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Heft 04/2004
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Aufsätze

 Maximilian Haedicke
Schutzbereich und mittelbare Verletzung von Verwendungspatenten  [2.-- € ]
I. Problemstellung : Um Patentverletzungen effektiv bekämpfen zu können, dehnt § 10 PatG den Schutzbereich mit der mittelbaren Patentverletzung weit in das Vorfeld der Verwirklichung sämtlicher Anspruchsmerkmale aus. Damit erfasst dieser Haftungstatbestand insbesondere die Lieferung von Erzeugnissen, die in patentverletzender Weise benutzt werden können. Gerade bei Verwendungsansprüchen gestaltet...
04/2004
S.145
 Tobias Bremi /Michael Liebetanz
Kann man ein Prioritätsrecht „verbrauchen”?  [2.-- € ]
Zusammenfassung Am 15.9.2003 hat eine technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts die Entscheidung T 998/99 erlassen, welche sich mit einem spezifischen und wichtigen, aber dennoch kaum diskutierten Aspekt des Prioritätsrechts auseinandersetzt. Im Leitsatz wird formuliert: „Art. 87 (1) EPÜ sieht nicht vor, dass innerhalb der Prioritätsfrist mehrere Hinterlegungen im gleichen Land für den gleichen Gegenstand und somit für die gleiche Erfindung unter Beanspruchung des gleichen Prioritätsdokumentes möglich sind. Da Ausnahmeregelungen eng auszulegen sind, folgt, dass nur die erste Hinterlegung das Prioritätsrecht gültig beanspruchen kann.” (Übersetzung der Autoren) Da keine Veröffentlichung im Amtsblatt des Europäischen Patentamtes vorgesehen ist, soll dieser Entscheid hier kurz vorgestellt werden, und insbesondere sollen einige der möglichen praxisrelevanten Folgen diskutiert werden.
04/2004
S.148
 Thomas J. Meloro /Korbinian P. Kopf
Die Anwendbarkeit des „Attorney-Client Privilege” für nicht amerikanische Patentvertreter in US-Streitverfahren — Eine kurze Zusammenfassung relevanter Entscheidungen  [2.-- € ]
Die Tätigkeit von Patentanwälten wird immer internationaler. Der überwiegende Anteil von Patentanmeldungen weist korrespondierende Anmeldungen in anderen Ländern auf. Fast immer gibt es korrespondierende Anmeldungen in den USA. Jedem, der schon einmal an einem amerikanischen Patentprozess beteiligt war, wird der Begriff „Attorney-Client Privilege” bekannt sein und doch sind die Einzelheiten seiner Anwendung manchmal schwer nachvollziehbar. Die folgende Sammlung relevanter Entscheidungen zur Anwendbarkeit des Attorney-Client Privilege fokussiert sich lediglich auf die Anwendbarkeit des Attorney-Client Privilege für nicht amerikanische Patentvertreter. Aspekte betreffend welcher Natur das geschützte Dokument sein muss, um das Privileg zu genießen, welchen Inhalt es haben kann oder haben sollte, oder von wem an wen es adressiert sein muss, werden hier nur gestreift.Ziel dieser Veröffentlichung ist nicht, einen Test für die Anwendbarkeit des Attorney-Client Privilege zu erarbeiten, sondern eine Sammlung der zum Teil entgegengesetzten Ansätze der Gerichte zu präsentieren.
04/2004
S.153
 Matthias Gehm
Die patentrechtlichen Bestimmungen in der hannoverschen Gewerbeordnung vom 1. August 1847  [2.-- € ]
I. Einführung : Das Königreich Hannover regelte in seiner Gewerbeordnung vom 1.8.1847 im X. Abschnitt mit den §§ 269 bis 287 sein Patentwesen. Das Patentrecht im Zuge des Erlasses einer Gewerbeordnung zu normieren, war nichts Außergewöhnliches. So hatte das Königreich Bayern in dem Gesetz, die Grundbestimmungen für das Gewerbewesen betreffend vom 11.9.1825 patentrechtliche Bestimmungen aufgenomme...
04/2004
S.157

