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Heft 08/09/2003
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Aufsätze

 Hans-Georg Landfermann
Die Entwicklung der europäischen Gerichtsbarkeit in Patentsachen  [2.-- € ]
Zu Recht wird die Zersplitterung der Patentgerichtsbarkeit in Europa beklagt. Nicht nur die Rechtsprechung zu den nationalen Patenten weicht erheblich voneinander ab. Auch zu den Patenten, die das Europäische Patentamt mit Wirkung für eine Vielzahl von europäischen Staaten erteilt, entscheiden die nationalen Gerichte nach unterschiedlichen Regeln über Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen, ohne das...
08/09/2003
S.341
 Fritz Dolder
Patente auf der Grundlage biologischer Ressourcen [zu ]aus Entwicklungsländern  [2.-- € ]
1.  Biologische Ressourcen aus Entwicklungsländern als „Grundlage” von Patenten 1.1  Biologische Ressourcen der Entwicklungsländer 1.2  Patente „auf der Grundlage” biologischer Ressourcen 2.  Aktuelle Problemlösungsansätze der Gesetzgebung 2.1  Zugangs- und Teilhabeordnung in den Herkunftsländern von Bioressourcen 2.2  Privatrechtliche Individualverträge zwischen Stakeholder und Nachfrager 2.3  G...
08/09/2003
S.349
 Reimund Leonhard/Helmut Schubert
Abwertende (technische) Äußerungen in Patentschriften  [2.-- € ]
Eine Erfindung ist in einer Patentanmeldung nach § 34 Abs. 4 PatG so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Die Beschreibung beginnt entsprechend der Patentanmeldeverordnung in der Regel mit der Angabe des technischen Gebietes, zu dem die Erfindung gehört und des Standes der Technik, von dem die Erfindung ausgeht. Aus der Darstellung des Standes der Technik ...
08/09/2003
S.372
 Dietrich Scheffler
(Mögliche) markenrechtliche Konflikte bei Pachtverträgen, insbesondere im Hotel- oder Gastronomiebereich  [2.-- € ]
A. Einleitung : I. Ausgangsfall : Bei der Verpachtung eines Geschäftsanwesens, z.B. eines Hotel- und/oder Gaststättenbetriebes, kann es zwischen dem Verpächter (Eigentümer) und dem Pächter (Betreiber) zu zeichenrechtlichen Problemen kommen. Welcherart diese sind, macht der nachstehende Ausgangsfall deutlich: Die Stadt H. ist Eigentümerin des „Silbernen Stern” , eines in der Region weithin bekannt...
08/09/2003
S.378
 Charles Gielen
INTA’s role as Amicus Curiae  [2.-- € ]
The International Trademark Association (INTA) has acted as ”amicus curiae” (friend of the court) in several jurisdictions of the world, since it first took on this role in the United States. Most recently, INTA has been active in Europe, despite the fact that many countries lack a formal amicus curiae system. It follows an example of the assistance INTA can offer. While most jurisdictions in Eur...
08/09/2003
S.386

Entscheidungen

  a)  Die Teilungserklärung hindert nicht den Fortgang des Beschwerdeverfahrens und eine abschließende Entscheidung über das Stammpatent.
b)  Begehrt der Beschwerdeführer eine Entscheidung über das Stammpatent, so kommt es auf das Schicksal der Trennanmeldung in der Regel schon deshalb nicht an, weil durch die Teilung nichts abgetrennt werden muß. Maßgeblich ist alleine, ob die Rechtsverfolgung des Patentinhabers im Einspruchsverfahren eine abschließende Entscheidung zuläßt. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§ 39 Abs. 2  PatG — Basisstation
BGH, Beschl. vom 29. April 2003 — X ZB 4/01 —
08/09/2003
S.388
  1.  Bei der Prüfung, ob eine Erfindung auf erfinderischer Tätigkeit beruht, darf als Ausgangspunkt für die Überlegungen und das Handeln des Fachmanns nicht ein bestimmter „nächstliegender” Stand der Technik vorentscheidend fixiert und ein anderer ausgeschlossen werden.
2.  Die Erklärung des bloßen Inhalts, das Patent werde geteilt, ist eine wirksame Teilungserklärung. Es besteht kein „Schwebezustand” dahin gehend, daß nach Abgabe der Teilungserklärung im Einspruchsbeschwerdeverfahren eine Entscheidung über das Stammpatent zunächst nicht möglich ist. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§§ 1, 4, 39, 60 PatG — Programmartmitteilung
BPatG, Beschl. vom 26. Februar 2003 — 20 W (pat) 46/01 — rechtskräftig;
08/09/2003
S.390
  Das Internet ist in der Regel kein geeigneter Informationsdienst zur Ermittlung des Standes der Technik im Prüfungsverfahren. Für einen bestimmen Zeitpunkt der Vergangenheit lassen aktuell gefundene Informationen nämlich nicht die Feststellung zu, dass sie damals schon im Internet eingestellt waren und dass ihre damalige technische Lehre mit der aktuellen identisch ist. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 3 Abs. 1 Satz 2  PatG — Computernetzwerk-Information
BPatG, Beschl. vom 17. Oktober 2002 — 17 W (pat) 1/02 —
08/09/2003
S.394
  Ist die Stammanmeldung im Zeitpunkt der Abgabe der Teilungserklärung bereits offengelegt, ist es nicht mehr erforderlich, eine Zusammenfassung der Trennanmeldung innerhalb der Dreimonatsfrist des § 39 Abs. 3 PatG einzureichen. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§§ 31, 32, 36, 39, 42, 45 PatG — Trennanmeldungszusammenfassung
BPatG, Beschl. vom 12. März 2003 — 20 W (pat) 7/02 — Rechtsbeschwerde zugelassen;
08/09/2003
S.394
  Ist in einem Patent die Priorität einer früheren Anmeldung nicht wirksam in Anspruch genommen, weil der Patentanspruch ein Merkmal enthält, das über den Inhalt der Prioritätsanmeldung hinausgeht, und ist der Anspruchsgegenstand wegen seines späteren dem Anmeldetag beim Patentamt entsprechenden Zeitrangs nicht patentfähig, kann dennoch das Patent beschränkt aufrechterhalten werden, wenn a) der Patentanspruch eine in der Prioritätsanmeldung offenbarte patentfähige Unterkombination enthält und b) in den Patentanspruch eine Erklärung des Inhalts aufgenommen wird, dass das in Rede stehende Anspruchsmerkmal über den Inhalt der Prioritätsanmeldung hinausgeht und die Patentfähigkeit bei Berücksichtigung des Zeitrangs der Prioritätsanmeldung nicht stützen kann. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§§ 3, 4, 21, 41 PatG — Prioritätsdisclaimer
BPatG, Beschl. vom 30. April 2003 — 20 W (pat) 63/02 — Rechtsbeschwerde zugelassen;
08/09/2003
S.396
  1.  Berührt eine Erfindung zwei unterschiedliche technische Fachgebiete — hier: Gedruckte elektrische Schaltungen und Xerographie —, so genügt es nicht, das fachmännische Handeln des zuständigen Durchschnittsfachmanns allein aus der Sicht eines Fachgebietes zu prüfen; vielmehr ist das fachmännische Handeln im Hinblick auf die aus beiden Fachgebieten gestellten Anforderungen zu beurteilen (Fortführung von BPatG BlPMZ 1989, 359).
2.  Ist im Prüfungsverfahren die mangelnde erfinderische Tätigkeit der Lehre eines Unteranspruchs ausschließlich auf angeblich fachmännisches Handeln ohne nachprüfbaren Stand der Technik gestützt und wird das Patentbegehren im Beschwerdeverfahren durch Einbeziehung der Lehre dieses Unteranspruchs in den Hauptanspruch geändert, so ist es angezeigt, die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Patentamt zurückzuverweisen. (Amtliche Leitsätze)

§§ 4, 45 Abs. 2 , 79 Abs. 3  PatG — Gedruckte Schaltung
BPatG, Entsch. vom 21. Januar 2003 — 23 W (pat) 8/01 —
08/09/2003
S.398
  Bei einer durch Teilung entstandenen Anmeldung ist für die Prüfung der Neuheit eines angegriffenen Patents nicht allein auf den der Stammanmeldung entsprechenden formalen Anmeldezeitpunkt, sondern analog § 3 Abs. 2 Satz 2 PatG auch auf den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung abzustellen. Erst nach dem Anmeldezeitpunkt des angegriffenen Patents hinzugekommene Merkmale sind nicht neuheitsschädlich. (Amtlicher Leitsatz)
Art. 138 Abs. 1 a , 54 Abs. 1 und 3 , 139 Abs. 2  EPÜ; § 3 Abs. 2  PatG — programmierbarer Türschließer
BPatG, Entsch. vom 22. Januar 2003 — 2 Ni 33/01 —
08/09/2003
S.398
  Eine formularmäßige Mitteilung über den Eintritt der Rücknahmefiktion (hier wegen Inanspruchnahme einer inneren Priorität) ist kein mit der Beschwerde anfechtbarer Beschluss i.S.d. § 73 Abs. 1 PatG (Bestätigung von BPatG BlPMZ 1983, 307). (Amtlicher Leitsatz)
§§ 73 Abs. 1 , 40 Abs. 5  PatG; Art. III 4 Abs. 3  IntPatÜG — Formularmäßige Mitteilung
BPatG, Entsch. vom 27. Februar 2003 — 10 W (pat) 19/02 —
08/09/2003
S.398
  1.  Ein Arzneimittelschutzzertifikat für einen (Mono-)Wirkstoff wird erteilt, wenn der Gegenstand der arzneimittelrechtlichen Zulassung ein Arzneimittel mit einem einzigen arzneilich wirksamen Bestandteil, in der Regel zusammen mit Hilfs- und Trägerstoffen, ist.
2.  Ein Arzneimittelschutzzertifikat für eine Wirkstoffzusammensetzung (englischer Text: „combination of active ingredients”) wird erteilt, wenn der Gegenstand der arzneimittelrechtlichen Zulassung ein Arzneimittel mit einer Kombination von mindestens zwei arzneilich wirksamen Bestandteilen, in der Regel zusammen mit Hilfs- und Trägerstoffen ist.
3.  Ein einziger arzneilich wirksamer Bestandteil in Kombination mit einem weiteren Stoff, der selbst nicht arzneilich wirksam ist, ist keine Wirkstoffzusammensetzung i.S.v. Art. 1 b der Verordnung über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (Fortführung von 15 W [pat] 106/99 — Clarithromycin, BPatGE 41, 56 und 14 W [pat] 8/99). (Amtliche Leitsätze)

