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Heft 01/2003
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Aufsätze

 Nicola Dagg
„TO STAY ... OR NOT TO STAY”  [2.-- € ]
Das Problem : Zwischen der Erteilung eines europäischen Patents und dem Abschluss des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens vor dem europäischen Patentamt („EPA”) vergehen oft mehrere Jahre. Ein Patentinhaber, der geduldig auf die Erteilung seines Patentrechts gewartet hat und nun seine Rechte im Verletzungsverfahren durchsetzen will, sieht sich weiteren Verzögerungen ausgesetzt, wenn das betreffe...
01/2003
S.1
 Uta Köster
Auslegung der Patentansprüche unter Einbeziehung des allgemeinen Fachwissens bzw. Standes der Technik im Hinblick auf die Bestimmung des Schutzbereichs  [2.-- € ]
I. Historische Entwicklung der Grundsätze zur Patentauslegung in Deutschland : Vor dem Zeitalter des deutschen PatG 1981, das nach mehreren Änderungen die heute gültige Fassung ist, unterlagen die Grundsätze zur Bestimmung des Schutzumfangs eines Patents einem durch Erteilungspraxis, Rechtslehren und Rechtsprechung wechselseitig bestimmten Wandel. Das erste deutsche PatG 1877 schrieb noch keinen ...
01/2003
S.5
 Ulf Vormbrock
Der Schutz technischer Zeichnungen  [2.-- € ]
Das Kernstück einer technischen Konstruktion ist die dieser zugrunde liegende technische Zeichnung. Sie stellt einen erheblichen finanziellen Wert dar, da sie unter großem zeitlichen und finanziellen Aufwand entsteht und alle wesentlichen Konstruktionsmerkmale einer Maschine oder technischen Anlage enthält. Problematisch ist, dass beispielsweise im Bereich der Anlagentechnik die Unterlagen nicht ...
01/2003
S.12
 Helmut Eichmann
Zur Umsetzung der Geschmacksmusterrichtlinie  [2.-- € ]
Die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen musste von den Mitgliedstaaten bis 28.10.2001 in nationales Recht umgesetzt werden . Für die Umsetzung in der Bundesrepublik Deutschland liegt ein Referentenentwurf für ein Geschmacksmusterreformgesetz vom 22.4.2002 vor . Entgegen den ursprünglichen Planungen des B...
01/2003
S.17

Entscheidungen

  § 81 Abs. 2 PatG steht einer Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil eines einspruchsbefangenen europäischen Patents nicht entgegen, soweit die Klage auf eine ältere nationale Anmeldung i.S.v. Art. 139 Abs. 2 EPÜ gestützt wird und der Offenbarungsgehalt der dem angegriffenen europäischen Patent zugrundeliegenden europäischen Anmeldung nicht über den Offenbarungsgehalt der älteren nationalen Anmeldung hinausgeht. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 81 Abs. 2  PatG; Art. 139 Abs. 2  EPÜ — Schlauchbeutel
BPatG, Urt. vom 11. Juli 2002 — 1 Ni 23/01 —
01/2003
S.20
  1.  Art. 7 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken i.d.F. des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2.5.1992 ist dahin auszulegen, dass sich der Inhaber einer Marke auf seine Rechte aus der Marke berufen kann, um einen Parallelimporteur am Umpacken von Arzneimitteln zu hindern, es sei denn, die Ausübung dieser Rechte trägt zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten bei.
2.  Ein Umpacken von Arzneimitteln in neue Packungen ist objektiv erforderlich i.S.d. Rechtsprechung des Gerichtshofes, wenn ohne dieses Umpacken aufgrund des starken Widerstands eines nicht unerheblichen Teils der Verbraucher gegen mit Etiketten überklebte Arzneimittelpackungen von einem Hindernis für den tatsächlichen Zugang zum betreffenden Markt oder zu einem beträchtlichen Teil dieses Marktes auszugehen ist.
3.  Der Parallelimporteur muss in jedem Fall die Voraussetzung der vorherigen Unterrichtung beachten, um zum Umpacken der mit einer Marke versehenen Arzneimittel berechtigt zu sein. Beachtet der Parallelimporteur diese Voraussetzung nicht, so kann sich der Markeninhaber der Vermarktung des umgepackten Arzneimittels widersetzen. Es ist Sache des Parallelimporteurs selbst, den Markeninhaber von dem beabsichtigten Umpacken zu unterrichten. Im Streitfall ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu prüfen, ob der Markeninhaber über eine angemessene Frist zur Reaktion auf das Umpackvorhaben verfügte. (Amtliche Leitsätze)