Entscheidungen

  Der gerichtliche Sachverständige hat insbesondere die Aufgabe, dem Gericht Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns sowie die Arbeitsweise zu vermitteln, mit der dieser technische Probleme seines Fachgebiets zu bewältigen trachtet. Ob die erfindungsgemäße Lösung für den Fachmann nach seinem festgestellten Wissen und Können nahegelegen hat, ist als Akt wertender Erkenntnis nicht vom Sachverständigen zu beurteilen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 115 PatG — Diabehältnis
BGH, Urt. vom 25. November 2003 — X ZR 162/00 —
04/2004
S.171
  Durch die Erklärung des Insolvenzverwalters der Klägerin, das Streitverfahren nicht aufzunehmen, erlangt die Klägerin wieder das Verfügungsrecht über den Streitgegenstand der Nichtigkeitsklage (vgl. BGHZ 36, 258, 259). Das Nichtigkeitsverfahren ist mithin zwischen der Klägerin als Berufungsklägerin und dem Beklagten fortzusetzen. Dass für die ordnungsgemäß geladene Klägerin im deshalb anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, hindert wegen des das Patentnichtigkeitsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes nicht, durch streitiges Endurteil zu entscheiden (§§ 108, 82 PatG, Sen.-Urt. v. 30.4.1996 — X ZR 114/92, GRUR 1996, 757 — Tracheotomiegerät). (Nichtamtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§§ 108, 82 PatG — Kerzenleuchter
BGH, Urt. vom 18. November 2003 — X ZR 128/03 —
04/2004
S.171
  1.  Art. 87 (1) EPÜ sieht nicht vor, dass innerhalb der Prioritätsfrist mehrere Hinterlegungen im gleichen Land für den gleichen Gegenstand und somit für die gleiche Erfindung unter Beanspruchung des gleichen Prioritätsdokuments möglich sind. Da Ausnahmeregelungen eng auszulegen sind, folgt, dass nur die erste Hinterlegung des Prioritätsrechts gültig beanspruchen kann.
2.  Weder Art. 4G (1) PVÜ noch der entsprechende Art. 76 (1) Satz 2 EPÜ sehen vor, dass die Hinterlegung einer Teilanmeldung ein Prioritätsrecht erzeugt, dessen Wirkung auf den Anmeldetag der Erstanmeldung zurückgeht. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

Art. 87 (1) EPÜ — L'OREAL
Beschwerdekammer des EPA, Entsch. vom 15. September 2003 — T 0998/99 — rechtskräftig;
04/2004
S.172
  Für den gemeinsamen Einspruch einer Mehrzahl von Einsprechenden, der auf eine einheitliche Einspruchsbegründung gestützt ist und in einem gemeinsamen Schriftsatz und durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten erhoben wurde, reicht die Entrichtung einer einzigen Einspruchsgebühr in Höhe von 200 [euro ] aus (entgegen BPatB Beschluß vom 28.4.2003, 19 W [pat] 317/02, BlPMZ 2003, 430 — Mehrzahl von Einsprechenden/Mitt. 2004, 70 — Deformationsmessung). (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§§ 59, 147 Abs. 3  PatG; §§ 1, 2, 3 PatKostG — Gebührenverzeichnis Nr. 313 600 — Eine Einspruchsgebühr beigemeinsamen Einspruch
BPatG, Beschl. vom 1. Dezember 2003 — 20 W (pat) 309/03 — nicht rechtskräftig;
04/2004
S.174
  1.  Die Prüfung der zweiten Vorlagefrage hat nichts ergeben, weil die Gültigkeit von Art. 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18.6.1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel beinträchtigen könnte.
2.  Im Zusammenhang mit Humanarzneimitteln nimmt der in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1768/92 enthaltene Begriff erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft ausschließlich auf die erste nach Arzneimittelrecht erforderliche Genehmigung i.S.d. Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26.1.1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten Bezug, die in einem beliebigen Mitgliedstaat erteilt wurde und erfasst somit nicht die Genehmigungen, die nach den Regelungen betreffend die Preisfestsetzung und die Erstattung für Arzneimittel erforderlich sind.
3.  Ein ergänzendes Schutzzertifikat, das unter Verstoß gegen Art. 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 erteilt wurde, obwohl eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft bereits vor dem in dieser Vorschrift festgesetzten Stichtag erteilt wurde, ist nach Art. 15 dieser Verordnung nichtig. (Amtliche Leitsätze)

