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Heft 02/2004
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Aufsätze

 Martin Grund /Christian Keller
Patentierbarkeit embryonaler Stammzellen  [2.-- € ]
1. Einleitung : Die Erforschung von embryonalen und adulten Stammzellen verspricht eine der bedeutendsten Technologien für die Zukunft zu werden. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Frage über die Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen für Forschungszwecke Bestandteil zahlreicher Diskussionen geworden, welche nicht zuletzt zu einem eigenen Gesetz führten, dem deutschen ...
02/2004
S.49
 Kurt Stamm
Überlegungen zur aktuellen Entwicklung der Disclaimer  [2.-- € ]
Während sich die „Disclaimerlösung” zum Erhalt des Schutzbereichs ins Prioritätsrecht verirrt hat, wird andererseits der Disclaimer zum Erhalt der Neuheit und jeder „nicht offenbarte” Disclaimer als unzulässig deklariert. Die Orientierung aus der Unterscheidung des faktischen vom logischen Inhalt vereinfacht die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen. 1. Einleitung : Die Auffassung, die der Entsch...
02/2004
S.56
 Peter Hövelmann
Der gemeinsame Einspruch  [2.-- € ]
Da auch der deutsche Einspruch seit dem 1.1.2002 gebührenpflichtig geworden ist , hat die Frage nach einem gemeinsamen Einspruch an Bedeutung gewonnen. Denn für ihn ist nur eine Einspruchsgebühr zu zahlen, obwohl mehrere Einspruch einlegen und als Einsprechende am Verfahren voll beteiligt sind. I.  Das europäische Patentrecht kennt den gemeinsamen Einspruch. Er ist im Ansatz in Regel 100 Abs. 1 S...
02/2004
S.59
 Tomas Lendvai /Richard P. Berg
Provisorische Patentanmeldung oder dauerhafte Falle  [2.-- € ]
A. Einführung : Das Patentgesetz der Vereinigten Staaten wurde geändert, um eine gesetzliche Grundlage für provisorische Patentanmeldungen zu schaffen. Seit dem 8.6.1995 bietet das Amerikanische Patent- und Markenamt (USPTO) Anmeldern die Möglichkeit, provisorische Patentanmeldungen einzureichen. Die provisorische Patentanmeldung war vorgesehen, um eine günstige Erstanmeldung in den USA zu ermögl...
02/2004
S.63

Entscheidungen

  Priorität für einen Anspruch in einer europäischen Patentanmeldung gemäß Art. 88 EPÜ kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig der früheren Anmeldung als Ganzes entnehmen kann; es muß sich um dieselbe Erfindung handeln. Für die Beurteilung der identischen Offenbarung gelten die Prinzipien der Neuheitsprüfung. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
Art. 87, 88 EPÜ — Elektronische Funktionseinheit
BGH, Urt. vom 14. Oktober 2003 — X ZR 4/00 —
02/2004
S.69
  Die Lösung eines technischen Problems kann nicht als erfinderisch gelten, wenn der Fachmann aufgrund seiner allgemeinen Kenntnisse ohne weiteres zu dieser Lösung gelangen konnte, auch wenn hierfür mehrere gedankliche Schritte erforderlich waren. (Nichtamtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
Art. 52 Abs. 1 , 56 EPÜ — Ankerwickelmaschine
BGH, Urt. vom 19. November 2002 — X ZR 121/99 —
02/2004
S.69
  Der Patentinhaber sichert dem Nichtigkeitskläger in einer wie ein sofortiges Anerkenntnis zu behandelnden Weise einen Erfolg der Nichtigkeitsklage, wenn und soweit er sofort auf das Streitpatent verzichtet oder dessen Beschränkung herbeiführt. Die bloße beschränkte Verteidigung im Nichtigkeitsverfahren, an die der Patentinhaber nicht gebunden ist, steht dem nicht gleich. (Amtlicher Leitsatz)
§ 84 Abs. 2  PatG 1981; § 93 ZPO — Dynamisches Mikrofon
BGH, Urt. vom 29. Juli 2003 — X ZR 26/00 —
02/2004
S.70
  Im Patentnichtigkeitsverfahren bedarf es der Feststellung des Gegenstands eines angegriffenen Patentanspruchs nur in dem Umfang, wie dies zur Prüfung der Bestandsfähigkeit des Patents gegenüber dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund erforderlich ist. Für diese Feststellung gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Feststellung des Sinngehalts und bei der Auslegung des Patents im Verletzungsstreit. Dabei darf im Nichtigkeitsverfahren nicht etwa deshalb eine einengende Auslegung der angegriffenen Patentansprüche zugrunde gelegt werden, weil mit dieser die Schutzfähigkeit eher bejaht werden könnte. Eine „unangemessene Anspruchsbreite” füllt für sich gesehen einen der gesetzlichen Nichtigkeitsgründe grundsätzlich nicht aus.
Eine von einem bestimmten Zweck oder Ergebnis losgelöste, letztlich nach Belieben getroffene Auswahl eines engeren Bereichs aus einem größeren ist für sich grundsätzlich nicht geeignet, eine erfinderische Leistung zu begründen. (Amtliche Leitsätze)

