsmarken erstreckt sich lediglich auf die von dem Begriff „Förderrente” abweichende Eigenprägung. (Amtlicher Leitsatz)
§ 9 Abs. 1 Nr. 2  MarkenG — FörderRente/VörderRente/Die FörderRente
BPatG, Beschl. vom 22. Februar 2005 — 33 W (pat) 174/03 — rechtskräftig;
03/2006
S.133
  Die angemeldete Wort-Bildmarke „Computerzeit” kommt in mehreren Bedeutungen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 als Sachangabe in Betracht. Die mit einer verallgemeinernden Aussage wie „Computerzeit” einhergehende Unbestimmtheit einer Angabe oder die Unkenntnis der durch den Begriff im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte stehen einem Verständnis als bloße Sachangabe nicht entgegen. Dem angemeldeten Zeichen fehlt insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft. (Amtlicher Leitsatz)
§ 8 Abs. 2 Nr. 1  MarkenG — Computerzeit
BPatG, Beschl. vom 4. April 2005 — 25 W (pat) 76/03 — rechtskräftig;
03/2006
S.133
  Der angemeldeten Marke „Die drei Detektive” kann eine im Vordergrund stehende Sachaussage, im Sinne einer eindeutigen Inhaltsangabe einer Geschichte über drei Detektive, zugeordnet werden. Der inhaltsbezogene Werktitel besitzt daher nicht die erforderliche Unterscheidungskraft und unterliegt einem Freihaltungsbedürfnis. (Amtlicher Leitsatz)
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2  MarkenG — Die drei Detektive
BPatG, Beschl. vom 19. Januar 2005 — 29 W (pat) 216–219/04 — rechtskräftig;
03/2006
S.133
  1.  Ein Freihaltungsbedürfnis für die angemeldete Marke „NORDEN” ist zu bejahen, da Mitbewerber die Ortsangabe (Stadt in Niedersachsen) zur Bezeichnung der geographischen Herkunft benötigen könnten.
2.  Auch fehlt es an Unterscheidungskraft, da die Bezeichnung einer geographischen Herkunftsangabe neben weiteren Bedeutungsmöglichkeiten wie z.B. Himmelsrichtung und Familienname nicht völlig in denHintergrund tritt. (Amtliche Leitsätze)

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2  MarkenG — NORDEN
BPatG, Beschl. vom 12. Januar 2005 — 32 W(pat) 15/03 — Rechtsbeschwerde zugelassen;
03/2006
S.133
  1.  Bei der Marke „JUNIORFUN” prägt keiner der beiden Wortteile den Gesamtbegriff, selbst wenn man unterstellt, dass die Bestandteile beschreibend sind.
2.  Bei Gegenüberstellung von „JUNIORFUN” und „junior” besteht bei Warenidentität keine Verwechslungsgefahr, da auch durch die unterschiedliche Silbenzahl der Abstand gewahrt ist, der bei eher schwacher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke einzuhalten ist. (Amtliche Leitsätze)

§ 9 Abs. 1 Nr. 2  MarkenG — JUNIORFUN/junior
BPatG, Beschl. vom 12. Januar 2005 — 29 W (pat) 75/03 — rechtskräftig;
03/2006
S.133
  1.  Die angemeldete Marke „Malle” stellt eine umgangssprachliche Bezeichnung der Baleareninsel „Mallorca” dar. Dementsprechend kann der Markenbegriff als freihaltebedürftige, geographische Herkunftsangabe für die angemeldeten Waren der Klassen 16, 24, 32 und 33 dienen.
2.  Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistung „Werbung” stellt das Markenwort „Malle” eine Sachangabe dar, da die Werbung Reisen nach Mallorca zum Inhalt haben kann. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Unterscheidungskraft.
3.  Keine Eintragungshindernisse bestehen hinsichtlich der Waren „Künstlerbedarfsartikel” und den Dienstleistungen „Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten”. (Amtliche Leitsätze)