Art. 7 Abs. 2  Erste Richtlinie 89/104/EWG — Umpacken durch Parallelimporteur
EuGH, Urt.  vom 23. April 2002 — C- 143/00 —
01/2003
S.21
  1.  Es gibt keine Kategorie von Marken, die nicht aufgrund des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b bis d und 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, wohl aber aufgrund des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie von der Eintragung ausgeschlossen sind, weil sie nicht gekennzeichnet sind, die Waren des Inhabers von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2.  Die Form der Ware, für die das Zeichen eingetragen wurde, muss keine willkürliche Ergänzung, wie z.B. eine Verzierung ohne funktionelle Bedeutung, aufweisen, um i.S.d. Art. 2 der Richtlinie 89/104 zur Unterscheidung dieser Ware geeignet zu sein.
3.  War ein Marktteilnehmer einziger Lieferant bestimmter Waren auf dem Marke, so kann die ausgedehnte Benutzung eines Zeichens, das aus der Form dieser Waren besteht, ausreichen, um das Zeichen unterscheidungskräftig i.S.v. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 89/104 zu machen, wenn infolge dieser Benutzung ein wesentlicher Teil der betroffenen Verkehrskreise die form mit diesem Marktteilnehmer und mit keinem anderen Unternehmen in Verbindung bringt oder annimmt, dass Waren mit dieser Form von diesem Marktteilnehmer stammen. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Umstände, unter denen die in dieser Vorschrift aufgestellte Voraussetzung erfüllt ist, durch konkrete und verlässliche Informationen belegt sind, ob berücksichtigt ist, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die in Rede stehende Kategorie von Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt, und ob es auf der Benutzung der Marke als Ware beruht, dass die betroffenen Verkehrskreise die Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen.
4.  Art. 3 Abs. 1 Buchst. e zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass ein Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, aufgrund dieser Vorschrift nicht eintragungsfähig ist, wenn nachgewiesen wird, dass die wesentlichenfunktionellen Merkmale dieser Form nur der technischen Wirkung zuzuschreiben sind. Ferner kann durch den Nachweis, dass es andere Formen gibt, mit denen sich die gleiche technische Wirkung erzielen lässt, nicht das Ertragshindernis oder der Grund für die Ungültigerklärung nach dieser Vorschrift aufgeräumt werden. (Amtliche Leitsätze)

Art. 3 Abs. 1 und 3  RL 89/104/EWG — Philips/Remington
EuGH, Entsch. vom 23. Juni 2002 — C- 299/99 —
01/2003
S.22
  Eine gewisse klangliche Ähnlichkeit zwischen zwei Werktiteln kann eine Verwechslungsgefahr dann nicht begründen, wenn der dem Verkehr ohne weiteres erkennbare Sinngehalt eines der Titel als geflügeltes Wort („1, 2, 3 im Sauseschritt”) von dem anderen Titel („Eins, zwei, drei im Bärenschritt”) abweicht. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 5 Abs. 3 , 15 Abs. 2  MarkenG — 1, 2, 3 im Sauseschritt
BGH, Urt. vom 6. Juni 2002 — I ZR 108/00 —
01/2003
S.22
  a)  Der Begriff der Beeinflussung der Unterscheidungskraft ist in Art. 5 Abschn. C Abs. 2 und Art. 6 quinquis Abschn. C Abs. 2 PVÜ einheitlich auszulegen. Maßgeblich ist, ob der kennzeichnende Charakter der Marke verändert wird.
b)  Die Anmelderin kann die Einverständniserklärung zu einer Zeitrangverschiebung nach § 156 Abs. 3 MarkenG, die sie in einem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nach § 156 Abs. 4 MarkenG verweigert hat, in einem späteren Beschwerdeverfahren, das erst nach dem 1.1.1995 anhängig geworden ist, nicht mehr nachholen. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