Art. 15 und 19 Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 — erste Genehmigung
EuGH, Urt. vom 11. Dezember 2003 — C 127/00 —
04/2004
S.175
  1.  Die Art. 2 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22.12.1994 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 241/1999 des Rates vom 25.1.1999 geänderten Fassung sind anwendbar, wenn Waren auf dem Transitweg zwischen zwei Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören, in einem Mitgliedstaat von dessen Zollbehörden vorläufig angehalten werden.
2.  Die Verpflichtung, das nationale Recht unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zweckes des Gemeinschaftsrechts konform auszulegen, um das gemeinschaftsrechtlich verfolgte Ziel zu erreichen, kann für sich allein — unabhängig von innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats — keine strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Wirtschaftsteilnehmers, der gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat, begründen oder verschärfen. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§  Verordnung Nr. 3295/94/EG — Transit nachgeahmter Waren
EuGH, Urt. vom 7.1.2004 — C 60/02 —
04/2004
S.175
  1.  Da eine flüssige Ware nur verpackt vermarktet werden kann, wird der Durchschnittsverbraucher der Verpackung in erster Linie keine herkunftskennzeichnende Funktion zuschreiben.
2.  Eine Benutzung eines Zeichens allein verleiht diesem Zeichen noch keine Unterscheidungskraft. Die Benutzung kann lediglich im Rahmen von Art. 7 Abs. 3 berücksichtigt werden, um das Vorliegen einer erlangten Unterscheidungskraft zu beweisen.
3.  Die Notwendigkeit der Prüfung des Gesamteindrucks auf Unterscheidungskraft ist nicht unvereinbar damit, dass die einzelnen verwendeten Gestaltungselemente nacheinander geprüft werden.
4.  Eine Getränkeverpackung, die in ihrer Gesamtheit lediglich eine Kombination aus geringfügig variierten üblichen Designelementen darstellt, ist nicht unterscheidungskräftig.
 [2.-- € ]

Art. 7 Abs. 1 Buchst. b  GMV — Form einer Getränkeverpackung (Standbeutel) — Deutsche SiSi-Werke ./. HABM
EuG I, Urt. vom 28. Januar 2004 — T 146bis 153/02 —
04/2004
S.177
  1.  Bei Buchstabenkombinationen ist zu prüfen, ob diese aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnen, das für die Kaufentscheidung von Bedeutung sein kann.
2.  Zum Nachweis, dass eine Gemeinschaftsmarke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, ist nachzuweisen, dass zumindest ein erheblicher Teil der relevanten Verkehrskreise in allen Mitgliedstaaten die Anmeldemarke zum Zeitpunkt des Anmeldetags als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen haben.
3.  Die Würdigung des Sachverhalts bildet einen Teil der amtlichen Entscheidungsfindung selbst. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, welche die Grundlage für die Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will.
4.  Kann zu dem Zeitpunkt, zu dem über die Beschwerde gegen eine Entscheidung des HABM entschieden wird, eine neue Entscheidung durch die Beschwerdekammer mit dem gleichen Tenor wie die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des HABM ergehen, so ist die Beschwerde auch dann zurückzuweisen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht. (Nichtamtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c , 7 Abs. 3 , 73 GMV (EG) Nr. 40/94 — Wortzeichen TDI
EuG, I. Instanz, Urt. vom 3. Dezember 2003 — T- 16/02 —
04/2004
S.179
  1.  Die Frage, ob der kennzeichnende Charakter einer Marke i.S.v. § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG verändert ist, kann nicht mit der Erwägung verneint werden, dass die benutzte Markenform mit der eingetragenen Form verwechslungsfähig wäre.
2.  Der kennzeichnende Charakter einer Marke wird verändert, wenn sie — sei es auch nahezu identisch — als bloßer Abwandlungsbestandteil mit einem weiteren Zeichen als Zeichenstamm zu einem neuen Gesamtzeichen verschmolzen und in eine Zeichenserie eingefügt wird. (Amtliche Leitsätze)