§ 16 a PatG; Art. 1 b, 3 Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel — Polifeprosan
BPatG, Entsch. vom 25. November 2002 — 15 W (pat) 12/02 —
08/09/2003
S.398
  Eine Pflicht zur Zahlung einer Gebühr in patentrechtlichen Kostenfestsetzungsbeschwerden ergibt sich nicht mit der nötigen Eindeutigkeit aus dem Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (PatKostG), das mit Art. 1 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums (KostRegBerG) vom 13.12.2001 eingeführt wurde. Die dadurch verbleibenden Zweifel müssen sich zugunsten des Antragstellers auswirken, da eine Belastung mit Gebühren einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedarf. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 62 Abs. 2 Satz 2 und 4 , 73 PatG; § 104 ZPO; § 2 Abs. 1  PatKostG; § 2 Abs. 2  VertrGebErstG — Beschwerdegebühr bei Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluß
BPatG, Entsch. vom 5. Dezember 2002 — 10 W (pat) 32/02 —
08/09/2003
S.399
  1.  Im Erteilungsbeschwerdeverfahren liegt der Sinn einer vom Senat als sachdienlich anberaumten mündlichen Verhandlung vor allem darin, den Anmelder auf vorhandene Mängel und Unklarheiten in den geltenden Unterlagen hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, erteilungsfähige Unterlagen vorzulegen und seine Anträge dem Ergebnis der Erörterung anzupassen.
2.  Verzichtet ein Anmelder gemäß vorheriger Ankündigung auf das Erscheinen in der mündlichen Verhandlung unter gleichzeitiger Bitte um eine Entscheidung nach Aktenlage, so begibt er sich freiwillig der Möglichkeit, zusätzlich mündlich rechtliches Gehör zu erhalten. Erweisen sich die geltenden Unterlagen als mängelbehaftet, wobei die Prüfung unter sämtlichen patentrechtlichen Aspekten des Falles, auch soweit sie bisher nicht Gegenstand des schriftlichen Vorbringens waren, zu erfolgen hat, ist die Beschwerde im Verhandlungstermin zurückzuweisen; ein Übergang in das schriftliche Verfahren scheidet mangels Einverständnisses des Anmelders aus. (Amtliche Leitsätze)

§§ 78, 89, 90, 91 PatG; § 139 ZPO — Zahnrad-Getriebe
BPatG, Entsch. vom 29. Oktober 2002 — 8 W (pat) 51/99 —
08/09/2003
S.399
  Ein Patentanspruch, der auch Analoga eines Merkmals als alternative Ausführungsform umfasst, ist diesbezüglich nicht vom Stand der Technik abgegrenzt, wenn bereits Ausführungsformen bekannt sind, die eine gleiche oder vergleichbare Funktion oder Anwendung wie die Analoga besitzen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 3 PatG — Zöliakie
BPatG, Entsch. vom 12. Dezember 2002 — 15 W (pat) 21/02 —
08/09/2003
S.399
  1.  Gegenstand des gerichtlichen Einspruchsverfahrens gemäß PatG § 147 Abs. 3 ist das Patent.
2.  Verhandlung und Entscheidung erfolgt in einem gerichtsförmigen Verfahren, nicht in einem Verwaltungsverfahren.
3.  Dies schließt entgegen der Verweisung des PatG § 147 Abs. 3 Satz 2 die bloße Anhörung (PatG § 59 Abs. 3, § 46) aus. Vielmehr ergeht die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung, wenn dies beantragt ist oder sachdienlich erscheint. Diese mündliche Verhandlung ist öffentlich. (Amtliche Leitsätze)

§ 147 Abs. 3  PatG — gerichtliches Einspruchsverfahren
BPatG, Entsch. vom 12. August 2002 — 19 W (pat) 701/02 —
08/09/2003
S.399
  1.  Wird im Patentnichtigkeitsverfahren der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, so sind dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn die Klage zwar nach dem maßgeblichen Sach- und Streitstand Erfolg gehabt hätte, aber mutwillig erhoben worden ist.
2.  Von einer mutwilligen Klageerhebung ist grundsätzlich auszugehen, wenn eine unter dem Einfluß des Klägers stehende Person zu einem bereits anhängigen Verfahren dasselbe Rechtsschutzziel verfolgt und bei Erhebung der weiteren Klage eine abschließende Entscheidung des BGH in dem anhängigen Verfahren, die möglicherweise zur Erledigung des zweiten Rechtsstreits führt, unmittelbar (hier: ein Tag) bevorsteht (Amtliche Leitsätze) .

§ 84 Abs. 2  PatG; § 91 a ZPO — Luftverteiler
BPatG, Urt. vom 10. Februar 2003 — 1 Ni 20/01 (EU) —
08/09/2003
S.399
  Die Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG, wonach das Einspruchsverfahren auch nach Einspruchsrücknahme von Amts wegen fortgesetzt wird, ist auch in den gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG für eine Übergangsfrist von drei Jahren vom Bundespatentgericht zu entscheidenden Verfahren anwendbar.
Unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung ist jedoch auch in diesen Fällen, dass der zurückgenommene Einspruch zulässig war (BGH GRUR 1987, 513 — Streichgarn).
Bei Rücknahme eines unzulässigen Einspruchs ist das Verfahren beendet. Die erforderliche Klärung der Frage, ob das Einspruchsverfahren gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG fortzusetzen oder aber beendet ist, kann im Falle der Verfahrensbeendigung durch Beschluss mit einer entsprechenden Feststellung erreicht werden. Eine Verwerfung des unzulässigen Einspruchs kommt nach dessen Rücknahme nicht in Betracht (Abgrenzung zu BPatGE 31, 21). (Amtliche Leitsätze)

§§ 61 Abs. 1 Satz 2 , 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2  PatG — Fortsetzung des Einspruchsverfahrens nach Einspruchsrücknahme
BPatG, Entsch. vom 4. Februar 2003 — 23 W (pat) 306/02 —
08/09/2003
S.399
  Das Patenterteilungsverfahren wird vom Antrags- und Dispositionsgrundsatz beherrscht. Schilderungen des Anmelders zu den Nachteilen des gegenwärtigen Stands der Technik in der Beschreibung seiner Erfindung entspringen zwangsläufig dessen subjektiver Sicht. Die Verifizierung derartiger vergleichender Aussagen gehört nicht zum Prüfungsauftrag des Patentamtes aus § 44 Abs. 1 PatG, der sich — abgesehen von der Einhaltung der an die Anmeldung gestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 PatG — auf die Feststellung der materiellen Patentfähigkeit gem. §§ 1 bis 5 PatG beschränkt. Auch die Regelungswirkung des Patenterteilungsbeschlusses (§ 49 Abs. 1 PatG) erstreckt sich nicht auf die Bestätigung der Wahrheit der in die Patentschrift übernommenen vergleichenden Aussagen aus der Beschreibung als Teil der Anmeldung. In diesem rechtsgestaltenden Verwaltungsakt wird nur über die materielle Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung gem. §§ 1 bis 5 PatG befunden; darüber hinausgehende Feststellungen enthält er nicht. (Nichtamtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§§ §32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 , 49 Abs. 1 , 58 Abs. 1 Satz 3  PatG; Art. 12 Abs. 1 , 14 Abs. 1 Satz 1  GG — Nachteile des Standes der Technik II
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. vom 27. Mai 2003 — 5 CE 02/2931 —
08/09/2003
S.400
  Enthält eine Beschreibungseinleitung im Abschnitt zur Würdigung des Standes der Technik wettbewerbswidrige Aussagen über die Nachteile eines Stand der Technik darstellenden Produktes eines Wettbewerbers, so hat das DPMA auf eine Abänderung der Beschreibung hinzuwirken. Tut er dies nicht, kann die Veröffentlichung der Patenterteilung durch eine Einstweilige Verfügung untersagt werden. (Nichtamtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
Art. 20 Abs. 3 , 12 GG — Nachteile des Standes der Technik
VerwG München, Beschl. vom 30. Oktober 2002 — M 17 E 02/3943 —
08/09/2003
S.404
  Der Anmelder einer abgezweigten Gebrauchsmusteranmeldung ist befugt, den angemeldeten Gegenstand vor der Eintragung in das Gebrauchsmusterregister zu beschränken.
Reicht der abzweigende Anmelder Anmeldungsunterlagen ein, die mit der zugrunde liegenden Patentanmeldung identisch sind, so ist es ihm unbenommen, gleichzeitig zusätzliche Unterlagen einzureichen, die den angemeldeten Gegenstand beschränken, sofern der Anmelder deutlich macht, welche Unterlagen die für den Anmeldetag geltende erfindungswesentliche Offenbarung und welche Unterlagen auf dieser Offenbarungsgrundlage letztlich der Eintragung zugrunde gelegt werden sollen. (Amtliche Leitsätze)

