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| Aufsätze |
| Georg Fuchs-Wissemann
Rechtsfolgen der nicht fristgerechten Zahlung der (vollständigen) Einspruchsgebühr
[2.-- € ]
I. Problemstellung : § 6 Abs. 2 PatKostG sieht vor, dass die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen gilt, wenn die zu zahlende Gebühr nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist — vollständig — gezahlt worden ist. Demgegenüber gilt eine „Handlung” als nicht vorgenommen, wenn die Gebühr nicht fristgerecht eingezahlt wird. Da nach § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG das Einspruchsverfahren von Amts we... | 11/2003
S.489 |
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| André Pohlmann
Die Kostenverteilung in den Verfahren vor dem HABM
[2.-- € ]
Manch einem Leser mag der folgende Aufsatz angesichts der niedrigen Kostenpauschalen in den Gemeinschaftsmarken- und Geschmacksmusterverfahren allenfalls ein müdes Lächeln abgewinnen, bevor er weiterblättert und sich scheinbar spannenderen Themen dieser Ausgabe der „Mitteilungen” widmet. Zumindest aus der Sicht mittlerer und großer Unternehmen geht es hier in der Tat nur um „peanuts” . Anderersei... | 11/2003
S.490 |
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| Thomas R. Klötzel/Florian Wandel
Zur Anwendung von § 143 Abs. 3 PatG n.F. auf noch nicht abgeschlossene Altverfahren in Patentstreitsachen
[2.-- € ]
Die Verhandlungsgebühr des Patentanwalts der obsiegenden Partei ist nach der Neufassung von § 143 Abs. 3 PatG in Patentstreitsachen auch dann erstattungsfähig, wenn die Klage vor In-Kraft-Treten der Neuregelung erhoben wurde, die mündliche Verhandlung jedoch erst nach In-Kraft-Treten der Neuregelung stattfand und der Patentanwalt an ihr mitgewirkt hat. Gleiches gilt für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren des Patentanwalts in Patentnichtigkeitssachen. Der erfolgreichen Partei sind jetzt neben der Prozessgebühr auch die Verhandlungs-, Erörterungs-, Beweis- und/oder Vergleichsgebühr ihres Patentanwalts zu erstatten, soweit diese Gebühren im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Patentanwalt entstanden sind. | 11/2003
S.497 |
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| Entscheidungen |
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Regel 23 d (c) EPÜ muß, um einem Zweck zu dienen, der den der Regel 23 e (1) EPÜ übersteigt, breit interpretiert werden, so daß sie nicht nur die industrielle oder kommerzielle Verwendung menschlicher Embryonen, sondern auch von diesen durch Zerstörung menschlicher Embryonen abgeleitete ES-Zellen und Zellinien umfaßt. Ansprüche, die auf menschliche Stammzellen und Stammzelllinien sowie auf Verfahren zu deren Isolierung, Anreicherung und/oder selektiven Kultivierung gerichtet sind, erfüllen nicht die Erfordernisse des Art. 53 a i.V.m. Regel 23 d (c) EPÜ. (Nichtamtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
Rule 23 b), d), e);
Art. 53 (a), 83 EPÜ — Embryonic Stem Cells — University of Edinburgh EPA, Entsch.
