Login verlag autoren
Home  >  Heft 12/2004
Heft 12/2004
Aufsätze
Entscheidungen
Buchbesprechungen
Begriff suchen:
Fundstelle (Jahr,Seite):
,
Das Archiv
Die Zeitschrift
Die Dokumentenpreise
Links
Aufsätze

 Matthias Reischle
Ausführliche Darstellung der ab 1. Januar 2004 geltenden Änderungen der PCT-Ausführungsordnung  [2.-- € ]
Zum 1.1.2004 sind wichtige Änderungen der PCT-Ausführungsordnung in Kraft getreten. Der Beitrag erläutert im einzelnen die wichtigsten dieser Änderungen (Erweiterte internationale Recherche und vorläufige Prüfung, Bestimmung von Staaten, Unterschriftserfordernisse und Vollmachten, Akteneinsicht), erklärt die Hintergründe der Änderungen und diskutiert ihre Auswirkungen auf das PCT-Verfahren.
12/2004
S.529
 Hans-Kurt Mees
Umdenken bei Anwendung des neuen UWG?  [2.-- € ]
Das seit dem 3.7.2004 geltende UWG ist in seiner Struktur verändert worden. Für den Anwender bedeutet das ein Umdenken. Er kann nicht mehr vom Eingreifen der Generalklauseln ausgehen. Er muss zunächst prüfen, ob die als Beispielsfälle aufgeführten Tatbestände verwirklicht sind. Liegen diese nicht vor, muss er darlegen, weshalb gleichwohl eine unlautere Wettbewerbshandlung vorliegen soll. In allen Fällen muß er ferner darlegen, dass die unlautere Wettbewerbshandlung auch von solchem Gewicht ist, dass sie als unzulässig verfolgt werden kann. Soweit der verletzte Wettbewerber den Anspruch erhebt, muss er in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Der in Anspruch genommene Verletzer kann sich entsprechend verteidigen.
12/2004
S.534
 Malte Köllner
Hinweis der Schriftleitung zur Erstattung der Patentanwaltskosten für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung  [2.-- € ]
In der Vergangenheit hat es eine Reihe von Entscheidungen gegeben hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Patentanwalt, der in einer Marken- oder Patentstreitsache an einer mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, im Falle des Obsiegens seiner Partei einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe einer Verhandlungs- oder ggf. Erörterungsgebühr hat. In einer Reihe von Entscheidungen wur...
12/2004
S.544

