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Heft 03/2003
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Aufsätze

 Walter Guth
Das Urteil des EuGH zur Riechmarke — Anmerkungen und Folgerungen  [2.-- € ]
1.  Das zu einer Vorlageentscheidung des 33. Senats des Bundespatentgerichts ergangene Urteil des EuGH zur Riechmarke beschäftigt sich mit der bislang rege diskutierten Frage der graphischen Darstellbarkeit von olfaktorischen Marken (Geruchs- oder Riechmarken) . In dieser Entscheidung stellt der EuGH fest, dass grundsätzlich auch nicht visuell wahrnehmbare Zeichenformen als Marke eingetragen werd...
03/2003
S.97
 Martin Schlötelburg
Die Prüfungsrichtlinien für Gemeinschaftsgeschmacksmuster  [2.-- € ]
Mit der Vorlage des Entwurfs der Prüfungsrichtlinien für die Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern hat das Harmonisierungsamt in Alicante nunmehr in wesentlichen Punkten Klarheit geschaffen, wie das Amt die einschlägigen Verordnungen zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster auslegt. Beim Lesen der Richtlinien wird rasch deutlich, dass das Prüfungsverfahren sehr stark auf die Bedürfnisse der Anme...
03/2003
S.100
 Helmut Eichmann
Zur Umsetzung der Geschmacksmusterrichtlinie  [2.-- € ]
In Abschnitt II.3 des in Mitt. 2003, 17—20 veröffentlichten Beitrags ist die Ansicht vertreten worden, dass es möglich sein sollte, die Verlängerung der Schutzdauer von Geschmacksmustern auf bis zu 25 Jahre bereits vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes in Anspruch zu nehmen. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit bereits an versteckter Stelle eröffnet. Das „Gesetz zur Bereinigun...
03/2003
S.102
 Britta Bartenbach
Die Schuldrechtsreform und ihre Auswirkungen auf das Lizenzvertragsrecht  [2.-- € ]
Einleitung : Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, das seit dem 1.1.2002 in Kraft ist, ist Folge der Umsetzung der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie , der Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtlinie) . Ein weiterer Beweggrund für die Reform war die Angleichung an das UN-Ka...
03/2003
S.102

Entscheidungen

  Die Angaben, die der Fachmann zur Ausführung der geschützten Erfindung benötigt, müssen nicht im Patentanspruch enthalten sein; es genügt, wenn sie sich aus dem Inhalt der Patentschrift insgesamt ergeben. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
Art. 138 Abs. 1 Buchst. b  EPÜ; Art. II 1 Nr. 2  IngPatÜG — Kupplungsvorrichtung II
BGH, Urt. vom 1. Oktober 2002 — X ZR 112/99 —
03/2003
S.114
  1.  Zur Frage des maßgeblichen Fachmanns.
2.  Enthält eine Vorrichtung aus dem Stand der Technik Merkmale, die offensichtlich durch einen spezifischen Zweck dieser Vorrichtung bedingt sind, der bei der Lösung der dem Patent zugrundeliegenden Aufgabe nicht oder nicht notwendig erreicht werden soll, liegt es in der Regel für den Fachmann nahe, bei der Lösung der dem Patent zugrundeliegenden Aufgabe solche Merkmale wegzulassen.
3.  Bei einem Verrichtungsanspruch kann ein neuer Verwendungszweck alleine die Patentfähigkeit nicht begründen, wenn dieser Verwendungszweck nicht eine konstruktive Veränderung gegenüber dem Stand der Technik erfordert. (Nichtamtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§§ 4, 21 Abs. 1 Nr. 1 , 22 PatG — Rührwerk
BGH, Urt. vom 17. September 2002 — X ZR 1/99 —
03/2003
S.116
  Eine Lehre, die lediglich Angaben zu einem mathematischen Verfahren enthält, aber keine Lösung eines konkreten technischen Problems angibt, liegt auch dann nicht auf technischem Gebiet, wenn sie auf technische Systeme eingeschränkt wird. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 1 Abs. 2  PatG — Fuzzy Clustering
BPatG, Beschl. vom 30. Juli 2002 — 17 W (pat) 66/01 —
03/2003
S.121
  1.  An invention consisting of a mixture of technical and nontechnical features and having technical character as a whole is to be assessed with respect to the requirement of inventive step by taking account of all those features which contribute to said technical character whereas features making no such contribution cannot support the presence of inventive step.
2.  Although the technical problem to be solved should not be formulated to contain pointers to the solution or partially anticipate it, merely because some feature appears in the claim does not automatically exclude it from appearing in the formulation of the problem. In particular where the claim refers to an aim to be achieved in a non-technical field, this aim may legitimately appear in the formulation of the problem as part of the framework of the technical problem that is to be solved, in particular as a constraint that has to be met. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