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EP 0 695 351/ —
| 11/2003
S.502 |
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1. Verfahrensprodukte i.S.v. 35 U.S.C. § 271(g) sind materielle Gegenstände, nicht aber Informationen. 2. Ein Wirkstoff, der durch ein patentiertes Screening-Verfahren identifiziert wurde, ist kein Verfahrensprodukt des Screening-Verfahrens. (Nichtamtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 271(g) 35 U.S.C. — Bayer vs. Housey CAF, Entsch. vom 22. August 2003
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02-1598 / —
| 11/2003
S.509 |
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1. Die Inanspruchnahmefrist des § 6 Abs. 2 ArbNErfG beginnt auch ohne schriftliche Erfindungsmeldung regelmäßig zu laufen, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung zum Schutzrecht (Patent, Gebrauchsmuster) anmeldet und den Arbeitnehmer als Erfinder benennt, und zwar mit dem Anmeldetag der ersten auf die Erfindung getätigten Schutzrechtsanmeldung. Der Zweck der Erfindungsmeldung nach § 5 ArbNErfG, die keine Willenserklärung, sondern lediglich eine Erklärung über tatsächliche Umstände ist, ist bereits dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber darüber unterrichtet ist, dass in seinem Betrieb eine Diensterfindung entstanden ist, was Gegenstand der Diensterfindung und wer der Erfinder ist. 2. Eine Inanspruchnahmeerklärung i.S.v. § 6 Abs. 2 ArbNErfG liegt weder in der Einreichung einer schriftlichen Schutzrechtsanmeldung noch in der schriftlichen Erfinderbenennung gegenüber dem DPMA, wobei dies selbst dann gilt, wenn der Diensterfinder von diesen Handlungen seines Arbeitgebers Kenntnis oder sogar daran mitgewirkt hatte. 3. Für die Annahme eines stillschweigenden Verzichts des Diensterfinders auf die Einhaltung der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ArbNErfG erforderlichen Schriftform der Inanspruchnahme bedarf es der Feststellung von Umständen, die den sicheren Schluss rechtfertigen, dieser begnüge sich mit einer formlosen und schlüssig erklärten Inanspruchnahme. 4. Dem Arbeitnehmererfinder, der selbst nicht schriftlich gemeldet hat, ist es in der Regel nicht verwehrt, sich auf das Fehlen der Schriftform der Inanspruchnahme zu berufen. 5. Eine Übertragung der Rechte an einer Diensterfindung nach § 22 Satz 2 ArbNErfG vom Diensterfinder auf den Arbeitgeber setzt in der Regel einen Rechtsübertragungswillen der Beteiligten voraus, wobei es für die Annahme eines solchen Willens nicht ausreicht, festzustellen, dass die Beteiligten (unzutreffend) von einer gesetzlichen Zuordnung der Rechte an einer Diensterfindung zum Arbeitgeber ausgehen. 6. Der Arbeitnehmererfinder, der als Leiter der Konstruktion (leitender Angestellter) angestellt ist, sich nach den Bestimmungen des Anstellungsvertrages bei allen Entscheidungen allein vom Wohl der Firma zu leiten lassen hat, an den Entscheidungen seines Arbeitgebers, ob für technische Neuentwicklungen Schutzrechte angemeldet werden sollen, beteiligt ist und überdies auch bei den Verfahren zur Anmeldung von Schutzrechten durch seinen Arbeitgeber zumindest vorbereitend mitwirkt, hat damit noch keine Arbeitgeberpflichten, die ihn verpflichten, für die Überleitung der Rechte an Diensterfindungen auf seinen Arbeitgeber zu sorgen. 7. Der Arbeitgeber, der eine mangels Inanspruchnahme oder fehlender Übertragung für den Diensterfinder freigewordene Diensterfindung, auf die er ein Schutzrecht erwirkt hat, nach dem Freiwerden der Diensterfindung nutzt und das Schutzrecht dem Diensterfinder vorenthält, macht sich diesem gegenüber gemäß § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig, wobei dies auch für die während der Zeit des Dienstverhältnisses begangene Vorenthaltung und Benutzung des Schutzrechtes gilt. (Amtliche Leitsätze)
§§ 5 Abs. 1
, 6 Abs. 2
, 22 Satz 2
ArbNErfG;
§ 6 PatG;
§ 13 Abs. 2
GebrM;
§§ 823 Abs. 1
, 242, 259 BGB — Hub-Kipp-Vorrichtung OLG Düsseldorf, Teilurt. vom 27. Februar 2003
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2 U 42/00 —
rechtskräftig; | 11/2003
S.513 |
