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Heft 12/2005
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Aufsätze

 Peter Meier-Beck
Was denkt der Durchschnittsfachmann?  [2.-- € ]
Jedem Patentrechtskundigen ist „der Fachmann” wohl bekannt, dem er in zahlreichen patentrechtlichen Zusammenhängen begegnet. Kenntnisse, Fähigkeiten und Überlegungen „des Fachmanns” gelten herkömmlich als Tatfrage und können demgemäß sowohl Gegenstand des tatsächlichen Sachvortrags der Parteien als auch der Sachaufklärung durch das Gericht insbesondere durch Einholung des Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen sein. Der nachfolgende Beitrag zeigt auf, daß die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine differenziertere Sichtweise des patentrechtlichen Fachmanns und seiner Erkenntnisse erfordert.
12/2005
S.529
 Andreas von Falck/Mario Leitzen
Abschied vom Torpedo auf Raten?  [2.-- € ]
Der Italienische Kassationsgerichtshof hat mit Urteil vom 19.12.2003 entschieden, dass der internationale Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ nicht auf negative Feststellungsklagen anwendbar ist. Diese Entscheidung in dem in Deutschland bereits unter dem Titel „Verpackungsmaschine” durch Veröffentlichung der erstinstanzlichen Entscheidung bekannten Rechtsstreit, in dem nunmehr das oberste Italienische Zivilgericht entschieden hat, wurde in der Vergangenheit auf Konferenzen und Seminaren gerne als das „Ende des Torpedo” bezeichnet. Die Einreichung einer Cross-Border-Klage auf Festsstellung der Nichtverletzung bei einem langsamen Gericht zur Vermeidung der Einleitung eines Verletzungsverfahrens in einem anderen Staat mit schnelleren Gerichten löst unverändert die Zuständigkeitssperre der Art. 27 und 28 der VO 44/2001 (EuGVVO) für das Zweitgericht aus. Dass die praktische Bedeutung des Torpedos heute gleichwohl gering ist, liegt daran, dass die mit den positiven Patentverletzungsklagen befassten Zweitgerichte in der Vergangenheit mit unterschiedlichen Begründungen (Missbrauch, Annahme unterschiedlicher Streitgegenstände, großzügiger Erlass einstweiliger Verfügungen) Wege gefunden haben, trotz des Torpedos zu einer Sachentscheidung zu gelangen. Soweit die Gerichte der Mitgliedsstaaten sich an Missbrauchserwägungen orientiert haben, hat der EuGH dem in den vergangenen Jahren weitestgehend ein Ende bereitet. Mit einem Wiederaufleben des Torpedos ist dennoch kaum zu rechnen, weil einerseits die Gerichte in Italien und Belgien schneller arbeiten und die alternativ in Betracht kommenden osteuropäischen Rechtsordnungen überwiegend keine negativen Feststellungsklagen in Patentsachen kennen.
12/2005
S.534
 Andreas Renck
Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Protokoll zum Madrider Markenabkommen  [2.-- € ]
Seit dem 1.10.2004 können Unternehmen Internationale Registrierungen auf die EG erstrecken und Gemeinschaftsmarken als Basis für Internationale Registrierungen nutzen. Gerade für das Verfahren vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante sind besondere Regelungen geschaffen worden, die vielen Beteiligten noch nicht im Detail bekannt sind. Der nachfolgende Beitrag stellt das Regelungswerk einmal umfassend dar und spricht auch offene Fragen an.
12/2005
S.536
 Marcus Höpperger
Zur Genfer Fassung des Haager Musterabkommens von 1999  [2.-- € ]
Am 1. 4. 2004 trat die Genfer Fassung des Haager Abkommens über die Hinterlegung von Mustern und Modellen sowie eine neue Ausführungsordnung in Kraft, die auf alle drei bestehenden Fassung des Abkommens Anwendung findet. Die wesentlichen, durch die Genfer Fassung eingeführten Neuerungen werden im folgenden Beitrag ebenso erläutert wie Verfahrensänderungen, die sich aus der neuen gemeinsamen Ausführungsordnung ergeben.
12/2005
S.541
 Thomas H. Ulrich
Vertretung von Konzernunternehmen durch Patentingenieure, Patentassessoren und Syndikus-Patentanwälte  [2.-- € ]
Vor dem DPMA und BPatG sind folgende Arten der Vertretung von Konzernunternehmen durch Angestellte möglich: Die Vertretung durch einen Patentingenieur mit Angestelltenvollmacht einerseits und die inhaltlich teilweise verwandte Vertretung durch einen Patentassessor bzw. Syndikus-Patentanwalt andererseits. Dabei ist zu unterscheiden, ob eine Vertretung des Arbeitgebers erfolgt oder eine Vertretung ...
12/2005
S.545