Art. 52 Abs. (1), (3) , 56 EPL — SIM-Card
Technical Board of Appeal 3.5.1, Decision of 26. September 2002 — T 0641/00 —
03/2003
S.123
  1.  Art. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass ein Zeichen, das als solches nicht visuell wahrnehmbar ist, eine Marke sein kann, sofern es insbesondere mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen grafisch dargestellt werden kann und die Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.
2.  Bei einem Riechzeichen wird den Anforderungen an die grafische Darstellung weder durch eine chemische Formel noch durch eine Beschreibung in Worten, die Hinterlegung einer Probe des Geruchs oder die Kombination dieser Elemente genügt. (Amtlicher Leitsatz)
 [2.-- € ]

Marken-Rechtsangleichung — Richtlinie 89/104/EWG — Artikel 2;  — Markenformen — Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen — Riech- oder Geruchszeichen
EuGH, Urt. vom 12. Dezember 2002 — C- 273/00 —
03/2003
S.126
  Das zur Eintragung in das Markenregister angemeldete Zeichen „@ktiveIO”, das für eine aktive Ein- und Ausgabe im Rahmen eines Computersystems steht, ist eine freihaltungsbedürftige Sach- bzw. Bestimmungsangabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und damit nicht als Marke eintragungsfähig. Die Verwendung des @-Zeichens wirkt nicht schutzbegründend, da die Verwendung dieses Zeichenbestandteils ein werbeübliches Blickfangelement darstellt, das die so gekennzeichneten Produkte als Waren des Internetzeitalters ausweist und technisch innovativ erscheinen lässt. (Nichtamtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 8 Abs. 2 Nr. 2  MarkenG — „@ctiveIO”
BPatG, Beschl. vom 30. August 2002 — 30 W (pat) 199/01 —
03/2003
S.130
  Die Bezeichnungen „VOBIS” für Personalcomputer und Zubehör sowie „FORIS finanziert Prozesse” für die Dienstleistung „Datenverarbeitung” sind trotz Branchen- bzw. Waren-/Dienstleistungsnähe nicht verwechselbar. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§§ 14, 15 MarkenG — Vobis
OLG Hamburg, Urt.  vom 10. Januar 2002 — 3 U 265/01 — rechtskräftig;
03/2003
S.131
  Zur Verwaltungsvereinfachung lässt das DPMA einen Widerspruch nach Glaubhaftmachung der Benutzung länger als 5 Jahre liegen, damit der Widerspruch dann ohne weiteres wegen mangelnder Glaubhaftmachung der Benutzung im 5-Jahres-Zeitraum vor Erlass der Entscheidung zurückgewiesen werden kann. (Nichtamtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 43 Abs. 1 Satz 2, 3  MarkenG — SOFTEPIL
DPMA, Markenstelle für Klasse 09 IR, Beschl. vom 11. Dezember 2002 — IR 633 251/09 — Wz;
03/2003
S.133
  Ein vom Rechteinhaber behaupteter Imageschaden durch die Abbildung des Imitats einer geschmacksmusterrechtlich geschützten Uhr in einem Versandhandelskatalog lässt sich nicht im Wege der Lizenzanalogie ermitteln. Es bedarf vielmehr der Darlegung einer konkreten Vermögenseinbuße. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 14 a GeschmMG — Berechnung des Imageschadens
OLG Frankfurt a.M., Urt. vom 15. August 2002 — 6 U 116/01 —
03/2003
S.133
  Zur Feststellung der Miturheberschaft an einem Werk der Baukunst.
Ein Architektenvermerk auf einem Architektenplan begründet nur eine Vermutung für die Urheberschaft an der in diesem Entwurf verkörperten Gestaltung, nicht auch eine Vermutung der Urheberschaft an dem Werk der Baukunst, wie es in dem Gebäude verkörpert ist, das unter Benutzung des Planes errichtet worden ist. (Leitsatz aus www.rechtscentrum.de)