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1. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich nicht daraus, daß sich das Gericht nicht ausdrücklich mit einem bestimmten von einem Beteiligten vorgetragenen Sachverhalt in den Beschlußgründen auseinandergesetzt hat, wenn das Vorbringen nicht entscheidungserheblich war. 2. Wenn das Markenwort für die beanspruchten Waren eine rein beschreibende Sachangabe darstellt und deshalb ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, wird dies nicht dadurch in Frage gestellt, daß dem Wort noch ein anderer Bedeutungsinhalt zukommt. Mit einem diese Frage stellenden Vorbringen muß sich das Gericht nicht in den Beschlußgründen auseinandersetzen. (Nichtamtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 83 Abs. 3 Nr. 3
MarkenG — Energieketten BGH, Beschl. vom 5. Juni 2003
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I ZB 43/02 —
rechtskräftig; | 11/2003
S.514 |
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Wird eine Markeneintragung, auf die ein Widerspruch gestützt ist, durch Teilübertragung nach § 27 Abs. 1 Abs. 4 MarkenG im Laufe des Widerspruchsverfahrens zulässigerweise getrennt, kann das Widerspruchsverfahren nach der Teilübertragung mit der abgetrennten Eintragung weitergeführt werden. (Nichtamtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§§ 42 Abs. 1
, 27 Abs. 1 u. Abs. 4 Satz 3
, 46 Abs. 1
MarkenG — KIMA BPatG, Beschl. vom 17. Dezember 2002
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27 W (pat) 73/01 —
Rechtsbeschwerde zugelassen; | 11/2003
S.515 |
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Werden mehrere Widersprüche in einem Beschluss der Markenstelle durch einen Beamten des gehobenen Dienstes zurückgewiesen und legt ein Widersprechender Beschwerde nach § 165 Abs. 4 MarkenG, und ein anderer Erinnerung nach § 64 MarkenG ein, erscheint zweifelhaft, ob § 165 Abs. 5 MarkenG auch auf diese Fallkonstellation oder nur auf rein zweiseitige Verfahren Anwendung findet. Entsprechendes gilt für den Fall, dass ein Widerspruch zurückgewiesen und auf den anderen die Teillöschung der angegriffenen Marke angeordnet wird, wenn der vollständig zurückgewiesene Widersprechende Beschwerde und der Markeninhaber hinsichtlich der Teillöschung Erinnerung einlegt. Zumindest wenn die Beteiligten ausdrücklich einer gemeinsamen Fortführung der Verfahren in der Beschwerde widersprechen, sind die Verfahren zu trennen und Rechtsmittel und Rechtsbehelf gesondert zu prüfen und zu bescheiden, wobei sich die Aussetzung eines der Verfahren anbietet. (Amtliche Leitsätze)
§ 165 Abs. 5
MarkenG — Beschwerde und Erinnerung BPatG, Entsch. vom 16. Oktober 2002
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28 W (pat) 97/02 —
| 11/2003
S.516 |
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Die Umschreibung einer Marke kann selbst bei grober inhaltlicher Unrichtigkeit nur in Ausnahmefällen (schwere Verfahrensmängel, Verletzung des rechtlichen Gehörs) rückgängig gemacht werden (Fortführung in BGH GRUR 1969, 43 „Marpin” und BPatG 33 W (pat) 80/99 vom 23.1.2001). (Amtlicher Leitsatz)
§ 27 MarkenG;
§ 31 MarkenV — Unrichtige Umschreibung BPatG, Entsch. vom 6. November 2002
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28 W (pat) 33/02 —
| 11/2003
S.516 |
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Der Farbmarke gelb: Pantone 13-0859TC; blau: Pantone 19-3955TC für Waren der Klassen 18 (Taschen u.a.), 20 (Luftmatratzen), 21 (Campinggeschirr), 22 (Zelte, Seile), 25 (Bekleidungsstücke u.a.), 27 (Matten u.a.), 28 (Spiele u.a.) fehlt weder jegliche Unterscheidungskraft, noch kann sie als Produktmerkmalsbezeichnung dienen. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 3, 8 Abs. 1
, 8 Abs. 2 Nr. 1, 2
, 23 Nr. 2
MarkenG — Farbmarke: gelb/blau BPatG, Beschl. vom 15. Januar 2003
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32 W (pat) 261/01 —
| 11/2003
S.516 |
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Zu den Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit einer Markenanmeldung, wenn das angemeldete Zeichen im Ausland (hier: frühere UdSSR) als Gattungsbezeichnung Verwendung gefunden hat. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2
, 50 Abs. 1 Nr. 4
MarkenG;
§ 1 UWG;
§ 826 BGB — Gezuckerte Kondensmilch OLG Hamburg, Urt. vom 27. Februar 2003
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5 U 44/02 —
nicht rechtskräftig; | 11/2003
S.516 |