Entscheidungen

  Zur Beantwortung der Frage, ob der Gegenstand der Patentansprüche in der erteilten Fassung des Patents über den Inhalt der Anmeldung hinausgeht und deshalb der Nichtigkeitsgrund des Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ vorliegt, ist die durch die Patentansprüche definierte Lehre mit dem gesamten Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung zu vergleichen. Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Offenbarung in ihrer Gesamtheit das in den erteilten Patentansprüchen niedergelegte Schutzbegehren umfaßt. Den mit der Anmeldung ursprünglich formulierten Patentansprüchen kommt im Rahmen des Erteilungsverfahrens keine weitergehende Offenbarung in der Beschreibung einschränkende Bedeutung zu. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
Art. 138 Abs. 1 Buchst. c  EPÜ; Art. II 6 Abs. 1 Nr. 3  IntPatÜG — Einkaufswagen II
BGH, Urt. vom 5. Juli 2005 — X ZR 30/02 —
12/2005
S.552
  a)  § 81 Abs. 2 PatG bezweckt die Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen, die aus der Durchführung eines Nichtigkeitsverfahrens parallel zu einem Einspruchsverfahren entstehen können, indem die Vorschrift das Nichtigkeitsverfahren gegenüber dem Einspruchsverfahren subsidiär ausgestaltet und einen Ausschluß des Nichtigkeitsverfahrens bis zum Abschluß des Einspruchsverfahrens kraft Gesetzes bewirkt.
b)  § 81 Abs. 2 PatG ist jedenfalls auf Nichtigkeitsklagen gegen europäische Patente anzuwenden, die nur auf Nichtigkeitsgründe gestützt werden, die zugleich Einspruchsgründe nach Art. 100 EPÜ sind.
c)  Die Anwendung des § 81 Abs. 2 PatG auf Nichtigkeitsklagen gegen europäische Patente, die nur auf Nichtigkeitsgründe gestützt werden, die zugleich Einspruchsgründe nach Art. 100 EPÜ sind, verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG. (Amtliche Leitsätze)

Art. 19 Abs. 4  GG; § 81 Abs. 2  PatG — Strahlungssteuerung
BGH, Urt. vom 12. Juli 2005 — X ZR 29/05 —
12/2005
S.554
  Widerspricht der Anmelder unter Angabe von Gründen im Einzelnen den mit dem einzigen Prüfungsbescheid geäußerten Bedenken der Prüfungsstelle gegen das Patentbegehren und beantragt zugleich, für den Fall des Fortbestehens der Bedenken der Prüfungsstelle, die Anberaumung einer Anhörung, ist die Anhörung in der Regel sachdienlich, auch wenn keine geänderten Patentansprüche vorgelegt werden. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 46 Abs. 1 Satz 2  PatG — Anhörung im Prüfungsverfahren
BPatG, Beschl. vom 22. Juni 2005 — 7 W (pat) 57/03 — zurückverwiesen;
12/2005
S.554
  Ein verkürzter Zurückweisungsbeschluss, dessen Begründung sich in der Bezugnahme auf vorhergehende Prüfungsbescheide erschöpft, ist zumindest dann nicht mit Gründen versehen und leidet daher an einem wesentlichen Mangel, wenn der Anmelder auf den letzten Prüfungsbescheid der dargestellten Auffassung der Prüfungsstelle widersprochen hat und im Übrigen nicht ersichtlich ist, auf welche Argumentationskette und auf welchen der vorangegangenen Bescheide letztlich abgestellt wird. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 42 Abs. 3 , 48 Satz 2 , 47 PatG — Anschlusskosten
BPatG, Beschl. vom 15. Juni 2005 — 7 W (pat) 46/03 — rechtskräftig;
12/2005
S.555
  1. Der Patentinhaber muss im Einspruchsverfahren keinen förmlichen Antrag stellen.
2. Beantragt der Patentinhaber im Einspruchsverfahren die Aufrechterhaltung seines Patents allein in einer unzulässig geänderten Fassung, so ist das Patent zu widerrufen. Es ist dann nicht mehr zu prüfen, ob dem Patent in der erteilten Fassung Widerrufsgründe des PatG § 21 Abs. 1 entgegenstehen. (Amtlicher Leitsatz)