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2  MarkenG — Malle
BPatG, Beschl. vom 26. Januar 2005 — 29 W (pat) 83/03 — rechtskräftig;
03/2006
S.133
  Die international registrierte Marke „THW” steht im Inland als Abkürzung für das Technische Hilfswerk als Anstalt des Bundes. Unter Bezugnahme auf die beanspruchten Waren der Klassen 6, 9 und 17 enthält die Bezeichnung „THW” die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach Art, Beschaffenheit und insbesondere ihrer Bestimmung nach um Waren handeln kann, die als Teil eines Hilfseinsatzes u.a. im Bereich der Infrastruktur dienen kann bzw. den besonderen Qualitätsvorstellungen des Technischen Hilfswerks entsprechen. Die Buchstabenfolge unterliegt daher einem Freihaltungsbedürfnis. (Amtlicher Leitsatz)
§ 8 Abs. 2 Nr. 2  MarkenG — THW
BPatG, Beschl. vom 11. April 2005 — 30 W (pat) 195/03 — Rechtsbeschwerde nicht zugelassen;
03/2006
S.133
  Der international registrierten Bildmarke fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft, da es sich im Wesentlichen um die naturgetreue Abbildung der Frontscheibe eines Geldspielautomaten handelt. Der besonders herausgehobene Wortbestandteil „SELECT CASH” ist nicht herkunftshinweisend, sondern steht beschreibend für eine Spielfunktion (wähle Gewinn) oder für die Angabe eines Gewinnergebnisses und damit für eine Anzeigefunktion. (Amtlicher Leitsatz)
§ 8 Abs. 2 Nr. 1  MarkenG — Spielautomat
BPatG, Beschl. vom 18. April 2005 — 30 W (pat) 277/03 — rechtskräftig;
03/2006
S.133
  Zwischen den Marken „Planet „E” Music” und „Planet S” besteht gedankliche Verwechslungsgefahr, da sie auf dem gleichen Zeichenbildungsprinzip beruhen. Dem am Markenanfang stehenden Wort „Planet” folgt jeweils ein Großbuchstabe, so dass der Verkehr in den Marken vielfach denselben Herkunftshinweis sehen wird. (Amtlicher Leitsatz)
§ 9 Abs. 1 Nr. 2  MarkenG — Planet „E” Music/Planet S
BPatG, Beschl.  vom 12. Januar 2005 — 32 W (pat) 150/03 — rechtskräftig;
03/2006
S.133
  Der sprachüblich gebildeten und für den deutschen Verkehr ohne weiteres verständlichen englischsprachigen Wortfolge „Choco'n'More” (= choco(late) and more, Schokolade und mehr) wird gerade wegen der durch den zweiten Bestandteil bewirkten begrifflichen Unbestimmtheit eine werbemäßige Anpreisung entnommen. Ihr fehlt daher für „Schokolade, Schokoladewaren; Fein- und Dauerbackwaren; Zuckerwaren; Speiseeis” jegliche Unterscheidungskraft. (Amtlicher Leitsatz)
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 u. 3  MarkenG — Choco'n'More
BPatG, Beschl. vom 27. Juli 2005 — 32 W (pat) 91/04 — Rechtsbeschwerde zugelassen;
03/2006
S.134
  Die Wortfolge „RubbelZauber” besitzt für die Waren und Dienstleistungen „Druckereierzeugnisse (z.B. Lotterielose), Organisation und Durchführung von Rundfunk-, Fernseh- und sonstigen Unterhaltungsveranstaltungen; Unterhaltung” keine Unterscheidungskraft, da wesentliche Teile des Verkehrs den beschreibenden Hinweis sehen, dass diese Waren und Dienstleistungen in einer besonderen Art den Vorgang des mittlerweile allgemein bekannten und populären Rubbelns zum Gegenstand haben. (Amtlicher Leitsatz)
§ 8 Abs. 2 Nr. 1  MarkenG — RubbelZauber
BPatG, Beschl. vom 2. Februar 2005 — 32 W (pat) 154/03 — rechtskräftig;
03/2006
S.134
  Wer sein eBay-Account einem Dritten zur Verfügung stellt, kann für markenverletzende Internet-Angebote verantwortlich sein, wenn er sich nicht darum kümmert, welche Waren unter seinem Account durch den Dritten angeboten werden. (Amtlicher Leitsatz)
§ 14 MarkenG — eBay-Account
OLG Frankfurt, Beschl. vom 13. Juni 2005 — 6 W 20/05 — Rechtsbeschwerde nicht zugelassen;
03/2006
S.134
  1.  Wird unter einer von Haus aus kennzeichnungskräftigen Internet-Domain (hier: „abebooks.com”) ein Internetmarktplatz in Form einer gewerbsmäßigen Vermittlung des Kaufs und Verkaufs antiquarischer Bücher im Internet betrieben, so ist die Geschäftsaufnahme auch für das Inland prioritätsbegründend, obwohl die Betreiberfirma in Kanada domiziliert und nur englischsprachige Seiten benutzt. Der erforderliche deutliche Inlandsbezug ergibt sich aus dem Geschäftsgegenstand eines typischen Internetmarktplatzes speziell für antiquarische Bücher, der von Haus aus nicht auf ein bestimmtes Land beschränkt ist und auch keine dem internationalen Angebot entgegenstehende Länderkennung enthält.
2.  Für den Beginn der Inlandsbenutzungsaufnahme ist nicht nur auf die inländische Beteiligung gewerblicher Antiquariate als zahlende Mitglieder, sondern auch auf Besucherkontakte auf den Internetseiten abzustellen, die vom Inland aus bei dem Internetunternehmen nach antiquarischen Büchern suchen. (Amtliche Leitsätze)