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1. Zur Abgrenzung zwischen der Funktion eines Domain-Namens als Unternehmenskennzeichen und als Titel oder Überschrift. 2. Die nach § 12 BGB gebotene Interessenabwägung kann einem Unterlassungsanspruch entgegenstehen, wenn die Verwechslungsgefahr für den Internet-Nutzer nur „auf den ersten Blick” besteht. 3. Der Gebrauch eines fremden Unternehmenskennzeichens in einem Domain-Namen für ideelle Zwecke kann dann gemäß Art. 5 GG befugt sein, wenn damit wegen der Besonderheiten des Suchverfahrens von Internet-Suchmaschinen eine weit größere Öffentlichkeit erreichbar wird. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 15 MarkenG;
§ 12 BGB;
Art. 5 GG — Domain einer Umweltschutzorganisation mit dem Kennzeichen eines kritisierten Unternehmens Kammergericht, Urt. vom 23. Oktober 2001
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5 U 101/01 —
rechtskräftig; | 11/2003
S.521 |
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Zwischen Dienstleistungen eines Ingenieurs und einer Software, die die betreffenden Ingenieursdienstleistungen ergänzt oder ersetzt, besteht Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§ 14 MarkenG — IR-Check OLG München, Beschl. vom 15. Juli 2003
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29 W 1752/03 —
| 11/2003
S.523 |
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1. Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung PLAYONLINE unterliegt einem Freihaltebedürfnis und ist nicht unterscheidungskräftig gem. Art. 7(1) (c) und (b) GMV für: Class 9 — Computer game software; video game software; controllers and joysticks; Class 16 — Books; game strategy guidebooks; printed matters; Class 41 — Providing computer game through Internet; providing downloadable computer game through Internet; providing computer game strategy information through Internet; providing downloadable computer game strategy information through Internet; providing films or video films at computer terminals through telecommunication; providing downloadable films or video films through Internet; providing entertainment, film or video film and music information; providing of music at computer terminals through telecommunication; providing downloadable music through Internet; providing animation through Internet; providing downloadable animation through Internet; provision of information relating sports through Internet; providing on-line information in the field of computer games. 2. Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung PLAYONLINE ist eintragungsfähig für: Class 9 — Musical sound recordings; audio and/or video recordings, featuring music, drama, action and adventure; coin-operated game machines, mouse pads; Class 16 — Posters; calendars; trading cards; playing cards; greeting cards; post cards; stickers; stationery; Class 28 — Toy action figures; dolls; toys and playthings; games; hand-held electronic game machines; Class 35 — Computerized on-line ordering services; product sale information providing services through Internet; promoting goods and services of others by preparing and placing advertisements in an electronic magazine accessed through a global computer network; Class 41 — Providing comic book through Internet; providing downloadable comic book through Internet; Class 42 — Providing computer software for schedule (scheduler) through Internet; providing downloadable computer software for schedule (scheduler) through Internet; providing fortune-telling through Internet. 3. Die Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) sieht eine Teilung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung nicht vor. Eine Teilung müßte auf einer konkret dafür in der GMV vorgesehenen Regelung basieren. Art. 17, der die Teilübertagung regelt, kann nicht analog zur Teilung ohne Übertragung der Markenanmeldung herangezogen werden. 4. Eine Verkehrsdurchsetzung kann auch erstmalig im Beschwerdeverfahren zur Begründung der Eintragungsfähigkeit geltend gemacht werden. (Nichtamtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
Art. 7 (1), 17 GMV — PLAYONLINE HABM, Entsch. vom 18. Juli 2002
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R 224/2001-1 —
| 11/2003
S.523 |
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Das Format für eine Fernsehshowreihe, in dem die Konzeption für eine Unterhaltungssendung mit Studiopublikum ausgearbeitet ist (hier: Gesangsauftritte von kleinen Kindern und Gaststars), ist im allgemeinen nicht urheberrechtlich schutzfähig. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§ 2 UrhG — Sendeformat BGH, Urt. vom 26. Juni 2003