Art. 138 Abs. 1  EPÜ; Art. II 6 Abs. 1  IntPatÜG; § 21 Abs. 1  PatG (1981); Art. 56 EPÜ; § 4 PatG (1981) — Blasenfreie Gummibahn I
BGH, Urt. vom 24. September 2003 — X ZR 7/00 —
02/2004
S.70
  1. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass zwischen mehreren Beschwerdeführern in der Regel keine Streitgenossenschaft besteht und sie daher eine ihrer Zahl entsprechende Anzahl von Beschwerdegebühren zu zahlen haben (vgl. BGH GRUR 1984, 36 — Transportfahrzeug, GRUR 1982, 414 — Einsteckschloss; BPatG 12, 158, 159; 12, 163), auch wenn die Rechtsmittel von ein und demselben Vertreter, in einem Schriftsatz eingelegt und auf denselben Rechtsgrund gestützt werden.
2. Ebenso haben mehrere Personen, auch wenn sie unter den vorgenannten Voraussetzungen Einspruch gegen ein Patent erheben, eine ihrer Zahl entsprechende Anzahl von Einspruchsgebühren zu entrichten.
3. Eine mit einer Bedingung versehene Entrichtung einer Gebühr kann die Wirksamkeit des Einspruchs nicht begründen.
4. Wird nur eine Gebühr entrichtet, so gelten sämtliche Einsprüche als nicht erhoben, wenn nicht die Gebühr innerhalb der Einspruchsfrist zweifelsfrei einem der Einsprechenden zugeordnet werden kann. Die Nummernfolge der Einsprechenden im Einspruchsschriftsatz reicht dazu nicht aus. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

PatKostG, Kostenverzeichnis Nr. 313 600; §§ 59, 147 Abs. 3  PatG; § 6 Abs. 2  PatKostG — Deformationsmessung
BPatG, Entsch. vom 28. April 2003 — 19 W (pat) 317/02 — rechtskräftig;
02/2004
S.70
  1.  Der Schutz des Erfinderrechts ist im Falle der allein geltend gemachten widerrechtlichen Entnahme gewährleistet, wenn die Entsprechenden bereits selbst die Inhaber des Patents geworden sind und außerdem ihren Einspruch zurückgenommen haben. Eine weitere Prüfung der widerrechtlichen Entnahme kann dann nicht mehr stattfinden. Sie würde den Schutzzweck dieses Einspruchs- und Widerrufsgrundes völlig verfehlen, weil sie allenfalls gerade die Verletzten mit einem Widerruf oder einer Beschränkung des Patents schädigte.
2.  Hinsichtlich der weiteren Widerrufsgründe steht dem Patentgericht in dem nach Rücknahme des Einspruchs fortzusetzenden (erstinstanzlichen) Einspruchsverfahren dieselbe Prüfungskompetenz wie dem Patentamt zu. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§§ 21 Abs. 1 , 47 Abs. 1 Satz 3 , 59 Abs. 1 und 3 , 60 Abs. 1 , 61 Abs. 1 Satz 2 , 147 Abs. 3  PatG — Aktivkohlefilter
BPatG, Beschl. vom 14. Juli 2003 — 11 W (pat) 305/02 — rechtskräftig;
02/2004
S.72
  1.  Ein Verfahren zum Ermitteln der Rentabilität eines medizintechnischen Geräts, bei dem aus Einsatzdaten des Geräts, der Vergütung des Betreibers und kalkulatorischen Kosten die Rentabilität ermittelt wird, bei dem weder technische Einrichtungen überwacht oder Messgrößen aufgearbeitet werden, noch regelnd oder steuernd eingewirkt wird, sondern ausschließlich betriebswirtschaftliche Abläufe nachvollzogen werden, erschöpft sich in einer Regel für geschäftliche Tätigkeiten und ist nach PatG § 1 Abs. 2 Nr. 3 vom Patentschutz ausgeschlossen.
2.  Die Ermittlung von betriebswirtschaftlichen Daten automatisch vorzunehmen, kann zwar für sich genommen technisch sein, aber für die Lehre des hier beanspruchten Verfahrens stellt dies lediglich eine beiläufige, das im Vordergrund stehende betriebswirtschaftliche Verfahren weiter ausgestaltende Maßnahme dar, was in gleicher Weise auch für die vorliegend lediglich bestimmungsgemäße Nutzung einer Datenverarbeitungsanlage zur automatischen Ermittlung der Rentabilität zutrifft.
3.  Eine konkrete Vorrichtung i.S. einer physikalischen Entität, die für einen bestimmten Zweck hergestellt wird, ist per se technisch, so dass einer Vorrichtung, die in bestimmter, näher definierter Weise eingerichtet ist, der technische Charakter ohne weiteres zukommt. (Amtliche Leitsätze)

