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| Aufsätze |
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Was meint Frau Bundesministerin Brigitte Zypries dazu?
[2.-- € ]
Der Vorstand der Patentanwaltskammer hat die Bundesministerin der Justiz Frau Brigitte Zypries um nachstehendes Interview gebeten. Die Fragen stellten Dr. Eugen Popp, Präsident der Patentanwaltskammer, Dr. Christof Keussen, Vorsitzender der Abteilung V und Dr. Dr. Uwe Fitzner, Vorsitzender der Abteilung IV des Vorstands. Frage PAK: Welchen Stellenwert räumen Sie dem Schutz Geistigen Eigentums f... | 09/10/2004
S.385 |
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| Winfried Tilmann
Community Patent and European Patent Litigation Agreement
[2.-- € ]
In a recent discussion, in which members of the Court of Justice, of the European Parliament and of the European Commission have taken part, some ideas and arguments have arisen, which I want to take further and to share with the community of those who are interested in a European court system regarding patents, for which two models have been developed: the Draft Community Patent Regulation and t... | 09/10/2004
S.388 |
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| Henrik Holzapfel
Das öffentliche Interesse bei Zwangslizenzen gem. § 24 Abs. 2 PatG
[2.-- € ]
I. Einführung : Am 25.6.2003 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 6.7.1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen beschlossen. Nachdem ein im Wesentlichen gleich lautender Kabinettsbeschluss vom 18.10.2003 aufgrund politischer Unstimmigkeiten nicht innerhalb der Legislaturperiode ... | 09/10/2004
S.391 |
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| Markus Peter
Die „Flucht in die Nebentätigkeit” — ein Schlupfloch aus der Neuregelung des § 42 ArbnErfG bei Erfindungen von Hochschullehrern?
[2.-- € ]
1. Das Problem : Am 7.2.2002 ist das neue Arbeitnehmererfindergesetz in Kraft getreten . Gegenstand der Novelle sowie der Diskussion in der Literatur ist der neue § 42 ArbnErfG, also die Reform, pointierter: die Abschaffung des Hochschullehrerprivilegs. Galten vormals sämtliche Erfindungen eines Hochschullehrers an einer wissenschaftlichen Hochschule als freie Erfindungen , über die infolgedessen... | 09/10/2004
S.396 |
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| Bernd Fabry
Zur Auslegung von Patentansprüchen im französischen Verletzungsverfahren
[2.-- € ]
Zusammenfassung Nachdem die französische Rechtsprechung über viele Jahre hinweg Patentansprüche in sehr wörtlicher Weise ausgelegt hat, deutet sich nunmehr ein Paradigmenwandel an. Macht die aktuelle Rechtsprechung Schule, wird jeder Dritte damit rechnen müssen, dass der Schutzbereich französischer Patente nicht länger an anspruchsgemäße Bereichsangaben gebunden ist, sondern dass die Gerichte analog zur Rechtsprechung in Deutschland oder Großbritannien im Sinne der Äquivalenzlehre stärker auf die dahinter stehende technische Lehre abstellen können, wenn es keine Gründe gibt, die eine enge Auslegung der Merkmale zwingend geboten erscheinen lassen. Die Stellung des Patentinhabers wird somit auch in Frankreich zu Lasten der Rechtssicherheit gestärkt. Im Gegensatz dazu ist die Entscheidungspraxis in den USA zu sehen, die dem potenziellen Verletzer die Einrede der Prosecution History Estoppel gewährt, gemäß der in der Mehrzahl der Fälle Merkmale, die im Laufe des Patentanmeldeverfahrens eine Änderung erfahren haben, für eine Äquivalenz grundsätzlich nicht mehr zur Verfügung stehen. | 09/10/2004
S.402 |
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| Bernd Fabry
Gewerblicher Rechtsschutz in Spanien
[2.-- € ]
Zusammenfassung Der Aufsatz erläutert die unterschiedlichen Wege, auf denen ein Anmelder zu einem spanischen Patent gelangen kann, behandelt das Thema Ausübungsnachweis und Zwangslizenz und gibt Hinweise, wie Patente und Gebrauchsmuster in Spanien durchgesetzt werden können. | 09-10/2004
S.405 |
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| Georg Pintz
Bedeutende Änderungen auf dem Gebiet der ungarischen Schutzmarken
[2.-- € ]
Mit dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union erleiden die Marken betreffenden ungarischen Rechtsnormen bedeutende Änderungen. Einerseits wurde der Inhalt der im Rahmen der WIPO entstandenen Markenverträge in die nationalen Gesetze eingegliedert, andererseits wurde die Gültigkeit der mehr als 200 000 Gemeinschaftsmarken durch den Beitritt automatisch auf Ungarn ausgedehnt. Die bedeutendste Ände... | 09/10/2004
S.410 |
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| Entscheidungen |
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Die tatrichterliche Feststellung, welchen Sinngehalt der vom Klagepatent angesprochene Fachmann den Merkmalen des Patentanspruchs entnimmt, hat stets den Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs in den Blick zu nehmen. Feststellungen zum Inhalt einzelner Merkmale dienen nur dazu, schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als einer Einheit zu ermitteln. PatG §§ 10, 33 Abs. 1; IntPat Art. II § 1 Abs. 1 Wer lediglich anderen i.S.d. § 10 PatG Mittel liefert, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, ist zu einer angemessenen Entschädigung für die Benutzung des Gegenstandes der Patentanmeldung nicht verpflichtet. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 14 PatG;
Art. 69 Abs. 1
EPÜ — Drehzahlermittlung BGH, Urt. vom 3. Juni 2004
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X ZR 82/03 —
| 09/10/2004
S.412 |
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a) Der Patentverletzer kann auf Auskunft und Schadensersatz auch wegen solcher Handlungen in Anspruch genommen werden, die er über den Schluß der mündlichen Verhandlung hinaus in Fortführung der bereits begangenen, mit der Klage als patentverletzend angegriffenen Handlungen begeht. b) Ist im Klagevorbringen oder im Urteil nichts Gegenteiliges zum Ausdruck gebracht, ist eine Verurteilung zur Auskunft wegen Patentverletzung regelmäßig im Sinne einer solchen auch in die Zukunft gerichteten Verurteilung auszulegen. (Amtliche Leitsätze)
§ 259 ZPO;
§ 139 Abs. 2
PatG;
§ 242 Be
BGB — Taxameter BGH, Urt. vom 4. Mai 2004
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X ZR 234/02 —
| 09/10/2004
S.415 |
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1. Unterscheidet sich eine Vorrichtung nach der Lehre des Klagepatents gerade durch die Ausgestaltung eines Teils der Gesamtvorrichtung in erfinderischerer Weise vom Stand der Technik, so steht fest, dass das Klagepatent wesentlich durch die Ausgestaltung dieses Teils geprägt wird. Dann sind diesen Teil ersetzende, alle den Teil betreffenden Merkmale des Klagepatents verwirklichende Ersatzteile sogar im Sinne der alten Rechtsprechung zur mittelbaren Patentverletzung erfindungsfunktional individualisiert und deshalb ohne weiteres Mittel im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG. 2. Die Eignung und Bestimmung des Mittels, vom Abnehmer für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, ist aufgrund der Umstände offensichtlich, wenn sich dies für den unbefangenen Betrachter der Umstände von selbst ergibt und vernünftige Zweifel an der Eignung und Bestimmung des Mittels zur patentverletzenden Benutzung nicht bestehen. Dies gilt erst recht, wenn der als Verletzer in Anspruch Genommene die angegriffenen Ausführungsformen selbst mit dem Hinweis versieht, dass diese für patentgeschützte Gesamtvorrichtungen „passend” seien. 3. Zur Abgrenzung der Belieferung mit Verschleißteilen zu Reparatur- und Wartungszwecken von der (Wieder)-Herstellung einer nach dem Klagepatent geschützten Ausführungsform. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 10 Abs. 1
PatG — Bremstrommel OLG Karlsruhe, Urt. vom 10. Dezember 2003
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6 U 132/03 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.415 |
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1. Die Beurteilung der Übereinstimmung der Merkmale einer als verletzend angesehenen Pflanze mit dem Merkmal des Klagesortenschutzrechts hat nicht nach den Grundsätzen des Bundessortenamts für die Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit von Pflanzensorten und den von diesem in Bezug genommenen Richtlinien (UPOV) zu erfolgen, sondern durch einen botanischen Vergleich der jeweiligen Merkmale. Zu diesem Vergleich sind die im Verfahren vorgelegten Pflanzen und nicht aus ihnen erzeugtes Vermehrungsgut (Vergleichsanbau) heranzuziehen. 2. Der Auskunftsanspruch zur Bezifferung des Schadensersatzanspruchs bei Verletzung gemeinschaftsrechtlicher Sortenschutzrechte ergibt sich auf gewohnheitsrechtlicher Grundlage. (Amtliche Leitsätze)
VO (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz;
§ 2 Nr. 1 a
SortG;
Art. 5 Abs. 2
EGSVO — Besenheide OLG Karlsruhe, Urt. vom 26. Mai 2004
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6 U 216/03 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.417 |
