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Heft 08/2004
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Aufsätze

 Erlend Dinné /Andreas Stubbe
Neuheit und Chemie-Patente. Europa kontra Deutschland?  [2.-- € ]
Zusammenfassung : Ein Ausgleich der unterschiedlichen deutschen und europäischen Sicht zur Neuheit von Chemie-Patenten wird aufgezeigt durch eine fallbezogene Sicht mit einem von den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes angewandten Test „nicht zwingende Auswahl auf mehreren Ebenen” bzw. „unausweichliches Ergebnis”. Meilenstein-Entscheidungen von RG und BGH werden so leichter verständlic...
08/2004
S.337
 Ingve Björn Stjerna
Die Voraussetzungen und Grenzen des patentrechtlichen Versuchsprivilegs  [2.-- € ]
§ 11 Nr. 2 PatG erlaubt Handlungen, die sich auf den Gegenstand einer patentierten Erfindung beziehen, solange diese zu Versuchszwecken vorgenommen werden. Solche Handlungen werden von der Wirkung des Patents, wie § 9 PatG sie beschreibt, ausgenommen und begründen keine Patentverletzung. Die Anforderungen, unter denen dieses sog. „Versuchsprivileg” in Anspruch genommen werden kann, sollen in dem ...
08/2004
S.343
 W. Niedlich
Veröffentlichungen im Internet  [2.-- € ]
1. Vorbemerkungen : Das Bundespatentgericht hat in seiner Entscheidung zu „Computernetzwerk-Information” in einem Prüfungsverfahren vom Patentamt entgegengehaltene Internet-Adressen nicht als entgegenstehenden Stand der Technik anerkannt, weil Nachweise über Alter und Inhalt fehlten. Das kann aber keine grundsätzliche Aberkennung von Veröffentlichungen im Internet als zugänglichem Stand der Techn...
08/2004
S.349
 Rembert Niebel
Der Beitritt der USA zum Madrider Protokoll  [2.-- € ]
Der Beitritt der USA zum Madrider Protokoll wurde zum 2.11.2003 vollzogen. Deutsche Anmelder können über das Protokoll in den USA Markenschutz erhalten, ohne die Benutzung der Marke nachweisen zu müssen. Das Schutzerteilungsverfahren für die USA weist gegenüber anderen Jurisdiktionen einige Besonderheiten auf, die in der praktischen Anwendung Schwierigkeiten bereiten, aber überwindbar erscheinen....
08/2004
S.351

Entscheidungen

  Die Erteilung eines Patents für ein Verfahren, das der Abwicklung eines im Rahmen wirtschaftlicher Betätigung liegenden Geschäfts mittels Computer dient, kommt nur in Betracht, wenn der Patentanspruch über den Vorschlag hinaus, für die Abwicklung des Geschäfts Computer als Mittel zur Verarbeitung verfahrensrelevanter Daten einzusetzen, weitere Anweisungen enthält, denen ein konkretes technisches Problem zugrunde liegt, so daß bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit eine Aussage darüber möglich ist, ob eine Bereicherung der Technik vorliegt, die einen Patentschutz rechtfertigt. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 3  PatG 1981 — elektronischer Zahlungsverkehr
BGH, Beschl. vom 24. Mai 2004 — X ZB 20/03 —
08/2004
S.356
  a)  Ein Mittel bezieht sich i.S.d. § 10 PatG auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Ein für die technische Lehre der Erfindung völlig untergeordnetes Merkmal kann als nichtwesentliches Element der Erfindung außer Betracht zu lassen sein.
b)  Für die Beurteilung der Frage, wann der Austausch von Teilen einer Vorrichtung deren Neuherstellung gleichkommt, bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am unge hinderten Gebrauch der in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Vorrichtung andererseits. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§§ 9 Satz 2 Nr. 1 , 10 Abs. 1  PatG — Flügelradzähler
BGH, Urt. vom 4. Mai 2004 — X ZR 48/03 —
08/2004
S.358
  Eine Auslegung eines angegriffenen Patentanspruchs unter seinem Sinngehalt kann der Prüfung im Nichtigkeitsverfahren nicht zugrunde gelegt werden. (Amtlicher Leitsatz)
Art. 69, 59 ff., 138 EPÜ; Art. II 6  IntPatÜG; §§ 81 ff., 110 ff. PatG — Imprägnieren von Tintenabsorbierungsmitteln
BGH, Urt. vom 16. März 2004 — X ZR 185/00 —
08/2004
S.363
  1.  Aus Sinn und Zweck des Patentgesetzes folgt, dass eine erfinderische Tätigkeit i.S.v. § 1 Abs. 1, § 4 PatG nur auf einem technischen Beitrag zum Stand der Technik beruhen kann. Die erfinderische Leistung muss auf technischem Gebiet liegen (Fortführung der Senatsentscheidung Mitt. 2002, 275 — Elektronischer Zahlungsverkehr).
2.  Der Beitrag zum Stand der Technik, anstelle der Gesamtheit mehrerer Telefongespräche nunmehr für jedes Einzelgespräch unter Berücksichtigung auch seiner Dauer den preisgünstigsten Tarif zu ermitteln, liegt nicht auf technischem Gebiet, sondern beruht auf bloßen geschäftlichen Überlegungen, die die erfinderische Tätigkeit nicht stützen können. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§§ 1, 4 PatG — Preisgünstigste Telefonverbindung
BPatG, Beschl. vom 10. Mai 2004 — 20 W (pat) 314/02 — Rechtsbeschwerde zugelassen;
08/2004
S.363
  Eine Erfindung kann auch dann als Gebrauchsmuster schutzfähig sein, wenn sie nicht auf einer „erfinderischen Tätigkeit” beruht, also für den Fachmann aus dem Stand der Technik nahegelegt ist; vielmehr kann sie in diesem Fall trotzdem auf einem „erfinderischen Schritt” beruhen, nämlich dann, wenn sie der Fachmann nicht bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachkönnens und bei routinemäßiger Berücksichtigung des Standes der Technik ohne weiteres finden kann. (Amtlicher Leitsatz)
§ 1 Abs. 1  GebrMG — Materialstreifenpackung
BPatG, Beschl. vom 15. Oktober 2003 — 5 W (pat) 420/02 — Rechtsbeschwerde nicht zugelassen;
08/2004
S.366
  a)  Nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 kann eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern die Rechte der Sortenschutzinhaber im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft, also im eigenen Namen, geltend machen (Ergänzung zu EuGH, Urt. v. 11.3.2004 — Rs. C-182/01 — Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH/Jäger).
b)  In der Ermächtigung, die Sortenschutzinhaber einer von ihnen gebildeten Vereinigung zur kollektiven Geltendmachung der Nachbauvergütung erteilen, liegt kein Verstoß gegen das Kartellverbot des § 1 GWB. (Amtliche Leitsätze)