§ 1 Abs. 2 Nr. 3  PatG — Rentabilität eines medizintechnischen Geräts
BPatG, Beschl. vom 6. Mai 2003 — 21 W (pat) 12/02 — nicht rechtskräftig;
02/2004
S.73
  § 2 Abs. 1 PatKostG i.V.m. Nr. 411 200 der Anlage (Gebührenverzeichnis) ist im Wege der teleologischen Reduktion dahin gehend auszulegen, dass Beschwerden gegen die patentamtliche Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe nicht der Gebührenpflicht unterliegen (Abweichung von der Entscheidung Az. 19 W [pat] 20/02 vom 18.12.2002).
2.  Für das Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe ist ein Gesuch um Gewährung von Verfahrenskostenhilfe auch nach Inkrafttreten des Patentkostengesetzes zum 1.1.2002 nicht statthaft. (Amtliche Leitsätze)

§ 129 ff. PatG; § 2 Abs. 1 i.V.m. Nr. 411 200(Gebührenverzeichnis)  PatKostG — Rollrechen
BPatG, Beschl. vom 21. Juli 2003 — 8 W (pat) 16/03 — rechtskräftig;
02/2004
S.73
  Ein Patentanspruch, der auf die Implementierung einer geschäftlichen Methode mit Datenverarbeitungsmitteln gerichtet ist, kann dann nicht zum Kreis der patentfähigen technischen Erfindungen gerechnet werden, wenn die geschäftliche Methode im Vordergrund steht und die Implementierung sich auf den Einsatz von gängigen Datenverarbeitungsmitteln beschränkt. (Amtlicher Leitsatz)
§ 1 PatG — Transaktion im elektronischen Zahlungsverkehr
BPatG, Beschl. vom 15. April 2003 — 17 W (pat) 46/02 — nicht rechtskräftig;
02/2004
S.73
  1.  Die Beschwerde gegen einen Verfahrenskostenhilfe verweigernden Beschluß der Patentabteilung ist gebührenpflichtig (im Anschluß an BPatG BlPMZ 2003, 213 ff.).
2.  Für ein Verfahrenskostenhilfe-Beschwerdeverfahren ist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe — insbesondere für die Beschwerdegebühr — ausgeschlossen (im Anschluß an BPatGE 28, 119; Abgrenzung zu BPatG BlPMZ 2003, 213 ff.). (Amtliche Leitsätze)

§§ 73 Abs. 1 , 73 Abs. 2 Satz 1 , 129, 130, 134, 135 Abs. 3 Satz 1 , 136 Satz 1  PatG; § 127 Abs. 2 Satz 2  ZPO; §§ 1 Abs. 1 Satz 1 , 2 Abs. 1 i.V.m. Nr. 411200 Gebührenverzeichnis  PatKostG; § 6 PatkostG — VKH für VKH-Beschwerdeverfahren
BPatG, Beschl. vom 1. Juli 2003 — 11 W (pat) 15/02 — rechtskräftig;
02/2004
S.73
  Es wird die Entscheidung des BVerfG über die Gültigkeit von § 42 Nr. 1 Satz 1 2. Halbsatz ArbNErfG eingeholt. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Pflicht eines Hochschullehrers, eine Erfindung zunächst zu melden und mit der Veröffentlichung zwei Monate zu warten gegen die Lehr- und Publikationsfreiheit gemäß Art. 5 GG. (Nichtamtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 42 Nr. 1 Satz 1 2. Halbsatz  ArbNErfG; Art. 5 Abs. 3 , 14 Abs. 1 Satz 1  GG — Selbststabilisierendes Knie
LG Braunschweig, Beschl. vom 17. September 2003 — 9 O 1060/03 —
02/2004
S.74
  1.  Wird ein Gebrauchsmuster auf einen Löschungsantrag hin mangels rechtzeitigen Widerspruchs des Antragsgegners nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG gelöscht, so ist die Unterrichtung des Antragsgegners nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG durch die Gebrauchsmusterabteilung über diese kraft Gesetzes eingetretene Wirkung nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
2.  Besteht nach erfolgter Löschung Anlaß zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG noch nicht vorgelegen haben, und erläßt die Gebrauchsmusterabteilung auf entsprechenden Antrag einen Beschluß, der aber den Eintritt der gesetzlichen Wirkung dieser Bestimmung feststellt, so ist dieser Beschluß mit der Beschwerde anfechtbar.
3.  Über Beschwerden gegen eine Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung, mit der der Eintritt der Wirkung des § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG festgestellt wird, entscheidet der Beschwerdesenat in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.
4.  Über die Kosten eines solchen Beschwerdeverfahrens entscheidet das Patentgericht nicht obligatorisch (§ 84 Abs. 2 PatG), sondern nur fakultativ (§ 80 Abs. 1 PatG). (Amtliche Leitsätze)