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1. Die Betriebsparteien dürfen zur verbindlichen Beurteilung eingereichter Verbesserungsvorschläge paritätische Kommissionen einrichten. Die mit Mehrheit getroffenen tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen dieser Kommissionen sind nur beschränkt gerichtlich überprüfbar: Inhaltlich ist zu überprüfen, ob das Ergebnis offenbar unrichtig ist. Verfahrensmäßig ist zu überprüfen, ob die Feststellungen grob unbillig zustande gekommen sind oder ob Verstöße gegen die zugrunde liegende Betriebsvereinbarung das Ergebnis beeinflusst haben können. 2. Verfahrensmäßig grob unbillig und daher unverbindlich ist eine Entscheidung auch dann, wenn sie nur lückenhaft begründet ist. Das ist sie, wenn selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang nicht überprüfen kann oder nicht nachvollziehbar ist, welche Tatsachenfeststellungen die Kommission getroffen hat. 3. Verfahrensverstöße führen dazu, dass gerichtlich in vollem Umfange zu prüfen ist, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung für seinen Verbesserungsvorschlag hat oder nicht. Eine Zurückverweisung an die paritätische Kommission kommt regelmäßig nicht in Betracht. (Amtliche Leitsätze)
§ 87 Abs. 1 Nr. 12
BetrVG;
§ 20 Abs. 2
ArbNErfG;
§§ 317, 319 BGB;
§ 101 ArbGG — Paritätische Kommissionen für Verbesserungsvorschläge BAG, Urt. vom 20. Januar 2004
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9 AZR 393/03 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.417 |
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1. Die Inanspruchnahmefrist des § 6 Abs. 2 ArbNErfG beginnt auch ohne schriftliche Erfindungsmeldung regelmäßig zu laufen, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung zum Schutzrecht (Patent, Gebrauchsmuster) anmeldet und den Arbeitnehmer als Erfinder benennt, und zwar mit dem Anmeldetag der ersten auf die Erfindung getätigten Schutzrechtsanmeldung. Der Zweck der Erfindungsmeldung nach § 5 ArbNErfG, die keine Willenserklärung, sondern lediglich eine Erklärung über tatsächliche Umstände ist, ist bereits dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber darüber unterrichtet ist, dass in seinem Betrieb eine Diensterfindung entstanden ist, was Gegenstand der Diensterfindung und wer der Erfinder ist. 2. Eine Inanspruchnahmeerklärung i.S.v. § 6 Abs. 2 ArbNErfG liegt weder in der Einreichung einer schriftlichen Schutzrechtsanmeldung noch in der schriftlichen Erfinderbenennung gegenüber dem DPMA, wobei dies selbst dann gilt, wenn der Diensterfinder von diesen Handlungen seines Arbeitgebers Kenntnis oder sogar daran mitgewirkt hatte. 3. Für die Annahme eines stillschweigenden Verzichts des Diensterfinders auf die Einhaltung der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ArbNErfG erforderlichen Schriftform der Inanspruchnahme bedarf es der Feststellung von Umständen, die den sicheren Schluss rechtfertigen, dieser begnüge sich mit einer formlosen und schlüssig erklärten Inanspruchnahme. 4. Dem Arbeitnehmererfinder, der selbst nicht schriftlich gemeldet hat, ist es in der Regel nicht verwehrt, sich auf das Fehlen der Schriftform der Inanspruchnahme zu berufen. 5. Eine Übertragung der Rechte an einer Diensterfindung nach § 22 Satz 2 ArbNErfG vom Diensterfinder auf den Arbeitgeber setzt in der Regel einen Rechtsübertragungswillen der Beteiligten voraus, wobei es für die Annahme eines solchen Willens nicht ausreicht, festzustellen, dass die Beteiligten (unzutreffend) von einer gesetzlichen Zuordnung der Rechte an einer Diensterfindung zum Arbeitgeber ausgehen. 6. Der Arbeitnehmererfinder, der als Leiter der Konstruktion (leitender Angestellter) angestellt ist, sich nach den Bestimmungen des Anstellungsvertrages bei allen Entscheidungen allein vom Wohl der Firma zu leiten lassen hat, an den Entscheidungen seines Arbeitgebers, ob für technische Neuentwicklungen Schutzrechte angemeldet werden sollen, beteiligt ist und überdies auch bei den Verfahren zur Anmeldung von Schutzrechten durch seinen Arbeitgeber zumindest vorbereitend mitwirkt, hat damit noch keine Arbeitgeberpflichten, die ihn verpflichten, für die Überleitung der Rechte an Diensterfindungen auf seinen Arbeitgeber zu sorgen. 7. Der Arbeitgeber, der eine mangels Inanspruchnahme oder fehlender Übertragung für den Diensterfinder freigewordene Diensterfindung, auf die er ein Schutzrecht erwirkt hat, nach dem Freiwerden der Diensterfindung nutzt und das Schutzrecht dem Diensterfinder vorenthält, macht sich diesem gegenüber gemäß § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig, wobei dies auch für die während der Zeit des Dienstverhältnisses begangene Vorenthaltung und Benutzung des Schutzrechtes gilt. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§§ 5 Abs. 1
, 6 Abs. 2
, 22 Satz 2
ArbNErfG;
§ 6 PatG;
§ 13 Abs. 2
GebrM;
§§ 823 Abs. 1
, 242, 259 BGB — Hub-Kipp-Vorrichtung OLG Düsseldorf, Teilurt. vom 27. Februar 2003
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2 U 42/00 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.418 |
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Einem sprachüblich gebildeten Wortzeichen aus Bestandteilen, die aus einer geläufigen fremden Sprache stammen und die als solche schon in die deutsche Umgangssprache eingegangen sind, fehlt jede Unterscheidungskraft, wenn der Verkehr das Zeichen angesichts der ohne weiteres verständlichen begrifflichen Bedeutung nur in diesem Sinn und nicht als Unterscheidungsmittel für Dienstleistungen versteht. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG — Cityservice BGH, Beschl. vom 28. August 2003
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I ZB 6/03 —
| 09/10/2004
S.431 |
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Eine Verwechslungsgefahr kann auch in der Weise gegeben sein, daß das angegriffene Zeichen infolge einer teilweisen Übereinstimmung in einem wesensgleichen Kern dem Inhaber der Klagemarke zugeordnet wird. Eine derartige Verwechslungsgefahr kann sich in besonders gelagerten Fällen auch aus einer Übereinstimmung der Zeichen im Sinngehalt ergeben, wenn sich für maßgebliche Teile des Verkehrs aufdrängt, daß die Zeichen wegen ihres Sinngehalts und ihrer Zeichenbildung aufeinander bezogen sind. MarkenG §14 Abs. 2 Nr. 3 Für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG genügt es nicht, daß ein Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen Aufmerksamkeit zu erwecken. Ebensowenig reicht dafür der Umstand aus, daß die Wahl des angegriffenen Zeichens nicht zufällig erscheint. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG — Zwilling/Zweibrüder BGH, Urt. vom 29. April 2004
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I ZR 191/01 —
| 09/10/2004
S.433 |
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Der Wortfolge „URLAUB DIREKT” fehlt für Dienstleistungen im Bereich des Tourismus wegen des ausschließlich beschreibenden Bezugs jegliche Unterscheidungskraft. Diese Wortkombination kann daher ohne Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) keine Prägung des Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke bewirken, die für entsprechende Dienstleistungen eingetragen ist. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1
, 8 Abs. 3
, 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG — URLAUB DIREKT BGH, Urt. vom 22. April 2004
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I ZR 189/01 —
| 09/10/2004
S.436 |
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Ein übereinstimmender beschreibender Bestandteil, der trotz seines beschreibenden Charakters zum Gesamteindruck sich gegenüberstehender Wortzeichen beiträgt, ist bei der Bestimmung der Ähnlichkeit der Zeichen zu berücksichtigen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG — NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX BGH, Urt. vom 6. Mai 2004
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I ZR 223/01 —
| 09/10/2004
S.436 |
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1. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines zusammengesetzten Zeichens ist nicht nur auf die explizite und unmittelbare Bedeutung der Wörter, aus denen sich das Zeichen zusammensetzt, abzustellen, sondern auch auf die Konnotationen, die sie vermitteln können. 2. Die Wörter „best” und „partner” sind bezüglich Dienstleistungen der Waren 36, 38 und 42 (u.a. Versicherungsberatung, Internet-Dienste, Verarbeitung von Daten für Dritte) jeweils für sich allein beschreibend. Auch die Zusammenschreibung der beiden Wörter ohne jede grafische oder inhaltliche Änderungen weist keinerlei zusätzliches Merkmal auf, das das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die genannten Dienstleistungen in der Vorstellung der maßgeblichen Verkehrskreise von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. (Nichtamtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b u. c
GMV — bestpartner EuG I, Urt. vom 8. Juli 2004
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T- 270/02 —
| 09/10/2004
S.436 |
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1. Das zusammengesetzte Zeichen „telepharmacy solutions” beschreibt die Bestimmung der Ware „System für die ferngesteuerte elektronische Ausgabe von abgepackten pharmazeutischen Erzeugnissen [...]”, bezeichnet daher ein wesentliches Merkmal dieser Ware und ist somit für diese Ware nicht als Marke eintragungsfähig. 2. Die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung muss mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, welches besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zu Gunsten eines anderen berufen kann. Hat das HABM einen Rechtsfehler begangen, indem es die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke in einer Entscheidung bejaht hat, die in einer bestimmten Sache erging, so kann diese Entscheidung nicht zur Begründung einer Klage auf Aufhebung einer späteren gegenteiligen Entscheidung angeführt werden, die in einer ähnlichen Sache erging. (Nichtamtlicher Leitsatz)
