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| Aufsätze |
| Lance D. Reich
One of Skill in the Art in Software Engineering: the Rising Tide
[2.-- € ]
I. Introduction : The reasonable person of patent law — one of ordinary skill in the art — is a well established objective legal standard created to provide a technical viewpoint from which different aspects of a patent application can be analyzed . This viewpoint is provided because patents are not written for the laymen, but rather contain subject matter which ”is common and well known” to a pe... | 02/2003
S.49 |
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| Markus Wolfram
„Reach-Through Claims” und „Reach-Through Licensing” — Wie weit kann Patentschutz auf biotechnologische Research Tools reichen?
[2.-- € ]
A. Problemstellung : Die Arzneimittelentwicklung in der forschenden pharmazeutischen Industrie erlebt derzeit aus mehreren Richtungen einen Innovationsschub: Die Genomics-Technologien führen zur Entdeckung einer Vielzahl neuer molekularer „targets” . Neue Synthesetechnologien, insbesondere die kombinatorische Chemie verbunden mit Automation und computergesteuerter Syntheselogistik führen zu einem... | 02/2003
S.57 |
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| Thorsten Beyerlein
Unwahre Erfinderbenennung und ihre Konsequenzen
[2.-- € ]
I. Die Erfinderbenennung im Rahmen der Patentanmeldung : Wer eine Erfindung zum Patent anmeldet, muss gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 PatG innerhalb von fünfzehn Monaten nach Einreichung der Anmeldung den oder die Erfinder gegenüber dem DPMA benennen und versichern, dass weitere Personen als die Benannten an der angemeldeten Erfindung nicht beteiligt sind . In diesem Zusammenhang ist nicht auszuschließe... | 02/2003
S.65 |
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| Entscheidungen |
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1. Bei Teilung des Patents gibt es keinen mit der Teilungserklärung abgetrennten Teil, der wieder in das Stammpatent zurückfallen könnte, weil die Teilungserklärung nach § 39 Abs. 3 PatG als nicht abgegeben gilt oder vorzeitig zurückgenommen wird. Ein „Schwebezustand” besteht lediglich im Hinblick auf das Entstehen der Teilanmeldung. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn durch die Teilungserklärung ein gegenständlich bestimmter Teil des Patents definiert und antragsgemäß im Stammpatent dieser Teil nicht mehr enthalten ist (im Anschluß an BGH Mitt. 2002, 526 — Sammelhefter). 2. Der Fachmann für die Entwicklung von Autoradios befaßt sich nicht nur mit der Lösung von vorgegebenen konkreten technischen Problemen, sondern ist allgemein um konkurrenzfähige Empfangsgeräte bemüht, berücksichtigt dabei mögliche Nutzerwünsche und achtet auf optimale Gebrauchsfähigkeit. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§§ 1, 4, 39, 60 PatG — Unterbrechungsbetrieb BPatG, Beschl. vom 20. November 2002
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20 W (pat) 15/01 —
| 02/2003
S.68 |
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Korrektur des Leitsatzes veröffentlicht in Mitt. 2002, 461:
Die inhaltliche Bewertung eines Dokuments und die davon abhängige Auslösung geschäftlicher Aktivitäten liegen nicht auf technischem Gebiet, auch wenn sie unter Einsatz eines Computers ausgeführt werden. (Amtlicher Leitsatz)
§ 1 PatG — Geschäftliche Tätigkeit BPatG, Beschl. vom 9. April 2002
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17 W (pat) 14/99 —
| 02/2003
S.70 |
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Korrektur des Leitsatzes veröffentlicht in Mitt. 2002, 463:
Eine Objektklasse als Ordnungsschema für Objekte nach Art einer geistigen Schablone ist ein gedankliches Konzept und somit keine technische Erfindung i.S.d. § 1 GebrMG. (Nichtamtlicher Leitsatz)
§§ 1, 15 GebrMG — Klasse für eine objektorientierte Programmiersprache BPatG, Beschl. vom 16. Januar 2002
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5 W (pat) 434/00 —
| 02/2003
S.70 |
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Die Aufrechterhaltung eines Widerspruchs nach einer im Rahmen eines Vergleichs eingegangenen Verpflichtung, sämtliche Angriffe gegen die angegriffene Marke aufzuheben, ist unzulässig. (Nichtamtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§ 42 Abs. 1
MarkenG — TACO BELL BGH, Beschl. vom 15. August 2002
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I ZB 14/00 —
| 02/2003
S.70 |
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Bei der Prüfung der Frage, ob eine Branchennähe der Tätigkeitsbereiche zweier Unternehmen besteht, ist darauf abzustellen, ob sich die Unternehmen auf dem Markt auch tatsächlich begegnen können, also jedenfalls eine Überschreitung der Kreise der Adressaten der jeweiligen Leistungen gegeben ist. (Nichtamtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§ 15 Abs. 2
MarkenG — NetCom II BGH, Urt. vom 11. April 2002
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I ZR 185/99 —
| 02/2003
S.71 |
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Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. 12. 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. Nr. L 40/1 vom 11.2.1989) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Stellt der Einzelhandel mit Waren eine Dienstleistung i.S.v. Art. 2 der Richtlinie dar?
