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  Rechtsprechung - DRiZ 2007, 50 - 
 

Wird ein Verfahren auf Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens beim Dienstgericht für Richter eingestellt, so werden weder Kosten erhoben noch Auslagen erstattet.

 

Aus den Gründen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe:

Der Antrag auf Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens hat sich zum 1. 6. 2006 erledigt, weil der Antragsgegner mit Wirkung zum 31. 5. 2006 aus dem Richterdienst ausgeschieden ist und das Richterverhältnis durch Entlassung zu diesem Zeitpunkt endete (§ 3 SächsRiG i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 4 DRiG i.V.m. § 38 Abs. 1 Nr. 1 SächsBG). Da er nicht mehr Richter ist, können ihm gegenüber keine Disziplinarmaßnahmen mehr getroffen werden (§ 34 Nr. 1 SächsRiG). Ein Fall des § 122 SächsDO liegt nicht vor. Denn nach der Entlassung hat der Antragsgegner keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist (§§ 41, 47 SächsBG; z. B. Unterhaltsbeitrag gemäß § 15 BeamtVG).

Der Antragsgegner ist durch die Entlassung auch nicht Ruhestandsbeamter bzw. Richter im Ruhestand geworden, sodass ein Dienstvergehen, das im dienstgerichtlichen Verfahren zu ahnden wäre, auch keine weiteren Folgen haben könnte. Ruhestandsbeamter ist nur, wer die Altersgrenze erreicht hat oder in den Ruhestand versetzt wird (§ 58 SächsBG), und nur dann besteht auch Anspruch auf Ruhegehalt (§ 107 Abs. 3 SächsBG i.V.m. § 4 BeamtVG).

Das Verfahren ist daher gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SächsDO entsprechend i.V.m. § 53 Satz 1 Nr. 3 SächsDO entsprechend einzustellen. Da eine Einstellung in jedem Stadium des förmlichen Disziplinarverfahrens möglich ist (vgl. auch § 68 Abs. 2 SächsDO), gilt dies erst recht für die Einstellung eines Verfahrens auf Einleitung des förmlichen Verfahrens.

Eine Kostenlastentscheidung ist im Falle einer gerichtlichen Einstellung des Verfahrens auf Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Richter nicht zu treffen, weil eine Rechtsgrundlage für eine Kostenauferlegung auf den einen oder anderen Beteiligten in diesen Fällen fehlt.

Aus § 108 Abs. 1 SächsDO ergibt sich nur, dass bei einer Entscheidung in der Hauptsache im förmlichen Disziplinarverfahren bestimmt werden muss, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat. Vorliegend mangelt es nicht nur an einer Sachentscheidung, sondern auch an einem eingeleiteten förmlichen Verfahren. Aufgrund der Besonderheit, dass in Disziplinarsachen der Richter auch die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens einer gerichtlichen Entscheidung bedarf (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsRiG), befindet sich das Verfahren noch nicht im Stadium des förmlichen Disziplinarverfahrens i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 SächsDO. Das Dienstgericht für Richter nimmt insoweit die Stellung der Einleitungsbehörde i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 2 SächsDO ein. Die Kostenregelungen der §§ 105 ff. SächsDO betreffen indes ausschließlich die Kosten des förmlichen Disziplinarverfahrens. Zu den Kosten des Verfahrens im Falle einer Einstellung des Vorermittlungsverfahrens gemäß § 25 Abs. 1 SächsDO gibt es weder in der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen noch im Richtergesetz des Freistaates Sachsen eine Regelung. Die Verfahrenseinstellung ist auch keine Disziplinarverfügung i.S.d. § 28 SächsDO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. 9. 2000, Buchholz 235 § 64 BDO Nr. 1), für die die Kostenvorschriften gemäß § 107 Abs. 9 SächsDO entsprechend gelten. Dies stimmt im Übrigen mit der Rechtsprechung des Dienstgerichts für Richter überein, in denen die Einleitung des förmlichen Verfahrens beschlossen worden war (vgl. z. B. Beschl. v. 7. 10. 2003, – 66 DG 2/03 – und hierzu DGH beim OLG Dresden, Beschl. v. 28. 1. 2004, DGH 2/03).

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Verfahren beim Dienstgericht für Richter beim Landgericht werden von der enumerativen Auflistung in § 1 Nr. 1 GKG nicht erfasst. Zwar sieht § 1 Nr. 1 lit. g) GKG eine Kostenerhebung in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der Strafprozessordnung vor. Allerdings meint das Gerichtskostengesetz damit offensichtlich nur die Gerichtsverfahren, die vor den ordentlichen Gerichten tatsächlich als Strafverfahren geführt werden, nicht die Disziplinarverfahren der Richter. Diese werden nämlich vom Dienstgericht für Richter gemäß § 41 Abs. 1 SächsRiG nach der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen geführt, die nur zum Teil einzelne Vorschriften der Strafprozessordnung (vgl. § 66 Abs. 4 Satz 3 SächsDO) für anwendbar erklärt. Da ohne ausreichende Rechtsgrundlage eine Kostenforderung nicht geltend gemacht werden kann, können daher keine Gerichtskosten erhoben werden (vgl. BGH Dienstgericht, Beschl. v. 22. 2. 2006, – RiZ(R) 1/05, zitiert nach Juris).

Auslagen werden nicht erstattet.

Die Erstattungsfähigkeit von dem Beamten bzw. dem Richter im Rahmen disziplinarischer Vorermittlungen entstandener Auslagen sieht § 107 SächsDO nicht vor, da dieser nur Regelungen für das förmliche Disziplinarverfahren enthält (s. o.). Ein Erstattungsanspruch folgt auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, hier: des Antragstellers, da ein solcher geldwerter Anspruch in der genannten Vorschrift spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. 5. 1991, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 104).


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