Art. 5 Abschn. C Abs. 2 , 6 quinquies Abschn. C Abs. 2  PVÜ; § 156 Abs. 3, 4 und 5  MarkenG; § 4 Abs. 2 Nr. 1  WZG — BWC
BGH, Beschl. vom 11. Juli 2002 — I ZB 24/99 —
01/2003
S.22
  Ist eine Vereinbarung über die Erfindervergütung nicht getroffen und kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Vergütungsfestsetzung nicht nach, so stellt das Zuwarten des Arbeitnehmererfinders mit der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs für sich allein keinen Umstand dar, der ein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitgebers dahin begründen kann, der Arbeitnehmererfinder werde auch in Zukunft keinen Vergütungsanspruch geltend machen. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 242 Cc BGB; §§ 9, 12 ArbEG — Ozon
BGH, Urt. vom 10. September 2002 — X ZR 199/01 —
01/2003
S.24
  Die Wortfolge „Bar jeder Vernunft” ist unter anderem für „Papier, Schreibwaren, Bürogeräte, Bekleidungsstücke, Erziehung und Unterricht” unterscheidungskräftig. Dagegen kann der Wortfolge für andere Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlen, wenn ihr der Verkehr nur eine inhaltliche Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen entnimmt. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 8 Abs. 2 Nr. 1  MarkenG — Bar jeder Vernunft
BGH, Beschl. vom 13. Juni 2002 — I ZB 1/00 —
01/2003
S.28
  Der Eintragung einer einstelligen Zahl (hier: Zahl „1”) für (u.a.) Zigaretten steht weder das Fehlen einer konkreten Unterscheidungskraft noch das Bestehen eines Freihaltungsbedürfnisses entgegen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2  MarkenG — Zahl „1”
BGH, Beschl. vom 18. April 2002 — I ZB 23/99 —
01/2003
S.29
  Wenn ein Widerspruchsverfahren in der Cooling-off-Periode beendet wurde, ist das Amt nicht verpflichtet, eine Kostenentscheidung gemäß Art. 81 GMV zu treffen (im Gegensatz zur HABM-Entscheidung vom 1.2.2002 — R862/2002-3 — GOLDEN LIGHTS). (Nichtamtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
DV-Regel 19, 94 (2); Art. 81, 82 (1) GMV — RISO
HABM, Entsch. vom 7. Mai 2002 — R 677/1999 — 2;
01/2003
S.29
  1.  Ein Buch und eine auf die Titelseite einer Zeitschrift (hier: „Focus”) aufgeklebte, aber zur abgetrennten Verwendung vorgesehene Broschüre (hier: ein „Tarif-Heftchen”) sind für die Beurteilung des Titelschutzes derselben Werkkategorie „Buch” zuzuordnen.
2.  Der Titel „Das Telefon-Sparbuch” für ein schmales Tarif-Heftchen ist mit dem Sachbuchtitel „Das Telefon Sparbuch” auch dann unmittelbar verwechslungsfähig, wenn beide Werke sich mit unterschiedlichen Aspekten des liberalisierten Telekommunikationsmarktes beschäftigen und aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes deutlich voneinander abweichen. (Amtliche Leitsätze)

