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  Kommentar - DRiZ 2007, 66 - 
 

Die Familiengerichte sollen es richten

 Von Ralph Neumann
 
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So sehr und so oft über die Gerichte geschimpft wird, das Vertrauen in sie scheint immer noch grenzenlos zu sein. Sonst würde man nicht stets noch mehr Aufgaben der ohnehin schon belasteten dritten Gewalt übertragen wollen. Jetzt sollen sie auch in den Kinderzimmern der Nation nach dem Rechten sehen und dem im Fernsehen so erfolgreichen Modell der Super-Nanny nacheifern. Nun, ganz so weit ist es sicherlich noch nicht. Aber wenn die Politik die Vorschläge der von ihr eingesetzten Arbeitsgruppe demnächst aufgreift, werden die Kolleginnen und Kollegen an den Familiengerichten die Wandlung vom Entscheider zum Erzieher bald erleben. Die Kollegen vom Nachbarflur beim Jugendgericht üben sich schon lange an der Erziehung der Jugend, § 5 JGG. Doch bis ein Jugendlicher bei ihnen erscheinen muss, ist bereits ernstlich etwas vorgefallen, das man ihm – samt der eingetretenen Folgen der Tat – vorhalten kann. Da fällt es leicht, einem beeindruckten oder gar bedrückten Jugendlichen am Ende ein »Auf Nimmerwiedersehen« nachzurufen.

Die Familienrichter sollen nicht mehr nur »letzte Maßnahmen« nach § 1666 BGB absegnen, wenn der ganze Katalog der Angebote nach dem KJHG keinen Erfolg gebracht hat. Sie sollen künftig auch im Vorfeld agieren, wenn es noch gar nichts zu entscheiden, aber Anlass zu Sorgen gibt.

Die Begleitung und Betreuung von Eltern sowie Kindern und Jugendlichen war und ist die Domäne der Jugendämter. Sie bieten die Hilfen und Maßnahmen an, die das KJHG für problematische Fälle bereit hält. Der Bürger hat sogar einen Anspruch auf diese Leistungen der Verwaltung. Die Gerichte kommen bislang erst ins Spiel, wenn es um einschneidende Maßnahmen der Exekutive geht, die in die Rechte der Kinder und/oder Eltern eingreifen. Aber so fein säuberlich getrennt soll es nicht bleiben. Auch das Familiengericht soll – lange bevor eine originäre gerichtliche Entscheidung ansteht – im Vorfeld schon mal ein »Gespräch« mit den Eltern oder auch dem Jugendlichen führen, das zunächst erst einmal keine Konsequenzen hat. Außer, dass man schon einmal zusammen über das gesprochen hat, was dem Jugendamt in dem speziellen Fall ernsthaft Sorgen macht.

Denn das Jugendamt darf nicht mehr nur beobachten, begleiten und abwarten, bis irgendwann eingegriffen werden muss. Das Jugendamt ist heute auch verpflichtet, das Gefährdungsrisiko für das Wohl eines Kindes bei entsprechendem Anlass frühzeitig hochzurechnen, § 8 a KJHG. Wenn bei dieser Risikoeinschätzung alle Warnleuchten gelb blinken, ist sicherlich mancher Mitarbeiter des Jugendamtes froh, wenn er bei der von ihm zu betreuenden Problem-Familie externe Hilfe hinzuziehen kann. Aber muss es dann gleich die richtende Gewalt sein, ohne dass es schon etwas zu richten gibt? Kann die ausführende Gewalt die von ihr erkannten »außergerichtlichen« Probleme nicht mehr selber lösen?

Schon jetzt ist manches Jugendamt in schwierigen Fällen in Versuchung, dem Familiengericht einen Bericht zu schicken, der statt eines Antrags mit der Bitte endet, die Eltern doch bitte vorzuladen, um ihnen den Ernst der Situation für ihr Kind deutlich zu machen. Der Richter kann diesen Vorgang zurzeit noch einfach weglegen lassen, da ersichtlich »nichts zu veranlassen« ist. Ein Gericht ist nicht der rechte Ort für eine Gesprächstherapie überforderter Eltern, zumal Richter mangels einer entsprechenden Ausbildung keine fachliche Erziehungskompetenz haben.

Es spricht überhaupt nichts dagegen, dass der Staat nach jahrzehntelanger Zurückhaltung aus Respekt vor dem Elternrecht jetzt wieder sein Wächteramt gegenüber den Kindern (Art. 6 II 2 GG) entdeckt und er es wieder offensiv gegenüber nachlässigen Eltern wahrnehmen will. Waren es zuerst delinquente, aber noch strafunmündige Kinder, die die Aufmerksamkeit der Politik weckten, so rückten später auch die Kinder als Opfer elterlicher Gewalt oder Vernachlässigung in den Fokus der Gesetzesmacher, die nach neuen Regeln verlangen. Doch zeigen gerade die spektakulären Fälle, dass auch die Gerichte mit einem Maximum an Eingriffskompetenz nichts ausrichten können, wenn den Jugendämtern die Ressourcen für eine verantwortungsvolle Ausübung des auch ihnen anvertrauten Wächteramtes nicht zur Verfügung stehen. Die Defizite bei der Ausstattung der Exekutive können nicht einfach dadurch ausgeglichen werden, indem man eine Gesprächsrunde der Beteiligten bei einem Gericht vorsieht, das schon nicht weiß, wie es die ohnehin anstehenden Aufgaben mit Anstand in angemessener Zeit erledigen kann.


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