§ 1 GWB; § 10 a Abs. 3 und 4  SortG; Art. 14 Abs. 3  Verordnung (EG) Nr. 2100/94 (GSortV); Art. 3 Abs. 1 und 2 , 5 Verordnung (EG) Nr. 1768/95 (NachbauV) — Nachbauvergütung
BGH, Urt. vom 11. Mai 2004 — KZR 37/02 —
08/2004
S.366
  Stützt der von pflanzenschutzrechtlichen behördlichen Maßnahmen Betroffene seinen Entschädigungsanspruch nur auf § 32 Abs. 2 PflSchG und einen auf diese Vorschrift (sog. Härteklausel) zugeschnittenen Tatsachenvortrag, so ist das Gericht nicht berechtigt und verpflichtet, von sich aus den Blick auf einen Anspruch nach (oder analog) Abs. 1 dieser Vorschrift zu lenken und hierzu Hinweise zu geben.
PflSchG §32 Abs. 2
Um die Prüfung zu ermöglichen, ob eine Entschädigung des von pflanzenschutzrechtlichen behördlichen Maßnahmen Betroffenen „zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten” erscheint, gehören zur Schlüssigkeit des Vortrags des Anspruchstellers auch Darlegungen dazu, in welchem Umfang die eingetretenen Vermögensnachteile über diejenigen hinausgehen, die nach dem Gegenstand des Unternehmens zum vom Unternehmer einzukalkulierenden Betriebsrisiko gehören. (Amtliche Leitsätze).

§ 32 PflSchG; § 139 ZPO — Härteklausel
BGH, Urt. vom 3. Juni 2004 — III ZR 56/03 —
08/2004
S.366
  Einer Vereinigung von Sortenschutzinhabern steht gegen Aufbereiter ein uneingeschränkter Anspruch auf Auskunft über den Umfang der Aufbereitungshandlungen von geschützten Sorten der Mitglieder der Vereinigung zu, wenn von dem Aufbereiter wenigstens eine geschützte Sorte aufbereitet worden ist. (Amtliche Leitsatz)
§ 10 a Abs. 6  SortG; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. NachbauVO Art. 9 Abs. 2  GemSortVO — Auskunft über Aufbereitung
OLG Naumburg, Urt. vom 23. Dezember 2003 — 7 U 86/03 — rechtskräftig;
08/2004
S.367
  1.  Werden im Rahmen eines bestehenden Vertrages, nach dem der Sortenschutzinhaber verpflichtet ist, dem Lizenznehmer Kartoffelsorten zur Nutzung in Deutschland jeweils für die Dauer des Sortenschutzes anzubieten, solche Rechtseinräumungen vollzogen, so verbleiben nach der Kündigung des (Andienungs-)Vertrages die bereits eingeräumten Nutzungsrechte beim Lizenznehmer.
2.  Werden nachträglich (nach der Vertragskündigung, aber gemäß den Vertragsbedingungen) noch Nutzungsrechte an weiteren Kartoffelsorten eingeräumt, so ist die nachträglich schriftlich angebotene und angenommene Rechtseinräumung wirksam (§ 34 GWB a.F.), anders bei einer bloßen „Bestätigung der Übertragung” ohne schriftlichen Lizenzvertrag. (Amtliche Leitsätze)

§§ 133, 145 BGB; § 34 a.F. GWB — Kartoffelsorten
OLG Hamburg, Urt. vom 17. Oktober 2002 — 3 U 320/01 —
08/2004
S.367
  Als Marke zur Eintragung in das Register angemeldete abstrakt und konturlos beanspruchte Farben oder Farbzusammenstellungen, deren Farbtöne unter Einreichung eines Farbmusters wörtlich benannt sowie nach einem international anerkannten Farbklassifikationssystem genau bezeichnet sind, können eine Marke i.S.v. Art. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sein, sofern feststeht, dass diese Farben oder Farbzusammenstellungen in dem Zusammenhang, in dem sie verwendet werden, sich tatsächlich als Zeichen darstellen und die Anmeldung eine systematische Anordnung enthält, in der die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind.
Auch wenn eine Farbzusammenstellung die Voraussetzungen einer Marke i.S.v. Art. 2 dieser Richtlinie erfüllt, muss die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde prüfen, ob die angemeldete Zusammenstellung die übrigen, u.a. in Art. 3 derselben Richtline vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, um im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens, das die Eintragung beantragt, als Marke eingetragen werden zu können. Bei dieser Prüfung sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, zu denen gegebenenfalls auch die Benutzung des als Marke angemeldeten Zeichens gehört, zu berücksichtigen. Dabei ist auch dem Allgemeininteresse daran Rechnung zu tragen, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird. (Nichtamtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

Art. 2, 3 GMV; §§ 3, 8 MarkenG — Farbmarke Blau-Gelb
EuGH, Urt. vom 24. Juni 2004 — C- 49/02 —
08/2004
S.367
  Einem dem Verkehr zur Benennung eines Sportereignisses geläufigen Begriff kommt als Bestandteil einer Wort-/Bildmarke, die für Sportgeräte und für die Durchführung von Sportveranstaltungen eingetragen ist, kein bestimmender Einfluß für den Schutzumfang der Marke zu. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1 , 14 Abs. 2 Nr. 2  MarkenG — EURO 2000
BGH, Urt. vom 25. März 2004 — I ZR 130/01 —
08/2004
S.369
  a)  Zwischen Automobilen und deren Ersatzteilen einerseits und Zubehör zur Computersimulation von Fahrten mit einem Kraftfahrzeug und von Autorennen andererseits besteht Warenunähnlichkeit.
b)  Die Erteilung von Lizenzen für andere als diejenigen Waren, für die der Markenschutz besteht, berührt den Warenähnlichkeitsbereich nicht.
c)  Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind keine anderen Maßstäbe anzuwenden als bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Von der Feststellung, ob das jüngere Zeichen der bekannten Marke ähnlich ist, ist die Frage zu trennen, welcher Grad von Zeichenähnlichkeit gegeben sein muß, um die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu erfüllen.
d)  Zur Frage der Ähnlichkeit von Bildzeichen. (Amtliche Leitsätze)

§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3  MarkenG — Ferrari-Pferd
BGH, Urt. vom 19. Februar 2004 — I ZR 172/01 —
08/2004
S.369
  a)  Durch die der Anmeldung beigefügte farbliche Abbildung der Marke und die Angabe, daß die Marke in bestimmten Farben eingetragen werden soll, wird der Schutzgegenstand der Marke auf die angegebene Farbgestaltung beschränkt.
b)  Einer Bildmarke, die aus der farblich naturgetreuen Abbildung der Ware besteht, fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn die abgebildete Ware in Form und Farbgebung der auf dem beanspruchten Warengebiet üblichen Produktgestaltung entspricht. (Amtliche Leitsätze)

§§ 8 Abs. 2 Nr. 1 , 32 Abs. 2 Nr. 2  MarkenG — Farbige Arzneimittelkapsel
BGH, Beschl. vom 29. April 2004 — I ZB 26/02 —
08/2004
S.369
  a)  Eine beschreibende Bedeutung des Wortbestandteils „Kleiner” in der Marke „Kleiner Feigling” ergibt sich nicht aus dem Umstand, daß mit der Marke gekennzeichnete Spirituosen überwiegend in kleinen Flaschen angeboten werden, weil der Schutz einer Marke von ihrer eingetragenen Gestaltung auszugehen hat.
b)  Auch eine hohe Kennzeichnungskraft der Klagemarke, Warenidentität und eine hohe Zeichenähnlichkeit der Kollisionszeichen begründen keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhänge zwischen den Markeninhabern), wenn die ältere Marke nicht zugleich Unternehmenskennzeichen ist. (Amtliche Leitsätze)