§§ 8, 10 UrhG — Staatsbibliothek
BGH, Urt. vom 14. November 2002 — I ZR 199/00 —
03/2003
S.136
  a)  Zur Frage des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes bei einem technischen Erzeugnis (hier: Bremszangen).
b)  Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann grundsätzlich nur durch äußere für den Verkehr sichtbare Gestaltungsmerkmale begründet werden. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§ 1 UWG — Bremszangen
BGH, Urt. vom 7. Februar 2002 — I ZR 289/99 —
03/2003
S.136
  Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7. 2001 (BGBl. I S. 1887) darauf gestützt werden, daß das untere Gericht mit Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen oder verneint hat.
Für die auf eine Gewinnzusage i.S.d. § 661 a BGB gestützte Klage gegen eine (natürliche oder juristische) Person, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ansässig ist, besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 f EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ). (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§ 545 Abs. 2 (n.F.)  ZPO; Art. 5 Nr. 3 , 13 Abs. 1 Nr. 3 , 14 Abs. 1 2. Alt.  EuGVÜ; § 661 a BGB — Gewinnzusage
BGH, Urt. vom 28. November 2002 — III ZR 102/02 —
03/2003
S.139
  Die Wiedereinsetzung bleibt trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Ausgangsgericht unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§§ 238 Abs. 3 , 574 ZPO — Rechtsbeschwerde wg. Wiedereinsetzung
BGH, Beschl. vom 8. Oktober 2002 — VI ZB 27/02 —
03/2003
S.141
  Wenn ein Rechtsanwalt, der ein Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung unterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne das Datum der Zustellung in den Handakten vermerkt zu haben, seine Bürokraft nur mündlich anweist, eine Rechtsmittelfrist einzutragen, genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur dann, wenn in seiner Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass eine korrekte Fristeintragung erfolgt. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 212 a.F., 233  ZPO — ausreichende Sorgfaltspflicht
BGH, Beschl. vom 5. November 2002 — VI ZR 399/01 —
03/2003
S.142
  a)  Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, sind erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen.
b)  Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts ist regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen. (Amtliche Leitsätze)

§ 91 ZPO — erstattungsfähige Kosten
BGH, Beschl. vom 16. Oktober 2002 — VIII ZB 30/02 —
03/2003
S.142
  Dem Antrag einer Partei auf Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens ist grundsätzlich auch dann zu entsprechen, wenn das Gericht das Gutachten für überzogen hält und selbst keinen Erläuterungsbedarf sieht. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 397, 402, 411 Abs. 3  ZPO — Sachverständigenladung zur Erläuterung
BGH, Urt. vom 29. Oktober 2002 — VI ZR 353/01 —
03/2003
S.142
  Eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ersatzzustellung ist nicht deswegen unwirksam, weil die Geschäftsstelle des Gerichts — objektiv zu Unrecht — im Zustellungsauftrag eine Ersatzzustellung ausgeschlossen hatte. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 181, 208 f. a.F. ZPO — Ersatzzustellung
BGH, Beschl. vom 31. Oktober 2002 — III ZB 17/02 —
03/2003
S.142
  Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Berufung unzulässig ist, weil es an einer ordnungsgemäßen Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift fehlt, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht im Hinblick auf die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien zur Fortbildung des Rechts erforderlich. (Amtlicher Leitsatz)
§ 574 Abs. 2  ZPO — Bezeichnung des Berufungsführers
BGH, Beschl. vom 19. September 2002 — V ZB 31/02 —
03/2003
S.142
  1.  Der für den Beginn der Verjährung gem. § 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderlichen positiven Kenntnis steht es grundsätzlich nicht gleich, wenn die Unkenntnis des Geschädigten über den Schadenshergang und die Person des Schädigers darauf beruht, daß er nicht aus eigener Initiative Erkundigungen eingezogen hat.
2.  Zur Sorgfaltspflicht des Geschäftsherrn hinsichtlich der Auswahl und Überwachung seiner Verrichtungsgehilfen. (Amtliche Leitsätze)