§ 17 Abs. 1 Satz 2  GebrMG; §§ 73 Abs. 1 , 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m.  PatG; §§ 67 Abs. 1 , 18 Abs. 2 Satz 2, 1 i.V.m.  PatG; § 80 Abs. 1  PatG — Papierauflage
BPatG, Beschl. vom 23. April 2003 — 5 W (pat) 1/03 — rechtskräftig;
02/2004
S.76
  1.  Zweigt der Anmelder ein Gebrauchsmuster aus einer Patentanmeldung ab, so bezieht sich die Frist von zwei Monaten ab Erledigung der Patentanmeldung, die für die Abgabe der Abzweigungserklärung vorgesehen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 9 GebrMG), auch dann auf den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die beantragte Patenterteilung, wenn nicht eine nationale (deutsche), sondern eine europäische oder internationale Patentanmeldung zugrunde liegt.
2.  Das für europäische Patentanmeldungen geltende Erfordernis, sich vor Erlass des Erteilungsbeschlusses mit der Fassung des Patents einverstanden zu erklären sowie die Erteilung- und Druckkostengebühr zu zahlen (Art. 97 Abs. 2 EPÜ), ändert nichts daran, dass die Erledigung der Patentanmeldung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 3 GebrMG an die Rechtskraft des Beschlusses über die beantragte Patenterteilung anknüpft.
3.  Auch der Umstand, dass der Beschluss über die Erteilung des europäischen Patents bereits mit dem Hinweis auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt wirksam wird (Art. 97 Abs. 4 EPÜ), ändert nichts daran, dass die Erledigung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 3 GebrMG an die Rechtskraft des Beschlusses über die Patenterteilung anknüpft. (Amtliche Leitsätze)

§ 5 Abs. 1 Satz 3  GebrMG; Art. 97 Abs. 2, 4  EPÜ — Geschlechtslose Verbinder
BPatG, Beschl. vom 22. März 2003 — 5 W (pat) 407/99 — rechtskräftig;
02/2004
S.76
  1.  Wird die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt und erlischt es sodann durch Ablauf der längstmöglichen Schutzdauer, so lässt sich der dann noch allein in Betracht kommende Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters von Anfang an im Einzelfall auch schon durch Auslegung des Löschungsantrags ermitteln, so dass das Löschungsverfahren auch ohne ausdrücklichen Feststellungsantrag als Feststellungsverfahren fortgesetzt werden kann.
2.  Das für ein solches Feststellungsverfahren erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist bereits zu bejahen, wenn der Antragsgegner sich ausdrücklich vorbehält, gegen den Antragsteller noch nachträglich Schadensersatzansprüche aus dem Gebrauchsmuster geltend zu machen, mag er dies sonst auch nicht näher konkretisieren (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung BPatGE 20, 52, 53). (Amtliche Leitsätze)

§ 16 GebrMG — Koagulationseinrichtung
BPatG, Beschl. vom 8. Januar 2003 — 5 W (pat) 410/02 — rechtskräftig;
02/2004
S.76
  Wird zugleich mit der Einreichung einer Gebrauchsmusteranmeldung eine Recherche nach § 7 GebrMG beantragt, die Recherche aber nicht bis zum Ablauf der Prioritätsfrist zur Einreichung einer Nachanmeldung angefertigt, so kann der Antragsteller auch bei Zurücknahme des Recherchenantrags jedenfalls in der Regel die Zurückzahlung der Recherchengebühr nicht verlangen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 7 Abs. 2 Satz 4  GebrMG — Recherchenantragsgebühr
BPatG, Beschl. vom 21. Dezember 2001 — 5 W (pat) 15/01 — rechtskräftig;
02/2004
S.76
  1.  Eine vor dem ordentlichen Gericht erhobene Feststellungsklage, mit der die Unwirksamkeit der Verwaltungsakte der Gebrauchsmusterstelle des Patentamts geltend gemacht wird, lässt sich als Beschwerde i.S.d. § 18 Abs. 1 GebrMG auslegen, für die das Bundespatentgericht zuständig ist.
2.  Der Prüfungsbescheid der Gebrauchsmusterstelle mit dem Mängel der Schutzansprüche einer Gebrauchsmusteranmeldung beanstandet werden, ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
3.  Die Prüfungskompetenz der Gebrauchsmusterstelle beschränkt sich bei Gebrauchsmusteranmeldungen nicht auf formelle Eintragungsvoraussetzungen, sondern erstreckt sich — abgesehen von den drei in § 8 Abs. 1 Satz 2 GebrMG von der Prüfung ausgenommenen Voraussetzungen — auch auf sämtliche materielle Schutzvoraussetzungen. (Amtliche Leitsätze)