Entscheidungen

  Der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft auf der Grundlage eines in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Humanarzneimittels steht es entgegen, dass vor dem nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18.6.1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel maßgeblichen Stichtag in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft eine Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben Erzeugnisses als Tierarzneimittel erteilt worden ist. (Nichtamtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
VO (EWG) Nr. 1768/92;  — Cabergolin
EuGH, Urt. vom 19. Oktober 2004 — C- 31/03 — nicht rechtskräftig;
12/2004
S.544
  Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.7.1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen verstoßen, dass sie die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht fristgemäß erlassen hat. (Amtlicher Leitsatz)
Richtlinie 98/44/EG;  — Nicht fristgemäße Umsetzung
EuGH, Urt. vom 28. Oktober 2004 — C- 5/04 — rechtskräftig;
12/2004
S.546
  Ein Insolvenzverwalter, der einen vom späteren Gemeinschuldner anhängig gemachten Nichtigkeitsprozeß aufnimmt, hat für die Nichtigerklärung des Streitpatents kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Streitpatent abgelaufen ist, gegen den Gemeinschuldner geltend gemachte Schadensersatz-, Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche nicht fristgemäß beim Insolvenzverwalter angemeldet worden sind und der Nichtigkeitsbeklagte die verbindliche Erklärung abgibt, derartige Ansprüche gegenüber der Insolvenzmasse nicht geltend zu machen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 81 PatG — Duschabtrennung
BGH, Urt. vom 13. Juli 2004 — X ZR 171/00 —
12/2004
S.546
  Unter „Datenverarbeitungssystem” wird i.d.R. die Einheit von Hardware- und Softwarekomponenten eines Computers verstanden, d.h. sowohl die gegenständliche Struktur eines solchen Systems als auch die zeitlichen Abläufe, die von dieser Struktur unter Programmsteuerung ausgeführt werden. Gegen die Abfassung eines Anspruchs, der sowohl die gegenständliche Struktur als auch die verfahrensmäßigen Abläufe eines solchen Systems umfasst, bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn andere Anspruchsfassungen nicht tauglich sind, das Zusammenwirken dieser beiden Komponenten vollständig zu beschreiben. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 34 (3) Nr. 3  PatG — Systemansprüche
BPatG, Beschl. vom 13. Mai 2004 — 17 W (pat) 10/03 — rechtskräftig;
12/2004
S.546
  Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zu Auslegung von Art. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel vom 18.6.1992 (ABl. EG L 182 v. 2.7.1992, im folgenden: Verordnung) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a)  Setzt der Begriff der „Wirkstoffzusammensetzung eines Arzneimittels” i.S.v. Art. 1 Buchst. b der Verordnung voraus, daß die Bestandteile, aus denen die Zusammensetzung besteht, je für sich Wirkstoffe mit arzneilicher Wirkung sind?