§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3  MarkenG — Kleiner Feigling
BGH, Urt. vom 25. März 2004 — I ZR 289/01 —
08/2004
S.369
  1.  Die Prüfung der Ähnlichkeit zweier Zeichen stellt einen wesentlichen Bestandteil der Beurteilung der Verwechslungsgefahr dar und ist daher ebenfalls im Hinblick auf die maßgeblichen Verkehrskreise durchzuführen.
2.  Für die Neutralisierung optischer und klanglicher Ähnlichkeit zweier Zeichen durch semantische Unterschiede ist erforderlich, dass zumindest eines der fraglichen Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat. Das Wortzeichen PICASSO hat für die Waren der Klasse 12 (u.a. Kraftfahrzeuge) maßgeblichen Verkehrskreise einen eindeutigen und bestimmten semantischen Inhalt. (Nichtamtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

Art. 8 Abs. 1 Buchst. b  GMV — PICASSO ./. PICARO
EuG, Urt. vom 22. Juni 2004 — T- 185/02 —
08/2004
S.370
  Die für „Karnevalsveranstaltungen, Bälle; Unterhaltung” bestimmte Wortmarke „KOKAIN BALL”, unter der nach Angaben des Anmelders schon seit 1951 Bälle stattfinden, wobei KOKAIN als Abkürzung für „KOelner KArneval INternational” stehen soll, unterliegt keinen Eintragungshindernissen nach § 8 Abs. 2 MarkenG. Denn auch der — mutmaßlich größere — Teil des Verkehrs, dem die genannte Bedeutung nicht bekannt ist, wird nicht ernsthaft zu der Annahme gelangen, die Marke solle den Sachhinweis vermitteln, auf einem so bezeichneten Karnevalsball u.s.w. könne Kokain (= Cocain i.S.d. BtmG) angeboten, erworben oder konsumiert werden. Die Registrierung unterliegt keinem gesetzlichen Verbot, insbesondere stellt die Marke in ihrer Gesamtheit keine unerlaubte Werbung für ein Betäubungsmittel gem. § 14 Abs. 5 BtmG dar; sie kann auch nicht als moralisch oder gesellschaftlich völlig unerträglich angesehen werden. (Amtlicher Leitsatz)
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 9  MarkenG; §§ 14 Abs. 5 , 29 Abs. 1 Nr. 8  Anlagen II und III BtmG — KOKAIN BALL
BPatG, Beschl. vom 25. Februar 2004 — 32 W (pat) 331/02 — Rechtsbeschwerde nicht zugelassen;
08/2004
S.371
  1.  Die Eigenschaft einer (Einzel-)Ware, Teil einer Produktserie oder -reihe zu sein, kann auf dem Gebiet der Badezimmerausstattungen (Duschen und deren Teile, Badewannen, Waschbecken) für den Verkehr von wesentlicher Bedeutung sein. Das Wort „COLLECTION”, das im Bedeutungsgehalt mit dem deutschen Begriff Kollektion insoweit übereinstimmt und auf dem betreffenden Warengebiet im Inland sinngleich verwendet wird, eignet sich als schlagwortartiger Hinweis auf diesen Umstand und stellt deshalb — auch in Alleinstellung — eine freihaltebedürftige Beschaffenheitsangabe dar, der zudem jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
2.  Die — in Zweifelsfällen beachtliche — tatsächliche Indizwirkung der Registrierung einer fremdsprachigen Wortmarke in einem Staat des betreffenden Sprachraums (vor allem gegen die Annahme einer freihaltebedürftigen beschreibenden Angabe) ist durch entgegenstehende, auf tatsächlichen Feststellungen zum inländischen Wortgebrauch beruhende Anhaltspunkte widerleglich. (Amtliche Leitsätze)

Art. 5 MMA; Art. 6 quinquies B Nr. 2  PVÜ; §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 , 37 Abs. 1 , 107, 113 MarkenG — COLLECTION
BPatG, Beschl. vom 18. Februar 2004 — 32 W (pat) 404/02 — Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ;
08/2004
S.371
  1.  Die Regelung des Art. 5 Abs. 2 MMA, wonach die nationale Behörde ihre Schutzverweigerung dem Internationalen Büro (OMPI) vor Ablauf eines Jahres nach der internationalen Registrierung der Marke unter Angabe aller Gründe mitzuteilen hat, besagt nicht, dass im weiteren Verlauf des amtlichen und gerichtlichen Verfahrens ermittelte Tatsachenbelege, welche die (Rechts-)Gründe der Schutzverweigerung bestätigen, unbeachtlich wären.
2.  Die Registrierung einer Marke, welche aus deutschen Wörtern (bzw. Abkürzungen) zusammengesetzt ist, in einem deutschsprachigen Verbandsstaat des Madrider Markenabkommens, stellt im Verfahren der inländischen Schutzerstreckung kein Indiz gegen das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse dar.
3.  „LOKMAUS” für Handregler zur digitalen Steuerung einer Spielzeugmodellbahnanlage (und sonstige Waren und Dienstleistungen, die mit einer solchen in Verbindung stehen) ist nicht schutzfähig. (Amtliche Leitsätze)

Art. 5 MMA; Art. 6 quinquies B Nr. 2  PVÜ; §§ 8 Abs. 2 Nr. 2 , 107, 113 MarkenG — LOKMAUS
BPatG, Beschl. vom 18. Februar 2004 — 32 W (pat) 213/02 — Rechtsbeschwerde zugelassen;
08/2004
S.372
  1.  Eine abstrakte Farbkombination zweier Farben, die sprachlich und mit den zugehörigen RAL-Nummern beschrieben sowie mit Farbmustern dargestellt ist, erfüllt die Anforderungen an die Markenfähigkeit und die grafische Darstellbarkeit (§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 MarkenG).
2.  Für ein spezifisches und eng begrenztes Warengebiet, auf dem der Verkehr an die kennzeichnende Verwendung von Farben gewöhnt ist, kann eine zweifarbige abstrakte Farbmarke schutzfähig sein, sofern sich ihr kein beschreibender Bedeutungsgehalt zuordnen läßt und sie auch nicht zur Beschreibung der Waren oder ihrer Merkmale geeignet ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG).
Für Waren und Dienstleistungen, bei denen Farben in unübersehbarer Vielzahl zur grafischen oder dekorativen Gestaltung verwendet werden, ist eine zweifarbige Farbkombination zur allgemeinen Verwendung freizuhalten. (Amtliche Leitsätze)