§§ 8 Abs. 1 Satz 1 , 18 Abs. 1  GebrMG; § 73 Abs. 1  PatG — Ermüdungsfreies Computergerät
BPatG, Beschl. vom 30. Januar 2002 — 5 W (pat) 24/01 — rechtskräftig ;
02/2004
S.76
  Ein Klageantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, eine als Marke geschützte Farbe „als Kennzeichnung” zu benutzen, ist nicht hinreichend bestimmt.
a)  Das für den Erwerb einer Benutzungsmarke im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG notwendige Maß an Verkehrsgeltung eines Zeichens kann nicht in der Weise festgelegt werden, daß einem prozentmäßig bestimmten Anteil der angesprochenen Verkehrskreise bekannt sein müsse, daß das Zeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinweist. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch die Umstände des Einzelfalls.
b)  Für die Anerkennung einer Benutzungsmarke an einem Zeichen, das in einer Farbe ohne räumliche Begrenzung besteht, ist ein hoher Grad an Verkehrsgeltung zu fordern.
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1
Bei einer Farbmarke kann eine Markenidentität nur bei völliger Farbidentität angenommen werden.
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
Das Recht aus einer abstrakten Farbmarke kann durch die Verwendung der Farbe in einer Werbeanzeige nur dann verletzt werden, wenn der Verkehr darin auch unter Berücksichtigung der sonstigen Elemente der Anzeige einen Herkunftshinweis sieht. Je höher der durch Benutzung erworbene Grad der Kennzeichnungskraft der Farbmarke ist, um so eher wird die Verwendung der Farbe in einer Anzeige als Herkunftshinweis verstanden und ihr auch eine selbständig kennzeichnende Funktion beigemessen werden. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§ 253 Abs. 2 Nr. 2  ZPO; § 4 Nr. 2  MarkenG — Farbmarkenverletzung I
BGH, Urt. vom 4. 9. 2003 — I ZR 23/01 —
02/2004
S.77
  1.  Das Recht aus einer abstrakten Farbmarke kann durch eine Werbeanzeige nur dann verletzt werden, wenn die Farbe darin als Herkunftshinweis verwendet wird.
2.  Die Verbraucher sind es nicht gewohnt, der Verwendung einer Farbe in der Werbung ohne Hinzutreten von graphischen Elementen oder Wortelementen einen Herkunftshinweis zu entnehmen. Nur ausnahmsweise kann angenommen werden, daß der Verkehr eine Farbe in einer Anzeige nicht nur als Geltungsmittel, sondern als Herkunftshinweis auffaßt. Dazu ist es erforderlich, daß die Farbe als solche im Rah men aller sonstigen Elemente in einer Weise hervortritt, daß sie als Kennzeichnungsmittel verstanden wird.
3.  Eine kennzeichenmäßige Benutzung einer Farbe in einer Werbeanzeige kann nicht immer schon dann angenommen werden, wenn die Farbe blickfangartig verwendet wird. (Nichtamtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§ 14 Abs. 2 Nr. 2  MarkenG — Farbmarkenverletzung II
BGH, Urt. vom 4. September 2003 — I ZR 44/01 —
02/2004
S.79
  Vertreibt ein Markeninhaber seine Markenware im Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen eines ausschließlichen Vertriebssystems und gibt es in allen Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums jeweils nur einen Alleinvertriebsberechtigten (Generalimporteur) für besagte Waren, der nach den getroffenen Vereinbarungen verpflichtet ist, die Ware nicht an Zwischenhändler zum Weitervertrieb außerhalb seines jeweiligen Vertragsgebiets abzugeben, obliegt im Markenverletzungsprozeß dem Markeninhaber der Nachweis, daß von einem angegriffenen angeblichen Markenverletzer in den Verkehr gebrachte Originalwaren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung erstmals außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden gebracht worden sind. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 24 Abs. 1  MarkenG; Art. 28, 30 EG — stüssy II
BGH, Urt. vom 23. Oktober 2003 — I ZR 193/97 —
02/2004
S.82
  a)  Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 MarkenG ist im Wege teleologischer Reduktion einschränkend dahin auszulegen, daß im Verletzungsprozeß das Vorliegen eines absoluten Schutzhindernisses der prioritätsälteren Marke nicht zur Überprüfung gestellt werden kann, wenn dies noch im Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt durch einen Löschungsantrag und ein Löschungsverfahren nach §§ 50, 54 MarkenG erfolgen kann.
b)  Entfallen nach Eintragung einer Marke gem. § 8 Abs. 3 MarkenG nachträglich die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung, begründet dies keine Löschungsreife der Marke wegen Verfalls.
c)  Dem Wortbestandteil „Kinder” einer farbigen Wort-/Bildmarke fehlt für die Ware „Schokolade” wegen der ausschließlichen Beschreibung der Abnehmerkreise jegliche Unterscheidungskraft. Dieser Wortbestandteil kann daher aus Rechtsgründen keine Prägung des Gesamteindrucks der Wort-/Bildmarke bewirken.
d)  Aus einem rein beschreibenden Begriff (hier: „Kinder” für die Waren „Schokolade”), dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, kann der Schutz des Stammbestandteils einer Zeichenserie nur abgeleitet werden, wenn sich aufgrund der wiederholten Verwendung des Stammbestandteils dieser im Verkehr i.S.v. § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§§ 8 Abs. 2 und 3 , 14 Abs. 2 Nr. 2 , 22 Abs. 1 Nr. 2 , 50 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 , 51 Abs. 4 Nr. 2 , 54 MarkenG — Kinder
BGH, Urt. vom 28. August 2003 — I ZR 257/00 —
02/2004
S.84
  a) Verwendungsbeispiele, auf die das Bundespatentgericht seine Entscheidung stützt, müssen den Verfahrensbeteiligten zuvor zur Kenntnis gegeben worden sein. Ergeht die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung, müssen sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sein (im Anschluß an BGH, Beschl. v. 30.1.1997 — I ZB 3/95, GRUR 1997, 637 = WRP 1997, 762 - Top Selection).
b) Eine Entscheidung beruht auf der Versagung des rechtlichen Gehörs, wenn Umstände, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern konnten, zur Begründung herangezogen werden. Dabei ist unerheblich, ob die weiteren Begründungselemente, auf die sich die Entscheidung stützt, auch für sich genommen das Ergebnis hätten tragen können. (Amtliche Leitsätze)