b)  Liegt eine „Wirkstoffzusammensetzung eines Arzneimittels” auch dann vor, wenn bei einer aus zwei Bestandteilen bestehenden Stoffzusammensetzung der eine Bestandteil ein bekannter arzneilich wirksamer Stoff für eine bestimmte Indikation ist und der andere Bestandteil eine Darreichungsform des Arzneimittels ermöglicht, die eine veränderte Wirksamkeit des Arzneimittels für diese Indikation herbeiführt (in-vivo-Implantat mit kontrollierter Freigabe des Wirkstoffs zur Vermeidung toxischer Wirkungen)? (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

Art. 234 EG; Art. 1 Buchst. b  VO (EWG) 1768/92; § 16 a PatG — Polifeprosan
BGH, Beschl. vom 29. Juni 2004 — X ZB 5/03 —
12/2004
S.549
  Ein in seiner Wirkung auf Deutschland beschränkter Prioritätsverzicht kann in der inländischen nationalen Phase des Erteilungsverfahrens wirksam ausgesprochen werden. (Amtlicher Leitsatz)
Art. III 4 Abs. 2, 3  IntPatÜG — beschränkter Prioritätsverzicht
BPatG, Entsch. vom 9. Juni 2004 — 10 W (pat) 61/01 — rechtskräftig;
12/2004
S.551
  Die Sorgfalt, die ein Verschulden an einer Fristversäumung ausschließt und daher die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist rechtfertigt (PatG § 123 i.V.m. BGB Abs. 276); erfordert bei einer ausländischen Anmelderin ohne Inlandsvertreter, dass die Eingangs- und Fristenkontrolle durch Personal erfolgt, das ausreichende Kenntnisse der Amtssprache (PatG § 126) besitzt, um die Rechtsmittelbelehrung, insbesondere die Befristung und die Gebührenpflicht zu verstehen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 123 PatG; § 276 BGB; § 126 PatG — Stromabschaltungs-Schutzschaltung
BPatG, Entsch. vom 21. Juli 2004 — 19 W (pat) 48/02 — rechtskräftig;
12/2004
S.551
  Der Einwand der Nichtangriffsverpflichtung ist im Einspruchsverfahren nicht zu berücksichtigen (a.A. BPatGE 32, 54; 36, 177). (Amtlicher Leitsatz)
§ 59 PatG — Feuerwehr-Tableau-Einheit
BPatG, Entsch. vom 27. Mai 2004 — 21 W (pat) 40/03 — nicht rechtskräftig;
12/2004
S.552
  1.  Für die Zuständigkeit des technischen Beschwerdesenats bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Patentamts, bei denen ein Einspruch wegen dessen Unzulässigkeit erfolglos bleibt, sprechen maßgebliche Kriterien bei der Auslegung von § 67 Abs. 1 PatG (entgegen BPatGE 26, 143).
2.  Die Bestimmung des zuständigen Senats (juristischer oder technischer Beschwerdesenat) darf nicht ausschließlich anhand der vom Patentamt verwendeten Tenorierung und ohne jede inhaltliche Betrachtung der angefochtenen Entscheidung erfolgen. Eine solche, rein formale Anknüpfung an die Tenorierung führt nämlich zu dem unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Richters abzulehnenden Ergebnis, dass für inhaltlich identische Entscheidungen je nach Tenorierung verschiedene Senate in zudem unterschiedlicher Besetzung zuständig sind.
3.  Die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 PatG enthält keine abschließende Regelung dahin gehend, durch welche Art der Entscheidung das Einspruchsverfahren zu beenden ist, insbesondere ist dort nicht geregelt, in welcher Form bei unzulässigen Einsprüchen zu tenorieren ist. Der allgemein üblichen Sprachregelung bei unzulässigen Rechtsmitteln bzw. -behelfen folgend sind unzulässige Einsprüche zu verwerfen (analog § 79 Abs. 2 Satz 1 PatG, §§ 552 Abs. 1, 552 Abs. 2, 572 Abs. 2, 577 Abs. 2, 341 Abs. 1 und 589 Abs. 1 ZPO). (Amtliche Leitsätze)