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I ZR 176/01 —
| 11/2003
S.527 |
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Die Freiheit der Berufsausübung umfasst das Recht, die Öffentlichkeit über erworbene Qualifikationen wahrheitsgemäß und in angemessener Form zu informieren (vgl. BVerfGE 33, 125 [170]). Zu den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Handlungen gehört in der beruflichen Außendarstellung der Grundrechtsträger der Hinweis auf erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, die einerseits in rechtmäßig erlangten Titeln ihren Niederschlag gefunden haben können (vgl. BVerfGE 71, 162 [174]), andererseits aber auch in anderer Weise z.B. durch sportliche Erfolge, dokumentiert sein können. (Nichtamtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
Art. 42 GG — sportliche Erfolge BVerfG, Beschl. vom 4. August 2003
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1 BvR 2108/02 —
| 11/2003
S.529 |
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Eine vertragliche Bestimmung, wonach der Entleiher dem Verleiher eine Vermittlungsprovision zu zahlen hat, wenn er den Leiharbeitnehmer vor Ablauf der gesetzlich geregelten maximalen Überlassungsdauer von zwölf Monaten oder innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung übernimmt, unterliegt grundsätzlich der Unwirksamkeitssanktion des § 9 Nr. 4 AÜG. (Amtlicher Leitsatz)
§ 134 BGB;
§ 9 Nr. 4
AÜG — Vermittlungsprovision für Leiharbeitnehmer BGH, Urt. vom 3. Juli 2003
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III ZR 348/02 —
| 11/2003
S.531 |
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Auf das Leistungsbestimmungsrecht eines Drittbegünstigten (§ 328 Abs. 1 BGB) finden die Regeln zur Leistungsbestimmung durch eine Partei (§ 315 BGB) und nicht die Vorschriften zur Leistungsbestimmung durch einen Dritten (§§ 317 ff. BGB) Anwendung. (Amtlicher Leitsatz)
§ 315 BGB — Leistungsbestimmungsrecht eines Drittbegünstigten BGH, Urt. vom 30. Mai 2003
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V ZR 216/02 —
| 11/2003
S.531 |
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Wird in einem Vergleich ein Teilverzicht unter der Voraussetzung vereinbart, daß Ratenzahlungen zu bestimmten Terminen zu leisten sind, kann sich der Gläubiger nach Treu und Glauben nicht auf Fristüberschreitungen berufen, wenn er einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, nach dem der Schuldner sich darauf verlassen durfte, daß der Gläubiger aus einer Fristüberschreitung nicht die vereinbarten Folgen herleiten werde (im Anschluß an BGH, Urteil vom 19.12.1979 — VIII ZR 46/79, NJW 1980, 1043, 1044). (Amtlicher Leitsatz)
§ 242 BGB — Fristüberschreitung bei Ratenzahlung BGH, Urt. vom 8. Mai 2003
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VII ZR 216/02 —
| 11/2003
S.531 |
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Das für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse entfällt auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts auch unter Geltung des zum 1.1.2002 neu geregelten Verjährungsrechts regelmäßig nicht deshalb, weil der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen könnte. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 254, 256 Abs. 1
ZPO — Feststellungsinteresse III BGH, Urt. vom 15. Mai 2003
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I ZR 277/00 —
| 11/2003
S.531 |
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Über einen Hilfsantrag ist regelmäßig auch zu entscheiden, wenn der Kläger den Hauptantrag für erledigt erklärt und es daraufhin zu keiner Entscheidung im Sinne des Hauptbegehrens kommt. (Amtlicher Leitsatz)
§ 91 a ZPO — Willkommenspaket BGH, Urt. vom 3. Juli 2003
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I ZR 270/01 —
| 11/2003
S.531 |
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Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ist nicht gegeben, wenn das Berufungsgericht den Vortrag zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags für widersprüchlich erachtet und deshalb den Antrag zurückweist. (Amtlicher Leitsatz)
§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
ZPO — Widersprüchliche Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags BGH, Beschl. vom 13. Mai 2003
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VI ZB 76/02 —
| 11/2003
S.531 |