§ 26 Abs. 3 Satz 1  MarkenG — FERROSOL/Ferisol
BPatG, Beschl. vom 17. Juni 2003 — 24 W (pat) 243/01 — nicht rechtskräftig;
04/2004
S.185
  Der Firmenbestandteil und Markenbestandteil „Immobilien-Börse” verfügt über keine Kennzeichnungskraft, sondern ist rein beschreibend. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 5 Abs. 2 , 8 Abs. 2 , 14 Abs. 5 , 15 Abs. 4  MarkenG; § 12 BGB; § 37 HGB — Immobilien-Börse
Kammergericht, Urt. vom 3. April 2001 — 5 U 8772/99 — rechtskräftig;
04/2004
S.185
  Hat ein Parallelimporteur Eingriffe in die Rechte des Markenrechtsinhabers vorgenommen, die nicht erforderlich sind, um die Ware in Deutschland verkehrsfähig zu machen, kann er sich nicht auf die Grundsätze berufen, die die Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit von Eingriffen in Markenrechte zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs entwickelt hat. (Leitsatz aus Rechtscentrum.de)
§ 14 MarkenG — Xenical
OLG Hamburg, Urt. vom 31. Oktober 2002 — 3 U 310/00 — Revision nicht zugelassen;
04/2004
S.186
  1.  Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Verwendung eines generischen Domainnamens (hier: www.Mitwohnzentrale.de) nach § 3 UWG als irreführend wegen einer unzutreffenden Alleinstellungsberühmung darstellt, ist nicht allein auf die Bezeichnung der Domain, sondern maßgeblich (auch) auf den dahinter stehende Internet-Auftritt, insbesondere die konkrete Gestaltung der Homepage abzustellen.
2. Der Hinweis eines Vereins darauf, dass auf seiner Homepage nur Vereinsmitglieder aufgeführt sind, kann nach den Umständen des Einzelfalls ausreichen, um irrtumsbedingten Fehlvorstellungen entgegenzuwirken, die angesichts der generischen Domain-Bezeichnung bei Teilen des Verkehrs entstehen können. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf Konkurrenzunternehmen ist nicht erforderlich. (Amtliche Leitsätze)

§§ 1, 3 UWG — Mitwohnzentrale II
OLG Hamburg, Urt. vom 6. März 2003 — 5 U 186/02 — rechtskräftig;
04/2004
S.186
  1.  Im Zusammenhang mit einer unberechtigten Schutzrechts- bzw. Abnehmerverwarnung liegt ein ”unmittelbarer” Eingriff in den Gewerbebetrieb i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB auch dann vor, wenn der Verletzte keine direkten Vertragsbeziehungen zu dem Verwarnten unterhält, sondern mit diesem nur mittelbar über eine gestufte Rechte- bzw. Regresskette verbunden ist.
2.  Leitet der Verwarner seine vermeintlich bessere Rechtsposition ebenfalls im Wege eines Lizenzvertrages von einem Dritten ab, fehlt einer von ihm ausgesprochenen Abnehmerverwarnung in der Regel das im Rahmen von § 1 UWG vorausgesetzte Bewusstsein der Sittenwidrigkeit. (Amtliche Leitsätze)