§§ 59 Abs. 1 Satz 4 , 61 Abs. 1 Satz 1 , 67 Abs. 1 analog 79 Abs. 2  PatG — Kabelverbindungsmodul
BPatG, Entsch. vom 11. März 2004 — 23 W (pat) 310/02 — rechtskräftig;
12/2004
S.552
  1.  Werbeslogans sind nicht schon deshalb von der Eintragbarkeit als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen, weil es sich — auch — um eine Werbeaussage handelt.
2.  Ein Werbeslogan ist nicht nur dann eintragbar, wenn ihm ein gewisser Phantasie-Überschuss zukomme. Eintragungskriterium ist vielmehr nur, ob die konkrete Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. (Nichtamtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

Art. 7 Abs. 1 Buchstaben b c, d Abs. 3 Buchstabe b  VO (EG) Nr. 40/94 — Das Prinzip der Bequemlichkeit
EuGH, Urt. vom 21. Oktober 2004 — C- 64/02 P — rechtskräftig;
12/2004
S.552
  1.  Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die in der Form der Ware selbst bestehen, sind nicht anders als die für die übrigen Markenkategorien geltenden. Im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien ist jedoch festzustellen, dass eine dreidimensionale Marke, die in der Form der Ware selbst besteht, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke bezeichneten Waren unabhängig ist.
2.  Je mehr sich die angemeldete Form der Form annähert, in der die betreffende Ware am wahrscheinlichsten in Erscheinung tritt, umso eher ist es zu erwarten, dass dieser Form die Unterscheidungskraft i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 fehlt. Nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt, besitzt auch Unterscheidungskraft i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung.
3.  Wenn eine dreidimensionale Marke in der Form der Ware besteht, für die sie angemeldet wird, reicht demnach der bloße Umstand, dass diese Form eine „Variante” der üblichen Formen dieser Warengattung ist. (Nichtamtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 3  VO (EG) Nr. 40/94 — Mag Lite
EuGH, Urt. vom 7. Oktober 2004 — C- 136/02 — rechtskräftig;
12/2004
S.556
  a)  Das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG, das den Diensteanbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert („Hosting”), von einer Verantwortlichkeit freistellt, betrifft nicht den Unterlassungsanspruch.
b)  Der Umstand, daß ein Diensteanbieter im Rahmen des Hosting eine Plattform eröffnet, auf der private und gewerbliche Anbieter Waren im Internet versteigern können, reicht nicht aus, um ihn als Täter einer Markenverletzung anzusehen, falls ein Anbieter gefälschte Markenware (hier: falsche ROLEX-Uhren) zur Versteigerung stellt. Eine Haftung als Teilnehmer an der durch den Anbieter begangenen Markenverletzung setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus.
c)  Eine Haftung als Störer setzt voraus, daß für Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung bekannt, muß er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, daß es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.
d)  Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die mit dem fremden Zeichen versehene Ware ausdrücklich als „Replika” oder „Nachbildung” bezeichnet wird. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§§ 8 Abs. 2 , 11 TDG; Art. 14 Abs. 1 und 2  Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr; § 14 Abs. 2, 3 und 5  MarkenG — Internet-Versteigerung
BGH, Urt. vom 11. März 2004 — I ZR 304/01 —
12/2004
S.562
  In Fällen einer gespaltenen Verkehrsauffassung, in denen ein Teil des Verkehrs ein bestimmtes Zeichen als Herkunftshinweis versteht, während ein anderer Teil darin eine beschreibende Angabe sieht, kommt eine Anwendung des Art. 12 lit. b GMV in Betracht. Danach ist im Einzelfall darauf abzustellen, ob die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht. Dies ist — wenn sich die Unlauterkeit nicht aus anderen Umständen ergibt — zu bejahen, wenn die fragliche Bezeichnung von einem erheblichen Teil des Verkehrs als Gattungsbegriff oder als Beschaffenheitsangabe verstanden wird. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
Art. 12 lit. b  GMV — Gazoz
BGH, Urt. vom 1. April 2004 — I ZR 23/02 —
12/2004
S.566
  Die Beseitigung eines fremden Kennzeichens ist keine Benutzung des Zeichens und daher keine Kennzeichenverletzung.
UWG 4 Nr. 10
Der Vertrieb einer Ware nach Entfernung eines auf den Hersteller hinweisenden Kennzeichens ist nicht bereits als solcher wettbewerbswidrig. Ob die Beseitigung eines auf der Ware angebrachten Kennzeichens zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung des Zeicheninhabers in der Werbung oder im Absatz seiner Ware führt, hängt vielmehr von den (sonstigen) Umständen des Einzelfalles ab. (Amtliche Leitsätze)

§§ 14, 15 MarkenG — SB-Beschriftung
BGH, Urt. vom 13. Oktober 2004 — I ZR 277/01 —
12/2004
S.568
  1.  Im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren werden auch bei Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes die inhaltlichen und zeitlichen Grenzen der Ermittlungspflicht durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten an der erforderlichen Sachaufklärung mitbestimmt.
2.  Zur Frage, inwieweit deshalb einem Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung oder einem Antrag auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses zum Zwecke weiteren Vorbringens — hier zur gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke — stattzugeben ist. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§§ 59 Abs. 1 , 73 Abs. 1  MarkenG; §§ 139, 282, 283 ZPO — ACESAL
BPatG, Beschl. vom 18. September 2003 — 25 W (pat) 210/02 — rechtskräftig;
12/2004
S.568
  An die Glaubhaftmachung der Benutzung dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Regelmäßig wird bereits eine sorgfältig begründete eidesstattliche Versicherung ohne Einreichung weiterer Unterlagen ausreichen, wenn sich hieraus auch die tatsächliche Benutzungsform erkennen läßt. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 43, 26 MarkenG; § 294 ZPO — Glaubhaftmachung der Benutzung
BPatG, Entsch. vom 7. April 2004 — 28 W (pat) 183/03 — rechtskräftig ;
12/2004
S.571
  1.  Berühmte Marken mit entsprechend großem Schutzumfang können auch bei (nur) mittlerer Warenähnlichkeit und unterdurchschnittlicher Markenähnlichkeit der Gefahr einer Verwechslung im Verkehr mit einer jüngeren Marke unterliegen.
Der — normativ auszufüllende — Begriff der Verwechslungsgefahr darf, gerade bei berühmten bzw. durch umfangreiche Benutzung und Werbung gestärkten Marken, nicht von der Prognose abhängig gemacht werden, ob mit zahlreichen Verwechslungsfällen tatsächlich zu rechnen ist (Anschluß an BPatGE 42, 227 = GRUR 2000, 807 — LIOR/DIOR).
3.  „nutella” und „NATALLA” für Süßwaren verwechselbar. (Amtliche Leitsätze)