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§ 545 Abs. 2 ZPO erweitert die Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts hinsichtlich der (örtlichen und sachlichen) Zuständigkeit trotz seines insoweit mißverständlichen Wortlauts gegenüber der früheren Rechtslage (§ 549 Abs. 2 ZPO a.F.) nicht. (Amtlicher Leitsatz)
§ 545 Abs. 2
ZPO — Interpretation des Wortlauts BGH, Beschl. vom 26. Juni 2003
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III ZR 91/03 —
| 11/2003
S.531 |
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a) Durch die Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs ist auch für das Zivilverfahren höchstrichterlich geklärt, daß die polygraphische Untersuchung (Lügendetektor) mittels Kontrollfragen und — jedenfalls dann, wenn der Beweisführer zum Zeitpunkt des Tests bereits von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis hatte — auch mitttels Tatwissenstests ein völlig ungeeignetes Beweismittel ist. b) Gegenstand einer aussagepsychologischen Begutachtung (Glaubhaftigkeitsgutachten) ist nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Untersuchten, sondern die Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen. Daher muß ein solches Gutachten nicht eingeholt werden, wenn der Beweisführer die Behauptungen des Prozeßgegners nur bestreitet. (Amtliche Leitsätze)
§ 286 E ZPO — Lügendetektor im Zivilverfahren BGH, Beschl. vom 24. Juni 2003
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VI ZR 327/02 —
| 11/2003
S.531 |
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Vortrag zu einer in erster Instanz nicht ausdrücklich erwähnten, von Amts wegen zu prüfenden Anspruchsgrundlage ist kein neues Angriffsmittel in der Berufung, wenn sich deren Voraussetzungen bereits aus dem erstinstanzlichen Vortrag ergeben. (Amtlicher Leitsatz)
§ 531 Abs. 2
ZPO — kein neues Angriffsmittel bei Amtsprüfungspflicht BGH, Urt. vom 26. Juni 2003
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VII ZR 281/02 —
| 11/2003
S.531 |
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Waren Streitgenossen in einem Prozeß, in welchem ein Streitgenosse obsiegt hat und ein anderer unterlegen ist, durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten, so kann der obsiegende Streitgenosse grundsätzlich nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozeßgegner erstattet verlangen (Aufgabe von BGH, Beschl. vom 12.2.1954 — I ZR 106/51, JurBüro 1969, 941). (Amtlicher Leitsatz)
§ 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO — Anwaltskosten von gemeinsam vertretenen Streitgenossen BGH, Beschl. vom 30. April 2003
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VIII ZB 100/02 —
| 11/2003
S.532 |
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Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.2001 (BGBl. I 1887) darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht verneint habe (im Anschluß an BGH, Urt. v. 28.11.2002 — III ZR 102/02, ZIP 2003, 685, 868 f.). (Amtlicher Leitsatz)
§ 545 Abs. 2
ZPO — Revision wegen Verneinung internationaler Zuständigkeit BGH, Urt. vom 27. Mai 2003
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IX ZR 203/02 —
| 11/2003
S.532 |
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Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde ist — ebenso wie in der Revisionsinstanz — entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels wegen eines Verfahrensfehlers abzustellen (im Anschluß an BGH, Beschl. vom 14.12.1993 — VI ZR 235/92, NJW 1994, 160). In der Sache selbst hat die Rechtsbeschwerde eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn nach Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht eine materielle Änderung des Ergebnisses wahrscheinlich oder die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 ZPO geboten ist. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 114, 574 ZPO — Prüfung der Erfolgsaussicht BGH, Beschl. vom 27. Juni 2003
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IX a ZB 21/03 —
| 11/2003
S.532 |
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Seit der Neuordnung des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1887) können trotz des unveränderten Wortlauts des § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG auch die Landgerichte als Beschwerdegerichte im zivilprozessualen Verfahren die (Rechts-) Beschwerde an den Bundesgerichtshof aus den Gründen des § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG zulassen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 17 a Abs. 4 Satz 4