§§ 15 Abs. 2 und 4 , 5 Abs. 1 und 3  MarkenG — Telefon-Sparbuch
OLG Hamburg, Urt. vom 31. Mai 2002 — 4 U 37/01 — nicht rechtskräftig;
01/2003
S.37
  Verwendet der Hersteller für eine Ware in den anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine andere Marke als in Deutschland, hat nicht er darzulegen und zu beweisen, daß er damit keine Abschottung der Märkte beabsichtigt. Vielmehr hat der Parallelimporteur darzulegen und zu beweisen, daß ihn die Umstände dazu zwingen, die im Ausland verwendete Marke durch die in Deutschland verwendete Marke zu ersetzen, um im Vertrieb der Ware nicht beeinträchtigt zu werden. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 14, 24 MarkenG — Topinasal
OLG Hamburg, Urt. vom 27. Juli 2002 — 3 U 269/00 —
01/2003
S.37
  1.  Die Marke „VISA” verfügte in der Bundesrepublik Deutschland bereits im Jahr 1996 über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft. Es handelt sich um eine bekannte Marke i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.
2.  Der Umstand, daß der Verbraucher mit der VISA-Karte u.a. auch Kosmetikartikel bezahlen kann, und dabei zum Teil besondere Vergünstigungen erhält, führt nicht zu einer Ausweitung des Schutzbereichs der Marke „VISA” auf Kosmetikartikel.
3.  Aus der in § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG übernommenen Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL ergibt sich, daß eine Verwechslungsgefahr dann nicht mehr angenommen werden kann, wenn eines der beiden Tatbestandsmerkmale der Bestimmung, nämlich die Markenähnlichkeit oder die Warenähnlichkeit, gänzlich fehlt. (Amtliche Leitsätze)

§§ 4 Nr. 1 , 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 , 14 Abs. 5 , 5 Abs. 2 Satz 1 , 15 Abs. 2, 3 und 4  MarkenG; § 1 UWG; §§ 12, 823 BGB — VISA
OLG Hamburg, Urt. vom 20. Juni 2002 — 3 U 282/99 —
01/2003
S.37
  1.  Die Verwendung von „die tagesschau” als Rubrikenüberschrift in einer Zeitung, und zwar nur für satirische Beiträge, ausgenommen solche, die sich thematisch mit der Fernseh- Nachrichtensendung „Tagesschau” beschäftigen, verstößt gegen § 15 Abs. 3 MarkenG. Die Wertschätzung des besonders bekannten Titels „Tagesschau” wird in unlauterer Weise ausgenutzt, entsprechendes gilt für die gleichnamige Dienstleistungsmarke (§ 14 Abs. 3 MarkenG).
2.  Die Rubrikenüberschrift „die tagesschau” stellt eine titelmäßige Benutzung dar, die satirische Rubrik ist schon durch die Anlehnung an den bekannten Titel der TV-Sendung eine selbständige Abteilung innerhalb der Zeitung. Beschreibende Anklänge bei der Überschrift „die tagesschau” stehen der Titelbenutzung nicht entgegen.
3.  Für eine solche Titelbenutzung fehlt es am berechtigten Interesse, andererseits besteht die Gefahr der Verwässerung der Kennzeichnungskraft. Art. 5 GG ist nicht verletzt, es geht nach dem Streitgegenstand, nicht etwa um Titel- bzw. Markenparodie. (Amtliche Leitsätze)