§ 9 Abs. 1 Nr. 2  MarkenG — NATALLA/nutella
BPatG, Entsch. vom 23. Juni 2004 — 32 W (pat) 81/03 — rechtskräftig;
12/2004
S.572
  1.  Die Benutzung in abweichender Form ist unschädlich i.S.v. § 26 Abs. 3 MarkenG, wenn der weggelassene Markenbestandteil eine beschreibende Wortfolge darstellt.
2.  Zur Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens und insbesondere zur Gewöhnung des Verkehrs an den identischen Stammbestandteil, wenn die Widersprechende zwei Serien für unterschiedliche Produktreihen besitzt, die mit ihrer Zustimmung von verschiedenen Firmen benutzt werden. (Amtliche Leitsätze)

§§ 9 Abs. 1 Nr. 2 a.E. , 26 Abs. 1, 2 und 3  MarkenG — TERRA-Serien
BPatG, Entsch. vom 20. April 2004 — 33 W (pat) 301/01 — nicht rechtskräftig;
12/2004
S.572
  An der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts wird festgehalten, dass nach Art einer Internet-Adresse gebildete Marken nicht unterscheidungskräftig sind, sofern eine beschreibende oder sonst nicht unterscheidungskräftige Angabe (als Second-Level-Domain) mit einer üblichen Top-Level-Domain verbunden wird (hier: „handy.com”). (Amtlicher Leitsatz)
§ 8 Abs. 2 Nr. 1  MarkenG — handy.com
BPatG, Entsch. vom 30. März 2004 — 24 W (pat) 167/03 — rechtskräftig;
12/2004
S.572
  Die Aufhebung und Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt zur Prüfung einer geltend gemachten Verkehrsdurchsetzung (§ 70 Abs. 3 Nr. 3, § 8 Abs. 3 MarkenG) setzt auch dann die Feststellung eines Eintragungshindernisses durch das Bundespatentgericht voraus, wenn der Anmelder nicht hilfsweise, sondern ausdrücklich nur noch eine Eintragung der angemeldeten Marke aufgrund Verkehrsdurchsetzung beantragt. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 , 8 Abs. 3 , 70 Abs. 3 Nr. 3  MarkenG — Deutsches Notarinstitut
BPatG, Entsch. vom 22. Januar 2004 — 25 W (pat) 58/02 — rechtskräftig;
12/2004
S.572
  Die nach Verkündung des Berufungsurteils erfolgte Löschung des Geschmacksmusters im Musterregister ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.
GeschmMG (Fassung vor dem 1.6.2004) 10 c Abs. 2 Nr. 1
Ist der Musterinhaber rechtskräftig zur Einwilligung in die Löschung verurteilt worden, weil das Muster am Tag der Anmeldung nicht schutzfähig war, so entfällt mit der Löschung im Register der Geschmacksmusterschutz auch für die Vergangenheit mit Wirkung für und gegen alle. (Amtliche Leitsätze)

§ 559 ZPO (2002) — Metallbett
BGH, Urt. vom 15. Juli 2004 — I ZR 142/01 —
12/2004
S.572
  Erfolgt im Falle von Mustern, deren Bildbekanntmachung gemäß § 8 b Abs. 1 GeschmMG aufgeschoben war, zwar die Zahlung der Erstreckungsgebühr, wird aber noch vor der Nachholung der Bildbekanntmachung auf das Geschmacksmuster verzichtet, ist die Bildbekanntmachung nicht mehr nachzuholen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Verzicht erst erfolgt ist, nachdem die technischen Vorbereitungen für die Nachholung der Bildbekanntmachung bereits abgeschlossen waren und nicht mehr ohne unzumutbaren Aufwand für das Patentamt wieder rückgängig gemacht werden können. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 8 b Abs. 3 , 9 GeschmMG — Multifunktionaler Transporter
BPatG, Entsch. vom 8. April 2004 — 10 W (pat) 704/01 — rechtskräftig;
12/2004
S.572
  1.  Auf geschmacksmusterrechtliche Beschlüsse des DPMA, mit denen ein Verfahrenskostenhilfeantrag zurückgewiesen wird, ist § 47 Abs. 2 PatG entsprechend anwendbar.
2.  Im Geschmacksmusterrecht kann Verfahrenskostenhilfe auch für das Erstreckungsverfahren nach § 8 b GeschmMG gewährt werden. (Amtliche Leitsätze)