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
GMV — Telepharmacy Solutions EuG I, Urt. vom 8. Juli 2004
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T- 298/02 —
| 09/10/2004
S.437 |
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Die Verpflichtung zum Nachweis der ernsthaften Benutzung einer älteren Marke zielt nicht darauf ab, die Geschäftsstrategie eines Unternehmens zu überprüfen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es für ein Unternehmen in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv gerechtfertigt ist, eine Ware oder ein Warensortiment auch dann zu vermarkten, wenn der Anteil dieser Waren am Jahresumsatz des betreffenden Unternehmens gering ist. Daraus folgt, dass das Verhältnis des Gesamtumsatzes eines Unternehmens zu dem mit dem Verkauf von Produkten unter einer Marke erzielten Umsatz für sich gesehen nur ein schwacher Anhaltspunkt ist und daher für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Benutzung dieser Marke nicht ausschlaggebend sein kann. (Nichtamtliche Leitsätze)
Art. 43 Abs. 2 und 3
GMV — Hippovit EuG I, Urt. vom 8. Juli 2004
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T- 334/01 —
| 09/10/2004
S.437 |
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1. Für die Anwendbarkeit der Neufassung des § 140 Abs. 5 MarkenG (jetzt § 140 Abs. 3 MarkenG) kommt es darauf an, ob die die Gebühr auslösende Mitwirkungshandlung des Patentanwalts nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung zum 1.1.2002 vorgenommen worden ist. 2. Dem Patentanwalt steht mangels Postulationsfähigkeit im Anwaltsprozeß keine Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zu, wohl aber eine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO in gleicher Höhe, sofern sich der Patentanwalt an der Erörterung der Sach- und Rechtslage durch mündliche Ausführungen aktiv beteiligt. 3. Sofern sich der Patentanwalt auch an den Vergleichsverhandlungen beteiligt und maßgeblich zu dem Vergleichsabschluß beigetragen hat, steht ihm auch eine Vergleichsgebühr gem. § 23 Abs. 1 BRAGO zu. (Nichtamtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 31 Abs. 1 Nrn. 2 und 4
BRAGO;
§ 140 Abs. 3
MarkenG — Erörterungsgebühr OLG München, Beschl. vom 8. September 2003
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11 W 2824/02 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.437 |
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1. Ein „Schlechthin-Verbot” des Domain-Namens ohne Rücksicht darauf, was sich hinter der unter dieser Anschrift erreichbaren Leitseite verbirgt, ist im Regelfall nicht möglich. Die Leitseite ist lediglich ein Mittel, die dahinter stehenden Waren bzw. Dienstleistungen anzubieten, nicht aber selbst Ware oder Dienstleistung. Ohne Kenntnis dessen, wofür die Internetanschrift steht, lassen sich weder Feststellungen zu einer Verwechslungsgefahr noch zur Unlauterkeit eines Verhaltens treffen. Ein solches Verbot würde auch Handlungen erfassen, die möglicherweise nicht rechtswidrig sind oder für die keine Begehungsgefahr besteht. 2. Der Inhaber des in einer Auflage von ca. 7.000 Exemplaren erscheinenden Werktitels „SCHUHMARKT Trends & Mo de”, das sich an die Branchenmitglieder der Schuhhersteller und Schuhverkäufer richtet, kann nicht markenrechtlich Benutzungs- und Registrierungsunterlassung der Domain ,schuhmarkt.de’ verlangen. 3. Der Umstand, dass der Inhaber der Domain ,schuhmarkt.de’ mehr als 3.000 Domains registriert hat und auf eine Abmahnung des Werktitelinhabers „SCHUHMARKT Trends & Mode” diese nicht überträgt, begründet unter keinem Aspekt einen Verstoß gegen UWG § 1. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 15 MarkenG;
§ 1 UWG — Schuhmarkt.de OLG Hamburg, Urt. vom 24. Juli 2003
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3 U 154/01 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.438 |
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Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG — die bei markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen analog anwendbar sein mag — gilt bei der Verfolgung von Auskunftsansprüchen nach § 19 Abs. 3 MarkenG nicht. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§ 19 Abs. 3
MarkenG;
§ 25 UWG — Dringlichkeitsvermutung OLG Köln, Beschl. vom 12. Juni 2003
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6 W 35/03 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.440 |
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Eine ernsthafte, für die Rechtserhaltung ausreichende Benutzung einer Wortmarke kann in der Verwendung der Marke in einem Schreiben liegen, wenn diese Verwendung dazu dient, die betreffende Ware in den Markt einzuführen und der Verwendung in dem Schreiben — wenn auch nach dem für den Ausschluss der Heilungswirkung nach § 49 Abs. 1 Satz 2 MarkenG maßgeblichen Zeitpunkt — eine Verwendung durch körperliche Verbindung zwischen der Marke und der betreffenden Ware in hinreichender Weise nachfolgt. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§§ 26, 49 MarkenG — Hausmacher Senf — König Ludwig OLG München, Urt. vom 27. Februar 2003
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29 U 4755/02 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.441 |
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1. Auch einfache geographische Herkunftsangaben sind gewerbliche Schutzrechte i.S.d. § 4 Abs. 4 Nr. 6 Teledienstegesetz. Der für den deutschen Markt bestimmte und in Deutschland abgerufene Internetauftritt eines italienischen Warenanbieters unterliegt deshalb den §§ 126 ff. MarkenG. 2. Die Abwandlung einer früher irreführend identisch verwandten geographischen Herkunftsangabe kann unter dem Gesichtspunkt der Fortwirkung deshalb ebenfalls irreführend sein, weil sie sich an die Herkunftsangabe in der Weise anlehnt, dass die Erinnerung an die früher gebrauchte Kennzeichnung geweckt wird. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 126 ff. MarkenG;
§ 4 Abs. 4 Nr. 6
Teledienstegesetz — Pietra di Soln OLG München, Urt. vom 9. Oktober 2003
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29 U 2690/03 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.442 |
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Der Begriff der Kennzeichenstreitsache in § 140 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG ist weit auszulegen. Dazu zählen auch Ansprüche aus der Nichterfüllung eines Vertragsstrafeversprechens, das zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr für einen geltend gemachten kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch abgegeben wurde; bei der Vertragsstrafenklage handelt es sich in derartigen Fällen um die Fortsetzung einer kennzeichenrechtlichen Streitigkeit (Abweichung von OLG München vom 29.4.1997 — 11 W 1854/97 und vom 4.4.1990 — 11 W 758/90). (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§§ 140 Abs. 1
, 140 Abs. 3
MarkenG — Vertragsstrafeanspruch OLG München, Beschl. vom 25. März 2004
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29 W 1046/04 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.444 |
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1. Der Verlust markenrechtlicher Ansprüche nach § 24 Abs. 1 MarkenG setzt voraus, dass die betreffende Ware mit der nämlichen Kennzeichnung, mit der sie in Deutschland vertrieben wird, bereits im EG-Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. Die Erschöpfungseinrede kann daher der Parallelimporteur, der das vom Hersteller in Spanien als „Klacid” vertriebene Arzneimittel in Deutschland als „Klacid Pro” anbietet, nicht berufen. 2. Handelt es sich bei „Klacid” und „Klacid Pro” wegen unterschiedlicher Dosierempfehlungen um verschiedene Arzneimittel, so stellt die Durchsetzung der Markenrechte keine Maßnahme dar, die sich wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung auswirkt (Art. 28 EGV), wenn der Importeur das Arzneimittel „Klacid” in Deutschland absetzen kann. Dieser hat daneben EG-rechtlich keinen Anspruch, das importierte Mittel zusätzlich oder alternativ als anderes Arzneimittel („Klacid Pro”) zu vertreiben (Übereinstimmung mit OLG Hamburg — MD 2003, 470, 479 ff.). (Amtliche Leitsätze)
Art. 28 EGV;
§§ 14 Abs. 2 Ziff. 2
, 24 Abs. 1
MarkenG — Klacid OLG Köln, Urt. vom 17. März 2004
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6 U 134/03 —
Revision eingelegt; | 09/10/2004
S.445 |
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1.
Bei einem gegen die Verwendung einer Internet-Domain gerichteten Unterlassungsanspruch ist grundsätzlich auch auf den Inhalt der so adressierten Website abzustellen.
2.
Ist die Internet-Domain aus einer fremden Marke bzw. Firmenkurzbezeichnung und einer kritisch-beschreibenden Angabe gebildet (hier: awd-aussteiger.de), liegt in deren Verwendung kein marken- bzw. namensmäßiger Gebrauch, wenn der Verkehr den Domainnamen insgesamt nicht dem Dritt-Unternehmen zuordnet. Eine Markenverletzung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn auf der so adressierten Website ein Informationsforum unterhalten wird, das sich negativ-kritisch mit dem Dritt-Unternehmen befasst.
3.