§§ 3 Abs. 1 , 8 Abs. 1 ,  Abs. 2 Nr. 1 und 2  MarkenG — abstrakte Farbmarke — zweifarbige Kombination grün/gelb
BPatG, Beschl. vom 10. Dezember 2003 — 29 W (pat) 89/03 — Rechtsbeschwerde nicht zugelassen;
08/2004
S.372
  1.  Der telle-quelle-Schutz nach Art. 6 quinquies Abschn. B PVÜ schließt die Prüfung von IR-Marken auf Waren- oder technikbedingte Form bzw. die grafische Darstellung dieser Form nach § 3 Abs. 2 MarkenG nicht aus.
2.  Art. 6 quinquies Abschn. C PVÜ gewährt keinen Anspruch auf Eintragung wegen Verkehrsdurchsetzung und steht daher nicht in Konflikt mit Art. 3 Abs. 3 MRRL. (Amtliche Leitsätze)

§ 3 MarkenG; Art. 6 quinquies PVÜ — Scherkopf
BPatG, Beschl. vom 10. Dezember 2003 — 28 W (pat) 147/02 — Rechtsbeschwerde zugelassen;
08/2004
S.372
  Die Löschung von Warenformmarken, die unter Geltung des WZG eingetragen worden sind, ist nach Ablauf der 10-jährigen-Ausschlußfrist des § 50 Abs. 2 S. 2 MarkenG auch dann nicht mehr möglich, wenn der Löschungsantrag auf §§ 50 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 MarkenG gestützt wird. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 50 Abs. 1 , 3 Abs. 2 , 162 Abs. 2  MarkenG — Löschung von alten Formmarken
BPatG, Beschl. vom 10. Dezember 2003 — 28 W (pat) 2/02 — Rechtsbeschwerde zugelassen;
08/2004
S.372
  Die einen großen Schutzumfang genießende Automobilmarke „VOLVO” (sowie die Marke „VOLVO FOR LIFE” derselben Inhaberin) und die Marke „volvisti” (aus dem Italienischen stammende Bezeichnung der Fans bzw. Fahrer von Fahrzeugen der Marke VOLVO) unterliegen für „Fahrzeuge; Druckereierzeugnisse; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten” der Gefahr einer Verwechslung infolge gedanklichen In-Verbindung-Bringens (sog. mittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr). (Amtlicher Leitsatz)
§§ 9 Abs. 1 Nr. 2 , 42 Abs. 2 Nr. 1 , 125 b Nr. 1  MarkenG — volvisti
BPatG, Beschl. vom 12. November 2003 — 32 W (pat) 382/02 — Rechtsbeschwerde nicht zugelassen;
08/2004
S.372
  1.  Der Einleitung eines Löschungsverfahrens gemäß § 54 MarkenG kann die „Strohmanneigenschaft” des Antragstellers entgegenstehen, wenn die Rechtskraftwirkung einer früheren Entscheidung unterlaufen werden soll (im Anschluß an BGH GRUR 1993, 969 — Indorektal II).
2.  Der Antragsgegner trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die „Strohmanneigenschaft” des Antragstellers. Je nach Sachlage kommen Beweiserleichterungen in Betracht (im Anschluß an BGH GRUR 1963, 270 — Bärenfang; BGH GRUR 1994, 288 — Malibu). (Amtliche Leitsätze)

§ 54 Abs. 1  MarkenG — Löschungsantrag des Strohmanns
BPatG, Beschl. vom 2. März 2003 — 33 W (pat) 70/03 — Rechtsbeschwerde nicht zugelassen;
08/2004
S.372
  1.  Auch eine nicht im Original, sondern in Form eines Telefax eingereichte eidesstattliche Versicherung kann zur Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung einer Widerspruchsmarke jedenfalls dann verwertet werden, wenn das Telefax unmittelbar vom Erklärenden an die zur Entgegennahme der eidesstattlichen Versicherung zuständige Stelle übermittelt wird.
2.  Die Hinzufügung einer den angesprochenen Verkehrskreisen bekannten Wirkstoffangabe (hier: „Acethylsalicylsäure”) bzw. deren geläufige Abkürzung (hier: „ASS”) zu einer für Arzneimittel verwendeten Marke verändert in der Regel nicht deren kennzeichnenden Charakter i.S.v. § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG. (Amtliche Leitsätze)

§§ 43 Abs. 1 , 26 Abs. 3 Satz 1  MarkenG; § 294 Abs. 1  ZPO; § 156 StGB — BONSAL/Bonfal
BPatG, Beschl. vom 23. März 2004 — 24 W (pat) 103/02 — Rechtsbeschwerde nicht zugelassen;
08/2004
S.372
  1.  Wird ein Löschungsantrag, dem rechtzeitig widersprochen wurde, im Laufe des Verfahrens um weitere Löschungsgründe erweitert (§ 263 ZPO analog), sind die Einwendungen dagegen nicht an die Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG gebunden.
2.  Eine Anmeldermehrheit kann Inhaberin von angemeldeten und eingetragenen Marken i.S.v. § 7 MarkenG sein, unabhängig davon, ob diese als Gesellschaft „zur gesamten Hand” gemäß §§ 705 ff. BGB oder als Gesellschaft nach Bruchteilen nach §§ 741 ff. BGB gestaltet ist.
3.  Wird eine „von Haus aus” allseits bekannte, im Vordergrund stehende Sachangabe angemeldet, folgt daraus nicht notwendig die Zurückweisung der Anmeldung wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die Frage der Unterscheidungskraft ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern unter Berücksichtigung aller „liquiden” Tatsachen, welche die Verkehrsauffassung beeinflussen. Wird die Sachangabe nachweislich von einem maßgeblichen Teil des Verkehrs als betriebliche Herkunftsangabe gewertet, kann nicht mehr zuverlässig festgestellt werden, dass dieser Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Da die Anforderungen an die Unterscheidungskraft gering sind, ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG erfüllt sind. Stellt die Sachangabe gleichzeitig eine Produktmerkmalsangabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, so ist dieses Eintragungshindernis nur durch Verkehrsdurchsetzung zu beseitigen.
4.  Die Möglichkeit, einer Produktmerkmalsbezeichnung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung zur Eintragung als Marke zu verhelfen, ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Anmelder eine Monopolstellung innehat.
5.  Zu den Anforderungen an die Nachweispflicht des Bedeutungswandels einer Produktmerkmalsbezeichnung zur Marke im Rahmen der Verkehrsdurchsetzung, insbesondere wenn die Bezeichnung „dominant” ist, und/oder wenn ihr Inhaber eine Monopolstellung innehat.
6.  Bei einer Anmeldergemeinschaft nach Bruchteilen gilt eine erfolgte Verkehrsdurchsetzung in Deutschland für jeden Teilhaber, auch dann, wenn diese hinsichtlich der Benutzung der Marke das Bundesgebiet unter sich aufgeteilt haben. Bei Produkten (Waren und Dienstleistungen) des Massenkonsums gehört grundsätzlich die Gesamtbevölkerung zu den beteiligten Verkehrskreisen i.S.v. § 8 Abs. 3 MarkenG. Dazu gehören auch diejenigen, die an Erwerb oder Inanspruchnahme der Produkte kein Interesse bekunden. Ausgenommen sind nur jene, für die das mangelnde Interesse nicht auf Gleichgültigkeit, sondern auf kategorischer Ablehnung beruht. Die Höhe dieses Anteils hat der Anmelder nachzuweisen. (Amtliche Leitsätze).