§§ 14 Abs. 3 , 15 Abs. 3  MarkenG — Tagesschau
OLG Hamburg, Urt. vom 4. Juli 2002 — 3 U 27/01 —
01/2003
S.37
  Ist das Markenrecht nicht erschöpft, stellt Parallelimport eine Straftat i.S.v. § 143 MarkenG dar. (Nichtamtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 143 MarkenG — STIHL
Landgericht Meiningen, Beschl. vom 11. September 2000 — 4 Qs 114/2000 —
01/2003
S.37
  Hat sich ein Schuldner verpflichtet, die Verwendung einer bestimmten Domain zu unterlassen, taucht diese Domain jedoch weiterhin in Suchmaschinen auf, auf die der Schuldner keinen Einfluss nehmen kann, liegt kein schuldhafter Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vor. (Nichtamtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 276 BGB — Suchmaschine
OLG Köln, Beschl. vom 13. Juni 2001 — 6 W 25/01 —
01/2003
S.38
  Auch in reinen Wettbewerbssachen kann die Hinzuziehung eines Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein, falls umfangreiche technische Ausführungen nötig sind, was zu einer Erstattungsfähigkeit der Kosten der Hinzuziehung führt, wobei bei der Prüfung der Notwendigkeit nicht auf den Tenor der Entscheidung abzustellen ist, sondern auf den gesamten Sachverhalt. (Nichtamtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 91 Abs. 1 Satz 1  ZPO — Umfangreiche technische Ausführungen
OLG Köln, Beschl. vom 16. August 2002 — 81 O 66/01 —
01/2003
S.39
  Wird die Verletzung deutscher Markenrechte durch eine dänische Homepage unter der Top-Level-Domain „.dk” geltend gemacht, sind deutsche Gerichte im Geltungsbereich des EuGVÜ gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ stets zuständig. Insoweit ist durch das Inkrafttreten der EuGVVO zum 1.3.2002 keine Änderung erfolgt, denn nach Art. 1 Abs. 3 EuGVVO gilt das EuGVÜ im Verhältnis zu Dänemark fort. Von Art. 5 Abs. 3 EuGVÜ werden auch die quasideliktischen Tatbestände des Kennzeichen- und Wettbewerbsrechts erfasst.
Internet-Werbung für Waren und Dienstleistungen, welche nicht im territorialen Schutzbereich der Marke erbracht werden können, stellt nur dann eine Verletzung der verwendeten Inlandsmarke dar, wenn die Homepage über die bloße Möglichkeit der Abrufbarkeit im Inland hinaus auch einen weiteren territorialen Inlandsbezug aufweist. Der Inlandsbezug ist im Rahmen einer umfassenden, die widerstreitenden Interessen berücksichtigenden Einzelfallabwägung festzustellen. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

Art. 5 Nr. 3  EuGVVO; Art. 1 Abs. 3  EuGVÜ; §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 , 14 Abs. 5  MarkenG — „Dänische Homepage”
OLG Hamburg, Urt. vom 2. Mai 2002 — 3 U 312/01 —
01/2003
S.39
  Das Vergabesystem der DENIC steht einem Vergleich der Domainnamen mit pfändbaren Marken- und Patentrechten als immateriellen Schutzrechten entgegen. Eine Pfändung des Domainnamens ist unzulässig. (Nichtamtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§§ 857, 793, 569, 577 ZPO — Domain-Pfändung
LG München I, Beschl. vom 12. Februar 2001 — 20 T 19368/00 —
01/2003
S.42
  Eine Internetdomain (Adresse zur Nutzung im Internet) ist veräußerlich und damit als Vermögensrecht nach § 857 ZPO pfändbar. (Nichtamtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 857 ZPO — Domainpfändung II
LG Düsseldorf, Beschl. vom 16. März 2001 — 25 T 59/01 —
01/2003
S.43
  1.  Die Verwendung der Internet-Adresse „www.anwalt-muelheim.de” stellt keine Irreführung i.S.d. § 3 UWG dar, da sich bereits aus dem Singular „Anwalt” ergibt, dass es sich keineswegs um die einzige Anwaltskanzlei in Mülheim an der Ruhr handelt.
2.  Auch ein Verstoß gegen § 1 UWG i.V.m. § 43 b BRAO liegt nicht vor, da weder unlauteres Abfangen von Kunden vorliegt noch ein unzulässiges „Sich-Herausstellen”. (Leitsatz von Herrn Dr. Schmittmann, Essen)
 [2.-- € ]

