Im März 2006 hat Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die Experten-Arbeitsgruppe »Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls« eingesetzt. Zum einen sollte festgestellt werden, ob das vorhandene familienrechtliche Instrumentarium ausreicht, um auf schwerwiegend verhaltensauffällige, insbesondere straffällige Kinder und Jugendliche einzuwirken. Zum anderen sollte untersucht werden, wie man vernachlässigten Kindern frühzeitiger helfen und sie dadurch besser schützen könne. Ausdrücklich führte die Ministerin damals an, dass »in der Praxis die Familiengerichte leider oft erst sehr spät angerufen werden, wenn also ›das Kind bereits in den Brunnen gefallen‹ ist, so dass den Familiengerichten oftmals nur noch bleibt, mit der Entziehung der elterlichen Sorge zu reagieren«. Ziel müsse jedoch sein, eine Kindeswohlgefährdung schon in einem möglichst frühen Stadium abzuwenden, so dass es dem Familiengericht ausreichen könne, Ge- und Verbote an die Eltern zu richten. Die Familiengerichte müssten dazu eng mit den beteiligten Professionen kooperieren und sich austauschen. Ein ähnliches Anliegen formulierte die Justizministerkonferenz im Juni 2006 in Erlangen. Die 23 Mitglieder der Arbeitsgruppe (mit zwei Untergruppen zu den Themen »Unterbringung« sowie »Informationsfluss und Zusammenarbeit«) haben ihren Abschlussbericht am 17. 11. 2006 vorgelegt. Er ist im Internet als Anlage zur Pressemitteilung des BMJ vom 13. 11. 2006 abrufbar. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Ergebnisse des Berichtes kurz vor. Anlass für den Auftrag im Koalitionsvertrag waren Aufsehen erregende Fälle von Kindesmisshandlung und -vernachlässigung gewesen sowie Fälle von erheblicher Delinquenz von Kindern und Jugendlichen. Vorgegeben war auch der Prüfungsauftrag, familiengerichtliche Maßnahmen schon im Vorfeld solcher Ereignisse zu erleichtern. Die Arbeitsgruppe nahm dabei als Ausgangspunkt ihrer Überlegungen die Erkenntnis, dass eine frühzeitige Prävention das beste Mittel zum Schutz von Kindern ist. Sie kam dabei zu der Auffassung, dass u. a. die rechtlichen Möglichkeiten der Familiengerichte bei drohender oder bereits bestehender Gefährdung von Kindern und Jugendlichen verbessert werden sollten. Zur Verbesserung des Kinderschutzes hat sie deshalb mit breitem Konsens das Folgende vorgeschlagen: Die »Tatbestandshürden« für die Anrufung der Familiengerichte in § 1666 BGB sollen herabgesetzt werden, indem von dem Merkmal des »elterlichen Erziehungsversagens« abgesehen wird. Die Kausalität zwischen diesem – auch unverschuldeten – Erziehungsversagen und der Kindeswohlgefährdung sei für Jugendämter und Familiengerichte in der Praxis zum Teil schwer festzustellen und darzulegen. Der Vorwurf des Versagens könne auch die Kooperationsbereitschaft der Eltern im weiteren Hilfeprozess beeinträchtigen. Mit der Streichung des »elterlichen Erziehungsversagens« in einem neu – und kürzer – gefassten § 1666 BGB solle daher die richterliche Prüfung und die Begründung gerichtlicher Maßnahmen erleichtert werden. Zugleich schlägt die Arbeitsgruppe vor, die Rechtsfolgen des § 1666 BGB durch eine beispielhafte, wenn auch nicht abschließende Aufzählung klarstellend zu konkretisieren. So sollen zu den gerichtlichen Maßnahmen insbesondere gehören: – Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge anzunehmen; – Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen; – Verbote, vorübergehend oder auf bestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält; – Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen; – die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge. Um aber auch schon im Vorfeld möglicher Maßnahmen nach § 1666 BGB agieren und auf die Eltern einwirken zu können, hat die Kommission einen Vorschlag aus Bayern aufgegriffen, ein Gespräch des Gerichts mit den Eltern über die Kindeswohlgefährdung und deren Abwendungsmöglichkeiten einzuführen. Dieses – wie der bayerische Vorschlag es nennt – »Erziehungsgespräch« solle in dem künftigen FamFG vorgesehen werden. Da jedoch, wie die Arbeitsgruppe