Falls diese Frage bejaht wird:
2.
Inwieweit sind derartige Dienstleistungen eines Einzelhändlers inhaltlich zu konkretisieren, um die Bestimmtheit des Gegenstandes des Markenschutzes zu gewährleisten, welche erforderlich ist a) für die in Art. 2 der Richtlinie geregelte Funktion der Marke, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, b) für die Abgrenzung des Schutzbereichs einer solchen Marke im Kollisionsfall?
3.
Inwieweit ist der Bereich der Ähnlichkeit (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie) zwischen derartigen Dienstleistungen eines Einzelhändlers und a) sonstigen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Waren erbrachten Dienstleistungen oder b) den vom jeweiligen Einzelhändler vertriebenen Waren abzugrenzen? (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
Art. 2, 4 Abs. 1
, 5 Abs. 1
MarkenRiLi;
§§ 3 Abs. 1
, 9 Abs. 1
, 14 Abs. 2
MarkenG — Einzelhandelsdienstleistungen BPatG, Beschl. vom 15. Oktober 2002
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24 W (pat) 214/01 —
| 02/2003
S.73 |
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Die abstrakte Farbmarke magenta ist für bestimmte Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 36, 37, 38, 41, 42 von Haus aus unterscheidungskräftig. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§§ 3 Abs. 1
, 8 Abs. I
, 8 Abs. II Nr. 1 und 2
MarkenG — abstrakte Farbmarke magenta (2) BPatG, Beschl. vom 24. Juli 2002
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29 W (pat) 75/02 —
| 02/2003
S.77 |
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1. Auch bildliche Darstellungen, die eine gewisse gestalterische Eigenart aufweisen, können zur Beschreibung von Waren dienen und sind insoweit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. 2. Das Freihaltungsbedürfnis an beschreibenden Zeichen oder Angaben i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG soll den Mitbewerbern den ungehinderten Zugriff auf alle zur Warenbeschreibung geeignete Zeichen oder Angaben erhalten und ist deshalb nicht auf unersetzliche Fachangaben beschränkt. 3. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet die Eintragung von Marken, die ausschließlich
aus Zeichen oder Angaben bestehen
, die zur Warenbeschreibung dienen können, nicht nur von ausschließlich beschreibenden
Marken. Soweit sich also eine Marke zur Warenbeschreibung eignet, ist sie auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie neben dieser beschreibenden Eigenschaft möglicherweise weitere Interpretatio zuläßt. 4. Die bildliche Wiedergabe eines farbig ausgestalteten Pastenstrangs auf einen Zahnbürstenkopf ist für Zahnputz- und Mundpflegemittel gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Schutz ausgeschlossen. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG — Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf BPatG, Beschl. vom 30. April 2002
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24 W (pat) 170/01 —
| 02/2003
S.79 |
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Ein Teilaufhebungsbeschluß einer Markenstelle des Patentamts, durch den einer Beschwerde gegen den die Markenanmeldung zurückweisenden Beschluß nur teilweise abgeholfen wird, ist zwar materiellrechtlich grundsätzlich möglich und wirksam, kommt aber verfahrensrechtlich in der Regel nicht in Betracht. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§§ 66 Abs. 5 Satz 1, 2 und 4
, 71 Abs. 3 und 4
MarkenG — Seasons BPatG, Urt. vom 1. Oktober 2002
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33 W (pat) 153/02 —
| 02/2003
S.81 |
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1. Bei einem gemäß § 79 Abs. 1 Satz 3 MarkenG an Verkündungs Statt zuzustellenden Beschluß kann auch nach Schluß der mündlichen Verhandlung ein Teilverzicht auf die angegriffene Marke berücksichtigt werde, sofern er sich auf die bloße Streichung eines im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthaltenen Begriffs beschränkt. Dagegen ist eine nachträgliche Berücksichtigung von Teilverzichten ausgeschlossen, wenn dadurch der Wortlaut eingetragener Begriffe des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen verändert wird, was stets eine nach Schluß der mündlichen Verhandlung nicht mehr mögliche Prüfung auf etwaige unzulässige Erweiterungen erfordert. 2. Ein Erfahrungssatz, daß der Verkehr auf dem Warengebiet der Biere bei mehrteiligen Marken den Herstellerangaben regelmäßig besonderes Gewicht zumißt (vgl. BGH GRUR 2002, 167, 170 „Bit/Bud”), setzt eine eigene kennzeichnende Wirkung dieser Angaben innerhalb der Gesamtmarke voraus. Herstellerbezeichnungen, die in der Gesamtmarke lediglich eine völlig untergeordnete Stellung am Rande der Lesbarkeit einnehmen, berühren dagegen weder den kennzeichnenden Charakter der Marke (i.S.v. § 26 Abs. 3 MarkenG) noch stehen sie der Annahme des prägenden Charakters eines anderen dominierenden Markenbestandteils entgegen. 3. Die Wortmarke „Waldschlößchen” ist verwechselbar mit einer Wort-Bild-Marke, die den hervorgehobenen Wortbestandteil „Waldschloß Pils” aufweist. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§§ 9 Abs. 1 Nr. 2