§§ 3, 7, 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 ,  Abs. 3 , 50 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 , 54 Abs. 2  MarkenG; § 263 ZPO; §§ 705 ff., 741 BGB — LOTTO
BPatG, Beschl. vom 31. März 2004 — 32 W (pat) 309/02 —
08/2004
S.372
  In Markensachen sind die Kosten eines im Revisionsverfahren mitwirkenden Patentanwalts gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG und § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO in Höhe der 20/10-Gebühr erstattungsfähig. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 140 Abs. 3  MarkenG; § 11 Abs. 1 Satz 5  BRAGO — Patentanwaltskosten für Revision
OLG München, Beschl. vom 30. Januar 2004 — 29 W 665/04 — rechtskräftig;
08/2004
S.373
  1.  Der Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens einer Sprachschule ist regelmäßig regional beschränkt, wenn diese ihren Unterricht nur in einem einzigen Geschäftslokal durchführt und keinen Fernunterricht anbietet.
2.  Cambridge ist eine geographische Herkunftsangabe für die Dienstleistung der Durchführung von Sprachprüfungen in Englisch.
3.  Verwendet eine Sprachschule die Bezeichnung Cambridge Institute, obwohl ihre Kurse ohne Autorisierung oder sachliche Einflussnahme der in Cambridge ansässigen Universität erstellt und durchgeführt werden, so begründet das die Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft dieser Dienstleistungen.
4.  Eine Sprachschule, die mit der Universität Cambridge zusammenarbeitet und der von dieser die Führung der Bezeichnung Cambridge gestattet worden ist, hat auch dann gemäß § 128 Abs. 2 MarkenG einen Schadensersatzanspruch, wenn sie nur regional tätig ist. (Amtliche Leitsätze)

§ 128 Abs. 2  MarkenG — Cambridge Institute
OLG München, Urt. vom 11. März 2004 — 29 U 4513/03 — Revision nicht zugelassen;
08/2004
S.374
  1.  Gegen § 140 Abs. 3 MarkenG bestehen im Hinblick auf die Ungleichbehandlung, die darin liegt, dass die Mitwirkung eines Patentanwalts in einem Revisionsverfahren in einer Kennzeichenstreitsache mit der erstattungsrechtlichen Folge des § 140 Abs. 3 MarkenG grundsätzlich ohne diesbezügliche Prüfung notwendig ist, während Entsprechendes für die Mitwirkung eines (Instanz-)Rechtsanwalts (neben dem am BGH zugelassenen Rechtsanwälten) nicht gilt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Art. 3 GG.
2.  In einer Kennzeichenstreitsache sind die Kosten eines im Revisionsverfahren mitwirkenden Patentanwalts gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG und § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO in Höhe einer 20/10-Gebühr erstattungsfähig (Anschluss an OLG München, Beschl. vom 30.1.2004 — 29 W 665/04 = OLG Report München 2004, 133). (Amtliche Leitsätze)

§ 140 Abs. 3  MarkenG; § 11 Abs. 1 Satz 5  BRAGO; Art. 3 GG — Revisionsgebühr
OLG München, Beschl. vom 21. April 2004 — 29 W 1197/04 — nicht rechtskräftig;
08/2004
S.374
  1.  Die Kurzbezeichnung „Leihhaus Nürnberg” ist nicht nur beschreibender Natur, sondern hat Unterscheidungskraft und wird vom Verkehr als individueller Herkunftshinweis aufgefasst. Dabei ist auch der Entstehungsgeschichte der Bezeichnung Rechnung zu tragen, die zugleich auf die Verkehrsauffassung ausstrahlt.
2.  Die Benutzung dieser Unternehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr — insbesondere durch Verwendung der Domain „www.leihhaus.nuernberg.de” — durch Dritte ist geeignet, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen, und ist deswegen zu unterlassen. (Amtliche Leitsätze)

§ 5 Abs. 2 Satz 1  MarkenG — www.leihhaus-nuernberg.de
OLG Nürnberg, Urt. vom 25. Februar 2002 — 3 U 2626/02 — rechtskräftig;
08/2004
S.374
  1.  Die als Marke eingetragene Bezeichnung für eine bestimmte Hundeart wird auch dann als herkunftshinweisend verstanden, wenn diese Hundeart alle von Züchtervereinen anerkannten Merkmale einer „Rasse” erfüllt, solange der Begriff nicht so in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist, daß er seine Kennzeichnungskraft verloren hat verloren hat.
2.  Wer einen Welpen als Kreuzung eines Markenhundes mit einem Tier anderer Rasse anbietet, benutzt damit nicht die Marke, sondern macht eine Angabe über Merkmale seiner Ware i.S.d. § 23 Nr. 2 MarkenG.
3.  Wer Hunde unter einer geschützten Marke ohne Vorbehalt zur Weiterzucht verkauft, erteilt damit im Regelfall die Zustimmung nach § 14 Abs. 2 MarkenG, die Marke für (jedenfalls reine) Abkömmlinge der verkauften Tiere zu benutzen. (Amtliche Leitsätze)

§§ 14 Abs. 2 , 23 Nr. 2  MarkenG — Elo
OLG Hamburg, Urt. vom 27. Februar 2003 — 3 U 169/01 — rechtskräftig;
08/2004
S.374
  1.  Das Zur-Verfügung-Stellen von Domain-Name-Servern durch Domain-Name-Server-Betreiber in Form der Konnektierung der Domain als Vorstufe der Registrierung bei der Registrierungsstelle zur Internetnutzung für einen Dritten (hier: der Domain www.nimm2.com”) ist kein Benutzen dieses Domain-Namens im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 14 MarkenG (vgl. zum Verwalten und Registrieren eines Domain-Namens für einen Dritten: BGH WRP 2001, 1305 — ambiente.de).
2.  Eine Störerhaftung und demgemäß eine Prüfungspflicht des Domain-Name-Server-Betreibers besteht in der Phase der ursprünglichen Konnektierung nicht, und zwar auch nicht für Fälle sog. „offenkundiger” Rechtsverletzungen bei „bekannten„ Marken. Das gilt jedenfalls dann, wenn Domain-Name-Server-Betreiber zusätzlich nur den sog. „billing-contact” wahrnimmt.
3.  Reagiert der Domain-Name-Server-Betreiber auf eine Abmahnung (und damit nach erstmaliger Kenntnis vom Verstoß) alsbald mit der Löschung der Konnektierung, so ist auch keine Störerhaftung wegen nachträglich unzureichenden Verhaltens gegeben. (Amtliche Leitsätze)