§§ 47 Abs. 2 , 135 Abs. 2 , 136 PatG; §§ 8 b Abs. 2, 3 , 10 b Satz 4  GeschmMG — Verfahrenskostenhilfe im Erstreckungsverfahren
BPatG, Entsch. vom 13. Mai 2004 — 10 W (pat) 720/03 — rechtskräftig;
12/2004
S.572
  Der Gerichtsvollzieher kann nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden. (Amtlicher Leitsatz)
§ 155 GVG; § 41 ff. ZPO — Ablehnung des Gerichtsvollziehers
BGH, Beschl. vom 24. September 2004 — IX a ZB 10/04 —
12/2004
S.572
  a)  Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten stellen gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar.
b)  Über diese Kosten kann gegebenenfalls gemäß § 96 ZPO gesondert entschieden werden.
c)  Die Erstattungsfähigkeit der gerichtlichen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufgrund des Kostenausspruchs im Urteil hängt nicht davon ab, ob das Beweisergebnis verwertet worden ist. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§§ 91, 96, 494 a ZPO — Kosten des selbständigen Beweisverfahrens
BGH, Beschl. vom 24. Juni 2004 — VII ZB 34/03 —
12/2004
S.572
  a)  Eine auf die Erstattung der dem Antragsteller in einem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten gerichtete Klage ist keine Hauptsacheklage i.S.d. § 494 a Abs. 1 ZPO.
b)  Wird die Ursache der Störung, zu deren Ermittlung ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet wurde, vor der Erhebung der Hauptsacheklage behoben, kann der Antragsteller nach gerichtlicher Anordnung gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO zur Vermeidung der Kostenfolge des § 494 a Abs. 2 ZPO statt der Leistungsklage eine Klage auf Feststellung erheben, daß ihm gegen den Antragsgegner der Anspruch zustand. (Amtliche Leitsätze)

§ 494 a Abs. 1 und 2  ZPO — Kosten des selbständigen Beweisverfahrens III
BGH, Beschl. vom 1. Juli 2004 — V ZB 66/03 —
12/2004
S.573
  Erhebt der Antragsteller eine Klage, deren Streitgegenstand hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt, ist eine Teilkostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich unzulässig. (Amtlicher Leitsatz)
§ 494 a ZPO — Kosten des selbständigen Beweisverfahrens IV
BGH, Beschl. vom 24. Juni 2004 — VII ZB 11/03 —
12/2004
S.573
  Die Prozeßgebühr des im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof mitwirkenden Patentanwalts beträgt 13/10. (Amtlicher Leitsatz)
§ 140 Abs. 3  MarkenG (Fassung bis zum 1.7.2004); § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5  BRAGO — Mitwirkender Patentanwalt
BGH, Beschl. vom 12. August 2004 — I ZB 6/04 —
12/2004
S.573
  1.  Die Verwertung der in dem selbständigen Beweisverfahren erhobenen Beweise ist nach st.Rspr. des Senats Voraussetzung für eine Berücksichtigung der entsprechenden Kosten bei der Kostenausgleichung im Hauptsacheprozess.
2.  Dies gilt auch im Hinblick auf die im selbständigen Beweisverfahren angefallene Beweisgebühr gemäß §§ 48, 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO. Diese ist gemäß § 37 Nr. 3 BRAGO dann im Hauptsacheverfahren erstattungsfähig, wenn das Gericht zum Ausdruck bringt, dass durch die Benutzung des Ergebnisses des selbständigen Beweisverfahrens beweisbedürftige Umstände geklärt werden sollen. Gemäß § 493 ZPO steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht dann gleich, wenn sich eine Partei auf — streitige — Tatsachen beruft, über die selbständig Beweis erhoben wurde. Ein besonderer Verwertungsantrag oder -beschluss ist nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass die Beweisverwertung protokolliert und über ihr Ergebnis verhandelt wird (a.A. BGH, s.o. vom 24.6.2004 — VII ZR 34/03). (Leitsatz aus www.Rechtscentrum.de)
 [2.-- € ]