, 26, 79 Abs. 1
MarkenG;
§ 296 a ZPO — Waldschlößchen BPatG, Beschl. vom 13. August 2002
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24 W (pat) 32/01 —
| 02/2003
S.82 |
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Zur Frage der Eintragungsfähigkeit der Marke „Das Perfekte Mietpaket” für die Dienstleistung „Vermietung und Leasing von Kraftfahrzeugen ... (Nichtamtlicher Leitsatz)
.
[2.-- € ]
§ 8 Abs. 2
MarkenG — Das Perfekte Mietpaket BPatG, Beschl. vom 12. September 2001
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26 W (pat) 199/00 —
| 02/2003
S.85 |
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1. Auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen und der Telekommunikationsgeräte haben Marken, die beschreibende Angaben durchscheinen lassen („sprechende Zeichen”) normale Kennzeichnungskraft. 2. Bejahung der assoziativen Verwechslungsgefahr aufgrund der Art des Aufbaus der sich gegenüberstehenden Marken und des Vorliegens einer entsprechend gebildeten Markenfamilie der Widersprechenden mit einem Buchstaben. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§§ 42 Abs. 2 Nr. 1
, 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG — T-control ./. T-Connect BPatG, Beschl. vom 24. Juli 2002
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29 W (pat) 21/01 —
| 02/2003
S.86 |
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Eine auf den Grund des § 83 Abs. 3 Nr. 6 gestützte Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb begründet, weil bei der Entscheidung der Vorinstanz eine offensichtlich der Entscheidung entgegenstehende Entscheidung außer acht gelassen wurde. Dem Begründungserfordernis ist vielmehr schon dann genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung nimmt, das ein Verfahrensbeteiligter vorgetragen hat. (Nichtamtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§ 83 Abs. 3 Nr. 6
MarkenG — Außerachtlassen einer entgegenstehenden Entscheidung BGH, Beschl. vom 10. Oktober 2002
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I ZB 7/02 —
| 02/2003
S.88 |
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Die weit verbreitete, in der Regel standardmäßig verwendete salvatorische Klausel, nach der ein nichtiges Rechtsgeschäft auch ohne die nichtige Klausel wirksam sein soll, entbindet nicht von der nach § 139 BGB vorzunehmenden Prüfung, ob die Parteien das teilnichtige Geschäft als Ganzes verworfen hätten oder aber den Rest hätten gelten lassen. Bedeutsam ist sie lediglich für die von § 139 BGB abweichende Zuweisung der Darlegungs- und Beweislast; diese trifft denjenigen, der entgegen derErhaltensklausel den Vertrag als Ganzen für unwirksam hält (Aufgabe von BGH, Urt. v. 8. 2. 1994 — KZR 2/93, WuW/E 2909, 2913 — Pronuptia II). (Leitsatz aus Rechtscentrum.de)
§ 139 BGB — salvatorische Klausel BGH, Urt. vom 24. September 2002
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KZR 10/01 —
| 02/2003
S.89 |
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Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verlangt von dem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, daß er seine Mitgesellschafter im Rahmen der Auseinandersetzung über Umstände, die deren mitgliedschaftliche Vermögensinteressen berühren, zutreffend und vollständig informiert. (Leitsatz aus rechtscentrum.de)
§ 705 BGB — gesellschaftsrechtliche Treuepflicht BGH, Urt. vom 9. September 2002
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II ZR 198/00 —
| 02/2003
S.89 |
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Eine GmbH trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG — entsprechend den Grundsätzen zu §§ 93 Abs. 2 AktG, 34 Abs. 2 GenG — die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, daß und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen können. Hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, daß er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder daß der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre. (Nichtamtlicher Leitsatz)