§§ 83 Abs. 3 Nr. 3 , 78 Abs. 2  MarkenG; Art. 103 Abs. 1  GG — turkey & corn
BGH, Beschl. vom 28. August 2003 — I ZB 5/03 —
02/2004
S.87
  1.  Die funktionsgemäße Benutzung einer für Druckschriften geschützten Marke setzt auch dann die Anbringung auf der Ware, ihrer Umhüllung oder Verpackung als funktionsgemäße Art der Benutzung voraus, wenn es sich bei den Druckschriften um die schriftlichen Ergebnisse von Meinungsumfragen handelt, die ein Meinungsforschungsinstitut auf eigene Initiative und eigenes wirtschaftliches Risiko durchgeführt hat.
2.  Bei der Benutzung mit Zustimmung des Inhabers der Widerspruchsmarke (§ 26 Abs. 2 MarkenG) ist zur Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Benutzung auf die Verhältnisse des tatsächlich Benutzenden abzustellen. Handelt es sich dabei um eines der weltweit führenden Unternehmen auf dem Gebiet der Markt- und Meinungsforschung, so entspricht der Verkauf von periodisch erscheinenden Druckwerken an nur 10 regelmäßige Bezieher in Deutschland auch dann nicht den Anforderungen an eine dem Umfang nach ernsthafte Benutzung, wenn die Druckschriften nur als Nebenprodukt von Markt- und Meinungsforschungsdienstleistungen herausgegeben werden.
3.  Der Widerspruch gegen die Eintragung einer ohne Zustimmung des Geschäftsherrn für dessen Agenten oder Vertreter eingetragenen Marke nach § 42 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setzt grundsätzlich voraus, dass der Widersprechende sowohl Geschäftsführer (§ 11 MarkenG) als auch Inhaber der Widerspruchsmarke ist.
4.  Auch bei einem Widerspruch gegen die Eintragung einer für den Agenten oder Vertreter eingetragenen Marke hat der Widersprechende auf Einrede des Markeninhabers jedenfalls dann nach § 43 Abs. 1 Satz 1 oder 2 MarkenG die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft zu machen, wenn es sich dabei um eine für Deutschland eingetragene oder international registrierte Marke handelt (insoweit Abweichung von BPatG Mitt. 2001, 264, 265). (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§§ 26, 43 Abs. 1 , 42 Abs. 2 Nr. 1 und 3 i.V.m. § 11  MarkenG — GALLUP
BPatG, Beschl. vom 24. Juni 2003 — 33 W (pat) 205/01 — nicht rechtskräftig;
02/2004
S.87
  1. Die Prüfung der Markenstelle auf der Eintragung einer Marke entgegenstehende Schutzhindernisse ist in tatsächlicher Hinsicht nicht im Sinne eines nur summarischen Verfahrens beschränkt.
2. Bei materiellrechtlichen Fehlern der Markenstelle sind die Voraussetzungen für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr jedenfalls dann gegeben, wenn der angefochtene Beschluß den Prüfungsumfang nach dem Markengesetz eklatant verkennt und die angefochtene Entscheidung in ihrer Begründung und ihrem Ergebnis schlechterdings vertretbar ist.
3. Nettpack ist schutzfähig für Waren der Kl. 6, 11, 16, 21 und 22. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§§ 73 Abs. 3 , 33 Abs. 2 Satz 2 , 37, 59 Abs. 1 , 59 Abs. 8 Satz II Nr. 1, 2  MarkenG — Beschwerdegebühr
BPatG, Beschl. vom 19. Mai 2003 — 30 W (pat) 49/02 — rechtskräftig;
02/2004
S.90
  Eine Marke, die in einer nach Farbton und Farbverteilung näher definierten Einfärbung von Rohren aus Polypropylen für die Trinkwasserversorgung u.a. in Gebäuden besteht, erfüllt als Aufmachungsfarbmarke die Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit; sie ist markenfähig und entbehrt angesichts spezifischer Verhältnisse auf diesem Warengebiet nicht der Unterscheidungskraft (im Anschluß an EuGH MarkenR 2003, 227 ff. — Farbe Orange). (Amtlicher Leitsatz)
§§ 3 Abs. 1 , 8 Abs. 2 Nr. 1  MarkenG — Aufmachungsfarbmarke grün/grün
BPatG, Beschl. vom 8. Juli 2003 — 33 W (pat) 208/01 — rechtskräftig;
02/2004
S.92
  1.  Anträge auf einstweilige Verfügung sind in den Verfahren, die nach dem Markengesetz dem Bundespatentgericht zugewiesen sind, grundsätzlich nicht statthaft (Bestätigung der Senatsentscheidung vom 4.12.2000, GRUR 2001, 339). Ausnahmsweise muss vorläufiger Rechtsschutz möglich sein, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfGE 46, 166, 179), oder ein Verfahren von einem Gericht, dessen Verfahrensordnung vorläufigen Rechtsschutz vorsieht, bindend an das Bundespatentgericht verwiesen wird.
2.  Ein Anspruch auf gerichtliche Überprüfung nach Art eines „Popularrechtsbehelfs” eines die Schutzfähigkeit einer geografischen Angabe feststellenden Beschlusses des Patentamts nach § 59 Abs. 1 MarkenV ergibt sich für nicht in eigenen Rechten betroffene Dritte weder aus der Verordnung Nr. 2081/92 (EWG) noch aus sonstigen übergeordneten Rechtsgrundsätzen, die in einer gemeinsamen Verfassungstradition der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurzeln, insbesondere auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz. (Amtliche Leitsätze)