§§ 5 Abs. 1 Satz 1 , 4 Abs. 5 Satz 1  GebrMG — Beschränkung einer abgezweigten Gebrauchsmusteranmeldung
BPatG, Entsch. vom 11. Juli 2001 — 5 W (pat) 440/00 —
08/09/2003
S.406
  Ist eine als Gebrauchsmuster angemeldete Gehäuseabdeckplatte für elektrische Schalter u.ä. mit Leuchtdioden in Form des Europäischen Symbols ausgestattet, so liegt in der Verwertung dieser Erfindung nicht notwendig ein die Schutzfähigkeit ausschließender Verstoß gegen die öffentliche Ordnung. (Amtlicher Leitsatz)
§ 2 Nr. 1  GebrMG — Europaemblem
BPatG, Entsch. vom 15. März 2002 — 5 W (pat) 3/01 —
08/09/2003
S.406
  Der für eine Umschreibung im Register wegen einer Änderung in der Person des Gebrauchsmusterinhabers erforderliche Nachweis der Änderung ist nicht erbracht, wenn der eingetragene Inhaber die von ihm abgegebene, mit dem Umschreibungsantrag vorgelegte Umschreibungsbewilligung zurücknimmt und dies zum Umschreibungsverfahren vor der Umschreibung mitgeteilt wird. (Amtlicher Leitsatz)
§ 8 Abs. 4 Satz 1  GebrMG — Umschreibung
BPatG, Entsch. vom 7. März 2002 — 5 W (pat) 17/01 —
08/09/2003
S.406
  Gilt die Beschwerde gegen eine im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren ergangene Sachentscheidung als nicht erhoben, so kann der Gegner vom Beschwerdegericht keine Kostenentscheidung verlangen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 18 Abs. 3  GebrMG; § 73 Abs. 3  PatG — Kosten bei Nichterhebungsfiktion
BPatG, Entsch. vom 28. Juni 2000 — 5 W (pat) 441/99 —
08/09/2003
S.406
  1.  Die Unterlassungsverfügung in einer Sortenschutzsache ist nicht aufzuheben, obwohl der Antragsteller innerhalb der in Art. 50 Abs. 6 TRIPS vorgesehenen Frist von 20 Arbeitstagen bzw. 31 Kalendertagen keine Klage zur Hauptsache erhoben hat. Diese Vorschrift ist in Übereinstimmung mit der EuGH-Rechtsprechung nicht unmittelbar anzuwenden, statt dessen gilt § 926 ZPO.
2. (a)  Hat es entgegen den Bestimmungen eines Sortenschutz-Lizenzvertrages (hier: Kartoffelsorten) jahrelang eigene Lieferungen von Vermehrungsmaterial in einem bestimmten Gebiet innerhalb Deutschlands (hier: Weser-Ems-Gebiet) durch den Lizenzgeber gegeben, so fehlt es dem Unterlassungsverfügungsantrag bezüglich solcher Lieferungen an der Dringlichkeit. Diese lebt nicht dadurch wieder auf, dass der Lizenzvertrag gekündigt worden ist, weil dieser Umstand keine Verstärkung der „Angriffsintensität” bezogen auf jenes Gebiet erkennen lässt.
(b)  Mit der Kündigung des Sortenschutz-Lizenzvertrages droht zwar der bundesweite Vertrieb des lizenzierten Vermehrungsmaterials durch den bisherigen Lizenzgeber, wenn sich dieser erklärtermaßen hierfür für berechtigt hält. Die Erstbegehungsgefahr kann aber in so einem Fall auch durch eine nicht strafbewehrte, aber verbindliche Unterlassungserklärung beseitigt werden. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

Art. 50 Abs. 6  TRIPS-Abkommen; §§ 926, 936 ZPO — Unterlassungsverfügung in einer Sortenschutzsache
OLG Hamburg, Urt. vom 11. Juli 2002 — 3 U 17/02 —
08/09/2003
S.406
  a)  Die Anfechtung einer Vergütungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung kommt in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, seinem Arbeitgeber bei der Meldung der Erfindung eine nicht unerhebliche Mitwirkung von Mitarbeitern am Zustandekommen der Erfindung vorsätzlich verschweigt und als alleiniger Erfinder sich eine Vergütung versprechen läßt.
b)  Bei der Meldung der Erfindung hat ein Arbeitnehmererfinder den Arbeitgeber auch darüber zu informieren, ob und in welchem Umfang Mitarbeiter am Zustandekommen der Erfindung beteiligt waren. Die Information über diese Angaben steht nicht im Ermessen des Arbeitnehmers. (Amtliche Leitsätze)

§§ 5 Abs. 2 , 12 ArbEG; § 123 BGB — Gehäusekonstruktion
BGH, Urt. vom 18. März 2003 — X ZR 19/01 —
08/09/2003
S.409
  Eine Beweisregel, nach der die Voraussetzungen der Erschöpfung des Rechts aus der Marke grundsätzlich von dem vom Markeninhaber belangten Dritten, der sich auf die Erschöpfung beruft, zu beweisen sind, da diese eine Einwendung darstellt, ist mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Art. 5 und 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2.5.1992 geänderten Fassung, vereinbar. Die Erfordernisse des namentlich in den Art. 28 EG und 30 EG verankerten Schutzes des freien Warenverkehrs können jedoch eine Modifizierung dieser Beweisregel gebieten. So obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in den Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst, oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht wurden, wenn der Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den genannten Beweis zu erbringen hat. Gelingt dem Markeninhaber dieser Nachweis, obliegt es wiederum dem Dritten, nachzuweisen, dass der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb der Waren im Europäischen Wirtschaftsraum zugestimmt hat. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
Art. 7 Abs. 1  MarkenRL; §§ 14 Abs. 1 bis 3 , 24 Abs. 1  MarkenG; Art. 28, 30 EGV — Erschöpfung des Rechts aus einer Marke
EuGH, Urt. vom 8. April 2003 — C- 244/00 —
08/09/2003
S.409
  1.  Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14.7.1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin auszulegen, dass sie einer Voraussetzung nicht entgegensteht, nach der eine geschützte Ursprungsbezeichnung nur verwendet werden darf, wenn Vorgänge wie das Aufschneiden und Verpacken des Erzeugnisses im Erzeugungsgebiet erfolgen, da diese Bedingung in der Spezifikation vorgesehen ist.
2.  Die Voraussetzung, nach der die geschützte Ursprungsbezeichnung Prosciutto di Parma für den in Scheiben vermarkteten Schinken nur verwendet werden darf, wenn die Vorgänge des Aufschneidens und Verpackens im Erzeugungsgebiet erfolgen, stellt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung i.S.v. Art. 29 EG dar, kann aber als gerechtfertigt und folglich mit Art. 29 EG vereinbar angesehen werden.
3.  Die betreffende Voraussetzung kann den Wirtschaftsteilnehmern jedoch nicht entgegengehalten werden, da sie ihnen nicht durch eine angemessene Bekanntmachung in der Gemeinschaftsregelung zur Kenntnis gebracht worden ist. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, Verordnung (EG) Nr. 117096; Art. 29, 30 EG — Prosciutto di Parma
EuGH, Urt. vom 20. Mai 2003 — C- 108/01 —
08/09/2003
S.412
  1.  In Bezug auf den Zeitraum vor In-Kraft-Treten der Verordnung Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates ist Art. 29 EG dahin auszulegen, dass er einem Abkommen zwischen zwei Mitgliedstaaten A und B wie dem Abkommen zwischen der Französischen Republik und der Italienischen Republik über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen, der Herkunftsangaben und der Bezeichnungen bestimmter Erzeugnisse, unterzeichnet in Rom am 28.4.1964, nicht entgegensteht, mit dem im Mitgliedstaat A nationale Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats B wie diejenigen für anwendbar erklärt werden, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht und aufgrund deren die im Mitgliedstaat B geschützte Ursprungsbezeichnung eines Käses in Bezug auf in geriebener Form vermarkteten Käse solchem Käse vorbehalten wird, der im Erzeugungsgebiet gerieben und verpackt wird.
2.  Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14.7.1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin auszulegen, dass sie einer Voraussetzung nicht entgegensteht, nach der eine geschützte Ursprungsbezeichnung nur verwendet werden darf, wenn Vorgänge wie das Reiben und Verpacken des Erzeugnisses im Erzeugungsgebiet erfolgen, da diese Bedingung in der Spezifikation vorgesehen ist.
3.  Die Voraussetzung, nach der die geschützte Ursprungsbezeichnung Grana Padano für den in geriebener Form vermarkteten Käse nur verwendet werden darf, wenn die Vorgänge des Reibens und Verpackens im Erzeugungsgebiet erfolgen, stellt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung i.S.v. Art. 29 EG dar, kann aber als gerechtfertigt und folglich mit Art. 29 EG vereinbar angesehen werden.
4.  Die betreffende Voraussetzung kann den Wirtschaftsteilnehmern jedoch nicht entgegengehalten werden, da sie ihnen nicht durch eine angemessene Bekanntmachung in der Gemeinschaftsregelung zur Kenntnis gebracht worden ist. Ungeachtet des Grundsatzes der Rechtssicherheit kann das nationale Gericht gleichwohl zu dem Schluss gelangen, dass die betreffende Voraussetzung Wirtschaftsteilnehmern entgegengehalten werden kann, die die Tätigkeit des Reibens und Verpackens des Erzeugnisses in der Zeit vor In-Kraft-Treten der Verordnung Nr. 1107/96 aufgenommen haben sollten, wenn nach Ansicht des Gerichts zu dieser Zeit das Dekret vom 4.11.1991 aufgrund des oben genannten Abkommens zwischen der Französischen Republik und der Italienischen Republik anwendbar war und nach den nationalen Regelungen über die Publizität den betroffenen Rechtssubjekten entgegengehalten werden konnte. (Amtliche Leitsätze)

Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, Verordnung (EWG) Nr. 1107/96; Art. 29, 30 EG — Grana Padano
EuGH, Urt. vom 20. Mai 2003 — C- 469/ —
08/09/2003
S.418
  Ist der Verkehr nicht daran gewöhnt, in der Verwendung einer bestimmten Verpackungsform für bestimmte Waren einen Herkunftshinweis zu sehen, weil er in der Warenverpackung eine funktionelle oder ästhetische Gestaltung erblickt, gilt auch bei einer dreidimensionalen Marke der Erfahrungssatz, daß sich der Verkehr bei einer zusammengesetzten Bezeichnung eher an den Wortbestandteilen als an sonstigen Gestaltungselementen orientiert. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 14 Abs. 2 Nr. 2  MarkenG — Goldbarren
BGH, Urt. vom 28. November 2002 — I ZR 204/00 —
08/09/2003
S.419
  Ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 MarkenG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO zulässig, wenn der Antragsteller (Markeninhaber/Löschungsantragsgegner) mit der Beschwerde die Zurückweisung des im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erfolgreichen Löschungsantrags begehrt (abweichend: 24. Senat. Mitt. 2002, 320 — WEBSPACE). (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 82 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.  MarkenG; §§ 114 ff., 121 ZPO — Ü 30-Party
BPatG, Beschl. vom 27. Januar 2003 — 32 W (pat) 33/02 —
08/09/2003
S.420
  1.  Eine Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr ist nach billigem Ermessen dann veranlasst, wenn der Anmelder seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, alles zur Beschleunigung Notwendige getan zu haben, und das DPMA einen Beschluss nicht innerhalb eines Zeitraumes an den Anmelder zustellt, in dem es diesem möglich ist — in Fällen von Teilzurückweisungen auch unter Verzicht auf die Einlegung der Beschwerde oder eine Teilung der Anmeldung — die Priorität für die internationale Registrierung in Anspruch zu nehmen.
2.  Dem Anmelder kann nicht zugemutet werden, allein aufgrund eines Beanstandungsbescheides, die Anmeldung zu teilen, um für den abgetrennten Teil eine Beschleunigung zu erreichen. (Nichtamtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§ 38 MarkenG — COOL GIRL
BPatG, Beschl. vom 4. Dezember 2002 — 29 W (pat) 394/00 —
08/09/2003
S.421
  1.  Zu den nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht schutzfähigen Zeichen oder Angaben, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, üblich geworden sind, gehören sowohl unmittelbar die Waren und Dienstleistungen beschreibende Wörter wie auch andere als unmittelbar beschreibende Eigenschaftswörter, so ein solches zum Synonym für den Warennamen oder die Dienstleistungsbenennung geworden ist. Andere in Bezug zu den Waren und Dienstleistungen allgemein gebräuchliche Wörter der Werbesprache oder Handelssprache sind nicht von § 8 Abs. 2 Nr. 3 umfasst. Diese sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG zu prüfen.
2.  Das Wort „Bravo” ist für Schreibgeräte keine Bezeichnung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Es fehlt ihm für diese Waren auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. (Amtliche Leitsätze)

§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3  MarkenG — Bravo
(Endentscheidung zur Vorlagefrage an den EuGH im Verfahren „Bravo”)BPatG, Entsch. vom 27. November 2002 — 29 W (pat) 293/98 —
08/09/2003
S.423
  1.  Die Anmeldung der allgemeinen Bezeichnung des religiösen Oberhaupts einer ausländischen Glaubensgemeinschaft als Marke verletzt jedenfalls dann das religiöse Empfinden und ist deshalb gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zurückzuweisen, wenn die maßgeblichen inländischen Durchschnittsverbraucher wegen besonderer Umstände mit diesem Namen und seiner religiösen Bedeutung weitgehend vertraut sind.
2.  Als religiös anstößig i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG können auch unwesentliche Abwandlungen der korrekten Schreibweise des Namens anzusehen sein, welche die Identifizierung des Namensträgers in keiner Weise berühren.
3.  „Dalailama” als unerhebliche Abwandlung von „Dalai-Lama” als Bezeichnung des religiösen Oberhaupts der Tibeter nicht eintragungsfähig. (Amtliche Leitsätze)

§ 8 Abs. 2 Nr. 5  MarkenG — Dalailama
BPatG, Entsch. vom 16. Oktober 2002 — 24 W (pat) 140/01 —
08/09/2003
S.423
  Wird die Eintragung einer Marke unter Rückzahlung der Löschungsantragsgebühr gelöscht, weil sie als freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht hätte eingetragen werden dürfen, kann es gerechtfertigt sein, dem Markeninhaber die gesamten Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen, wenn die im Löschungsverfahren vorgetragenen Tatsachen eindeutig erkennen lassen, daß er das Schutzhindernis schon im Zeitpunkt der Eintragung kannte oder jedenfalls bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt hätte kennen müssen. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 50 Abs. 1 Nr. 3 , 61 Abs. 1 , 71 Abs. 1 und 4  MarkenG — Token & Medaillen Manager
BPatG, Entsch. vom 22. Oktober 2002 — 27 W (pat) 78/01 —
08/09/2003
S.423
  1.  Ein als Wortmarke angemeldeter Einzelbuchstabe, der die bekannte und gebräuchliche Abkürzung einer Reihe technischer Begriffe mit sachlichem Bezug an den angemeldeten Waren darstellt, aber nur i.V.m. weiteren Angaben eine übliche und eindeutige Sachaussage über die Waren vermittelt, entbehrt für sich allein weder jeglicher Unterscheidungskraft noch ist er als beschreibende Angabe freizuhalten (im Anschluß an BGH GRUR 2001, 161 — Buchstabe K).
2.  Buchstabe „E” schutzfähig für „Windkraftanlagen und Teile solcher Anlagen”. (Amtliche Leitsätze)

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2  MarkenG — Buchstabe „E”
BPatG, Entsch. vom 29. Oktober 2002 — 27 W (pat) 257/99 —
08/09/2003
S.423
  Werden Gebühren des Patentamts oder Patentgerichts durch Einzahlung „Bareinzahlung” bei einem Kreditinstitut entrichtet, so handelt es sich nicht um eine Überweisung i.S.d. § 1 Nr. 2, sondern um eine Einzahlung i.S.d. § 1 Nr. 3 PatGebZV (vgl. jetzt § 1 Nr. 2 und 3 PatKostZV), auch wenn das genannte Kreditinstitut kein Konto der Zahlstelle des Patentamts führt. (Amtlicher Leitsatz)
PatGebZV vom 15.10.1991, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.9.1998 § 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Nr. 3; § 66 Abs. 2 und 5  MarkenG — I love DM
BPatG, Entsch. vom 15. Oktober 2002 — 33 W (pat) 76/01 —
08/09/2003
S.423
  Eine mittels Computerfax eingelegte Beschwerde, die keinerlei Unterschrift enthält, ist auch im Falle rechtzeitiger Gebührenzahlung unzulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch das fristgerecht eingereichte Original der Beschwerde keine Unterschrift aufweist. (Amtlicher Leitsatz)
§ 66 Abs. 2  MarkenG; § 64 Abs. 1  MarkenV — sms4u
BPatG, Entsch. vom 12. November 2002 — 33 W (pat) 67/02 —
08/09/2003
S.423
  Wird eine für Waren eingetragene Marke von einem Handelsunternehmen u.a. in Werbeanzeigen als sog. Händlermarke für das gesamte Warensortiment ohne Anbringung der Marke an den einzelnen Waren verwendet, liegt keine rechtserhaltende Benutzung i.S.d. § 26 MarkenG vor. (Amtlicher Leitsatz)
§ 26 MarkenG — NORMA
BPatG, Entsch. vom 19. November 2002 — 27 W (pat) 4/01 —
08/09/2003
S.423
  Wird ein Arzneimittel mit markenrechtlich geschützter Bezeichnung aus der EU parallelimportiert und unter dieser Marke umgepackt im Inland vertrieben, so ist das Markenrecht (im Sinne der EuGH-Rechtsprechung) nicht erschöpft und wird demgemäß verletzt, wenn der Markeninhaber nicht vorab unterrichtet und ihm auf Verlangen kein Muster geliefert wird.
(a)  Allein die fehlende Vorabinformation begründet keine Begehungsgefahr: Wird das Arzneimittel vom Parallelimporteur nicht angeboten und erscheint es in dem Datenverzeichnis eines Drittunternehmens mit dem Zusatz: „Außer Vertrieb”, so fehlt es bereits an einem markenrechtlichen Verletzungstatbestand (des Anbietens oder Feilhaltens) und auch an der Begehungsgefahr.
(b)  Die Musterübersendung hat — anders als die Vertriebsanzeige — nicht „vorab”, sondern unverzüglich auf Verlangen zu erfolgen. Allein aus einer (unterstellt) fehlenden Vorabinformation lässt sich nicht die Begehungsgefahr dafür herleiten, es werde auf Verlangen keine Musterübersendung erfolgen. (Amtlicher Leitsatz)