§ 14 MarkenG — nimm2.com
OLG Hamburg, Urt. vom 27. Februar 2003 — 3 U 7/01 — rechtskräftig;
08/2004
S.374
  Auch wenn die als beschreibende Angabe verstandene angegriffene Bezeichnung „Smart Key” für Verschlüsselungssoftware nach Art einer Marke benutzt wird, genießt diese gegenüber dem Software-Titel „SmartKey” für ein Textbaustein- und Makro-Tool der Klägerin die Privilegierung des § 23 Ziffer 2 Markengesetz. (Amtlicher Leitsatz)
§ 23 MarkenG — Smart Key
OLG Karlsruhe, Urt. vom 12. März 2003 — 6 U 136/02 — nicht rechtskräftig;
08/2004
S.375
  Der EU-Parallelimport eines markenrechtlich geschützten Arzneimittels unter Verwendung einer Blisterpackung, auf der die für den Ursprungsvertrieb in Belgien vorgesehene, vom Konzern des Markeninhabers stammende Angabe betreffend den belgischen Zulassungsinhaber stehen geblieben und der Parallelimporteur nicht angegeben ist, ist markenrechtlich wegen Erschöpfung des Markenrechts nicht zu beanstanden, wenn der Parallelimporteur auf der Umverpackung auf seine Funktion hinweist. Die Herkunftsfunktion der Marke wird nicht beeinträchtigt, wenn durch die Packungsaufmachung insgesamt der Parallelimporteur nicht für den ursprünglichen Hersteller gehalten wird. Auf die Blisterpackung isoliert ist insoweit nicht abzustellen. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 14, 24 MarkenG — Umverpackte Blisterverpackung
OLG Hamburg, Urt. vom 22. Mai 2003 — 3 U 106/99 — rechtskräftig;
08/2004
S.375
  1.  Zum Umfang der Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Markenverletzung im anschließenden Betragsverfahren (Zahlungsklage).
2.  Der Schadensersatz für die Markenverletzung (hier: Parallelimport von Arzneimitteln ohne Vorabinformation) kann im Wege der Lizenzanalogie bestimmt werden, und zwar im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, zu diesen gehört die Bedeutung der Marke bzw. des Arzneimittels. Beruht die Markenverletzung nur auf der fehlenden Vorabinformation, so geht es der Sache nach nur um eine Art Ergänzungslizenz für eine Verletzung von eher geringerem Gewicht (vorliegend 1  des Umsatzes). (Amtliche Leitsätze)

§ 14 Abs. 6  MarkenG; §§ 287, 322 ZPO — Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellung der Schadensersatzpflicht
OLG Hamburg, Urt. vom 12. Juni 2003 — 3 U 38/00 — rechtskräftig;
08/2004
S.375
  1.  Im Falle der Markenrechtsverletzung wegen EU-Parallelimports markenrechtlich geschützter Arzneimittel ohne Vorabinformation des Markeninhabers kann Auskunft über die Lieferanten, Liefermengen und Lieferzeiten, über die gewerblichen Abnehmer, Abnahmemengen und Abnahmezeiten des betreffenden Arzneimittels verlangt werden, nicht dagegen über die Liefer- und Abnahmepreise, den Umsatz, die Gestehungskosten und den erzielten Gewinn.
2.  Der Auskunftsanspruch ist zeitlich begrenzt, er beginnt mit dem ersten vorgetragenen Verletzungsfall und endet mit der nachgeholten Vertriebsanzeige. Ein Anspruch auf Rechnungslegung besteht insoweit nicht. (Amtliche Leitsätze)

§§ 14, 19 MarkenG — EU-Parallelimport ohne Vorabinformation des Markeninhabers
OLG Hamburg, Urt. vom 31. Juli 2003 — 3 U 117/00 —
08/2004
S.375
  Das Übersenden einer (hier unterstellt: markenverletzenden) Musterpackung, die der EU-Parallelimporteur dem Pharmahersteller entsprechend der EuGH-Rechtsprechung zur gemeinschaftsrechtlichen Erschöpfung zu übersenden hat, ist als solche noch kein markenrechtlicher Verletzungstatbestand, der dem Vertrieb einer Verkaufspackung gleichzusetzen wäre und eine Wiederholungsgefahr begründen könnte. Die grundsätzlich durch die übersandte Musterpackung gegebene Erstbegehungsgefahr kann im Einzelfall auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung entfallen, wenn das Muster vom Parallelimporteur noch vor der Abmahnung zurückgezogen wurde. (Amtlicher Leitsatz)
§ 14 MarkenG — Erstbegehungsgefahr durch Musterpackung
OLG Hamburg, Urt. vom 28. August 2003 — 3 U 169/02 —
08/2004
S.375
  1.  Der markenrechtliche Auskunftsanspruch ist nicht auf Fälle der Produktpiraterie beschränkt, sondern besteht bei allen Verletzungstatbeständen der §§ 14, 15, 17 MarkenG; im Verfahren der einstweiligen Verfügung gilt nichts anderes.
2.  Die Anordnung der Auskunftserteilung im Verfügungsverfahren setzt regelmäßig die Anhörung des Antragsgegners voraus. (Amtliche Leitsätze)

§ 19 MarkenG — Auskunftserteilung im Verfügungsverfahren
OLG Köln, Beschl. vom 7. Oktober 2003 — 6 W 67/03 —
08/2004
S.375
  1.  Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) gilt auch für Schadensersatzansprüche und damit auch für die Kosten wegen einer Abmahnung einer unerlaubten Handlung, und zwar auch aus dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr.
2.  Die Herstellung einer Musterpackung (EU-Parallelimport) zur Vorabinformation ist als solche noch kein markenrechtlicher Verletzungstatbestand; insoweit kommt für den Unterlassungsanspruch betreffend die entsprechende Verkaufspackung nur Erstbegehungsgefahr in Betracht.
3.  Bei einem EU-paralleimportierten, markenrechtlich geschützten Arzneimittel, das aus einer äußeren Umverpackung (Faltschachtel) und einem inneren Folienbeutel (Aluminium-Hülle) besteht, in dem sich wiederum die Durchdrückpackungen (Blister) befinden, kann sich der Markeninhaber dem unautorisierten Umpacken nicht widersetzen (§ 24 MarkenG), soweit auf dem Folienbeutel die ursprüngliche Angabe des Originalherstellers stehen geblieben und der Parallelimporteur als „pharmazeutischer Unternehmer” (allerdings ohne Hinweis: „umgepackt von ...”) zusätzlich angegeben ist und wenn der Umpackhinweis auf der äußeren Umverpackung steht.
In so einem (auch mit §§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 1 AMG in Einklang stehenden) Falle ist die Herkunftsfunktion der Marke nicht beeinträchtigt; der Folienbeutel ist für die markenrechtliche Erschöpfung nicht isoliert zu beurteilen, sondern im Zusammenhang mit der Arzneimittelpackung insgesamt. (Amtliche Leitsätze)