§§ 21, 59, 60, 147 PatG — Vollmantel-Schneckenzentrifuge
BPatG, Entsch. vom 8. August 2005 — 34 W (pat) 702/03 — nicht rechtskräftig;
12/2005
S.555
  Teilt die Prüfungsstelle dem Anmelder mit, dass im Hinblick auf die zahlreichen (nicht näher begründeten aber genehmigten) Anträge auf Fristverlängerung die Frist nunmehr letztmalig verlängert werde und stellt der Anmelder daraufhin den Antrag, das Verfahren für sechs Monate auszusetzen, hat die Prüfungsstelle zumindest dann vor einer Entscheidung in der Sache zunächst über den Aussetzungsantrag zu befinden, wenn zur Begründung des Aussetzungsantrags erstmalig auf eine parallele europäische Anmeldung hingewiesen wird, die als ein konkretes neues Vorbringen zu werten ist. Im Übrigen wäre es angesichts der parallelen Anmeldung auch unter Berücksichtigung des Ziels, die Verfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, sinnvoll gewesen, mit der Entscheidung — ob nun mit oder ohne förmliche Aussetzung des Verfahrens — noch eine angemessene weitere Frist zuzuwarten. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 42 Abs. 3 Satz 2 , 48 Satz 2 , 80 Abs. 3  PatG — Wirbelstromsensor
BPatG, Beschl. vom 2. Juni 2005 — 23 W (pat) 3/03 — rechtskräftig;
12/2005
S.555
  Ist der einzige (zurückgenommene) Einspruch unzulässig, so ist festzustellen, dass der zurückgenommene Einspruch unzulässig war und das Einspruchsverfahren beendet ist. Eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens gemäß PatG § 61 Abs. 1 Satz 2 findet nicht statt. (Amtlicher Leitsatz)
§ 61 Abs. 1 Satz 1, 2  PatG — Lagerspiel
BPatG, Beschl. vom 7. Juni 2005 — 6 W (pat) 305/04 — rechtskräftig;
12/2005
S.555
  Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der mit Rechtsgrund entrichteten Prüfungsantragsgebühr, wenn die Patentanmeldung vor Durchführung des Prüfungsverfahrens zurückgenommen wird. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Patentamt die Prüfung der Patentanmeldung vor deren Rücknahme über längere Zeit verzögert hat. (Amtlicher Leitsatz)
§ 44 PatG; §§ 9, 10 PatKostG; § 812 BGB — Prüfungsantragsgebühr
BPatG, Entsch. vom 23. August 2005 — 10 W (pat) 25/02 — rechtskräftig;
12/2005
S.555
  Ein Zeichen, das als solches nicht visuell wahrnehmbar ist, kann eine Marke sein, sofern es insbesondere mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen grafisch dargestellt werden kann und die Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.
Die Beschreibung ›Duft einer reifen Erdbeere‹, die sich auf mehrere Sorten und demnach auf mehrere verschiedene Düfte beziehen kann, ist weder eindeutig noch präzise, und sie ermöglicht es nicht, alle subjektiven Elemente bei der Erkennung und Wahrnehmung des angemeldeten Zeichens auszuschließen. Somit liegt für das fragliche Riechzeichen keine grafische Darstellung im Sinne von Art. 4 GMV vor. (Nichtamtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

Art. 4, 7 Abs. 1 Buchstabe a  GMV — Odeur de fraise mûre
EuGH, Urt. vom 27. Oktober 2005 — T- 305/04 — rechtskräftig;
12/2005
S.556
  Aufgrund der Tatsache, dass mehr als 85  des Feta-Verbrauchs in der Gemeinschaft pro Person und Jahr in Griechenland erfolgen, der Feta-Verbrauch auf diesen Mitgliedstaat konzentriert ist und dass die Mehrheit der Verbraucher in Griechenland der Auffassung sind, dass die Bezeichnung „Feta” eine geographische Nebenbedeutung hat und keine Gattungsbezeichnung ist, sowie der Tatsache, dass Feta in anderen Mitgliedstaaten regelmäßig mit Etiketten vermarktet wird, die auf die griechischen kulturellen Traditionen und auf die griechische Zivilisation hinweisen, ist die Bezeichnung „Feta” keine Gattungsbezeichnung.
Demgemäß hat die Kommission zu recht entschieden, dass der Begriff „Feta” eine traditionelle nicht geografische Bezeichnung i.S.v. Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2081/92 ist. (Nichtamtliche Leitsätze)