§ 93 Abs. 2 Satz 2
AktG;
§ 34 Abs. 2 Satz 2
GenG;
§ 43 Abs. 2
GmbHG — Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers BGH, Urt. vom 4. November 2002
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II ZR 224/00 —
| 02/2003
S.89 |
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Hat der Schuldner im Berufungsrechtszug versäumt, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen, so ist dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur dann stattzugeben, wenn er auf Gründe gestützt wird, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von dem Beratungsgericht noch nicht vorlagen oder vom Schuldner nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht werden konnten. (Nichtamtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§§ 719 Abs. 2 Satz 1
, 712, 544 Abs. 5 Satz 2
ZPO — Der Grüne Punkt BGH, Beschl. vom 10. Oktober 2002
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I ZR 217/02 —
| 02/2003
S.89 |
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1. Die Vorschrift des § 128 a Abs. 2 ZPO, die durch das am 1.1.2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz (ZPO-RG) vom 27.7.2001 in die ZPO eingefügt worden ist und u.a. die Möglichkeit eröffnet, Zeugen per Videokonferenz zu vernehmen, ist über § 99 Abs. 1 PatG auch im patentgerichtlichen Verfahren anwendbar. Insoweit enthält das Patentgesetz keine abweichenden Bestimmungen und es sind auch keine verfahrensrechtliche Besonderheiten ersichtlich, die einer Anwendung dieser Bestimmung in patentgerichtlichen Verfahren entgegenstehen könnten. 2. Der Senat sieht sich an der Zeugeneinvernahme per Videokonferenz in einem am 1.1.2002 bereits anhängigen gerichtlichen Einspruchsbeschwerdeverfahren auch nicht durch die Übergangsvorschriften des ZPO-RG Art. 3 Nr. 3 und den dadurch in das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO ) eingefügten § 26 gehindert. Da das patentgerichtliche Verfahren die erste gerichtliche
Instanz darstellt, hält der Senat nicht die Vorschrift des § 26 Nr. 10 EGZPO, sondern die für das erstinstanzliche Verfahren maßgebliche Vorschrift des § 26 Nr. 2 EGZPO für anwendbar. Diese Auslegung der Übergangsvorschrift verwirklicht zudem deren erklärtes Ziel, nämlich die mit der Reform verbundenen Verbesserungen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Inkrafttretens auch bei den bereits anhängigen Verfahren eintreten zu lassen. (Amtliche Leitsätze)
§ 99 Abs. 1
PatG;
§ 128 Abs. 2
ZPO;
§ 26 Nr. 2 u. 10
EGZPO — Leiterplattennutzung — Trennvorrichtung/Videokonferenz BPatG, Beschl. vom 16. Juli 2002
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23 W (pat) 32/98 —
| 02/2003
S.90 |
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Ist die Prozeßkostensicherheit voraussichtlich ausgeschöpft, kann weitere Sicherheit beantragt werden. (Nichtamtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§ 112 Abs. 3
ZPO — Erhöhung der Prozeßkostensicherheit BGH, Beschl. vom 2. Oktober 2002
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I ZR 15/02 —
| 02/2003
S.90 |
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Zur Frage des Umfangs des Auskunftsanspruchs des Mandanten an seinen Anwalt. (Nichtamtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§§ 666, 675 BGB — Auskunftsanspruch an den Anwalt Kammergericht, Urt. vom 12. Oktober 2001
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15 U 6025/00 —
| 02/2003
S.90 |
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Die an einen Rechtsanwalt gerichtete Verfügung, das Gutachten des Direktors einer Nervenklinik oder eines der dort tätigen Fachärzte über den Gesundheitszustand des Anwalts vorzulegen, genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 8 a Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht. Eine solche Verfügung löst die Vermutungswirkung des § 15 Satz 2 BRAO nicht aus und bietet daher keine Grundlage für den Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO. Dies gilt auch dann, wenn diese Verfügung bestandskräftig geworden ist. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§§ 14 Abs. 2 Nr. 3
, 15 Satz 2
, 8 a Abs. 1 Satz 1
BRAO — Persönlichkeitsstörung BGH, Beschl. vom 23. September 2002
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AnwZ (B) 56/01 —
| 02/2003
S.93 |
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