§§ 14, 24 MarkenG; Art. 7 MarkenRL — außer Vertrieb
OLG Hamburg, Urt. vom 13. Februar 2003 — 3 U 142/02 —
08/09/2003
S.424
  Dem Firmenbestandteil „Windsurfing Chiemsee” kommt für ein Unternehmen, das mit der Herstellung und dem Vertrieb von Sport- und Modeartikeln jeder Art befasst ist, die für den Schutz als Unternehmenskennzeichen erforderliche Unterscheidungskraft zu. Für die Frage, ob in der prioritätsälteren Verwendung der identischen Bezeichnung für ein ebenfalls mit Sport- und Freizeitbekleidung handelndes Unternehmen eine rein beschreibende oder ebenfalls eine Verwendung nach Art eines Unternehmenskennzeichens zu sehen ist, kommt es entscheidend auf die Anschauung des Verkehrs und mithin auf den im konkreten Einzelfall feststellbaren Auftritt des Unternehmens im Verkehr an. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 5, 15 MarkenG — Windsurfing Chiemsee
OLG München, Urt. vom 19. Dezember 2002 — 6 U 5416/97 —
08/09/2003
S.424
  Werden in Metallspender, die in Waschräumen von Großbetrieben angebracht und mit der Marke ihres Herstellers versehen sind, „Softflaschen” mit Hautreinigungsmitteln eines anderen Herstellers dergestalt eingesetzt, dass der Spender danach geschlossen ist, das Etikett der Flasche samt Firmenbezeichnung aber mittels einer Aussparung an der Frontseite des Spenders sichtbar bleibt, so liegt darin keine Verletzung der Marke des Spenderherstellers: Der Spender ist nicht als „Verpackung” des Reinigungsmittels anzusehen (Abgrenzung zu BGHZ 100, 51 „Handtuchspender”). (Amtlicher Leitsatz)
§ 14 Abs. 2  MarkenG — Hautreinigungsmittelflasche
OLG Köln, Urt. vom 10. Januar 2003 — 6 U 89/02 —
08/09/2003
S.424
  1.  Die Löschungsklage nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist eine Popularklage. Der Kläger braucht weder nachzuweisen, dass er ein eigenes Interesse an der Löschung hat noch dass ein konkretes Allgemeininteresse besteht. Die Löschungsklage ist auch dann zulässig, wenn die Marke wegen anderweitiger Kennzeichenrechte ihres Inhabers — hier des Firmenkennzeichens „OTTO” bzw. „OTTO Versand” — auch nach Löschung von keinem Dritten verwendet werden kann.
2.  Die rechtserhaltende Benutzung einer Warenmarke setzt nicht zwingend voraus, dass die Marke auf der Ware selbst angebracht wird. Die Benutzung in Geschäftspapieren, Katalogen oder in der Werbung kann genügen, wenn der Verkehr die Marke dennoch auf die Produkte bezieht; die Verwendung nur als geschäftliche Bezeichnung genügt nicht.
3.  Diverse Marken des Versandhauses OTTO, die für umfangreiche Warenverzeichnisse eingetragen sind, sind löschungsreif, weil der Verkehr das Kennzeichen OTTO nicht produktbezogen versteht, sondern als geschäftliche Bezeichnung des Versandhauses OTTO und dessen Leistung, nämlich den Versandhandel. (Amtliche Leitsätze)

§§ 26, 49 Abs. 1 , 55 Abs. 2 Nr. 1  MarkenG — OTTO
OLG Hamburg, Urt. vom 30. Oktober 2002 — 5 U 152/01 —
08/09/2003
S.424
  1.  Bei einander gegenüberstehenden Zeichen, von denen eines ein Wortzeichen ist, welches die deutsche Übersetzung eines Wortbestandteils des anderen Zeichens wiedergibt, kann nicht von einer hochgradigen begrifflichen Ähnlichkeit ausgegangen werden.
2.  „Hai” (Wortzeichen) ist nicht verwechselbar mit „Shark” (Wort-/Bildzeichen mit derartiger Buchstabengestaltung, dass ein Haifisch erkennbar ist) für teilweise identische Waren aus dem Konsumgüterbereich. (Nichtamtliche Leitsätze)

Art. 8 Abs. 1 b und 2 a  GMV — SHARK
HABM, Entsch. 3. Beschwerdekammer vom 27. November 2002 — R 296/2002-3 —
08/09/2003
S.424
  Die Veröffentlichung oder Verbreitung einer Nachbildung eines Musters, das durch Balken bzw. Striche abgewandelte Verkehrszeichen darstellt, verstößt nicht gegen die öffentliche Ordnung. (Amtlicher Leitsatz)
§ 7 Abs. 2  GeschmMG; § 8 Abs. 2 Nr. 6  MarkenG — Verkehrszeichen
BPatG, Entsch. vom 12. Dezember 2002 — 10 W (pat) 716/01 —
08/09/2003
S.424
  Die Veröffentlichung oder Verbreitung einer Nachbildung von Mustern in Form von Ersttagssammelblättern, die Postwertzeichen enthalten, verstößt nicht gegen die öffentliche Ordnung. (Amtlicher Leitsatz)
§ 7 Abs. 2  GeschmMG; § 8 Abs. 2 Nr. 6  MarkenG — Postwertzeichen
BPatG, Entsch. vom 16. Januar 2003 — 10 W (pat) 715/00 —
08/09/2003
S.424
  Die Veröffentlichung oder Verbreitung einer Nachbildung von Mustern in Form von Vibratoren verstößt nicht zwangsläufig gegen die guten Sitten. Es ist auf die konkrete Ausgestaltung abzustellen, die vorliegend nicht die Annahme eines Sittenverstoßes rechtfertigt. (Amtlicher Leitsatz)
§ 7 Abs. 2  GeschmMG — Vibratoren
BPatG, Entsch. vom 16. Januar 2003 — 10 W (pat) 714/01 —
08/09/2003
S.424
  a)  Sind im Rahmen einer vor dem 3.10.1990 erfolgten urheberrechtlichen Nutzungsrechtseinräumung die Lizenzgebiete zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer in der Weise aufgeteilt worden, daß das fragliche Werk von dem einen in der DDR und von dem anderen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin verbreitet werden durfte, verbleibt es auch nach der Wiedervereinigung bei den gespaltenen Lizenzgebieten. Eine räumliche Erstreckung des jeweiligen Nutzungsrechts auf den anderen Teil Deutschlands findet nicht statt.
b)  Bringt der in dieser Weise beschränkt Nutzungsberechtigte ein Werkstück innerhalb seines Lizenzgebietes in Verkehr, kann der für den anderen Teil Deutschlands Berechtigte die Weiterverbreitung in seinem Lizenzgebiet nicht mit Hilfe des ihm zustehenden Verbreitungsrechts unterbinden. (Amtliche Leitsätze)

EinigVtg Anl. I Kap. III Sachgeb. E Abschn. II Nr. 2; § 17 UrhG — Eterna
BGH, Urt. vom 19. Dezember 2002 — I ZR 297/99 —
08/09/2003
S.425
  Ein Unternehmen, das ein Erzeugnis auf den Markt bringt, kann grundsätzlich auch für ein wettbewerbswidriges Verhalten der das Erzeugnis vertreibenden Händler in Anspruch genommen werden, wenn es deren Wettbewerbsverstoß durch sein eigenes Verhalten gefördert oder gar erst ermöglicht hat, indem es zumindest bedingt vorsätzlich zu einer Lage beigetragen hat, die nach der Lebenserfahrung zu einem bestimmten wettbewerbswidrigen Verhalten seiner Abnehmer führt. (Amtlicher Leitsatz)
§ 1 UWG — Förderung wettbewerbswidrigen Verhaltensanderer
BGH, Urt. vom 20. Januar 2003 — I ZR 142/00 —
08/09/2003
S.425
  Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG ist grundsätzlich nicht analog im Markenrechtsstreit anwendbar. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 25 UWG; §§ 35, 49 ZPO — Dringlichkeitsvermutung in Markenrechtsstreitigkeiten
OLG Frankfurt, Beschl. vom 9. August 2002 — 6 W 103/02 — rechtskräftig;
08/09/2003
S.425
  Eine Werbeaussage des Inhalts „Sind Sie immer noch TELEKOM-Kunde? Dann können wir Ihnen ein sehr lukratives Angebot unterbreiten.” stellt keinen Verstoß i.S.v. § 1 UWG dar. (Amtlicher Leitsatz)
§ 1 UWG — immer noch TELEKOM-Kunde
OLG Frankfurt, Beschl. vom 12. Dezember 2002 — 6 W 120/02 —
08/09/2003
S.425
  Die auf der Internet-Homepage eines Rechtsanwalts befindliche Aussage „Die Kanzlei zum Schutz des Privatvermögens” verstößt weder gegen § 3 UWG noch gegen § 1 UWG i.V.m. § 43 b BRAO. (Nichtamtlicher Leitsatz)
§§ 3, 1 UWG; § 43 b BRAO — Internet-Werbung eines Rechtsanwalts
LG Berlin, Urt. vom 24. April 2001 — 15 O 391/00 —
08/09/2003
S.425
  a)  Der Erwerber eines Gesellschaftsanteils tritt in die Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers mit allen Rechten und Pflichten ein. Erfaßt werden grundsätzlich sämtliche gesellschaftsbezogenen Ansprüche und Vermögensrechte.
b)  Hat der Veräußerer vor dem Zeitpunkt der Anteilsübertragung Verfügungen hinsichtlich eines bestimmten Anspruchs oder Rechts getroffen, so sind diese auch dem Erwerber gegenüber wirksam.
c)  Der Gesellschafterbeschluß der Altgesellschafter, Sonderabschreibungen für Investitionen i.S.d. §§ 2, 3 FördG für ein bestimmtes Jahr gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen, stellt eine solche Verfügung dar. (Amtliche Leitsätze)

§ 705 BGB; §§ 2, 3, 4 FördG — Sonderabschreibung
BGH, Urt. vom 2. Dezember 2002 — II ZR 194/00 —
08/09/2003
S.425
  a)  Ein Verdienstausfall lässt sich bei Selbständigen und Freiberuflern in der Regel nur mit Hilfe des § 252 Satz 2 BGB und des § 287 ZPO ermitteln. Danach muss der Geschädigte die Umstände darlegen und ggf. beweisen, aus denen er nach dem gewöhnlichen Verlauf oder nach den besonderen Umständen des Falles seine Gewinnerwartung herleitet.
b)  Ersparte Aufwendungen muss sich der Geschädigte auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen. (Leitsätze aus Rechtscentrum.de)