§§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 1  AMG; §§ 14, 24 MarkenG; § 1 UWG; § 32 ZPO — Durchdrückpackung
OLG Hamburg, Urt. vom 22. Januar 2004 — 3 U 115/02 — rechtskräftig;
08/2004
S.375
  1.  Wird bei einem EU-parallelimportieren, markenrechtlich geschützten Arzneimittel, das aus einer äußeren Umverpackung (Faltschachtel) und einem inneren Folienbeutel (Aluminium-Hülle) besteht, in dem sich wiederum Portionsfläschchen befinden, auf dem Folienbeutel die ursprüngliche Angabe des Originalherstellers stehen gelassen und der Parallelimporteur als „pharmazeutischer Unternehmer” (allerdings ohne Hinweis: „umgepackt von ...”) zusätzlich angegeben, so steht das mit den §§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 1 AMG in Einklang, wenn der Umpackhinweis auf der äußeren Umverpackung steht.
2.  So ein Umpacken ist wegen Erschöpfung des Markenrechts auch markenrechtlich nicht zu beanstanden. (Amtliche Leitsätze)

§§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 1  AMG; §§ 14, 24 MarkenG — Portionsfläschchen
OLG Hamburg, Urt. vom 22. Januar 2004 — 3 U 105/02 — rechtskäftig;
08/2004
S.376
  1.  Beim EU-Parallelimport markenrechtlich geschützter Arzneimittel kann sich der Markeninhaber dem unautorisierten Umpacken in eine neu hergestellte äußere Umverpackung (hier: Faltschachtel) widersetzen (§ 24 MarkenG), weil die betreffende Packungsgröße (hier: 6 Fertigspritzen) durch Bündeln von Packungen mit je 1 Fertigspritze erstellt werden kann.
2.  Dass für diese Packungsgröße (6 Fertigspritzen) die Verwendung einer anderen Packungsgröße des Ursprungslandes (hier: 12 Fertigspritzen) wirtschaftlich vorteilhafter wäre, rechtfertigt eine neue Umverpackung statt der Bündelung nicht.
3.  Die Sachlage bei einer anderen, zu erstellenden inländischen Packungsgröße (hier: 30 Fertigspritzen) ist wegen des anderen Streitgegenstandes nicht mitzuberücksichtigen.
4.  Die Entscheidung des EuGH (Urt. v. 19.9.2002 — Rechtssache C-433/00 — Insuman) gilt nur für „zentral” zugelassene Arzneimittel. (Amtliche Leitsätze)

§§ 14, 24 MarkenG — Fertigspritzen
OLG Hamburg, Urt. vom 29. Januar 2004 — 3 U 60/03 — nicht rechtskräftig;
08/2004
S.376
  Die grundsätzlich für den Parallelimporteur bestehende Darlegungs- und Beweislast betreffend die Umstände der markenrechtlichen Erschöpfung ist nicht davon abhängig, dass der Markenrechtsinhaber eine zusätzliche Kennzeichnung an seiner Markenware vornimmt, die für die Märkte nur innerhalb bzw. nur außerhalb der Europäischen Union bestimmt ist. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 14, 24 MarkenG — Darlegungs- und Beweislast des Parallelimporteurs
OLG Hamburg, Urt. vom 20. März 2003 — 3 U 184/02 —
08/2004
S.376
  1.  Beim EU-Parallelimport markenrechtlich geschützter und arzneimittelrechtlich „zentral” durch die EU-Kommission zugelassener Arzneimittel kann sich der Markeninhaber dem unautorisierten Umpacken in eine neu hergestellte äußere Umverpackung (hier: Faltschachtel) nicht widersetzen (§ 24 MarkenG), soweit die betreffende Packungsgröße andernfalls nur durch Bündeln von Packungen mit kleinerer Packungsgröße erstellt werden könnte.
2.  Die zentralen Genehmigungen nach der EG-VO 2309/93 sind nur für jeweils eine Packungsgröße (hier: 56 und 98 Tabletten) erteilt, nicht aber für die Bündelpackung und damit auch nicht für abgestockte Packungen im Bündel (hier: 1 x 56 und 1 x 42 Tabletten; EuGH, Urt. v. 19.9.2002 — Rechtssache C-433/00 — Insuman). (Amtliche Leitsätze)

EG-VO Nr. 2309/93; Art. 28, 30 EG; §§ 14, 23 MarkenG — Bündelpackung
OLG Hamburg, Urt. vom 18. September 2003 — 3 U 209/02 — rechtskräftig;
08/2004
S.376
  1.  Die im Ausland ansässige Markeninhaberin muss sich im Verfügungsverfahren eine Kenntnis ihrer Importeurin von dem markenverletzenden Produkt nicht gemäß § 166 BGB zurechnen lassen.
2.  Zwischen den Marken „Padma” und „Hecht-Padma”, beide u.a. eingetragen für die Warenklassen 5 und 30 und verwendet für Kräuterkapseln nach tibetischen Rezepturen, besteht Verwechslungsgefahr. (Amtliche Leitsätze)

§ 14 Abs. 2 Nr. 2  MarkenG — Padma/Hecht-Padma
OLG Hamburg, Urt. vom 17. Dezember 2003 — 5 U 50/03 — rechtskräftig;
08/2004
S.376
  1.  Die Firmenschlagwort- bzw. Geschäftsbezeichnung „Arena” für einen Veranstalter von unterhaltenden und kulturellen Veranstaltungen in einer Großveranstaltungshalle ist kennzeichenrechtlich ohne Verkehrsgeltung nicht schutzfähig.
2.  Die Internet-Domain „arena-berlin.” eines solchen Veranstalters kann als Geschäftsbezeichnung einen kennzeichenrechtlichen Schutz begründen. (Amtliche Leitsätze)

§§ 5, 2, 8 MarkenG — arena-berlin
Kammergericht, Urt. vom 4. April 2003 — 5 U 335/02 — rechtskräftig;
08/2004
S.376
  1.  Die im Ausland ansässige Markeninhaberin muss sich im Verfügungsverfahren eine Kenntnis ihrer Importeurin von dem markenverletzenden Produkt nicht gemäß § 166 BGB zurechnen lassen.
2.  Zwischen den Marken „Padma” und „Hecht-Padma”, beide u.a. eingetragen für die Warenklassen 5 und 30 und verwendet für Kräuterkapseln nach tibetischen Rezepturen, besteht Verwechslungsgefahr. (Amtliche Leitsätze)