Art. 5 Abs. 5 , 7 Abs. 3  Verordnung (EWG) Nr. 2081/92; §§ 130, 133 Abs. 2 , 82 Abs. 1  MarkenG; § 54 ff. MarkenV; § 935 ff. ZPO; Art. 19 Abs. 4  GG — Thüringer Rostbratwurst
BPatG, Beschl. vom 2. Juni 2003 — 10 W (pat) 21/03 — rechtskräftig;
02/2004
S.92
  Das Formerfordernis des § 34 GWB a.F. greift bereits dann ein, wenn ein Vertrag eine Ausschließlichkeitsbindung i.S.d. § 18 GWB a.F. enthält, und nicht erst dann, wenn die Ausschließlichkeitsbindung tatsächlich die Eingriffsvoraussetzungen des § 18 GWB a.F. erfüllt. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 18, 34 a. F.  GWB — Filterstäube
BGH, Urt. vom 24. September 2003 — X ZR 234/00 —
02/2004
S.92
  Ein über zwei Jahre hinausgehendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen aus einer Freiberuflersozietät ausgeschiedenen Gesellschafter verstößt in zeitlicher Hinsicht gegen § 138 BGB, weil sich nach einem Zeitraum von zwei Jahren die während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft geknüpften Mandantenverbindungen typischerweise so gelöst haben, daß der ausgeschiedene Partner wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden kann (vgl. Sen.Urt. v. 8. 5. 2000 — II ZR 308/98, WM 2000, 1496, 1498). (Amtlicher Leitsatz)
§§ 705, 738, 138 Aa  BGB; Art. 12 GG — 2 Jahre Wettbewerbsverbot
BGH, Urt. vom 29. September 2003 — II ZR 59/02 —
02/2004
S.92
  Ein Verstoß gegen das in § 12 Abs. 1 BORA bestimmte Verbot, nach dem ein Anwalt nicht die Gegenpartei direkt kontaktieren darf, sondern nur deren Prozeßvertreter, führt weder zur Nichtigkeit eines verbotswidrig zustande gekommenen Vertrages nach § 134 BGB noch ohne weitere Umstände zu seiner Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB. (Nichtamtlicher Leitsatz)
§§ 134, 138 Abs. 1 Cf  BGB; § 12 Abs. 1  BORA — Kellergeschoßwohnung
BGH, Urt. vom 17. Oktober 2003 — V ZR 429/02 —
02/2004
S.92
  Liegen die Voraussetzungen des § 151 Satz 1 BGB vor, so wird nur die Verlautbarung der Vertragsannahme gegenüber dem Antragenden entbehrlich, nicht aber die Annahme als solche. Auch in diesem Falle ist daher ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers erforderlich, das vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen schließen läßt. (Amtlicher Leitsatz)
§ 151 Satz 1  BGB — Verlautbarung
BGH, Urt. vom 14. Oktober 2003 — XI ZR 101/02 —
02/2004
S.92
  1. Das deutsche Gericht ist nach Art. VII Abs. 1 UNÜ befugt — auch ohne daß sich die Parteien darauf berufen —, auf das anerkennungsfreundlichere innerstaatliche Recht in toto zurückzugreifen.
2. Für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ist nach §§ 1025 Abs. 4, 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO lediglich die Vorlage des Schiedsspruchs in Ur- oder beglaubigter Abschrift erforderlich, nicht dagegen die Vorlage einer Übersetzung des Schiedsspruchs oder der Schiedsvereinbarung. Diese nationale Regelung hat nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ Vorrang vor der entsprechenden Bestimmung des Art. IV UNÜ. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