Art. 2 Abs. 1 bis 3  Verordnung (EWG) 2081/92 (Grundverordnung) — Feta-Käse
EuGH, Urt. vom 25. Oktober 2005 — C- 465/02 und C-466/02 — rechtskräftig;
12/2005
S.559
  Ein Versandhändler, der eine Vielzahl unterschiedlicher Waren vertreibt, die zum Teil von bekannten Markenherstellern und zum Teil von unbekannten Herstellern stammen und als Gemeinsamkeit lediglich den Vertriebsweg aufweisen, benutzt seine für entsprechende Waren eingetragenen Marken mit deren Verwendung auf und in seinen Katalogen und auf den Versandtaschen nicht rechtserhaltend. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 26 Abs. 1  MarkenG — OTTO
BGH, Urt. vom 21. Juli 2005 — I ZR 293/02 —
12/2005
S.559
  1.  Die Wesensgleichheit einzelner Bestandteile kollidierender Marken kann trotz Klangidentität zu verneinen sein, wenn der Verkehr jedenfalls zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke lediglich an eine Serie gewöhnt war, in welcher der Stammbestandteil eine besondere Gestaltung aufweist (hier das „Sparkassen-S”). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine erhöhte Kennzeichnungskraft des geltend gemachten Stammbestandteils in einfacher Schreibweise bestritten ist und der vermeintlich gleiche Bestandteil der angegriffenen Marke (hier ein vorangestelltes einfaches „S”) einen dienstleistungsbezogenen Sinngehalt hat.
2.  „S-Pay” ist mit „S-InterPay” (mit graphisch ausgestaltetem „S”) auch unter dem Gesichtspunkt einer Zeichenserie nicht verwechselbar (im Anschluß an BPatGE 22, 193 — RHINISAT/Ysat und BPatG GRUR 1996, 128 — Plak Guard/GARD). (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§ 9 Abs. 1 Nr. 2  MarkenG — S-PAY/S-InterPay
BPatG, Beschl. vom 3. Mai 2005 — 33 W (pat) 87/03 — Rechtsbeschwerde zugelassen;
12/2005
S.561
  1.  Die Bindungswirkung des Patentgerichts nach MarkenG § 89 Abs. 4 kann bei Veränderung der Rechtslage durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs durchbrochen werden.
2.  Die abstrakte und konturlose Zusammenstellung von zwei oder mehr Farben ohne Angabe zu deren konkreter Verteilung und Zuordnung (sog. Abstrakte Mehrfarbenmarke) ist dem Schutz als Registermarke grundsätzlich nicht zugänglich, und zwar auch nicht im Wege der Verkehrsdurchsetzung.
3.  Die Anmeldung von zwei abstrakt und konturlos beanspruchten Farben als Eintragungs-Marke kann im Nachhinein nicht mehr auf ein konkretes, ggf. produktbezogenes Farbmuster beschränkt werden, da es sich dabei um eine un zulässige Änderung der Anmeldung in Form eines Kategoriewechsels handelt. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§§ 3 Abs. 1 , 8 Abs. 1 , 8 Abs. 2 , 32, 39, 89 MarkenG — grün/gelb 2
BPatG, Beschl. vom 24. Juni 2005 — 28 W (pat) 244/96 — Rechtsbeschwerde zugelassen;
12/2005
S.563
  1.  Die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke, welche aus der (Kurz-) Bezeichnung eines sportlichen Großereignisses besteht (sog. Event-Marke), hat nach denselben Maßstäben zu erfolgen, wie die anderer Wortmarken.
2.  Die Marke ›FUSSBALL WM 2006‹ ist als Hinweis auf die im Jahre 2006 in Deutschland stattfindende Weltmeisterschaft in der Sportart Fußball nicht schutzfähig für sämtliche Dienstleistungen, die mit der Ausrichtung (Vorbereitung und Durchführung) eines solchen Wettbewerbs in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen können und dessen mediale Auswertung zum Gegenstand haben. Entsprechendes gilt für Waren, die bei diesen Dienstleistungen zum Einsatz kommen bzw. benötigt werden oder als Andenken dienen können.
3.  Rechtlich begründete oder faktische Monopolstellungen hinsichtlich der Ausrichtung des Sportereignisses lassen das Allgemeininteresse an einer freien und unbehinderten Verwendung dieser Merkmalsbezeichnung nicht entfallen.
4.  Soweit aber Dienstleistungen und Waren keine Eigenschaften aufweisen, die gerade für die betreffende Veranstaltung charakteristisch sind, ist das Schutzhindernis der unmittelbar beschreibenden und deshalb freihaltebedürftigen Angabe nicht gegeben. Diese Beurteilung gilt auch für sog. Merchandising-Artikel.
5.  Bei geteilter Verkehrsauffassung kann ›jegliche‹ Unterscheidungskraft schon dann nicht fehlen, wenn nicht unbeachtliche Teile des inländischen Verkehrs die Bezeichnung des Sportereignisses (auch) als Marke ansehen. Davon ist gerade in sportinteressierten Kreisen auszugehen, weil diese wissen, dass Großveranstaltungen durch Sponsoren unterstützt werden, wobei der Ausrichter für eine gewisse Qualität der Sponsorenprodukte einsteht, und dass schon bisher prominente Sportler ihre Namen - Vereine und Verbände zusätzlich auch ihre Embleme und Logos — markenmäßig verwenden oder durch Lizenznehmer verwenden lassen.
6.  Der Markeninhaber kann sich in der Beschwerdeinstanz auch dann auf Verkehrsdurchsetzung seiner Marke berufen, wenn er diesen Gesichtspunkt im patentamtlichen Löschungsverfahren noch nicht oder nicht mehr geltend gemacht hat.
7.  Zu den Anforderungen an eine Verkehrsdurchsetzung, insbesondere die markenmäßige Benutzung und den Grad der Zuordnung zum Markeninhaber. (Amtliche Leitsätze)