GVG — Zulassung der (Rechts-)Beschwerde an den BGH durch Landgerichte als Beschwerdegerichte BGH, Beschl. vom 10. Juli 2003
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III ZB 91/02 —
| 11/2003
S.532 |
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Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, dass die Patentanmeldung nicht mutwillig erscheint. Mutwilligkeit kann auch dann vorliegen, wenn die Aussicht auf jedenfalls teilweise Patenterteilung unterstellt wird. Eine Patentanmeldung ist mutwillig, wenn ein Verständiger, nicht mittelloser Anmelder, der für die Verfahrenskosten selbst aufkommen müsste, bei vernünftiger Würdigung der Umstände auf die konkret beabsichtigte Rechtsverfolgung auch dann verzichten würde, wenn diese für sich gesehen erfolgversprechend wäre. Maßgeblich ist der Nutzen der Entscheidung überhaupt. Auch bei hinreichender Erfolgsaussicht ist das Betreiben eines Erteilungsverfahrens mutwillig, dessen Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem zu erwartenden wirtschaftlichen Nutzen stehen. Ebenso ist Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zu versagen, wenn eine kostengünstigere Möglichkeit besteht, Schutz zu erreichen. Mutwilligkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn festgestellt werden kann, dass die Patentanmeldung (im Falle der Patenterteilung) keine Aussicht auf eine wirtschaftliche Verwertung — insbesondere Lizenzerlöse — bietet. Dazu reicht eine Vielzahl vorangegangener Schutzrechtsanmeldungen, die derselbe Anmelder bereits auf dem gleichen Sachgebiet ohne Verwertungserfolg vorgenommen hat, zwar für sich allein nicht aus, sie kann aber ein beachtliches Indiz dafür sein, dass auch die weitere Anmeldung keine Verwertungsaussicht aufweist. Im Übrigen bedarf die Beurteilung der Verwertungsaussicht einer umfassenden Würdigung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen individuellen Gesamtumstände. (Amtliche Leitsätze)
§ 114 ZPO;
§ 130 Abs. 1 Satz 1
PatG — VKH im Erteilungsverfahren bei Mutwilligkeit BPatG, Beschl. vom 6. Februar 2003
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11 W (pat) 21/01 —
| 11/2003
S.532 |
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Die Neufassung von § 143 Abs. 5 (jetzt Abs. 3) PatG ist nur dann anzuwenden, wenn die „Mitwirkung” des Anwalts nach In-Kraft-Treten des Kostenbereinigungsgesetzes (1.1.2002) stattgefunden hat. Eine analoge Anwendung von § 134 BRAGO ist nicht zulässig (Anschluss an OLG Nürnberg, Mitt. 2002, 563). (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§ 143 Abs. 5 n.F.
PatG;
§ 134 BRAGO — Kosten des Patentanwalts BPatG, Beschl. vom 15. Mai 2003
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2 Ni 24/00 —
| 11/2003
S.532 |
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Der Anwaltsberuf ist nicht von vornherein mit dem Arztberuf unvereinbar. Wenn der Arzt in einem Krankenhaus tätig ist und der Träger des Krankenhauses dem Arzt unwiderruflich die Ausübung des Anwaltsberufes gestattet und ihn für eilbedürftige und fristgebundene Handlungen auch während der Dienstzeit freigestellt hat, können beide Berufe nebeneinander ausgeübt werden. (Nichtamtlicher Leitsatz)
§ 14 Abs. 2 Nr. 8
BRAO — Vereinbarkeit der Tätigkeit eines Arztes mit dem Beruf des Rechtsanwalts BGH, Beschl. vom 17. März 2003
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AnwZ (B) 3/02 —
| 11/2003
S.534 |
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Bei einer einfachen Streitgenossenschaft führt jeder Streitgenosse — trotz äußerer Verbindung der Verfahren — seinen eigenen Prozeß formell und inhaltlich unabhängig von dem anderen, ohne daß die jeweiligen Handlungen Vorteile oder Nachteile für andere Streitgenossen bewirken. Dementsprechend kann jeder Streitgenosse Angriffs- und Verteidigungsmittel selbständig geltend machen und sich damit auch in Widerspruch zu anderen Streitgenossen setzen. Insbesondere können bestrittene und unbestrittene Tatsachen voneinander abweichen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 61 ZPO — Widerspruch zwischen Streitgenossen BGH, Urt. vom 27. Februar 2003
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I ZR 145/00 —
| 11/2003
S.531 |
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