§ 252 BGB — Verdienstausfall
Kammergericht, Urt. vom 4. November 2002 — 12 U 4705/00 —
08/09/2003
S.426
  Tätigkeitsvergütungen sind als verdeckte Gewinnausschüttungen i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu behandeln, wenn Gesellschafter-Geschäftsführer die geschuldete Arbeitsleistung in geringerem Umfang erbringen, ohne eine Gehaltsanpassung vorzunehmen. (Leitsatz aus Rechtscentrum.de)
§ 8 KStG — Geschäftsführervergütung
FG Köln, Entsch. vom 14. November 2002 — 13 K 6620/00 —
08/09/2003
S.426
  1.  Der Gute Glaube an die Wirksamkeit der Vollmacht zur Abgabe der Erklärung über die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung unterfällt nicht dem Schutz der §§ 171 ff. BGB.
2.  Denn Vertrauensschutz gemäß § 172 BGB genießt sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nur derjenige Geschäftsgegner oder Vertragspartner, an den die Willenerklärung gerichtet ist bzw. zu dem eine Rechtsbeziehung hergestellt werden soll. (Amtliche Leitsätze)

§§ 171, 172 BGB — Guter Glaube
OLG Naumburg, Urt. vom 9. Januar 2003 — 2 U 42/02 —
08/09/2003
S.426
  Eine — strafbewehrte — Unterlassungserklärung, die keine ausdrückliche zeitliche Einschränkung enthält, ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Erklärende das beanstandete Verhalten ob sofort zu unterlassen verspricht und nicht erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Unterlassungsvertrag zustande kommt. (Amtlicher Leitsatz)
§ 339 BGB — Strafbewehrte Unterlassungserklärung
OLG Köln, Urt. vom 20. Dezember 2002 — 6 U 104/02 —
08/09/2003
S.426
  1.  Die zivilrechtliche Haftung des Teilnehmers eines Hallenhandballspiels für die Verletzung eines Gegenspielers gemäß § 823 Abs. 1 BGB setzt einen nach § 276 BGB schuldhaften, für den Körper- oder Gesundheitsschaden ursächlichen Regelverstoß voraus, der über eine geringfügige und häufige — etwa auf Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder ähnlichem beruhende — Regelwidrigkeit deutlich hinausgeht und der die Grenze zwischen kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairness klar überschreitet. Ein solcher liegt vor bei grober Verletzung einer zum Schutz von Spielern bestimmten Wettkampfregel (im konkreten Fall: Regel 8 : 5 d der Internationalen Hallenhandballregeln des Deutschen Handballbundes, Stand 1.8.1997).
2.  Einen solchen schwerwiegenden Regelverstoß hat der geschädigte Hallenhandballspieler zu beweisen. (Amtliche Leitsätze)

§§ 823 Abs. 2 , 276 BGB — Verletzung eines Gegenspielers
OLG Köln, Urt. vom 23. Januar 2002 — 17 U 29/01 — rechtskräftig;
08/09/2003
S.426
  Gegen eine im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gemäß § 91 a ZPO ergangene Entscheidung über die Kosten ist eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 91 a, 542 Abs. 2 Satz 1  ZPO — Kostenrechtsbeschwerde
BGH, Beschl. vom 8. Mai 2003 — I ZB 40/02 —
08/09/2003
S.426
  Im Wege der Prozeßkostenhilfe dürfen — außer Rechtsanwälten — nur solche Rechtsbeistände und Prozeßagenten beigeordnet werden, die nach § 209 BRAO in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden sind (vgl. § 25 EGZPO). Eine Beiordnung anderer Rechtsbeistände oder Prozeßagenten scheidet aus. (Amtlicher Leitsatz)
§ 121 Abs. 2  ZPO — Beiordnung eines Prozeßagenten
BGH, Beschl. vom 26. März 2003 — VIII ZB 104/02 —
08/09/2003
S.426
  a)  Eine die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begründende Divergenz liegt begriffsnotwendig nur dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Tatgerichts bereits entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, von der das angefochtene Urteil abweicht.
b)  Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt Wiederholungsgefahr voraus, die in der Regel zu verneinen ist, wenn das Tatgericht zwar bereits ergangene, aber noch nicht veröffentlichte höchstrichterliche Rechtsprechung in nicht vorwerfbarer Weise (noch) nicht beachtet.
c)  Ob die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde. (Amtliche Leitsätze)

§§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 , 544 Abs. 4  ZPO — Divergenz
BGH, Beschl. vom 8. April 2003 — XI ZR 193/02 —
08/09/2003
S.426
  a)  Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen Unterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat.
b)  Wird mit einem Antrag die Untersagung einer bestimmten geschäftlichen Tätigkeit begehrt, stellt das Verbot eines Teils dieser geschäftlichen Tätigkeit prozessual kein Minus zu dem gestellten Unterlassungsantrag dar, wenn seine Begründung von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden sind. (Amtliche Leitsätze)

§ 308 Abs. 1  ZPO — Reinigungsarbeiten
BGH, Urt. vom 3. April 2003 — I ZR 1/01 —
08/09/2003
S.427
  a)  Der Berufungsbeklagte hat die Wahl, ob er sich der Berufung des Gegners anschließt oder ob er, falls die Voraussetzungen des § 511 ZPO gegeben sind, eigenständig Berufung einlegt. Nur im ersteren Fall verliert der Angriff gegen das Urteil seine Wirkung, wenn der Gegner die Berufung zurücknimmt (§ 524 Abs. 4 ZPO).
b)  Die Möglichkeit, Anschlußberufung einzulegen, besteht auch innerhalb der für den Berufungsbeklagten offenen Frist zur Einlegung einer eigenständigen Berufung.
c)  Zur Auslegung einer „selbständigen Anschlußberufung”, die innerhalb der für eine eigenständige Berufung laufenden Frist eingelegt worden ist. (Amtliche Leitsätze)

§ 524 ZPO — selbständige Anschlußberufung
BGH, Beschl. vom 30. April 2003 — V ZB 71/02 —
08/09/2003
S.427
  Ein Rechtsanwalt, der einen bestimmenden Schriftsatz für einen anderen Rechtsanwalt mit dem Zusatz „für Rechtsanwalt XY” unterzeichnet, übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes. Das gilt auch dann, wenn der Zusatz lautet „für Rechtsanwalt XY, nach Diktat verreist”. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 129, 130 ZPO — nach Diktat verreist
BGH, Urt. vom 31. März 2003 — II ZR 192/02 —
08/09/2003
S.427
  Nach dem seit dem 1.1.2002 geltenden Recht ist das Oberlandesgericht für die Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts auch unter dem Gesichtspunkt der „außerordentlichen Beschwerde” wegen „greifbarer Gesetzwidrigkeit” nicht mehr zuständig. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 574 ff. ZPO; § 133 GVG; § 26 Nr. 10  EGZPO — Kassenzeichen
OLG Köln, Beschl. vom 13. März 2002 — 2 W 45/02 —
08/09/2003
S.427
  1.  § 16 Abs. 3 letzter Halbs. GeschmMG ist auf internationale Geschmacksmuster nach dem Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle entsprechend anwendbar.
2.  Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz auf Feststellung, dass ein internationales Geschmacksmuster nach dem Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unwirksam ist, ist nach Art. 16 Nr. 4 LugÜ gegeben.
3.  Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine vor dem 1.3.2002 erhobene Klage gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in Österreich auf Feststellung, dass ein internationales Geschmacksmuster nach dem Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unwirksam ist, ist nach Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ gegeben. (Nichtamtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§ 16 GeschmG; Art. 16 Nr. 4  LugÜ; Art. 16 Nr. 4  EuGVÜ; § 23 ZPO — Örtliche und internationale Zuständigkeit von deutschen Gerichten
OLG München, Urt. vom 15. Mai 2003 — 29 U 1977/03 —
08/09/2003
S.428
  1.  Gemäß § 380 Abs. 3 ZPO, der gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO in seiner Neufassung anzuwenden ist, findet gegen Beschlüsse, mit welchen gegen geladene Zeugen wegen Ausbleibens im Termin Ordnungsmittel verhängt werden (§ 380 Abs. 1 ZPO), grundsätzlich die sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO n.F. i.V.m. § 26 Nr. 10 EGZPO statt. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO n.F. ist sie indes beschränkt auf die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte.
2.  Wird ein Beschluss vom Landgericht als Berufungsgericht, also im zweiten Rechtszug erlassen, folgt daraus, dass gegen solche Beschlüsse das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach neuem Verfahrensrecht nicht (mehr) eröffnet ist. (Leitsatz aus www.rechtscentrum.de)

§§ 380, 567 n. F. ZPO; § 26 EGZPO — Ausbleiben geladener Zeugen im Termin
OLG Düsseldorf, Beschl. vom 25. September 2002 — 24 W 29/02 — 24 W 33/02 — 24 W 34/02 —
08/09/2003
S.430
  1.  Es stellt grundsätzlich eine notwendige Maßnahme der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.v. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar, wenn eine Partei, die bei einem auswärtigen Gericht klagt, als Prozessbevollmächtigten einen Rechtsanwalt beauftragt, der seinen Kanzleisitz in der Nähe des Wohnortes bzw. Geschäftssitzes dieser Partei hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 16.10.2002, VIII ZB 30/02, unter teilweiser Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des OLG Naumburg).
2.  Einer Partei ist ausnahmsweise insbesondere dann die unmittelbare Beauftragung eines am auswärtigen Gerichtsstand zugelassenen Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigtem zumutbar, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Dieser Ausnahmefall liegt aber nicht schon dann vor, wenn es sich um einen einfach gelagerten Rechtsstreit handelt, der keinen umfangreichen Tatsachenvortrag erfordert, weil für die Partei regelmäßig nicht überschaubar ist, welche rechtlichen Schwierigkeiten bestehen und wie sich die Gegenseite im Rechtsstreit verhalten wird. (Amtliche Leitsätze)