§ 15 MarkenG — Prioritätsbegründende Geschäftsaufnahme im Internet
OLG Hamburg, Urt. vom 25. November 2004 — 3 U 33/03 — Revision nicht zugelassen;
03/2006
S.134
  1.  Die Kammer hält daran fest, dass Sonagramme grafische Darstellungen i. S. des Artikels 4 GMV sein können.
2.  Der gesprochene Text „Arzneimittel Ihres Vertrauens: Hexal” ist als eine Schallfolge marken- und eintragungsfähig; dies besagt indes nichts für eine Eintragungsfähigkeit auch als Wortmarke (Slogan). (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

Art. 4, 7 Abs. 1 a  GMV — Schallmarke
HABM, Entsch. vom 8. September 2005 — R 295/2005-4 — zurückverwiesen;
03/2006
S.134
  1. Einfache geometrische Figuren können für Produkte wie Anker eine Herkunftsfunktion ausüben, weil ihre Formgebung geprägt ist und alle darüber hinausgehenden Elemente auffällig sind. Eine geometrische Figur, die auf einem Produkt aus Metall aufgebracht wird, kann auffällig sein und aus praktischen Gründen die einzige Möglichkeit darstellen, ein herkunftshinweisendes Zeichen zu benutzen, das sichtbar ist, nachdem das Produkt aus seiner Verpackung herausgenommen worden ist. (Nichtamtlicher Leitzsatz)
Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b  GMV — RAUTENFORM
Harmonisierungsamt, Entsch. vom 21. November 2005 —  R 1162/2004-2 —
03/2006
S.136
  1. Einer Bildmarke fehlt die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b) GMV erforderliche Unterscheidungskraft, wenn es sich lediglich um einfache geometrische Grundformen handelt, es sei denn, dass – gemäß dem Grundsatz, dass sich die Unterscheidungskraft einer Marke aus der Kombination verschiedener Elemente ergeben kann – durch die Verwendung von Farben eine hinreichend eigentümliche, einprägsame grafische Gestaltung erzielt wird.
2. Die angemeldete Marke ist keine bloße geometrische Grundform. Sie ist auch nicht bloßer farbiger Hintergrund für eine andere Kennzeichnung, etwa durch eine Wortmarke. Sie ist sehr wohl geeignet, auf der Verpackung von Waren der Klasse 3 und 5 als zusätzliches Kennzeichnungsmittel – neben der Herstellerbezeichnung und dem Namen des Arzneimittels – in der Weise zu dienen, dass die vertriebenen Arzneimittelprodukte sich durch eine gleichmäßige grafische Ausgestaltung der Verpackung auszeichnen und dadurch, sofort von Verpackungen anderer Hersteller unterschieden werden können. Der angemeldeten Marke steht das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b) GMV nicht entgegen. (Nichtamtliche Leitzsätze)

Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b  GMV — TRIANGEL
Harmonisierungsamt, Entsch. vom 12. Dezember 2005 —  R 610/2005-4 —
03/2006
S.136
  1.  Der Begriff „DELTA” als ausgeschriebenes Wort in lateinischen Buchstaben hat keinerlei beschreibenden Charakter für Fenster, Türen oder Teile davon in Klasse 6. Auch für sonstige Baumaterialien der Klasse 19 ist kein beschreibender Inhalt ersichtlich. Es ist überhaupt nicht erkennbar, welche Eigenschaften der Waren die eingetragene Marke denn beschreiben könnte.
2.  Die Tatsache nämlich, dass „δ” oder „Δ” in Zusammenhang mit einer weiteren Angabe Eigenschaften der streitgegenständlichen Waren beschreiben könnte, führt nicht zu dem zwingenden Schluss, die beschreibende Funktion gelte auch für das Wort „DELTA”. „Δ” und „δ” sind weder „Hauptzeichen” von „DELTA”, noch sind „δ” oder „Δ” dessen Abkürzung. „DELTA” ist nicht das mathematische Symbol, die Festlegung nach der DIN-Norm etc., sondern dies sind die griechischen Buchstaben „δ” oder „Δ”. (Nichtamtliche Leitsätze)

Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, b, c  GMV — DELTA
HABM, Entsch. vom 18. Februar 2005 — R 491/2004-2 — nicht rechtskräftig;
03/2006
S.136
  1.  Im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst für diese Merkmale beschreibend i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c GMV. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Einer solchen Kombination kann jedoch der beschreibende Charakter i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c GMV fehlen, sofern der von ihr erweckte Eindruck hinreichend weit von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenfügung ihrer Bestandteile entsteht. Der Umstand allein, dass jeder dieser Bestandteile für sich genommen nicht unterscheidungskräftig ist, schließt nämlich nicht aus, dass deren Kombination unterscheidungskräftig sein kann.
2.  Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt des fraglichen Wortzeichens den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgebenden Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrgenommen werden wird. Die Wortkombination „COOK & MORE” ist jedoch geeignet, die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen nach ihrer Herkunft zu unterscheiden. Die angesprochenen Verkehrskreise werden das Zeichen nicht nur als eine übliche anpreisende Angabe für Küchen – oder noch allgemeiner Haushaltswaren – sehen. (Nichtamtliche Leitsätze)

Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c  GMV — cook & more
HABM, Entsch. vom 20. April 2005 — R 0079/2005-2 — zurückverwiesen;
03/2006
S.136
  1.  Eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hatte, sodass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist.
2.  „POWERTEC PRO” vermag keine konkrete Beschaffenheit oder Bestimmung seiner Waren zu beschreiben, sondern gibt eher eine ungenaue Andeutung in die Richtung, dass die damit gekennzeichneten Maschinen, Apparate, Instrumente und Teile über eine kraftvolle Technologie verfügen und professionell anwendbar sind, was aber eher eine Plattitüde darstellt und keine inhaltlich beschreibende Aussage. (Nichtamtliche Leitsätze)

Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c  GMV — POWERTEC PRO
HABM, Entsch. vom 13. April 2005 — R 1007/2004-2 — zurückverwiesen;
03/2006
S.137
  1.  Für die Abänderung einer Registereintragung kann auf allgemeine Vorschriften und Grundsätze über die Abänderung behördlicher Verfügungen zurückgegriffen werden.
2.  Die Versagung des rechtlichen Gehörs beim Erlass eines Verwaltungsaktes gibt ausreichend Grund für seine Rücknahme. Die Entscheidung über einen solchen Antrag ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen.
3.  Das Umschreibungsverfahren vor der Markenabteilung bietet keinen Raum für aufwändige Beweiserhebungen zur Feststellung der wahren materiellen Inhaberschaft an einer Marke. (Nichtamtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§§ 27 Abs. 2 , 28 MarkenG — Rückgängigmachung der Umschreibung
DPMA, Beschl. vom 21. April 2005 —
03/2006
S.137
  Haben ein Unternehmen in den alten und ein Unternehmen in den neuen Bundesländern vor der Wiedervereinigung miteinander verwechselbare Bezeichnungen geführt, sind Kollisionsfälle auch dann nach dem Recht der Gleichnamigen zu lösen, wenn eines der beiden Unternehmen einen regional begrenzten Tätigkeitsbereich hatte und der Schutzbereich seines Zeichens am 3. Oktober 1990 deshalb nicht auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt worden ist (im Anschluss an BGHZ 130, 134 – Altenburger Spielkartenfabrik).
Die Gleichgewichtslage zwischen zwei gleichnamigen Zeichen wird nicht notwendig dadurch gestört, dass der Zeicheninhaber mit dem regional begrenzten Tätigkeitsbereich das fragliche Zeichen als Domainname für einen Internetauftritt verwendet, der dazu dient, das Unternehmen und sein Angebot vorzustellen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 135/01, GRUR 2005, 262 = WRP 2005, 338 – soco.de). (Amtlicher Leitsatz)