§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 10 , 8 Abs. 3 , 23 Nr. 2 , 50 Abs. 1, 2, 4 , 54 MarkenG — FUSSBALL WM 2006
BPatG, Entsch. vom 3. August 2005 — 32  W (pat) 237/04 — Rechtsbeschwerde zugelassen;
12/2005
S.567
  Die Hinzufügung von Zusätzen zur Widerspruchsmarke „IDW” wie z.B. Fachnachrichten, Prüfungsstandard, Arbeitshilfen oder Fachtagungen ist für den Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung unschädlich, weil der Verkehr in solchen Fällen den Zusatz als üblichen Sachhinweis auf die Art oder Bestimmung der Waren oder Dienstleistungen, nicht aber als Teile einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung auffasst. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 9 Abs. 1 Nr. 2 , 26 Abs. 3  MarkenG — idw/IDW/IDW
BPatG, Beschl. vom 26. Januar 2005 — 32 W (pat) 78/02 — zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt;
12/2005
S.568
  Die Schutzdauer eines Geschmacksmusters, das vor dem 1. Juli 1988 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden ist, weil der Urheber im Inland weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz hatte, konnte ebenso wie die Schutzdauer anderer zu dieser Zeit in den alten Bundesländern angemeldeter Geschmacksmuster höchstens 15 Jahre betragen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 66 Abs. 1  GeschmMG — Altmuster
BGH, Beschl. vom 28. Juli 2005 — I ZB 20/05 —
12/2005
S.568
  Zur Zulässigkeit nachgeschobenen Vorbringens nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 91 Abs. 3 Satz 1  MarkenG — Schutzfristüberwachung
BGH, Beschl. vom 7. Juli 2005 — I ZB 35/04 —
12/2005
S.568
  Zur Frage der Bestimmung eines Zustellungsbevollmächtigten durch das DPMA. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 73 MarkenV; § 8 VerwZG — RENAPUR
BPatG, Beschl. vom 15. Dezember 2004 — 28 W (pat) 266/04 — Rechtsbeschwerde nicht zugelassen;
12/2005
S.569
  Zur Frage des rechtlichen Gehörs nach Schluss der mündlichen Verhandlung. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
Art. 103 GG; § 227 ZPO — rechtliches Gehör
BPatG, Beschl. vom 1. Dezember 2004 — 19 W (pat) 61/02 — Rechtsbeschwerde nicht zugelassen;
12/2005
S.571
  Eine Überschreitung der räumlichen, gegenständlichen und zeitlichen Grenzen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (hier: Anwaltssozietät) kann nicht mit dem Wunsch gerechtfertigt werden, den ausgeschlossenen Gesellschafter einer besonderen Sanktion zu unterwerfen. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§§ 705, 737, 138 BGB; Art. 12 GG — nachvertragliches Wettbewerbsverbot
BGH, Urt. vom 18. Juli 2005 — II ZR 159/03 —
12/2005
S.572

Buchbesprechungen

 Herrlinger
Die Patentierung von Krankheitsgenen
(Wachenfeld)
12/2005
S.573
 Hölder
Grenzüberschreitende Durchsetzung Europäischer Patente
(Speiser)
12/2005
S.574
 Ebner
Markenschutz im internationalen Privat- und Zivilprozessrecht
(Eisenführ)
12/2005
S.575
 Schuschke / Walker
Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz
(Klein)
12/2005
S.575
 Mes
Münchner Prozessformularbuch, Band 5: Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht und Presserecht
(Haager)
12/2005
S.576


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