Art. VII Abs. 1  Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl. 1961 II S. 121, UNÜ); §§ 1025 Abs. 4 , 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1  ZPO — Honorarkonsul
BGH, Beschl. vom 25. September 2003 — III ZB 68/02 —
02/2004
S.92
  a)  Findet gegen ein Berufungsurteil die Nichtzulassungsbeschwerde statt, muß aus dem Urteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen.
b)  Ist der Parteivortrag im Berufungsverfahren ergänzt worden und hielt das Berufungsgericht eine weitere Beweisaufnahme für erforderlich, muß es im Urteil eine kurze Begründung dafür geben, weshalb es dem erstinstanzlichen Urteil in vollem Umfang folgt. (Amtliche Leitsätze)

§§ 540, 559 ZPO (2002) — weitere Beweisaufnahme
BGH, Versäumnisurt. vom 30. September 2003 — VI ZR 438/02 —
02/2004
S.93
  Widersprechen sich hinsichtlich der Zulassung der Revision der Tenor und die Begründung des Berufungsurteils und ist für den Revisionskläger nicht ersichtlich, ob dem Berufungsgericht ein Fehler bei der Tenorierung oder bei der Begründung unterlaufen ist, so beginnt für ihn — zumindest bei Nichtüberschreiten der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO — eine neue Rechtsmittelfrist mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses zu laufen, mit dem die Zulassung der Revision klargestellt wird. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 548, 319 ZPO — Widerspruch zwischen Tenor und Begründung eines Urteils
BGH, Urt. vom 7. November 2003 — V ZR 65/03 —
02/2004
S.93
  Ein Rechtsanwalt, der einen fristgebundenen Schriftsatz am letzten Tag der Frist per Fax einreichen will, muß sicherstellen, daß auf die Faxnummer des Empfängers ohne Schwierigkeiten zugegriffen werden kann. (Amtlicher Leitsatz)
§ 233 Fd ZPO — Faxnummer des Empfängers
BGH, Beschl. vom 18. September 2003 — IX ZB 604/02 —
02/2004
S.94
  Der Anspruch der Parteien auf den gesetzlichen Richter ist auch dann verletzt, wenn der Einzelrichter in einer Sache mit Grundsatzbedeutung der Rechtsprechung des voll besetzten Spruchkörpers folgt, nachdem er bei diesem angefragt hat, ob er an seiner Rechtsprechung festhält (im Anschluß an Beschl. v. 13.3.2003, IX ZB 134/02, WM 2003, 701). (Amtlicher Leitsatz)
§§ 568 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 , 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2  ZPO; Art. 101 Abs. 1 Satz 2  GG — Anfrage des Einzelrichters
BGH, Beschl. vom 18. September 2003 — V ZB 53/02 —
02/2004
S.94
  Die Rechtsbeschwerde gegen einen Verwerfungsbeschluß des Berufungsgerichts kann grundsätzlich nicht auf Tatsachen gestützt werden, die belegen sollen, daß die Berufungsbegründungsfrist gewahrt war, wenn sie in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen worden sind. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 522 Abs. 1 Satz 4 , 599 Abs. 1 , 576 Abs. 1  ZPO — Rechtsbeschwerde gegen einen Verwerfungsbeschluss
BGH, Beschl. vom 18. September 2003 — IX ZB 40/03 —
02/2004
S.94
  Verspätetes Bestreiten erst in der Berufungsbegründung verzögert die Erledigung des Rechtsstreits jedenfalls dann nicht, wenn zwischen dem Eingang der Verspätungsrüge und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein Zeitraum von fünf Monaten liegt und das Berufungsgericht während dieser Zeit einen Sachverständigen zur Erstattung eines mündlichen Gutachtens laden kann, um die Klärung einer inhaltlich begrenzten Frage im Termin zur mündlichen Verhandlung herbeizuführen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 527 Abs. 2 a.F.  ZPO — Notarzt
BGH, Urt. vom 23. September 2003 — VI ZR 395/02 —
02/2004
S.94

Buchbesprechungen

 Ensthaler
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
(Sack)
02/2004
S.95
 Keller / Plassmann / von Falck
Festschrift für Winfried Tilmann zum 65. Geburtstag
(Ann)
02/2004
S.95


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