Die Verwendung dieser Domain kann nur unter besonderen Umständen eine unlautere Behinderung (§ 1 UWG) darstellen, bei einer Website mit einem unternehmenskritischen Forum fehlt es insoweit am Handeln zu Wettbewerbszwecken. (Amtliche Leitsätze)
§ 12 BGB;
§§ 14, 15, 23 Nr. 3
MarkenG;
§ 1 UWG — awd-aussteiger.de OLG Hamburg, Urt. vom 18. Dezember 2003
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3 U 117/03 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.445 |
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Die Dringlichkeitsfrist für eine einstweilige Verfügung wegen Titelschutzes beginnt in der Regel mit Kenntnisnahme von der Titelschutzanzeige zu laufen. Durch die tatsächliche Art der Titelverwendung wird nur dann eine neue Dringlichkeitsfrist in Gang gesetzt, wenn die tatsächliche Verwendung gegenüber dem in der Titelschutzanzeige angekündigten Titel eine wesentlich veränderte Verletzungsqualität aufweist, z.B. erst hierdurch eine Verwechslungsgefahr mit einem älteren Titel begründet wird. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 5 Abs. 3
, 15 Abs. 2 und 4
MarkenG — Dringlichkeitsfrist für einstweilige Verfügung gegen Buchtitel OLG Hamburg, Beschl. vom 17. Dezember 2003
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5 U 86/03 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.445 |
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Der im Rahmen des Verwirkungstatbestands erforderliche „wertvolle Besitzstand” bemisst sich nach objektiven Marktkriterien und verändert sich nicht in seiner jeweiligen Ausrichtung gegenüber bestimmten Mitbewerbern. Ein schutzwürdiges Vertrauen in die ungestörte Nutzung einer Marke kann deshalb auch dann nicht entstehen, wenn die Geschäfts-aktivitäten unter der Kennzeichnung zwar nicht von dem Prozessgegner, aber von dritter Seite — z.B. durch ein Widerspruchsverfahren — gefährdet worden sind. (Amtlicher Leitsatz)
§ 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG;
§ 242 BGB — Cellofit-Cellvit OLG Hamburg, Urt. vom 26. Juni 2003
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5 U 152/02 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.446 |
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1. § 153 Abs. 1 MarkenG hindert den Inhaber einer vor dem 1.1.1995 eingetragenen Marke nicht, nach § 11, 17 MarkenG die Übertragung einer Agentenmarke zu verlangen. 2. Die Waren Magnetbänder und Microfiche einerseits und Computerprogramme, Magnetaufzeichnungsträger und Druckereierzeugnisse andrerseits sind einander ähnlich. 3. Die Zustimmung zur Eintragung einer Agentenmarke (§ 11 MarkenG) muss für die Dauer der Eintragung bestehen und kann widerrufen werden. 4. Rechte an einem Titel nach §§ 5, 15 MarkenG stehen dem zu, der sie bei ihrem Entstehen nach außen erkennbar für sich in Anspruch nimmt. (Amtliche Leitsätze)
§§ 5, 11, 15, 17 Abs. 1
, 153 Abs. 1
MarkenG — Snomed OLG Hamburg, Urt. vom 27. Februar 2003
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3 U 43/01 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.446 |
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1. Wird ein Arzneimittel mit markenrechtlich geschützter Bezeichnung (hier: TRILOC aus Österreich) aus der EU parallelimportiert und durch Markenersetzung unter einer verwechslungsfähigen Marke (hier: TRELOC) umgepackt im Inland vertrieben, so ist eine Markenverletzung gegeben, wenn die Markenersetzung nach den Grundsätzen zu Art. 28, 30 EG nicht erforderlich ist. Eine die Markenersetzung notwendig machende, objektive „Zwangslage” des Parallelimporteurs muss für den derzeitigen Vertrieb aktuell (noch) gegeben sein. 2. Eine solche „Zwangslage” besteht vorliegend nicht, weil das entgegengehaltene Drittzeichen mangels Verwechslungsgefahr dem Vertrieb unter der unveränderten Marke nicht entgegensteht. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass in Deutschland nunmehr die Arzneimittelbezeichnungen TRILOC und TRELOC nebeneinander existieren, einer Irreführung (§ 8 AMG) kann durch Hinweise begegnet werden. § 4 Rahmenvertrag (nach § 129 SGB V) ergibt ebenfalls keine Zwangslage. (Amtliche Leitsätze)
SGB V § 129 mit § 4 Rahmenvertrag;
§ 8 AMG;
Art. 28, 30 EG;
§§ 14, 24 MarkenG;
Art. 7 MarkenRL — TRILOC OLG Hamburg, Urt. vom 27. Februar 2003
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3 U 124/00 —
Revision nicht zugelassen; | 09/10/2004
S.446 |
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1. Wird ein Arzneimittel mit markenrechtlich geschützter Bezeichnung (hier: KLACID) aus der EU parallelimportiert und durch Markenersetzung unter einer verwechslungsfähigen Marke (hier: KLACID PRO) umgepackt im Inland vertrieben, so ist eine Markenverletzung gegeben, wenn die Markenersetzung nach den Grundsätzen zu Art. 28, 30 EG nicht erforderlich ist. Eine solche die Markenersetzung notwendig machende „Zwangslage” ist für den Parallelimporteur nicht gegeben, wenn das Arzneimittel KLACID auch in Deutschland und das Arzneimittel KLACID PRO nur in Deutschland vertrieben wird. Beide Mittel haben unterschiedliche Dosierschemata (es ist nicht etwa ein Arzneimittel in zwei Packungsgrößen), wegen der Warenverschiedenheit kann von einer künstlichen Marktaufteilung nicht ausgegangen werden. Der Umstand, dass die Markeninhaberin mit KLACID PRO ganz erheblich höhere Umsätze als mit KLACID erzielt, begründet für den Parallelimporteur ebenfalls keine Zwangslage zur Markenersetzung. 2. Wird eine Beschlussverfügung durch Zustellung nur an den Schuldner persönlich ordnungsgemäß vollzogen, so bleibt die Vollziehung wirksam, wenn der Gläubiger nach der Zustellung von der vorherigen Bestellung eines Prozessbevollmächtigten erfährt. Die Kenntnis von der Einreichung einer Schutzschrift ist der von der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten nicht gleichzusetzen, auch wenn sich die Bestellung aus der Schutzschrift ergibt. (Amtliche Leitsätze)
Art. 28, 30 EG;
§ 14 MarkenG;
Art. 7 MarkenRL;
§§ 172 n.F., 929 ZPO — KLAC/D OLG Hamburg, Urt. vom 21. November 2002
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3 U 97/02 —
nicht rechtskräftig; | 09/10/2004
S.446 |
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a) Das im Markengesetz geregelte Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) ist im geschmacksmusterrechtlichen Eintragungsverfahren nicht zu prüfen. b) Ein Muster oder Modell, das aus der abgewandelten Abbildung eines Verkehrszeichens besteht, ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung i.S.v. § 7 Abs. 2 GeschmMG von der Eintragung in das Musterregister ausgeschlossen. (Amtliche Leitsätze)
§ 7 Abs. 2
GeschmMG — Abgewandelte Verkehrszeichen BGH, Beschl. vom 22. April 2004
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I ZB 15/03 —
| 09/10/2004
S.446 |
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Ein Muster oder Modell, in das ein Postwertzeichen im Original einbezogen ist (hier: Ersttagssammelblatt), ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung i.S.v. § 7 Abs. 2 GeschmMG von der Eintragung in das Musterregister ausgeschlossen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 7 Abs. 2
GeschmMG — Ersttagssammelblätter BGH, Beschl. vom 22. April 2004
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I ZB 16/03 —
| 09/10/2004
S.446 |
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Handy-Logos können als Werke der bildenden Kunst urheberrechtlich geschützt sein. Banale, alltägliche und vorbekannte Darstellungen ohne ein Mindestmaß von Individualität und Aussagekraft genügen jedoch nicht einmal der sog. Kleinen Münze (so im Streitfall). Für die Anerkennung als urheberrechtlich geschütztes Werk kommt es nicht darauf an, ob die Herstellung der Logos aus einzelnen Bildpunkten („Pixel für Pixel”) möglicherweise zeitaufwendig war. (Amtlicher Leitsatz)
§ 2 Abs. 1 Nr. 4
UrhG — Handy-Logos I OLG Hamburg, Urt. vom 25. Februar 2004
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5 U 137/03 —
nicht rechtskräftig; | 09/10/2004
S.447 |
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1. Das „Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau” — Neufassung 2001, das von dem „Hauptausschuss Verdingungswesen im Straßen- und Brückenbau” aufgestellt worden ist, ist als amtliches Werk urheberrechtsfrei. 2. Der Hauptausschuss setzt sich aus Mitarbeitern des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zusammen, der durch allg. Rundschreiben das Handbuch für seinen Geschäftsbereich eingeführt hat (Abgrenzung zu VGH WRP 2002, 1177, 1180). (Amtliche Leitsätze)
§§ 2, 5, 31, 34 UrhG — Vergabe-Handbuch OLG Köln, Urt. vom 27. Juni 2003
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6 U 4/03 —
nicht rechtskräftig; | 09/10/2004
S.447 |
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Es ist nicht rechtsmißbräuchlich, neun zu einem Konzern gehörende, aber rechtlich selbständige Wettbewerber wegen eines Wettbewerbsverstoßes getrennt abzumahnen, den jeder von ihnen allein, wenn auch in übereinstimmender Form begangen hat. (Amtlicher Leitsatz)
§ 13 Abs. 5
UWG;
§ 93 ZPO — Aufreißer der Woche OLG Hamburg, Beschl. vom 25. August 2003
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3 W 97/03 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.447 |
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1. Selbst wenn (praktisch) alle Einzelelemente eines Produkts (hier: Messerblock) aus einer Vielzahl anderer Gestaltungen vorbekannt sind, kann deren Kombination zu einem in der Gesamtanmutung neuen ästhetischen Erscheinungsbild wettbewerblich eigenartig sein. 2. Bei der Bewerbung von (Marken-)Produkten in Versandhandelskatalogen verbinden sich die Herstellerassoziationen der angesprochenen Verkehrskreise in der Regel nicht mit dem Versandhandelsunternehmen, sondern mit dem bei der Abbildung genannten Produkthersteller. 3. Der wettbewerbsrechtliche Herstellerbegriff hat einen funktionalen Bedeutungsgehalt. Entscheidend ist in der Regel allein, wer als „Hersteller” eines Produkts am Markt auftritt, nicht wer die Ware tatsächlich — z.B. im Ausland als Lohnauftrag — gefertigt hat. 4. Die zur Abwehr vermeidbarer Herkunftstäuschungen relevanten „Qualitätsvorstellungen” des Verkehrs sind subjektiver Natur und wettbewerbsrechtlich auch dann schützenswert, wenn sie objektiv unbegründet sind, so lange sie nicht auf einer Irreführung beruhen. (Amtliche Leitsätze)
§ 1 UWG — Messerblock OLG Hamburg, Urt. vom 22. Mai 2003
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5 U 144/02 —
rechskräftig; | 09/10/2004
S.447 |