§ 91 ZPO — Zweckentsprechende Rechtsverfolgung
OLG Naumburg, Beschl. vom 29. Januar 2003 — 10 W 1/03 —
08/09/2003
S.430
  a)  Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei gemäß § 85 II ZPO zuzurechnen.
b)  Die aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgende Fürsorgepflicht gegenüber den Prozessparteien kann es gebieten, Schriftsätze an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Diese Fürsorgepflicht wird nur dann nicht überspannt, wenn das Rechtsmittel bei dem erstinstanzlichen Gericht eingelegt wird.
c)  Eine Partei kann auf eine Weiterleitung ihres Schriftsatzes innerhalb der jeweiligen Frist vertrauen, wenn die fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann. (Amtliche Leitsätze)

§ 85 ZPO — Schuldhafte Fristversäumung des Prozessbevollmächtigten
OLG Düsseldorf, Beschl. vom 7. Februar 2003 — 14 U 216/02 —
08/09/2003
S.430
  Der Beweis des ersten Anscheins setzt einen unstreitigen oder bewiesenen Sachverhalt voraus, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Verlauf schließen lässt, wobei eine bloße Wahrscheinlichkeit nicht genügt. Der Vorgang muss vielmehr zu jenen gehören, die schon auf den ersten Blick nach einem Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster ablaufen. Die Tatsachen, die den Anscheinsbeweis erschüttern sollen, bedürfen des vollen Beweises i.S.d. § 286 ZPO. (Amtlicher Leitsatz)
§ 286 ZPO — erster Anschein
OLG Koblenz, Urt. vom 1. Oktober 2002 — 11 U 812/02 —
08/09/2003
S.430
  Der Streitwert für die gerichtliche Verfahrensgebühr und die anwaltliche Prozessgebühr bei einer sogenannten „steckengebliebenen Stufenklage” bestimmt sich nach dem höchsten Wert sämtlicher Stufen. Regelmäßig ist der nach dem erkennbaren Interesse des Klägers bei Erhebung der Klage zu schätzende Wert des mit der dritten Stufe verfolgten Leistungsanspruchs maßgebend. Der Wert der Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr ist gesondert nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe zu bemessen, in der diese Gebühr anfällt. (Amtlicher Leitsatz)
§ 18 GKG; §§ 3, 254 ZPO — Streitwertbestimmung bei einer so genannten „steckengebliebenen Stufenklage”
OLG Köln, Beschl. vom 22. Januar 2003 — 2 W 6/03 —
08/09/2003
S.430
  Die entgegen § 524 III ZPO nicht formgerecht begründete Anschlussberufung ist auch dann unwirksam, wenn sie vor Eingang der Berufungsbegründung eingelegt worden ist. Nimmt der Berufungskläger seine Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist zurück, sind dem Anschlussberufungskläger die durch die nicht formgerechte Anschließung entstandenen Kosten im Wege der Quotelung anteilig aufzuerlegen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 524 ZPO — Unwirksame Anschlussberufung
OLG Köln, Beschl. vom 17. Januar 2003 — 5 U 5/03 —
08/09/2003
S.431
  Im einstweiligen Verfügungsverfahren muss der Antragsteller regelmäßig in der Lage sein, seine Berufung innerhalb der gesetzlichen Frist zu begründen. Mit dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und der Ausnutzung der Fristverlängerung gibt er jedenfalls dann zu erkennen, dass die Sache so eilig nicht ist, wenn die gesetzliche Frist nicht nur unerheblich und ohne besondere Gründe überschritten wird (Abgrenzung zu Senat WRP 1982, 604). (Amtlicher Leitsatz)
§ 520 ZPO; § 25 UWG — Einfluss der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf den Verfügungsgrund
OLG Stuttgart, Urt. vom 6. Februar 2003 — 2 U 152/02 —
08/09/2003
S.431
  Ist in einem Falle des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG fälschlicherweise Berufung beim LG eingelegt und dort bereits in der Sache verhandelt worden und verweist das LG dann die Sache von Amts wegen in der Spruchfrist an das OLG, so entbindet dies das OLG nicht davon, die Zulässigkeit der Berufung zu prüfen und sie gegebenenfalls zu verneinen.
Der Umstand, dass die Klageschrift einer ständig im Ausland wohnenden Partei im Inland anlässlich eines Besuches zulässigerweise zugestellt werden konnte, begründet noch keinen Wohnsitz dieser Partei im Inland. (Amtlicher Leitsatz)

§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b  GVG — Berufungseinlegung beim unzuständigen Gericht
OLG Köln, Urt. vom 28. Oktober 2002 — 16 U 69/02 —
08/09/2003
S.431
  Ein Rechtsmittel zur Berichtigung einer fehlerhaften Entscheidung ist jedenfalls dann als zulässig anzusehen, wenn es sich nicht zweifelsfrei um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt, die gem. § 319 ZPO korrigiert werden könnte. (Amtlicher Leitsatz)
§ 319 ZPO — Offensichtliche Unrichtigkeit
OLG Karlsruhe, Beschl. vom 25. Oktober 2002 — 2 UF 98/02 —
08/09/2003
S.431
  Schließen die Parteien einen Vergleich und heben sie die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander auf, hat der Streithelfer keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner der unterstützten Partei. (Amtlicher Leitsatz)
§ 101 ZPO — Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers
OLG Stuttgart, Beschl. vom 20. Dezember 2002 — 6 W 72/2002 —
08/09/2003
S.431
  1.  Der Schadensersatzanspruch des § 945 ZPO setzt die Vollziehung des erwirkten Titels — bei einem Verfügungsbeschluss die wirksame Zustellung im Parteibetrieb — voraus. Aufwendungen, die vor der Zustellung in Erwartung der drohenden Vollziehung angefallen sind, sind danach nicht ersatzfähig.
2.  Der Antragsteller eines Verfügungsverfahrens aus dem Frühjahr 1997 handelte nicht schuldhaft i.S. des § 823 Abs. 1 BGB, wenn seine Hauptsacheklage fast 4 Jahre später vom Revisionsgericht wegen des zwischenzeitlich veränderten Verbraucherleitbildes abgewiesen wird. (Amtliche Leitsätze)

§ 945 ZPO; § 823 Abs. 1  BGB — drohende Vollstreckung
OLG Köln, Urt. vom 30. Oktober 2002 — 6 U 55/02 —
08/09/2003
S.431
  a)  Die Wiedereinsetzungsfrist beträgt gemäß § 234 ZPO zwei Wochen und beginnt mit der Behebung des Hindernisses.
b)  Das Hindernis i.S.d. § 234 Abs. 2 ZPO ist bereits dann behoben, wenn das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Das ist regelmäßig der Fall, sobald die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können oder müssen, dass eine Rechtsmittelfrist versäumt ist.
c)  Ein Anwalt muss durch eine allgemeine Anweisung Vorsorge dafür treffen, dass bei normalem Verlauf der Dinge Fristversäumnisse wegen fehlender Unterschrift vermieden werden. (Amtliche Leitsätze)

§ 234 ZPO — fehlende Unterschrift
OLG Koblenz, Beschl. vom 28. Januar 2003 — 9 UF 602/02 —
08/09/2003
S.431
  1.  Der Steuerberater ist durch die ihn treffende Verschwiegenheitspflicht nach § 57 StGB nicht daran gehindert, einen Prozess um seine Gebühren zu führen und dabei zur Erfüllung seiner Darlegungs- und Beweislast Umstände aus dem Mandatsverhältnis vorzutragen.
2.  Um den Steuerberater im Verhältnis zu seinem Mandanten nicht rechtlos zu stellen, muss das Geheimhaltungsinteresse des Mandanten hinter die Interessen des Steuerberaters zurücktreten, jedenfalls dann, wenn der Mandant durch die Zahlungsverweigerung diesen Interessenkonflikt verursacht hat.
3.  Der Steuerberater kann daher seine Ansprüche durch Vorlage von Urkunden oder Vernehmung von Zeugen beweisen. Diese Zeugen sind dann ausnahmsweise von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Rahmen eines Honorarprozesses ein Mitarbeiter des klagenden Steuerberaters als Zeuge aussagen soll. (Amtliche Leitsätze)