§§ 48, 31, 37 BRAGO; § 493 ZPO — Kosten des selbständigen Beweisverfahrens II
OLG Düsseldorf, Urt. vom 26. Juli 2004 — 1-22 W 8/04 — nicht rechtskräftig;
12/2004
S.574
  Wird ein Verletzungsstreit durch sofortiges Anerkenntnis im schriftlichen Verfahren mit der Kostenfolge des § 93 ZPO beendet, ist es für die Erstattungsfähigkeit einer Verhandlungsgebühr für den mitwirkenden Patentanwalt nicht erforderlich, dass dessen Mitwirkung nach außen in Erscheinung getreten ist. (Nichtamtlicher Leitsatz)
PatG § 143 Abs. 3 i.V.m. BRAGO §§ 11; 35; 33 Abs. 1 Satz 1 (jetzt: PatG § 143 Abs. 3 i.V.m. RVG § 13 i.V.m. VV Nr. 3104);  — Verhandlungsgebühr für den mitwirkenden Patentanwalt bei sofortigem Anerkenntnis
LG Düsseldorf, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. September 2004 — 4 b O 57/04 — nicht rechtskräftig;
12/2004
S.574
  Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umfang erlaubter Rechtsberatung im Rahmen einer nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) erteilten Inkassoerlaubnis.
Eine effektive Inkassotätigkeit ist ohne Hinweis auf die Rechtslage, die den zahlungsunwilligen Schuldner zum außergerichtlichen Einlenken bewegen soll, auch kaum vorstellbar. Inkassounternehmen haben nicht nur die Aufgabe schlichter Mahn- und Beitreibungstätigkeit, also einer kaufmännischen Hilfeleistung, die nicht als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten anzusehen wäre. Sie übernehmen vielmehr die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte. Gerade weil sie in ihrem Teilbereich typischerweise Rechtsbesorgung übernehmen, unterfallen sie dem Erlaubnisvorbehalt des Art. 1 § 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG. Dann aber darf beim Forderungseinzug auch Rechtsberatung geleistet werden. Diese findet zunächst im Verhältnis zum eigenen Klienten statt. Zur Rechtsberatung gehört aber naturgemäß auch das Geltendmachen von Ansprüchen mit den rechtlichen Argumenten, die dem Gläubiger zu Gebote stehen. Wenn die Rechtsberatung gegenüber dem Klienten zugelassen ist, um die auftragsgemäße Einziehung von dessen Forderungen effektiv zu gestalten, umfasst diese Tätigkeit auch die Äußerung von Rechtsansichten gegenüber dem Schuldner nach Erhebung von Einwendungen. Diese rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgegenstandes, für die der Inkassounternehmer seinem Mandanten gegenüber Verantwortung trägt, bleibt Teil seiner erlaubten Rechtsbesorgung und wird nicht etwa zum Rechtsrat gegenüber dem Schuldner. (Leitsatz aus www.Rechtscentrum.de)

Art. 12 GG; Art. 1 1  RBerG — Inkassoerlaubnis
BVerfG, Beschl. vom 14. August 2004 — 1 BvR 725/03 — zurückverwiesen;
12/2004
S.574

Buchbesprechungen

 Kraßer
Patentrecht
(Haedicke)
12/2004
S.575
 Singer / Stauder
European Patent Convention
(Braitmayer)
12/2004
S.576


© Carl Heymanns Verlag • Impressum • Datenschutz