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1. Die Neufassung des Verjährungsrechts, wonach die Verjährungsfrist bereits dann zu laufen beginnt, wenn der Gläubiger einen Verstoß grob fahrlässig nicht zur Kenntnis nimmt, ändert nichts daran, dass eine Pflicht zur Beobachtung des Marktes auf etwaige Wettbewerbsverstöße zur Vermeidung des Dringlichkeitsverlustes im Eilverfahren nicht besteht. 2. Wer einen abgrenzbaren Geschäftsbetrieb seines Unternehmens unter Einschluss aller Maschinen, Gerätschaften und Vorräte veräußert, handelt rechtsmissbräuchlich gegenüber dem Erwerber, wenn er über die Eintragung einer Bildmarke dem Vertrieb entgegentreten will, die mit eben diesen Geräten hergestellt werden. (Amtliche Leitsätze)
§ 25 UWG;
§§ 4 Ziff. 2
, 14 Abs. 2 Ziff. 2
MarkenG — Weinbrandpraline OLG Köln, Urt. vom 26. Februar 2003
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6 U 201/02 —
| 09/10/2004
S.447 |
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Ein Unterlassungsanspruch des Klägers scheitert an der mangelnden konkreten Wiederholungsgefahr. Zwar vermag in der Regel die vorangegangene Verletzungshandlung bereits eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr aufzustellen, an deren Widerlegung grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen sind. Das bloße Versprechen, die störende Handlung nicht mehr vorzunehmen, räumt dabei die Wiederholungsgefahr in der Regel nicht aus. Vorliegend ist jedoch eine auf Tatsachen gegründete objektiv ernstliche Besorgnis weiterer Störungen nicht ersichtlich. Es ist nämlich unstreitig zwischen den Parteien, daß die Beklagte den Kläger unmittelbar nach dessen Mitteilung, er wünsche keine weiteren Nachrichten, aus dem Verteiler genommen hat und der Kläger in der Folge auch keine weiteren e-Mails mehr von der Beklagten erhalten hat. Für die Entscheidung des Gerichts ist dabei mitausschlaggebend, daß die bisher beim Kläger durch die Beklagte konkret verursachte Beeinträchtigung lediglich geringfügig ist. (Leitsatz aus Rechtscentrum.de)
[2.-- € ]
§§ 823, 1004 BGB — Mitteilung per Mail LG Düsseldorf, Urt. vom 11. Februar 2004
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12 O 384/03 —
nicht rechtskräftig ; | 09/10/2004
S.447 |
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1. Dienstanbieter sind i.S.d. §§ 9—11 TDG nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG, wonach Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen unberührt bleiben, besagt nicht das Gegenteil. Entsprechend dem bisherigen Rechtszustand gilt das nämlich nur, wenn der Dienstanbieter von solchen Informationen Kenntnis erlangt. 2. Unter „Kenntnis” ist nach Auffassung des BGH die positive Kenntnis des einzelnen konkreten Inhalts zu verstehen, so dass ein „Kennen müssen” nicht genügt. (Leitsätze aus Rechtscentrum.de)
§ 9—11 TDG — www.ebay.de OLG Düsseldorf, Urt. vom 26. Februar 2004
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I-20 U 204/02 —
nicht rechtskräftig; | 09/10/2004
S.448 |
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1.
Bei Telefax-Übertragungen zählen neben technischen Fehlern des Empfangsgerätes eines Gerichts für die Beurteilung einer möglichen Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO auch Leitungsstörungen zur Risikosphäre des Gerichts. Im Falle der Versäumung einer Frist, in die keine Wiedereinsetzung möglich ist, muss der Absender jedoch anderweitig den Zugang bei Gericht sicherstellen. Dies kann insbesondere durch telefonische Nachfrage erfolgen.
2.
Die Vorlage eines „OK-Vermerks” im Sendebericht des Anwalts, der für seinen Mandanten einen auf Widerruf geschlossenen Vergleich widerruft, reicht nicht aus, den Zugang bei Gericht nachzuweisen. (Nichtamtliche Leitsätze)
§ 130 Abs. 1 Satz 1
BGB — Sendebericht Telefax LAG Düsseldorf, Urt. vom 4. Februar 2004
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8 Sa 1806/03 —
Revision nicht zugelassen; | 09/10/2004
S.448 |
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1. Fehlt eine klare betriebliche Regelung über die private Nutzung der betrieblichen Computeranlage, so bedarf eine Kündigung regelmäßig der vorherigen Abmahnung, auch wenn innerhalb der Arbeitszeit in nicht unwesentlichem Umfang private E-Mails geschrieben werden. 2. Auch wenn diese E-Mails sich beleidigend über den unmittelbaren Vorgesetzten (Geschäftsführer) äußern, aber nicht für dessen Kenntnisnahme bestimmt waren, liegt hierin i.d.R. kein Kündigungsgrund, wenn das betriebliche und Arbeitsverhalten ansonsten nicht beanstandet werden. Die Kenntnisnahme von Äußerungen gegenüber Dritten, die den Arbeitgeber als unfähig und dumm kennzeichnen, kann den arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag rechtfertigen. 3. Die Vergabe von Passworten dient nicht der Einrichtung eines vor dem Arbeitgeber geschützten Geheimbereichs, sondern dient in erster Linie der sicheren Zuordnung einzelner Vorgänge am Computer zum jeweiligen Urheber. Das Recht, Zugriffsberechtigungen auf höherer Ebene festzulegen, obliegt dem Arbeitgeber. (Amtliche Leitsätze)
§§ 1, 9, 10 KSchG — Private E-Mails LAG Köln, Urt. vom 15. Dezember 2003
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2 Sa 816/03 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.448 |
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1. Wird die Einspruchsgebühr nicht (rechtzeitig) gezahlt, gilt der Einspruch als zurückgenommen. 2. Mit der Feststellung der Rücknahmefiktion wird das Einspruchsverfahren nicht fortgesetzt, sondern beendet. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 6 Abs. 2
PatKostG;
§§ 61 Abs. 1 Satz 2
, 147 Abs. 3
PatG — Planetenkugelmühle BPatG, Beschl. vom 10. Mai 2004
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11 W (pat) 315/04 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.448 |
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Ein Abbuchungsauftrag muss jedenfalls dann keine Angabe des Gebührenbetrags enthalten, wenn mit ihm die Gebühr für ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf entrichtet werden soll. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§ 6 PatKostG;
§§ 1 Abs. 1 Nr. 4
, Abs. 2
PatKostZV 2002 — Unbezifferter Abbuchungsauftrag BPatG, Beschl. vom 11. Mai 2004
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33 W (pat) 434/02 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.451 |
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Die Berufungsbegründungsfrist ist grundsätzlich keine Frist, deren Überwachung und Kontrolle ein Prozessbevollmächtigter seinem Büropersonal überlassen kann. (Amtlicher Leitsatz)
§ 60 VwGO — Überwachung der Berufungsbegründungspflicht OVG NRW, Beschl. vom 24. Oktober 2003
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12 A 5511/00 —
| 09/10/2004
S.453 |
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Lässt sich unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt der vor Rechtshängigkeit erfolgten Klagerücknahme die Berechtigung des Klagebegehrens nicht sicher beurteilen, entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, dem Kläger trotz der Neuregelung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten aufzuerlegen und ihn auf die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Anspruchs auf Erstattung der Kosten zu verweisen. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§ 269 Abs. 3 Satz 3
ZPO — Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit OLG Frankfurt am Main, Beschl. vom 30. Januar 2003
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6 W 137/02 —
| 09/10/2004
S.454 |
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1. Das ursprünglich gegebene Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage besteht selbst in dem Fall, dass über die vom Beklagten später erhobene Leistungsklage mündlich verhandelt worden ist, ausnahmsweise fort, wenn die Feststellungsklage zu diesem Zeitpunkt seit geraumer Zeit entscheidungsreif ist, während sich die Leistungsklage noch im Anfangsstadium befindet. 2. Ein unmittelbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb des Herstellers bzw. des Händlers kann auch in der Erwirkung einer sachlich nicht gerechtfertigten einstweiligen Verfügung gegen dessen Abnehmer durch einen Patentinhaber liegen. 3. Eine deliktische Haftungsverantwortlichkeit des Patentinhabers scheidet aber mangels Verschuldens aus, wenn dieser zunächst die Entscheidung des Bundespatentgerichts im Patentnichtigkeitsverfahren abwartet, dann vor Eintritt der Rechtskraft des ihm günstigen Urteils die Vertriebsgesellschaften abmahnt und gegen sie einstweilige Verfügungen erwirkt, und wenn das Patent nachträglich im Nichtigkeitsverfahren aufgrund des bereits im Erteilungsverfahren eingeführten Standes der Technik wegen fehlender Erfindungshöhe vernichtet wird. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 256 Abs. 1
ZPO;
§§ 823 Abs. 1
, 276 BGB — Funkuhr OLG Karlsruhe, Urt. vom 8. Januar 2003
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6 U 5/01 —
| 09/10/2004
S.455 |
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Zur Gültigkeit einer Schlichtungsvereinbarung in einem Praxisübernahmevertrag. Wenn die für alle Willenserklärungen geltenden Auslegungsgrundsätze nebst ggf. ergänzender Vertragsauslegung zu keiner sicheren Erkenntnis darüber führen, welche Art von vorgerichtlicher Auseinandersetzung bzw. Schlichtung den Vorstellungen der Parteien entsprach, entfaltet die Schlichtungsvereinbarung keine Wirkung. (Nichtamtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§§ 1040, 1059 ZPO — Schlichtungsvereinbarung OLG Frankfurt, Beschl. vom 4. September 2003
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3 Sch 1/03 —
| 09/10/2004
S.458 |
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1. Alle Zustellungen im Parteibetrieb müssen durch den Gerichtsvollzieher vermittelt werden, auch die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein. 2. Stellt der Prozessbevollmächtigte der Partei selbst durch Einschreiben Rückschein zu, kann dieser Mangel geheilt werden durch den Nachweis, dass der Gegner die Sendung erhalten hat. 3. Der Nachweis der Kenntnis heilt den Zustellungsmangel auch für die Vollstreckung eines Arrestes und einer einstweiligen Verfügung. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§§ 192 n.F., 189 n.F., 887 ZPO — Dachabdichtung OLG Dresden, Beschl. vom 13. Mai 2003
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11 W 586/03 —
nicht rechtskräftig; | 09/10/2004
S.460 |
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1.