§ 823 Abs. 1  BGB; § 1 UWG — Smiley-Luftballons
OLG Hamburg, Urt. vom 30. Oktober 2002 — 5 U 45/01 — nicht rechtskräftig;
04/2004
S.186
  Wird Unkenntnis vom wahren Zeitpunkt der Berufungseinlegung geltend gemacht, muß zur Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist innerhalb der Zwei-Wochen-Frist dargelegt werden, warum nicht bereits vor dem Zugang der gerichtlichen Mitteilung über den Zeitpunkt der Berufungseinlegung der wahre Zeitpunkt hätte erkannt werden können. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 234 Abs. 1 A und 2 B  ZPO — Verspätete Berufungsbegründung
BGH, Beschl. vom 16. September 2003 — X ZR 37/03 —
04/2004
S.186
  Auf sachverständige Hilfe wird auch ein in Patentsachen erfahrenes Gericht vor allem dann zurückgreifen müssen, wenn zweifelhaft und auf andere Weise nicht zu klären ist, wie der einschlägige Fachmann im Patentanspruch oder in der Beschreibung verwendete technische Begriffe versteht. Ob und in welchem Umfang die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (Amtlicher Leitsatz)
§ 144 Abs. 1  ZPO — Geflügelkörperhalterung
BGH, Urt. vom 28. Oktober 2003 — X ZR 76/00 —
04/2004
S.188
  Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein Rechtsanwalt nur die Berechnung und Notierung einfacher und geläufiger Fristen seinem Büropersonal überlassen darf, nicht dagegen komplizierte Fristberechnungen, wie sie etwa in der Übergangszeit geänderter Vorschriften zum Fristenlauf anfallen. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO liegen bei dieser Fallgestaltung nicht vor. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 574 Abs. 2 , 519 Abs. 2 a.F.  ZPO; § 26 Nr. 5  EGZPO — komplizierte Fristberechnung
BGH, Beschl. vom 5. November 2003 — XII ZB 140/02 —
04/2004
S.188
  Eine gemeinsame Vorstandstätigkeit eines Richters und eines Prozessbevollmächtigten in einem Verein und eine sich daraus ergebende private Bekanntschaft rechtfertigen für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit. (Amtlicher Leitsatz)
§ 42 Abs. 2  ZPO — Befangenheit durch private Bekanntschaft
OLG Hamburg, Beschl. vom 18. November 2002 — 13 U 15/02 —
04/2004
S.188
  1.  Führt ein Beklagter in einem gegen ihn gerichteten Prozess wegen angeblicher Geschmacksmusterverletzung oder unlauterer Übernahme fremder Leistungsergebnisse (hier: Korkenzieher) einen neuen, aus dem Verletzungsbereich angeblich herausführenden Gegenstand ein, ist eine (Hilfs-)Widerklage, mit der festgestellt werden soll, dass insoweit keine Unterlassungs- und Folgeansprüche bestehen, — bei fehlender Erstbegehungsgefahr — grundsätzlich unzulässig.
2.  Die bloße Weigerung eines Klägers, eine Freizeichnung zu einem veränderten, von einem angegriffenen Produkt abweichende Gestaltung zu erklären, ist weder mit einer förmlichen Abmahnung noch auch nur mit der Erklärung i.S. einer eine Erstbegehungsgefahr begründenden Berühmung gleichzusetzen. (Amtliche Leitsätze)