§ 57 StGB; § 383 Abs. 1 Nr. 6  ZPO — Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht
OLG Brandenburg, Entsch. vom 21. November 2002 — 7 U 216/00 —
08/09/2003
S.431
  Im Klauselerinnerungsverfahren kommt es für die Beurteilung von Einwendungen maßgeblich auf die Lage im Zeitpunkt der Entscheidung, nicht in dem der Klauselerteilung an. (Amtlicher Leitsatz)
§ 732 ZPO; § 1822 Nr. 12  BGB — Klauselerinnerungsverfahren
OLG Köln, Beschl. vom 19. November 2002 — 15 W 81/02 —
08/09/2003
S.432
  Der Wert einer Domain bemisst sich einerseits aus dem Grad ihrer Anziehungskraft für potenzielle „Besucher”. Dabei kommt dem Bekanntheitsgrad der jeweils verwendeten Bezeichnung ebenso große Bedeutung zu wie den Nutzungsgewohnheiten des angesprochenen Verkehrs. Daneben kommt es für die Werthaltigkeit einer Domain auch darauf an, in welchem Maße die Höhe des Umsatzes durch die Domain gefördert wird bzw. werden kann. Fehlt es an jeglichem Vortrag und Angaben hierzu, ist im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO ein Betrag von nicht mehr als 50 Euro je Monat der Domainnutzung anzusetzen. (Nichtamtlicher Leitsatz)
§ 287 ZPO —  Bewertung einer Domain
LG Hamburg, Urt. vom 2. Juli 2002 — 312 O 116/02 —
08/09/2003
S.432
  Im Beschwerdeverfahren bleibt es auch dann bei der 5 / 10 -Gebühr, wenn über den Antrag auf Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung eine mündlich Verhandlung stattfindet. (Amtlicher Leitsatz)
§ 61 Abs. 1 Nr. 1  BRAGO — Reduzierung der Gebühren im Beschwerdeverfahren
BGH, Beschl. vom 16. Januar 2003 — I ZB 34/02 —
08/09/2003
S.432
  Die Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts sind für alle Akte nach dem 1.1.2002 voll erstattungsfähig nach § 143 (3) PatG n. F. (Nichtamtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§§ 143, 84, 121 PatG; § 91 ZPO — Kosten des mitwirkenden Patentanwalts
BPatG, Beschl. vom 6. Dezember 2002 — 4 ZA (pat) 15/02 —
08/09/2003
S.432
  Der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigten in einem Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren nach § 118 ZPO entsteht — unbeschadet einer nach Beschwerde im Löschungsbeschwerdeverfahren erfolgten Zurückverweisung der Sache an die Gebrauchsmusterabteilung — nur einmal. (Amtlicher Leitsatz)
§ 118 BRAGO — Gebührenanspruch bei Zurückverweisung
BPatG, Entsch. vom 31. Juli 2001 — 5 W (pat) 13/00 —
08/09/2003
S.433
  1.  Nach dem Willen des Gesetzgebers sind mit dem Inkrafttreten des Patentkostengesetzes zum 1.1.2002 alle Beschwerden gegen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes gebührenpflichtig (PatKostG §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 6 Abs. 2, Abs. 1).
2.  Das Verfahren der Beschwerde gegen einen die Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluß ist somit ebenfalls gebührenpflichtig, und zwar als Beschwerde „in einem anderen Fall” (Kostenverzeichnis Nr. 411 200) — entgegen der u.a. in den Beschlüssen vom 26.9.2002 (9 W [pat] 30/02) und vom 29.10.2002 (9 W [pat] 39/02) vertretenen Auffassung des 9. Senats des Bundespatentgerichts.
3.  Um die Zahlungsfrist zu hemmen (PatG § 134) und die Rücknahmefiktion (PatKostG § 6 Abs. 2, Abs. 1) zu vermeiden, hält der Senat die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe in diesem Beschwerdeverfahren für statthaft und unter den Voraussetzungen des PatG § 129 Abs. 1 i.V.m. ZPO §§ 114 ff. für geboten. (Amtliche Leitsätze)

Kostenverzeichnis Nr. 411 200; §§ 1 Abs. 1 Satz 1 , 3 Abs. 1 , 5 Abs. 1 , 6 Abs. 1 und 2  PatKostG; §§ 129, 134 PatG — wartungsfreies Gerät
BPatG, Entsch. vom 18. Dezember 2002 — 19 W (pat) 20/02 —
08/09/2003
S.433
  Der Prozessbevollmächtigte erhält gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO eine Erörterungsgebühr, wenn nach Aufruf der Sache und vor dem Schluss der Verhandlung (OLG Düsseldorf MDR 1989, 172) unter Beteiligung des Gerichts ein Meinungsaustausch über eine den fraglichen Rechtsstreit betreffende prozessuale oder materiellrechtliche Frage stattfindet (OLG Köln JurBüro 1996, 82; OLG Nürnberg MDR 1998, 125) und der Prozessbevollmächtigte sich daran in irgendeiner Weise beteiligt (OLG München Rpfleger 1976, 260; OLG Hamburg 1977, 205). Seine Mitwirkung an der Erörterung erfordert allerdings nicht stets, dass er sich zu Wort meldet. Sie kann auch darin liegen, dass er dem Meinungsaustausch zwischen dem Gericht und dem Gegner folgt und dabei pflichtgemäß prüft, ob zur Wahrung der Rechte seiner Partei eine Äußerung geboten erscheint (OLG Braunschweig JurBüro 1996, 528; OLG Düsseldorf AnwBl. 1997, 178; OLG Koblenz JurBüro 1998, 305). Ob eine Erörterung stattgefunden hat, muss sich nicht aus dem Sitzungsprotokoll ergeben. (Amtlicher Leitsatz)
§ 31 BRAGO — Erörterungsgebühr für Meinungsaustausch
OLG Naumburg, Beschl. vom 23. Dezember 2002 — 5 W 160/02 —
08/09/2003
S.433
  Für die vorgerichtliche oder außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der sich (noch) nicht zum Prozessbevollmächtigten bestellt hatte, kann im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO grundsätzlich keine Geschäftsgebühr geltend gemacht werden. (Amtlicher Leitsatz)
§ 118 BRAGO; §§ 103, 104 ZPO — vorgerichtliche Tätigkeit
OLG Frankfurt, Beschl. vom 18. Dezember 2002 — 6 W 105/02 —
08/09/2003
S.433
  Die Bezeichnung „Mediator” im Briefkopf ist nicht berufsrechtswidrig, wenn der Rechtsanwalt durch eine geregelte Ausbildung nachweisen kann, die Grundsätze der Mediation zu beherrschen. (Nichtamtlicher Leitsatz)
§§ 42 Abs. 4 Nr. 1 , 43 b, 223 Abs. 1  BRAO — Mediator
BGH, Beschl. vom 1. Juli 2002 — AnwZ (B) 52/01 —
08/09/2003
S.433
  1.  Nach § 51 b BRAO verjähren Schadensersatzansprüche gegen Anwälte in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Liegt die Pflichtverletzung des Anwalts darin, dass Ansprüche des Mandanten gegen Dritte verjährt sind, beginnt die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs des Mandanten gegen den Anwalt mit dem Eintritt der Verjährung des Anspruchs des Mandanten gegen den Dritten.
2.  Eine Hemmung der Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs gegen den Anwalt durch eine Stundung (§ 202 BGB a.F.) für die Dauer des Berufungsverfahrens kann grundsätzlich nicht angenommen werden. Erforderlich ist insoweit eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien.
3.  Die Verjährungseinrede des Anwalts ist unzulässig, wenn er den Mandanten durch sein Verhalten von der Klageerhebung abgehalten hat.
4.  Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Mandanten rechtzeitig auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Anwalt und auf den Verjährungsbeginn des § 51 b BRAO hinzuweisen, wenn er begründeten Anlass zur Überprüfung seines früheren Verhaltens hatte.
5.  Unterlässt der Anwalt es, den Mandanten auf dessen (primäre) Schadensersatzansprüche gegen den Anwalt oder auf deren Verjährung hinzuweisen, so liegt darin eine schuldhafte Pflichtverletzung des Anwalts, die zur Folge hat, dass der Anwalt den Mandanten gemäß § 249 BGB so zu stellen hat, als wäre der Anspruch gegen den Anwalt nicht verjährt (sekundärer Schadensersatzanspruch).
6.  Auch der sekundäre Schadensersatzanspruch des Mandanten unterliegt der Verjährung des § 51 b BRAO. Die Verjährungsfrist des sekundären Schadensersatzanspruchs beginnt mit Ablauf der Verjährungsfrist des primären Schadensersatzanspruchs des Mandanten. (Nichtamtliche Leitsätze)

§ 51 b BRAO  — Verjährung der Anwaltshaftung
OLG Koblenz, Urt. vom 17. Dezember 2002 — 3 U 325/02 — rechtskräftig;
08/09/2003
S.433
  Es ist keine unzulässige Werbung, wenn eine Anwaltskanzlei eine Marketingaktion von Gewerbetreibenden in einer Stadt finanziell unterstützt und dafür an einer Eislauffläche sachliche Bandenwerbung betreibt. (Nichtamtlicher Leitsatz)
§ 43 b BRAO — Zulässigkeit von Bandenwerbung durch Rechtsanwälte
AnwG Hamm, Beschl. vom 14. März 2002 — AR 19/01 —
08/09/2003
S.433
  a)  Die Vorschrift des § 49 a Abs. 2 BRAO verbietet Rechtsanwälten die Vereinbarung eines Erfolgshonorars und einer sog. quota litis. Gegen dieses gesetzliche Verbot verstößt ein Rechtsanwalt, wenn er seinem Mandanten die Kosten der Rechtsverfolgung gegen eine Erfolgsbeteiligung finanziert.
b)  Ein Vertrag ist gemäß § 138 BGB sittenwidrig, wenn bei einem Streitwert unter 200.000 DM dem Prozessfinanzierer ein Anteil von 70  an dem etwaigen Erfolg zufällt und der von einer Vertragspartei mit der Prozessführung betraute Rechtsanwalt an dem prozessfinanzierenden Unternehmen mit 90  beteiligt ist. (Leitsätze aus Rechtscentrum.de)

§ 49 b BRAO; § 138 BGB — Erfolgshonorar
Kammergericht, Urt. vom 5. November 2002 — 13 U 31/02 —
08/09/2003
S.434
  Allein die Bezeichnung „Schwerpunkt” in Hinweisen und auf der Homepage eines Anwalts stellt keinen Verstoß gegen § 7 BORA dar. (Nichtamtlicher Leitsatz)
§ 43 b BRAO; § 7 BORA — Schwerpunkt-Hinweis eines Rechtsanwalts
AG Oldenburg, Urt. vom 21. März 2002 — 1 C 1034/02 —
08/09/2003
S.434

Buchbesprechungen

 Jaenichen
From Clones to Claims — The European Patent Office's Case Law on the Patentability of Biotechnology Inventions in Comparison to the United States Practice and Case Law
(König)
08/09/2003
S.434
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Markengesetz
(Popp)
08/09/2003
S.435
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Einführung in den Gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht
(Gürtler)
08/09/2003
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