Bei Beschwerden gegen eine nach § 148 ZPO gerichtlich angeordnete Aussetzung der Verhandlung in Patentstreitsachen, die erfolgt ist, um das Ergebnis eines gegen das geltend gemachte Patent gerichteten Rechtsbehelfes abzuwarten, kann das Beschwerdegericht nicht überprüfen, ob das aussetzende Gericht zu Recht das Vorliegen einer Schutzrechtsverletzung bejahen möchte. Das gilt nicht nur für die Beurteilung der Frage, ob der angegriffene Gegenstand der im Patent unter Schutz gestellten Lehre entspricht, sondern umfasst auch die Auslegung und Anwendung aller Rechtsvorschriften, die im Falle einer Patentverletzung zusätzlich erfüllt sein müssen oder im Einzelfall der Annahme einer Patentverletzung entgegenstehen können.
2.
Das gilt auch dann, wenn die einschlägigen Bestimmungen aus einer ausländischen Rechtsordnung stammen und mit der Beschwerde gerügt wird, das aussetzende Gericht hätte von einer Ermittlung dieser Bestimmungen im Wege der Beweisaufnahme absehen müssen, nachdem der Gegner das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem aussetzenden Gericht zum Inhalt dieser Normen nicht bestritten hat (im Anschluss an Senat, GRUR 1994, 507 — Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts).
3.
Wer auf Feststellung der Nichtverletzung eines Patentes klagt, kann sich gegenüber der Aussetzung nicht auf sein Interesse an einer baldigen Rehabilitation berufen, wenn er dieses Patent mit einer Nichtigkeitsklage angreift und auf diese Weise den Aussetzungsgrund durch sein eigenes Verhalten geschaffen hat. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 148 ZPO — Vorgreiflichkeit OLG Düsseldorf, Beschl. vom 27. Mai 2003
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2 W 11/03 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.461 |
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1.
Nach der Pfändung eines Patents obliegt es weiterhin dem Patentinhaber, durch Zahlung der Jahresgebühren das Erlöschen des Patent zu verhindern. Erlischt das Patent wegen Nichtzahlung einer Gebühr, hat der Patentinhaber deshalb keinen Schadensersatzanspruch gegen den Pfandgläubiger.
2.
Das Betreiben eines gesetzlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege kann lediglich in Ausnahmefällen eine Haftung begründen, wenn es sittenwidrig ist und mit (bedingtem) Schädigungsvorsatz erfolgt. Sittenwidrig kann eine Schadenszufügung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen sein, etwa dann, wenn eine Partei das Verfahren mit unlauteren Mitteln betreibt, wie im Falle des Prozessbetrugs oder des Erschleichens gerichtlicher Handlungen (im Anschluss an BGH NJW 2003, 1934, 1935 m.w.N. (Amtliche Leitsätze)
§§ 804, 844 ZPO;
§ 826 BGB — Jahresgebühr nach Pfändung OLG Karlsruhe, Beschl. vom 18. März 2004
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1 W 13/04 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.462 |
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Eine Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die inhaltliche Berichtigung des erstinstanzlichen Protokolls begehrt, ist unzulässig. (Amtlicher Leitsatz)
§ 160 ff. ZPO — Protokollberichtigung OLG Naumburg, Beschl. vom 27. Januar 2004
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12 W 154/03 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.463 |
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Legt die Partei, die im 1. Rechtszug obsiegt hat, Berufung ein, ist der Streitwert auf 600,01 Euro festzusetzen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 3 ZPO — 600,01 Euro OLG Celle, Urt. vom 28. November 2003
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14 U 199/03 —
| 09/10/2004
S.463 |
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1.
Teile der Literatur und Rechtsprechung vertreten die Auffassung, dass Klagen, bei denen ein Schlichtungsverfahren vorgesehen, aber nicht durchgeführt worden ist, als ›zur Zeit unzulässig‹ abzuweisen sind. Eine Nachholung im Prozess sei nicht möglich. Zur Begründung verweisen die Befürworter dieser Ansicht auf den nach ihrem Dafürhalten klaren Wortlaut des § 15 a I EGZPO und die gesetzgeberischen Motive. Mit der Einführung eines obligatorischen Güteverfahrens als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung habe der Gesetzgeber die Gerichte erster Instanz entlasten und den Parteien eine außergerichtliche Streitvermittlung ermöglichen wollen. Dieser Effekt könne nur erreicht werden, wenn die Nichtbeschreitung des Schlichtungsverfahrens irreparable prozessuale Nachteile mit sich bringe. Auch stehe zu besorgen, dass ein nach Klageerhebung vorrangig zum Zweck der Herbeiführung der Zulässigkeit der Klage durchgeführtes Schlichtungsverfahren von Anfang an nicht erfolgversprechend und damit seinem eigentlichen Sinn beraubt sei.
2.
Demgegenüber vertreten andere Gerichte und der überwiegende Teil der Kommentarliteratur die Auffassung, eine Nachholung im Prozess müsse prinzipiell möglich sein. Unterschiedlich beurteilt wird nur die Frage, ob eine Aussetzung des Verfahrens oder die Anordnung des Ruhens in Betracht kommt, um die außergerichtliche Streitbeilegung nachzuholen.
3.
Der Senat geht davon aus, dass die Auffassung, die eine Nachholung des Schlichtungsverfahrens bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung als zulässig ansieht, vor allem unter dem Aspekt der Prozessökonomie den Vorzug verdient. (Leitsatz aus Rechtscentrum.de)
§ 15 a ZPO — ehrverletzende Äußerung Saarländisches OLG, Urt. vom 26. November 2003
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1 U 146/03 —
| 09/10/2004
S.463 |
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1. Solange nicht feststeht, ob verspäteter Tatsachenvortrag streitig und beweisbedürftig ist, scheidet § 296 Abs. 1 ZPO aus. Erst eine konkrete Erwiderung des Gegners erlaubt die Prüfung, ob verspäteter Vortrag verzögert und deshalb zurückzuweisen ist. Wenn sich die von dem neuen Vorbringen überraschte Partei nicht sogleich substantiiert erklären kann, hat sie die Möglichkeit, die Bewilligung einer Erwiderungsfrist zu beantragen (§ 283 ZPO). 2. Die durch verspätetes Vorbringen veranlasste Notwendigkeit, eine Erklärungsfrist nach § 283 ZPO zu gewähren, bedeutet für sich keine Verzögerung des Rechtsstreits i.S.v. § 296 ZPO, die eine Zurückweisung rechtfertigen würde. 3. Die sofortige Zurückweisung ohne vorherige Anregung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S.d. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht gem. § 139 ZPO) dar. Dieser Verfahrensfehler wird nicht dadurch geteilt, dass sich aus dem nachgereichten Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz ergibt, dass auch bei richtigem Vorgehen nach § 283 ZPO eine Zurückweisung der Klagebegründung als verspätet erfolgt wäre. (Amtliche Leitsätze)
§§ 139, 283, 296 Abs. 1
, 538 Abs. 2 Nr. 1
ZPO — verspätetes Vorbringen OLG Karlsruhe, Urt. vom 28. Oktober 2003
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17 U 59/02 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.463 |
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1. Die Partei, die die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs nach dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121) im Inland betreibt (§ 1061 ZPO), ist darlegungs- und beweispflichtig für das Zustandekommen einer wirksamen Schiedsabrede. 2. Das innerstaatliche Gericht ist nicht an die Feststellungen des ausländischen Schiedsgerichts zum Vorliegen einer wirksamen Schiedsabrede gebunden. 3. Der Antragsgegner im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren ist jedenfalls dann berechtigt, die Unwirksamkeit der Schiedsabrede geltend zu machen, wenn er die Zuständigkeitsrüge bereits vor dem ausländischen Schiedsgericht erhoben und sich nicht auf das dortige Verfahren eingelassen hat. (Amtliche Leitsätze)
§ 1061 ZPO — Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs OLG Celle, Beschl. vom 4. September 2003
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8 Sch 11/02 —
| 09/10/2004
S.463 |
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1. Dem Verfügungsschuldner ist kein nach § 945 ZPO (1. Alternative) zu ersetzender Schaden entstanden, wenn er gegenüber dem Gläubiger materiellrechtlich zur Unterlassung entsprechend dem Verbotsausspruch der einstweiligen Verfügung verpflichtet gewesen ist. Der Schuldner kann insoweit keinen Ersatz für den Verlust von Vorteilen verlangen, die er nur unter Verstoß gegen die Rechtsordnung hätte ziehen können, also auch nicht für die Befolgung einer inzwischen rechtskräftig aufgehobenen Unterlassungsverfügung; ob die rechtskräftige Aufhebungsentscheidung im Übrigen eine Bindungswirkung erzeugt, kann offen bleiben. 2. Bestand materiellrechtlich eine Unterlassungspflicht entsprechend dem Verfügungsverbot, so ist es für das Verfahren gemäß § 945 ZPO grundsätzlich belanglos, ob eine bestimmte Befolgungsmaßnahme des Schuldners (hier: Zurückziehen und Vernichteneines Werbekatalogs) geboten war oder nicht. (Amtliche Leitsätze)
§ 945 ZPO — Verfügungshaftung OLG Hamburg, Urt. vom 4. September 2003
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3 U 27/03 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.463 |
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Der Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen ist auch im Falle des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Regel binnen zwei Wochen zu stellen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 406 ZPO — Ablehnung eines Sachverständigen OLG München, Beschl. vom 2. September 2003
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13 W 2082/03 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.463 |