§ 1 und 3 UWG; § 43 b BRAO — anwalt-muelheim.de
LG Duisburg, Urt. vom 10. Januar 2002 — 21 O 201/01 —
01/2003
S.44
  Die Kosten einer Geburtstagsfeier, zu der fast ausschließlich Betriebsangehörige geladen sind und die den Charakter eines üblichen Betriebsfests zur Verbesserung der Stimmung der Belegschaft hat, können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. (Nichtamtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 4 Abs. 4  EStG; § 8 Abs. 3 Satz 2  KStG — 50. Geburtstag
Finanzgricht Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juli 2002 — 3 K 119/99 —
01/2003
S.45
  1.  Zu Einzelfragen der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation.
2.  Ein Bindestrich in einer Marke kann Auswirkungen auf ihre phonetische Wiedergabe haben.
3.  Auf dem Gebiet der Telekommunikation und der Telekommunikationsgeräte ist bei aus Herstellerkennzeichen und Produktkennzeichnungen zusammengesetzten Marken keine deutliche Neigung zur generellen Verkürzung um den Herstellerhinweis festzustellen. Der Bestandteil „T-” prägt daher den Gesamteindruck der u.a. für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38, 41 und 42 eingetragenen Marke „T-INNOVA” mit.
4.  Zur Frage der Verwechslungsgefahr aufgrund einer gedanklichen Verbindung i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG als Fall einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, wenn ein Zeichen, das Firmenkennzeichen oder Firmenschlagwort der Widerspruchsmarke ist (hier „INNOVA”), in die jüngere Marke (hier „T-INNOVA”) integriert wurde. (Amtliche Leitsätze)

§§ 42 Abs. 2 Nr. 1 , 9 Abs. 1 Nr. 2  MarkenG — T-INNOVA = Innova
BPatG, Beschl. vom 12. Juni 2002 — 29 W (pat) 220/00 —
01/2003
S.47
  1.  Eine für bestimmte Dienstleistungen gängige und eindeutig beschreibende Aussage vermag auch für die Waren, auf die sich diese Dienstleistungen offensichtlich und unmittelbar beziehen, nicht die erforderliche Herkunftsfunktion auszuüben.
2.  „GETRÄNKE INS HAUS” (mit werbeüblichen graphischen Zusätzen) für die Waren „Getränke aller Art” gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht schutzfähig. (Amtliche Leitsätze)

§ 8 Abs. 2 Nr. 1  MarkenG — Getränke ins Haus
BPatG, Beschl. vom 10. Juli 2002 — 26 W (pat) 161/01 —
01/2003
S.47
  Die abstrakte Farbzusammenstellung „magenta/grau” ist für bestimmte Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 36, 37, 38, 41 und 42 von Haus aus unterscheidungskräftig. (Amtlicher Leitsatz)
Art. 2 MarkenRL; §§ 3 Abs. 1 , 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2  MarkenG — abstrakte Farbmarke magenta/grau (2)
BPatG, Beschl. vom 24. 7. 2002 — 29 W (pat) 101/02 —
01/2003
S.47
  1.  Die Beschwerde gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren ist nicht nach Nr. 411200 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG gebührenpflichtig.
2.  Da die Zulässigkeit dieser Beschwerde nicht von der Zahlung einer Gebühr abhängt, hält der Senat an den Grundsätzen der „Luftfilter”-Entscheidung (BPatGE 43, 187) fest, wonach der Anmelder im Verfahrenskostenhilfebeschwerdeverfahren keine Verfahrenskostenhilfe gewährt wird. (Amtliche Leitsätze)

§§ 1 Abs. 1 , 2 Abs. 1 i.V.m. Nr. 411200  PatKostG — Gebührenfreie Verfahrenskostenhilfebeschwerde
BPatG, Beschl. vom 26. September 2002 — 9 W (pat) 30/02 —
01/2003
S.47

Buchbesprechungen

 van Hess
Verfahrensrecht in Patentsachen
(Hellebrand)
01/2003
S.48


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