anmerkt, die Familienrichter keine Erzieher seien, solle dieser Teil des familiengerichtlichen Verfahrens besser »Erörterung der Kindeswohlgefährdung« genannt werden. Diese Erörterung sei keine Sanktion gegen die Eltern, sondern ein weiterer Verfahrensabschnitt, der über eine bloße Anhörung der Eltern hinausgehe. Erst als Ergebnis des Gesprächs könne etwa eine Weisung an die Eltern als Rechtsfolge in Form eines Beschlusses gefasst werden, mit der einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls begegnet werden soll. Als weiteres verfahrensrechtliches Novum schlägt die Arbeitsgruppe vor, Verfahren nach §§ 1666 ff BGB auf Wiedervorlage zu nehmen, wenn das Gericht von einer Maßnahme absieht. Bisher hat das Familiengericht nur länger dauernde Maßnahmen von Amts wegen zu überprüfen, ob ihre Fortdauer noch gerechtfertigt ist, § 1696 Abs. 3 BGB. Künftig soll es sich – in der Regel nach drei Monaten – selbst fragen, ob es richtig war, eine Maßnahme noch nicht zu treffen. Weil es um gefährdete Kinder geht, kann es der Kommission im gerichtlichen Verfahren nicht schnell genug gehen. Die Zeitvorgabe im künftigen § 165 FamFG-E (»spätestens nach einem Monat«) reicht ihr nicht. Deshalb sollen Kindschaftssachen (in der neuen Diktion des FamFG) »vorrangig durchzuführen« sein. Außerdem habe das Gericht bei Gefährdung des Kindeswohls »unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen«. Doch weist die Arbeitsgruppe ausdrücklich darauf hin, dass im Einzelfall auch einmal ein Zuwarten oder ein weiterer – auch zeitaufwändiger – Verfahrensabschnitt erforderlich oder sinnvoll sein kann. Ganz im Sinne einer Beschleunigung der Verfahrensabläufe rät die Arbeitsgruppe auch dazu, die Schulen darauf hinzuweisen, dass sie sich etwa bei Schulverweigerern nicht nur an die Jugendämter, sondern auch unmittelbar an die Familiengerichte wenden können. Daneben hält die Arbeitsgruppe eine verbesserte fallübergreifende Zusammenarbeit all der Stellen für erforderlich, die mit Fällen von Kindeswohlgefährdung befasst sind. Deshalb solle in das SGB VIII eine Vorschrift eingefügt werden, nach der die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Familiengerichten ständige Arbeitskreise bilden sollen, in die auch andere Institutionen einbezogen werden können. Die Teilnahme der Familienrichter solle bei der Bemessung ihrer dienstlichen Belastung berücksichtigt werden. Parallel dazu sollten für den Einzelfall die Mitteilungspflichten unter den Behörden hinsichtlich gefährdeter Kinder verstärkt und auch stärker beachtet werden. Die Arbeitsgruppe konstatiert schließlich eine deutlich steigende Anzahl der Verfahren auf Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines Kindes nach § 1631b BGB. Dabei seien die Voraussetzungen im Gesetz nicht ausformuliert. Diese gelte es daher konkreter zu fassen, um den Unsicherheiten in der Praxis zu begegnen. Zum Unterbringungsverfahren schlägt die Arbeitsgruppe einerseits vor, als ärztlichen Sachverständigen im Falle der Unterbringung Minderjähriger regelmäßig einen Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie vorzusehen. Zum anderen sollte aber ermöglicht werden, das Gutachten von einem in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen erstatten zu lassen. Dies biete sich vor allem dann an, wenn weniger ein psychiatrischer Hintergrund als eindeutige Erziehungsdefizite eine Unterbringung des Minderjährigen erforderlich machten. Die Arbeitsgruppe schlägt auch vor, eine Fortbildungspflicht für Richter gesetzlich zu formulieren. Dies gelte insbesondere für Familienrichter, da ihnen in der juristischen Ausbildung häufig kein ausreichendes Wissen über die in Kindeswohlgefährdungsfällen maßgeblichen familien- und jugendhilferechtlichen, aber auch human- und sozialwissenschaftlichen Fragen vermittelt werde. Ein entsprechendes Angebot an Fortbildungsmaßnahmen für Familienrichter – mindestens einmal pro Jahr – sei deshalb zu empfehlen. Doch sei es jetzt nach der Föderalismusreform Sache der Länder, eine Fortbildungspflicht für Richter im Landesdienst gesetzlich zu formulieren. |