§§ 5 Abs. 2 , 15 Abs. 2  MarkenG — hufeland.de
BGH, Urt. vom 23. Juni 2005 — I ZR 288/02 —
03/2006
S.140
  1.  Ein nicht eingetragenes Geschmacksmusterrecht (Art. 11, 19 Abs. 2 GGVO) kann nur für nach dem Inkrafttreten der GGVO am 6.3.2002 offenbarte Muster begründet werden.
2.  Der Vertrieb bestimmter Damen-Dessous (Büstenhalter und String) kann unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Nachahmung von Modeneuheiten für einen begrenzten Zeitraum (hier: zwei Jahre zuzüglich einer Abverkaufsfrist) als unlauter verboten werden. (Amtliche Leitsätze)

Art. 11, 19 Abs. 2  GGVO; § 1 UWG a.F.; §§ 3, 4 Nr. 9  UWG — Gipürespitze
OLG Hamburg, Urt. vom 24. Februar 2005 — 5 U 66/04 — Revision nicht zugelassen;
03/2006
S.140
  Kann die anlässlich der Veräußerung eines Werkes der bildenden Künste aus einer inländischen Sammlung im Ausland auf Folgerechtsauskunft klagende Verwertungsgesellschaft nicht im Einzelnen darlegen, dass die Veräußerung wenigstens zum teil im Inland stattgefunden hat, weil sie keinen vollständigen Einblick in den Geschäftsbereich der Vertragsparteien hat, so trifft den auf Auskunft in Anspruch genommenen Kunsthändler zumindest dann eine sekundäre Darlegungslast, wenn die gesamten Umstände eine im Inland vollzogene Veräußerung plausibel erscheinen lassen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 26 Abs. III und IV  UrhG — Folgerechtsauskunftsanspruch aufgrund einer Auslandsveräußerung
OLG Frankfurt, Urt. vom 7. Juni 2005 — 11 U 63/03 — Revision zugelassen;
03/2006
S.140
  Die so genannte „kleine Münze” des Urheberrechts ist wegen des insoweit bestehenden Geschmacksmusterschutzes im Bereich der angewandten Kunst nicht urheberrechtlich schutzfähig.
Erforderlich ist im Bereich der angewandten Kunst ein deutliches Überragen der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung, des rein Handwerksmäßigen und Alltäglichen. (Leitsatz aus www.Rechtscentrum.de)

§§ 567 Abs. 1 Nr. 2 , 569 ZPO; §§ 97 Abs. 1 , 2 Abs. 1 Nr. 4  UrhG; § 6 Abs. 2  GGVO — Urheberrechtliche Schutzfähigkeit der „kleinen Münze”
Kammergericht, Beschl. vom 19. November 2004 — 5 W 170/04 — rechtskräftig;
03/2006
S.140
  1.  Dem Urheber, der eine ausschließliche Lizenz an seinen Werken vergeben hat, stehen Schadensersatzansprüche nur zu, wenn er dafür Lizenzgebühren erhält.
Er ist nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn er lediglich kapitalmäßig (z.B. als Alleinaktionär) am Lizenznehmer beteiligt ist.
Es fehlt dann auch das eigene rechtsschutzwürdige Interessen, Schadensersatzansprüche im Weg der Prozessstandschaft geltend zu machen.
2.  Die Auslegung des § 59/I/2 UrhG durch den BGH (Urteil in diesem Verfahren vom 5.6.2003) und die Auslegung von § 54/I Nr. 5 öst. UrhG durch den öst. OGH (GRUR Int. 1991, 56 ff. – Adolf-Loos-Werke) führen dazu, dass die hier streitgegenständliche Darstellung des Hunderwasser-Hauses in der Republik Österreich urheberrechtlich bedenkenfrei vertrieben werden kann, die aus der Republik Österreich in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten Vervielfältigungsstücke dagegen nicht. (Amtliche Leitsätze)