§ 256 ZPO — Korkenzieher
OLG Köln, Urt. vom 17. Juli 2002 — 6 U 73/00 — rechtskräftig;
04/2004
S.188
  Nach der Neuregelung der Zivilprozessordnung hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO grundsätzlich von den erstinstanzlich festgestellten Tatsachen auszugehen, wenn nicht Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründet sind. Eine erneute Beweisaufnahme oder ein Abweichen von der Beweiswürdigung der ersten Instanz kommt daher nur dann in Betracht, wenn eine gewisse, nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellungen besteht (Hannich/Meyer-Seitz/Engers, ZPO-Reform, 2002, § 529, S. 353). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die beweiswürdigenden Erwägungen einer festen Tatsachengrundlage entbehrten, also nur Vermutungen wiedergäben, sie lückenhaft wären oder gegen Denksätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstießen, schließlich aber auch, wenn die Verteilung der Beweislast verkannt worden wäre (a.a.O.) und dies zu einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung geführt hätte. (Amtlicher Leitsatz)
§ 529 ZPO; §§ 812, 823 BGB — Abhebung vom Sparbuch ohne Auftrag
OLG Naumburg, Urt. vom 4. November 2002 — 4 U 120/02 — rechtskräftig;
04/2004
S.189
  Hilft der Rechtspfleger einer Erinnerung (gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss) teilweise ab, so bemisst sich die Beschwer nach dem Wert des nicht abgeholfenen Teils der Erinnerung. (Leitsatz aus Rechtscentrum.de)
§§ 104 Abs. 3 , 567 Abs. 2  ZPO; § 11 RPflG — Beschwer der Erinnerung
OLG Karlsruhe, Beschl. vom 27. September 2002 — 3 A W 73/02 — nicht rechtskräftig;
04/2004
S.189
  a)  Das eigene Verhalten einer Partei begründet einen Antrag auf Ablehnung des entscheidenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nicht.
b)  Die sachliche Strafanzeige eines Richters gegen eine Partei wegen Beleidigung begründet keinen Ablehnungsgrund.
c)  Verfahrensverstöße begründen nur dann einen Ablehnungsgrund, wenn die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht. (Amtliche Leitsätze)

§§ 46 Abs. 2 , 567 Abs. 1 Nr. 1  ZPO — Ablehnung eines Richters
OLG Koblenz, Entsch. vom 4. September 2002 — 9 WF 606/02 — nicht rechtskräftig;
04/2004
S.189
  Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das zum 1.1.2002 in Kraft getretene ZPO-Reformgesetz findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters am Landgericht im Berufungsrechtszug keine (weitere) Beschwerde an das Oberlandesgericht mehr statt. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 46 Abs. 1 , 567 Abs. 1  ZPO — Neuregelung des Beschwerderechts
OLG Karlsruhe, Entsch. vom 30. Dezember 2002 — 4 W 51/02 — nicht rechtskräftig;
04/2004
S.189
  1.  Auf § 358 ZPO beruhende Beweisbeschlüsse sind unanfechtbar. Als verfahrensleitende Anordnung ist die Überprüfung des Beweisbeschlusses dem laufenden Verfahren entzogen, vielmehr dem Rechtsmittelverfahren gegen die nachfolgende gerichtliche Entscheidung vorbehalten. Nichts anderes gilt, wenn ein Antrag auf Abänderung eines Beweisbeschlusses gemäß § 360 ZPO abgelehnt wird und eine Partei sich dagegen wendet (im Anschluss an OLGR Brandenburg 2000, 436).
2.  Seit der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz ist eine außerordentliche Beschwerde wegen „greifbarer Gesetzeswidrigkeit” an die nächst höhere Instanz nicht mehr gegeben. Auch wenn bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten von Verfassungs wegen die Möglichkeit einer Abhilfe innerhalb der angerufenen Gerichtsbarkeit vorzusehen ist, eröffnet dies nicht einen im Gesetz nicht vorgesehenen Zugang zu einer weiteren Instanz. Vielmehr ist ein Verfassungsverstoß — falls ein solcher gegeben ist — durch das Gericht, das ihn begangen hat (judex a quo), auf eine Gegenvorstellung zu korrigieren (im Anschluss an BGH NJW 2002, 1577). (Amtliche Leitsätze)

§§ 358, 360, 567 ZPO — greifbare Gesetzeswidrigkeit
OLG Karlsruhe, Beschl. vom 12. November 2002 — 1 W 44/02 — nicht rechtskräftig;
04/2004
S.189

Buchbesprechungen

 Busse
Patentgesetz
(Brunotte)
04/2004
S.189
 Bühring
Gebrauchsmustergesetz
(Brandt)
04/2004
S.190
 Ströbele / Hacker
Markengesetz
(Sieckmann / Betten)
04/2004
S.190
 Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann
Zivilprozeßordnung
(Vollkommer)
04/2004
S.191


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