§ 831 Abs. 1 Satz 2  BGB; § 852 a.F. BGB — Unkenntnis des Geschädigten
BGH, Urt. vom 8. Oktober 2002 — VI ZR 182/01 —
03/2003
S.142
  Ein wesentlicher Verfahrensfehler i.S.d. § 539 ZPO liegt nur dann vor, wenn das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem so erheblichen Mangel leidet, daß es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein kann. (Amtlicher Leitsatz)
§ 539 ZPO — wesentlicher Verfahrensfehler
BGH, Urt. vom 26. September 2002 — VII ZR 422/00 —
03/2003
S.142
  a)  Der Antrag auf Zulassung der Revision gegen ein amtsgerichtliches Urteil ist statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 [euro ] übersteigt und der Gegner in die Übergehung des Berufungsinstanz einwilligt.
b)  Betrifft die Beschwer durch das angefochtene Urteil mehrere selbständige Ansprüche und kommt ein Zulassungsgrund nur hinsichtlich eines Streitgegenstandes in Betracht, ist der Antrag unzulässig, wenn die davon ausgehende Beschwer den Betrag von 600 [euro ] nicht übersteigt. (Amtliche Leitsätze)

§§ 566 Abs. 1 , 511 Abs. 2  ZPO — Revision gegen ein amtsgerichtliches Urteil
BGH, Beschl. vom 1. Oktober 2002 — IX ZR 125/02 —
03/2003
S.142
  Ist in dem zu vollstreckenden Titel keine oder nur eine vertragliche Anspruchsgrundlage genannt, kann der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren ohne Zustimmung des Schuldners nicht mehr nachweisen, daß der titulierte Anspruch auch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. (Amtlicher Leitsatz)
§ 850 f Abs. 2  ZPO — Anspruchsgrundlage der Vollstreckung
BGH, Beschl. vom 26. September 2002 — IX ZB 180/02 —
03/2003
S.143
  Die Rechtsbeschwerde ist im Kostenansatzverfahren auch dann nicht statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat. (Amtlicher Leitsatz)
§ 5 Abs. 2 Satz 2  GvKostG; § 5 Abs. 2 Satz 3  GKG; § 574 Abs. 3 Satz 2  ZPO — Rechtsbeschwerde im Kostenansatzverfahren
BGH, Beschl. vom 1. Oktober 2002 — IX ZB 271/02 —
03/2003
S.143
  Nur unter besonderen Umständen kann daraus, daß die Partei in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel so zeitig vorzubringen hat, wie es nach der Prozeßlage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachte Prozeßführung entspricht, eine Verpflichtung der Partei abgeleitet werden, Ermittlungen zur Feststellung ihr nicht bekannter tatsächlicher Umstände anzustellen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 282 Abs. 1  ZPO — nicht bekannte tatsächliche Umstände
BGH, Urt. vom 15. Oktober 2002 — X ZR 69/01 —
03/2003
S.143
  a)  Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision nur in Fällen der Divergenz sowie der Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr zuzulassen. Darüber hinaus werden Rechtsfehler im Einzelfall von diesem Zulassungsgrund auch dann nicht erfaßt, wenn sie offensichtlich oder besonders schwerwiegend sind oder einen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte enthalten.
b)  Wesentlicher Verfahrensfehler (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) kann einer Sache zukommen, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren. Darüber hinaus begründen Rechtsfehler im Einzelfall ausnahmsweise dann eine grundsätzliche Bedeutung der Sache, wenn offenkundig ist, daß die angefochtene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt, und wenn jeweils nicht zweifelhaft erscheint, daß das Bundesverfassungsgericht sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufheben würde.
c)  Eine ordnungsgemäße Darlegung (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) setzt voraus, daß der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, benennt und zu deren Voraussetzungen so substantiiert vorträgt, daß das Revisionsgericht allein anhand der Lektüre der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils die Voraussetzungen der Zulassung prüfen kann. (Amtliche Leitsätze)

§§ 543 Abs. 2 Satz 1 , 544 Abs. 2 Satz 3  ZPO — wesentlicher Verfahrensfehler II
BGH, Beschl. vom 1. Oktober 2002 — XI ZR 71/02 —
03/2003
S.143

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Gebrauchsmustergesetz
(Hellwig)
03/2003
S.143
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Grundzüge des Kartellrechts
(Haager)
03/2003
S.144


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