§§ 59 Abs. 1 , 2 Abs. 1 Nr. 5 , 16 Abs. 1  UrhG — Schadensersatzansprüche aus Urheberrecht
OLG München, Urt. vom 16. Juni 2005 — 6 U 5629/99 — Revision nicht zugelassen;
03/2006
S.140
  Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt eine so genannte offene ausschließliche Lizenz nicht unter das Verbot des Art. 81 Abs. 1 EGV, wenn eine Lizenzvergabe ohne die Vereinbarung einer Allein- oder Exclusivberechtigung des Lizenznehmers zur Schutzgegenstandsverwertung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Lizenz auf die Markteinführung einer neuen, mit beträchtlichem Forschungsaufwand geschaffenen Technologie bezieht, weil dann das Lizenznehmerrisiko besonders hoch erscheint. Es kommt also u.a. darauf an, ob der Markteinstieg des Lizenznehmers im Fall der Erschließung eines neuen Marktes mit erheblichen Investitionskosten verbunden ist, denn regelmäßig sind Lizenznehmer nur dann bereit, ein solches Kostenrisiko zu übernehmen, wenn sie erwarten können, dass sich diese Kosten durch die Verwertung des Lizenzproduktes auch amortisieren. Zu diesem Zweck stellt eine ausschließliche Lizenz ein geeignetes Mittel dar, die Verwertungschancen zu vergrößern, da der Lizenznehmer zumindest nicht mit zusätzlichem Intrabrand-Wettbewerb ausgesetzt ist. (Leitsatz aus www.rechtscentrum.de)  [2.-- € ]
§ 139 BGB; § 17 Abs. 2 Nr. 2  GWB; Art. 81 EG — offene ausschließliche Lizenz
OLG Düsseldorf, Urt. vom 23. März 2005 — VI- U (Kart) 31/04 — Revision nicht zugelassen;
03/2006
S.140
  a) Das Verbot der Sternsozietät ist zur Zeit nicht verfassungswidrig.
b) Das Verbot der Sternsozietät gilt auch für die Anwaltsaktiengesellschaft.
c) Eine Sternsozietät ist Patentanwälten nicht untersagt. (Nichtamtliche Leitsätze)