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Der in Zürich ansässige Antragsteller begehrt die Aufhebung eines in Düsseldorf abgefaßten Schiedsspruchs. 1. Sowohl nach der alten Fassung (a.F.) als auch nach der am 1.1.1998 in Kraft getretenen neuen Fassung des im 10. Buch der ZPO geregelten schiedsrichterlichen Verfahrens sind deutsche Gerichte nur dann zuständig, wenn die Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs beantragt wird. Der Aufhebungsantrag ist jedoch unzulässig, wenn er sich — wie im Streitfall — gegen einen ausländischen Schiedsspruch richtet. Dies gilt nach der alten Fassung des Schiedsverfahrensrechts ebenso wie nach der am 1.1.1998 in Kraft getretenen Neufassung. 2. Das neue Verfahrensrecht knüpft an den Ort des Schiedsverfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 ZPO an. Denn nach § 1025 Abs. 1 ZPO sind die Vorschriften über das schiedsrichterliche Verfahren nur anzuwenden, wenn der Ort des Schiedsverfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt. Liegt der Ort des Schiedsverfahrens in Deutschland, so handelt es sich um ein deutsches Schiedsverfahren, auch wenn aus der Sicht eines ausländischen Rechts es sich um ein nicht deutsches Verfahren handelt. 3. Ob der Ort des Schiedsverfahrens in Deutschland liegt, ist auch entscheidend für die Frage, ob die Vorschriften des deutschen Schiedsverfahrensrechts anzuwenden sind. Nach § 1025 Abs. 1 ZPO sind diese Vorschriften, soweit es nicht um die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche geht, nur anzuwenden, wenn der Ort des Schiedsverfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 ZPO in Deutschland liegt. Dieser Verfahrensort ist maßgeblich dafür, ob der Schiedsspruch als deutscher oder ausländischer Schiedsspruch zu qualifizieren ist. 4. Die Aufhebungsklage nach § 1059 ZPO richtet sich ausschließlich gegen inländische Schiedssprüche, was allein davon abhängt, ob der Sitz des Schiedsverfahrens i.S.d. § 1043 ZPO in Deutschland lag. 5. § 1043 Abs. 1 ZPO bestimmt, daß die Parteien eine Vereinbarung über den Schiedsort treffen können und, falls eine solche fehlt, der Schiedsverfahrensort vom Schiedsgericht bestimmt wird. Davon ist der in Abs. 2 behandelte Tagungsort zu unterscheiden. Den Ort der Tagung, also der mündlichen Verhandlung und/oder der Beweisaufnahme, kann das Schiedsgericht, falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben, an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort abhalten. (Leitsatz aus Rechtscentrum.de)
§§ 1025, 1043, 1059 ZPO — G. family OLG Düsseldorf, Entsch. vom 19. August 2003
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I-6 Sch 2/99 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.464 |
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1. Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter gemäß § 42 Abs. 2 ZPO abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der die ablehnende Partei bei vernünftiger Betrachtung befürchten lassen muss, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber und werde deshalb nicht unparteiisch entscheiden. 2. Verfahrensfehler oder materiellrechtlich fehlerhafte Entscheidungen stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar. Denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Demgemäß ist eine Ablehnung wegen einer fehlerhaften Entscheidung erst dann gerechtfertigt, wenn ein festgestellter Rechtsfehler auf einer unsachlichen Einstellung des Richters beruht oder die Entscheidung so grob fehlerhaft ist, dass sie das Gepräge eines willkürlichen Handelns trägt. (Leitsatz aus Rechtscentrum.ce)
§ 42 ZPO — Befangenheitsrecht OLG Saarland, Beschl. vom 23. Juli 2003
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5 W 155/03 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.464 |
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Eine gegen das zu vollstreckende Urteil im Urteilsstaat erhobene Wiederaufnahmeklage stellt kein „ordentliches Rechtsmittel” i.S.d. Art. 38 Abs. 1 LugÜ ( identisch mit Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ, 46 Abs. 1 EuGVVO ) und des § 38 Abs. 1 AVAG dar, das zur Aussetzung des Klauselerteilungsverfahrens in der Bundesrepublik führt. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
Art. 38 LugÜ;
Art. 46 EuGVVO;
§ 36 AVAG — Wiederaufnahme im Urteilsstaat OLG Köln, Beschl. vom 14. Juli 2003
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16 W 12/03 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.464 |
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Ein Rechtsanwalt, dem Akten auf Vorfrist vorgelegt werden, muss — wenn er die Bearbeitung bis zum Tag des Fristablaufes aufschiebt — eigenverantwortlich sicherstellen, dass ihm die Akten am Tag des Fristablaufes wiedervorgelegt werden. Er muss entweder nachprüfen, ob die Ablauffrist im Fristenkalender eingetragen ist oder in der Handakte deren Wiedervorlage am Ablauftag verfügen. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§§ 85 Abs. 2
, 233, 520 Abs. 2 Satz 1
ZPO — Wiedervorlage am Ablauftag OLG Zweibrücken, Beschl. vom 4. 7. 2003
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2 UF 2/03 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.464 |
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Bei Prüfung der Erfolgsaussicht der Berufung befasst sich das Berufungsgericht nicht mit der in der Berufungsinstanz durch den erstinstanzlich unterlegenen Kläger erweiterten Klage; es prüft insbesondere nicht deren Erfolgsaussicht. Mit Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO wird die Klageerweiterung wirkungslos. (Amtlicher Leitsatz)
§ 522 Abs. 2, 60
ZPO — Wirkungslosigkeit der Klageerweiterung OLG Rostock, Beschl. vom 12. Juni 2003
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3 U 96/03 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.464 |
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Eine Partei, die eine Klage zulässiger Weise am letzten Tag vor Ablauf der Verjährungsfrist einreicht, muss wissen, dass sie unverzüglich die Voraussetzungen für die demnächst erfolgende Klagezustellung zu schaffen hat, um die Wirkung des § 270 Abs. 3 ZPO sicherzustellen. Sie genügt dieser Pflicht nur dann, wenn der Gerichtskostenvorschuss innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Anforderung des Gerichts eingezahlt wird. (Amtlicher Leitsatz)
§ 270 Abs. 3
ZPO — Gerichtskostenvorschuss Kammergericht, Urt. vom 13. Mai 2003
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7 U 215/02 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.464 |
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Der Umfang der einem Anwalt erteilten Prozessvollmacht ergibt sich nicht nur aus § 81 ZPO. Vielmehr kann sich die Befugnis des Anwalts, auch materiell-rechtliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen, überdies aus den Besonderheiten des Einzelfalls und dem inneren Zusammenhang der abgegebenen Erklärung mit dem Gegenstand des Rechtsstreits erschließen. Die Vollmacht reicht danach soweit, wie sich der Rechtsanwalt bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach dem vorprozessualen Streitstoff ange sichts des Zwecks, der mit seiner Beauftragung verfolgt wird, zu einer Rechtshandlung im Interesse seines Auftrag- und Vollmachtgebers als ermächtigt ansehen darf. (Leitsatz aus www.rechtscentrum.de)
§ 81 ZPO — Umfang der Prozessvollmacht OLG Brandenburg, Beschl. vom 21. März 2001
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10 WF 57/01 —
| 09/10/2004
S.464 |
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Bei einer Klage gegen eine ausländische juristische Person mit Sitz in Großbritannien ist nach der EG VO 1348/2000 die Übersetzung der Klage in die englische Sprache kein Erfordernis für eine wirksame Zustellung mittels Einschreiben/Rückschein. (Amtlicher Leitsatz)
§ 183 ZPO — Übersetzung der Klage OLG Celle, Beschl. vom 5. Januar 2004
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11 W 91/03 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.465 |
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Beruht eine falsche Entscheidung alternativ auf mehreren Rechtsfehlern, ist der Zugang zur Revision verschlossen, wenn sich darunter einer befindet, an dessen Bereinigung kein öffentliches Interesse im Sinne der Zulassungsgründe dargelegt wird. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 574 Abs. 2
, 575 Abs. 3 Nr. 2
ZPO — alternative Rechtsfehler BGH, Beschl. vom 2. Oktober 2003
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V ZB 72/02 —
| 09/10/2004
S.465 |
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1. Ein Gericht der Vereinigten Staaten von Amerika ist grundsätzlich autorisiert, auf Antrag einer interessierten Partei die Einvernahme von Personen oder die Vorlage von Dokumenten oder anderen Gegenständen zur Verwendung in einem Verfahren vor einem ausländischen oder internationalen Tribunal gemäß 28 U.S.C. § 1782 anzuordnen, auch wenn die interessierte Partei nicht formell Verfahrensbeteiligte ist. 2. Für eine Anordnung gemäß 28 U.S.C. § 1782 reicht es aus, wenn ein ausländisches oder internationales Verfahren bei vernünftiger Betrachtung möglich erscheint. 3. Die Europäische Kommission ist insoweit als Tribunal i.S.d. 28 U.S.C. § 1782 anzusehen, als sie als erstinstanzliches Entscheidungsgremium agiert. 4. Das angerufene Gericht ist nicht verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des 28 U.S.C. § 1782 eine entsprechende Anordnung zu erlassen. Bei einer Entscheidung über eine solche Anordnung sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. 5. Für eine Anordnung gemäß 28 U.S.C. § 1782 ist es nicht Voraussetzung, daß die Anordnung der Vorlage von Beweismitteln („Discovery”) in dem ausländischen oder internationalen Verfahren oder in einem vergleichbaren Verfahren in den Vereinigten Staaten von Amerika zulässig ist. Das angerufene Gericht kann dies jedoch bei seiner Entscheidung berücksichtigen. (Nichtamtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 1782 28 U.S.C. — Intel vs. AMD Supreme Court of the U.S., Opinion vom 21. Juni 2004