§ 14 Abs. 2 Nr. 2  MarkenG — Padma/Hecht-Padma
OLG Hamburg, Urt. vom 17. Dezember 2003 — 5 U 50/03 — rechtskräftig;
08/2004
S.376
  Eine sinuswellenförmige Abgrenzung einer geriffelten Grifffläche eines Kabelsteckers, die aus praktisch allen Betrachtungswinkeln sichtbar ist, dient nicht der Funktionalität, sondern wirkt als dekoratives Element und erleichtert für die angesprochenen Verkehrskreise die Unterscheidung des Kabelsteckers von den Produkten anderer Hersteller. Die nachstehend abgebildete Form eines Kabelsteckers ist daher als Marke eintragungsfähig. (Nichamtlicher Leitsatz)
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b  GMV — Kabelstecker
HABM, 4. Beschwerdekammer, Entsch. vom 9. Januar 2004 — R 995/2002-4 —
08/2004
S.377
  Ein Beschäftigter, der vor dem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis unter Verwendung des Adressenmaterials seines Arbeitgebers ein Verabschiedungsschreiben an die bislang von ihm betreuten und ihm dabei durch ein Vertrauensverhältnis verbundenen Kunden richtet, handelt wettbewerbswidrig, wenn er direkt oder indirekt (hier u.a. durch die Angabe seiner privaten Adresse und Telefonnummer) auf seine zukünftige Tätigkeit als Wettbewerber oder für einen Wettbewerber hinweist. (Amtlicher Leitsatz)
§ 1 UWG — Verabschiedungsschreiben
BGH, Urt. vom 22. April 2004 — I ZR 303/01 —
08/2004
S.378
  Es ist nicht wettbewerbswidrig, wenn ein Arbeitnehmer von einem Personalberater am Arbeitsplatz in einem zur ersten Kontaktaufnahme geführten Telefongespräch nach seinem Interesse an einer neuen Stelle befragt und diese kurz beschrieben wird.
Eine mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbarende Störung des betrieblichen Arbeitsablaufs liegt vor, wenn sich der im Auftrag eines Wettbewerbers anrufende Personalberater bei einem solchen Gespräch darüber hinwegsetzt, daß der Arbeitnehmer daran kein Interesse hat, oder das Gespräch über eine knappe Stellenbeschreibung hinaus ausdehnt. (Amtliche Leitsätze)

§ 1 UWG — Direktansprache am Arbeitsplatz
BGH, Urt. vom 4. März 2004 — I ZR 221/01 —
08/2004
S.378
  Der Abgemahnte kann die Kosten seiner Gegenabmahnung nur dann ausnahmsweise erstattet verlangen, wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung der vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 683, 670 BGB — Gegenabmahnung
BGH, Urt. vom 29. April 2004 — I ZR 233/01 —
08/2004
S.378
  Eine Abnehmerverwarnung stellt keinen unmittelbaren Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Unternehmens dar, welches das verwarnte Unternehmen mit anderen Unternehmen mit Teilen beliefert, aus denen das verwarnte Unternehmen den patentverletzenden Gegenstand zusammenbaut. Dies gilt umso mehr für einen Zulieferer des Zulieferers. (Nichtamtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 1004, 823 Abs. 1  BGB — Uhrwerkbau
OLG München, Urt. vom 18. März 2004 — 6 U 2683/03 — nicht rechtskräftig;
08/2004
S.378
  Kommt es infolge einer Pflichtverletzung des Konkursverwalters zu einem unnötigen und teuren Patentverletzungsprozess in den USA, so haftet der Konkursverwalter für den dadurch entstehenden Schaden, insbesondere für die Honorare der US-Anwälte. (Nichtamtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 8 Abs. 1 Satz 2  GesO — unnötiger US-Prozess
OLG Hamburg, Urt. vom 3. Dezember 2003 — 5 U 58/02 — rechtskräftig;
08/2004
S.381
  a)  Das Verschulden einer Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung nicht aus, wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem im übrigen normalen Geschehensablauf zur Fristwahrung geführt hätten (hier: Fehlschlagen einer beschleunigten Absendung bei gleichwohl rechtzeitiger Absendung).
b)  Eine Partei darf (auch) nach Erlaß der Postuniversaldienstleistungsverordnung vom 15.12.1999 (BGBl. I S. 4218) darauf vertrauen, daß werktags im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden. Anders liegt es nur, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen. (Amtliche Leitsätze)

§ 233 ZPO — beschleunigte Absendung
BGH, Beschl. vom 13. Mai 2004 — V ZB 62/03 —
08/2004
S.383
  Ist ein Patentnichtigkeitsverfahren anhängig, kann im Patentverletzungsrechtsstreit die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Nichtzulassung der Revision bis zur Entscheidung in dem Patentnichtigkeitsverfahren ausgesetzt werden. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 148, 543 Abs. 2 , 544 ZPO; § 81 ff. PatG — Druckmaschinen-Temperierungssystem
BGH, Beschl. vom 6. April 2004 — X ZR 272/02 —
08/2004
S.383
  Beim nachträglichen Wegfall der im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegebenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nach Auffassung des Senats im Hinblick auf den Zweck des Rechtsmittels zu prüfen, ob die (angestrebte) Revision Aussicht auf Erfolg hat, und, wenn dies der Fall ist, die Revision zuzulassen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 544 Abs. 4  ZPO — PEE-WEE
BGH, Beschl. vom 6. Mai 2004 — I ZR 197/03 —
08/2004
S.383
  1.  Für die Erinnerung gegen den Kostensatz ist nicht § 5 GKG, sondern das PatKostG § 11 Abs. 1 anwendbar.
2.  Postauslagen werden im Einspruchsverfahren zusätzlich zur Einspruchsgebühr fällig. (Amtliche Leitsätze)

§ 1 Abs. 1 Satz 2  GKG; § 11 Abs. 1  PatKostG — Kostenansatz
BPatG, Beschl. vom 26. Februar 2004 — 10 ZA (pat) 16/03 zu 15 W (pat) 306/03 — Rechtsbeschwerde nicht zugelassen;
08/2004
S.383
  Der ehemalige Rechtsanwalt ist als Gläubiger seiner Vergütungsansprüche auch nach dem Ausscheiden aus der Anwaltschaft berechtigt und verpflichtet, zur Einforderung dieser Ansprüche außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens entsprechende Berechnungen zu unterzeichnen und den Auftraggebern mitzuteilen, wenn der bestellte Abwickler insoweit nicht tätig geworden ist. (Amtlicher Leitsatz)
§ 18 Abs. 1 Satz 1  BRAGO — Rechnung des ausgeschiedenen Anwalts
BGH, Urt. vom 6. Mai 2004 — IX ZR 85/03 —
08/2004
S.383
  Wird eine in einem Sozietätsvertrag zugunsten altersbedingt ausscheidender Partner vorgesehene, an den Jahresgewinn der aktiven Sozietät anknüpfende Versorgungsregelung undurchführbar, weil die aktiven Partner die Praxis veräußert haben, kann im Rahmen der erforderlichen beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung den in der Vergangenheit ausgeschiedenen Partnern u.U. ein Anspruch auf Abfindung nach dem Wert ihrer Beteiligung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zuzuerkennen sein. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 133 B, 157 BGB — Rente bei nachträglich verkaufter Sozietät
BGH, Urt. vom 17. Mai 2004 — II ZR 261/01 —
08/2004
S.383
  Ein Rechtsanwalt kann die Gebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat zur Abmahnung aufgrund eigener wettbewerbsrechtlicher Ansprüche nicht nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schaden ersetzt verlangen, wenn es sich um einen unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß handelt (hier: Verstoß gegen die Berufsordnung für Rechtsanwälte). (Amtlicher Leitsatz)
§ 683 BGB; §§ 1, 3, 13 Abs. 6  UWG — Selbstauftrag
BGH, Urt. vom 6. Mai 2004 — I ZR 2/03 —
08/2004
S.383

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Gemeinschaftsmarkenverordnung
(Hoffmann)
08/2004
S.384


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