Art. 3 Abs. 1 , 12 Abs. 1  GG; §§ 59 a Abs. 1 Satz 1 , 59 e Abs. 1 Satz 2  BRAO — Sternsozietät
BGH, Beschl. vom 14. November 2005 — AnwZ (B) 83/04 —
03/2006
S.141
  Ein Patentanwaltsbewerber darf in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht nicht als Parteivertreter in Untervollmacht auftreten, die ihm Patentanwälte erteilt haben, für die er als freier Mitarbeiter einzelne, jeweils gesondert vergütete Arbeiten und Aufträge ausführt. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 3 Abs. 2, 99  PatG; § 157 ZPO; §§ 3, 46 PatanwO; § 59 Abs. 2  BRAO — Windenergieanlage
BPatG, Beschl. vom 24. Oktober 2005 — 9 W (pat) 19/04 — rechtskräftig;
03/2006
S.141
  Der Rechtsanwalt ist nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung gegen seinen Auftraggeber nicht zu dem Hinweis verpflichtet, dass durch die unaufgeforderte Abgabe einer Abschlusserklärung möglicherweise eine sonst eintretende Kostenbelastung vermieden werden kann, solange er dem Kostengesichtspunkt bei den Entscheidungen seines Auftraggebers nur untergeordnete Bedeutung beimessen darf. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 675, 276 BGB — Kosten einer Abschlusserklärung
BGH, Urt. vom 8. Dezember 2005 — IX ZR 188/04 —
03/2006
S.142
  Anlass für eine Prüfung und eine Korrektur der vom Sachverständigen angegebenen Stundenzahl für die Erledigung des Gutachtenauftrages besteht dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ganz eindeutig ungewöhnlich hoch erscheint. Der Sachverständige ist gehalten, die Arbeitsschritte so zu differenzieren, dass sich der berechnete Zeitaufwand den einzelnen Leistungen zuordnen und nachvollziehen lässt. (Amtlicher Leitsatz)
§ 3 Abs. 2 Satz 2  ZSEG — Stundenzahl des Sachverständigen
Kammergericht, Beschl. vom 11. März 2003 — 1 W 454/01 — rechtskräftig;
03/2006
S.142
  Die der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Unterbevollmächtigten zu Grunde zu legenden fiktiven Reisekosten sind anhand des § 28 BRAGO (jetzt Nr. 7003 bis 7007 VV/RVG) zu ermitteln. Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO/Nr. 7003 VV/RVG darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich Geschäftsreisen mit dem eigenen Kraftwagen unternehmen. Die Kosten für Flüge von sogenannten Billigfluglinien sind zur Berechnung fiktiver Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten nicht geeignet. (Amtlicher Leitsatz)
VV/RVG Nr. 7003; § 91 Abs. 1  ZPO; § 28 BRAGO — Fiktive Reisekosten
OLG Stuttgart, Beschl. vom 15. April 2005 — 8 W 142/05 — rechtskräftig;
03/2006
S.142
  Wählen anwaltlich vertretene Parteien anstelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs (§ 794 a ZPO) mit den sich aus Nr. 1000 Abs. 1, 1003 VV/RVG ergebenden Kostenfolgen absichtlich eine abweichende Form, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeidet – hier ein Anerkenntnis (Nr. 1000 Abs. 1 Satz. 1 2. HS VV/RVG) –, so ist daraus auf einen Verzichtsvertrag der beteiligten Parteien auf Erstattung von Vergleichskosten zu schließen. (Amtlicher Leitsatz)
VV/RVG Nr. 1000 Abs. 1, Nr. 1003; § 91 Abs. 1  ZPO — Verzicht auf Vergleichskosten
OLG Stuttgart, Beschl. vom 24. März 2005 — 8 W 112/05 — rechtskräftig;
03/2006
S.142
  Ein anwaltliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt einen EDV-gestützten Fristenkalender verwendet, aber nicht anordnet, dass die Eingaben in diesen Kalender jeweils durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über einen Drucker kontrolliert werden. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 233 ZPO — EDV-gestützter Fristenkalender
BGH, Beschl. vom 12. Dezember 2005 — II ZB 33/04 —
03/2006
S.142
  Der Aussagegehalt von „Freestyle” für Dienstleistungen wie Finanz- oder Versicherungswesen ist zu diffus und vage, um dem Verkehr ohne weiteres als reine Sachaussage über be stimmte Eigenschaften oder Vorzüge zu dienen. Unterscheidungskraft ist demnach gegeben, da die Marke auch nach Recherchen lediglich für sportliche oder musikalische Veranstaltungen, bei denen der Eventcharakter oder der Gesichtspunkt des Wettbewerbs im Vordergrund steht, beschreibend und nicht als Produktkennzeichnung verwendet wird. (Amtlicher Leitsatz)
§ 8 Abs. 2 Nr. 1  MarkenG — Freestyle
BPatG, Beschl. vom 11. Januar 2005 — 33 W (pat) 53/04 — rechtskräftig;
03/2006
S.133

Buchbesprechungen

 Osterrieth
Patentrecht
(Goddar)
03/2006
S.143
 Berlit
Markenrecht
(Sendrowski)
03/2006
S.143
 Stumpf / Groß
Der Lizenzvertrag
(Pfaffelhuber)
03/2006
S.143
 Tiller
Gewährleistung und Irreführung – eine Untersuchung zum Schutz des Verbrauchers bei irreführender Werbung
(Fock)
03/2006
S.144


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