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No. 02-/572 —
Lite as: 542 U.S. (2004); | 09/10/2004
S.465 |
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Als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel muß die Beschwer noch zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 511, 567, 577 Abs. 1
ZPO — Wegfall der Beschwer BGH, Beschl. vom 29. Juni 2004
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X ZB 11/04 —
| 09/10/2004
S.471 |
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Zu den erstattungsfähigen Kosten können auch Testkaufkosten gehören, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, insbesondere wenn für die Bestimmtheit der Antragstellung die Darstellung der gekauften Gegenstände notwendig, ist. Erfolgt ein konkreter Testkauf vor außergerichtlichen Versuchen, zu einer Einigung zu kommen (Abmahnung etc.), nimmt ihm dies nicht die Eigenschaft einer Vorbereitungshandlung, solange nicht Kosten für eine allgemeine Marktbeobachtung verlangt werden. (Amtliche Leitsätze)
§ 91 Abs. 1
ZPO — Testkaufkosten OLG München, Beschl. vom 19. Februar 2004
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29 W 886/94 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.471 |
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Hat eine ausländische Partei eine Rechtsanwaltskanzlei generell mit der Wahrnehmung ihrer Rechte in Deutschland beauftragt, gehören deren Reisekosten zu einem Gerichtstermin außerhalb ihres Kanzleiortes in einer Markensache in der Regel zu den erstattungsfähigen Kosten nach § 91 Abs. 1 ZPO. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§ 91 Abs. 1
ZPO — Reisekosten zum Gerichtstermin OLG München, Beschl. vom 16. März 2004
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29 W 867/04 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; | 09/10/2004
S.471 |
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1. Nach zutreffender Auffassung, der sich der Senat anschließt, hat nach der seit dem 1.1.2000 geltenden Neuregelung des § 78 ZPO, nach der sich die Partei in Anwaltsprozessen vor dem Landgericht durch einen bei irgendeinem Amts- oder Landgericht im gesamten Bundesgebiet zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen kann, der unterlegene Prozessgegner der obsiegenden auswärtigen Partei die Reisekosten eines — wie hier — in der Nähe des Sitzes der auswärtigen Partei residierenden Anwalts grundsätzlich zu erstatten. 2. Die Erstattung wird nicht durch § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen. Vertreter der entgegengesetzten Auffassung übersehen, dass sich diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur auf den am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt und gerade nicht auf den am Prozessgericht nicht zugelassenen, aber postulationsfähigen Rechtsanwalt bezieht. 3. Die Erstattung von Reisekosten eines beim Prozessgericht nicht zugelassenen Rechtsanwaltes richtet sich nach § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Hs. ZPO und ist davon abhängig, ob seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Das wird regelmäßig der Fall sein. (Leitsatz aus www.rechtscentrum.de)
§§ 78, 91 ZPO — Reisekosten des Anwalts OLG Brandenburg, Beschl. vom 24. Oktober 2003
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6 W 32/02 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.471 |
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Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts ist regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S.v. § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen. Einem Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist jedoch die Beauftragung eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts nicht nur in Routinefällen, sondern regelmäßig zuzumuten. (Amtlicher Leitsatz)
§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
ZPO — Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalts OLG Karlsruhe, Beschl. vom 22. September 2003
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11 W 47/03 —
nicht rechtskräftig; | 09/10/2004
S.472 |
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Im Kostenfestsetzungsverfahren ist zwar eine Festsetzung über den vom Rechtsanwalt gestellten Antrag hinaus unzulässig. Wohl kann aber im Rahmen des insgesamt beantragten Betrages ein Positionstausch dahin vorgenommen werden, dass statt einer geforderten, aber nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstandenen Gebühr eine andere, bisher nicht geforderte, aber entstandene Gebühr berücksichtigt wird. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 103, 104 ZPO — Positionsaustausch OLG Karlsruhe, Beschl. vom 14. August 2003
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5 WF 134/03 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.472 |
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Hotelübernachtungskosten sind als notwendige Kosten anzuerkennen, wenn die Reise ohne auswärtige Übernachtung ganz oder teilweise in der Nachtzeit durchgeführt werden müsste. Als Nachtzeit ist die Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr anzusehen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 91 ZPO — Notwendigkeit einer Hotelübernachtung OLG Karlsruhe, Beschl. vom 24. Juli 2003
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21 W 12/03 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.472 |
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Fahrtkosten pro gefahrenem Kilometer bei Möglichkeit einer kürzeren aber zeitaufwendigeren Fahrstrecke. Die Fahrtkosten des Rechtsanwalts gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO sind auch dann nach Maßgabe der tatsächlich gefahrenem Kilometer zu erstatten, wenn die Wahl einer kürzeren Fahrstrecke mit erheblich höherem Zeitaufwand verbunden und dem Rechtsanwalt daher nicht zuzumuten war. (Amtlicher Leitsatz)
§ 91 Abs. 1 und 2
ZPO;
§ 28 Abs. 2 Nr. 1
BRAGO — gefahrene Kilometer Kammergericht, Beschl. vom 25. März 2003
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1 W 50/03 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.472 |
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1. Bei einem Anwaltswechsel in der Berufungsinstanz sind auch nach „neuem” Recht die Kosten eines Verkehrsanwaltes grundsätzlich nicht erstattungsfähig, da dieser gehalten ist, sich bei Aufklärungsbedarf unmittelbar bei dem Mandanten zu informieren und mit diesem persönliche Gespräche zu führen. 2. Die Kosten einer fiktiven Informationsreise anstelle der Kosten eines Verkehrsanwaltes können nur dann berücksichtigt werden, wenn von der Partei glaubhaft gemacht wird, dass unmittelbarer Kontakt zu einem der Prozessbevollmächtigten bestand. Bei einer Information des Prozessbevollmächtigten nur auf telefonischem oder schriftlichem Wege können daher keine Kosten für eine fiktive Informationsreise angesetzt werden. (Amtliche Leitsätze)
§ 91 Abs. 1
ZPO — fiktive Informationsreise OLG Köln, Beschl. vom 17. Februar 2003
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17 W 53/03 —
rechtskräftig; | 09/10/2004
S.472 |
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1. Die kostenrechtlichen Sonderbestimmungen des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 140 Abs. 3 MarkenG) schließen es nicht aus, die Mitwirkung eines Patentanwalts auf verfahrensrechtliche Notwendigkeit zu überprüfen. 2. Vor Begründung der Berufung (§ 520 ZPO) ist die Zuziehung eines Patentanwalts seitens des Rechtsmittelbeklagten regelmäßig nicht notwendig. (Amtliche Leitsätze)
§ 91 Abs. 3
ZPO;
§ 140 Abs. 3
MarkenG — verfahrensrechtliche Notwendigkeit OLG Stuttgart, Beschl. vom 23. September 2003
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8 W 162/03 —
Rechtsbeschwerde zugelassen; | 09/10/2004
S.472 |
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Beauftragt eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohnsitz oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Berufungsverfahren, sind die dadurch entstehenden Reisekosten erstattungsfähig, wenn die Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in zweiter Instanz nach denselben Grundsätzen wie in erster Instanz. (Amtlicher Leitsatz)
§ 91 Abs. 2 Satz 1
ZPO — Auswärtiger Rechtsanwalt im Berufungsverfahren BGH, Beschl. vom 6. Mai 2004
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I ZB 27/03 —
| 09/10/2004
S.472 |
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1. Liegt keine Vereinbarung mit dem Mandanten vor, so hat der Patentanwalt gem. §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB Anspruch auf die übliche Vergütung seiner Tätigkeiten. Dies gilt auch für Patentanwälte einer Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft. 2. Üblich ist es, nach Mühewaltung des Patentanwalts entsprechend der aufgewendeten Stundenzahl abzurechnen und zusätzlich amtliche Gebühren und Auslagen nebst Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Nicht üblich ist es, daneben gesondert Sekretariatskosten abzurechnen. 3. Von einer Auftragserteilung ist umfasst, das Ergebnis einer längeren rechtlichen Besprechung bzw. Beratung, die mündlich stattgefunden hat, danach noch schriftlich zusammenzufassen. Es bedarf dazu keines gesonderten Auftrags, denn es entspricht anwaltlicher Sorgfaltspflicht, das Beratungsergebnis schriftlich zu dokumentieren. (Nichtamtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§§ 611 Abs. 1
, 612 Abs. 2
BGB — angemessene Vergütung AG München, Urt. vom 11. März 2004
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| 09/10/2004
S.472 |
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