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  Gastkommentar - DRiZ 2007, 42 - 
 

Abschied vom Zwangsabschied mit 65:

 Von Helmut Kerscher
Süddeutsche Zeitung, Karlsruhe
 
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Zu den eher selten gewürdigten Vorzügen der »Deutschen Richterzeitung« gehört der von ihr liebevoll gepflegte Blick zurück. Manches vor Jahrzehnten behandelte Thema kommt einem recht aktuell vor, wie etwa die Reichstagsdebatte von 1931 über das »Pensionskürzungsgesetz«. Umgekehrt wirkt manche vor gar nicht langer Zeit geschriebene Zeile heute unzeitgemäß – wie die Anfang 1985 erhobene Forderung nach einer HERABSETZUNG der Altersgrenze von 68 Jahren für Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes. Diese Grenze attackierten fünf BGH-Richter als »unzeitgemäß« hoch, wobei sie auf die damalige Tendenz zu kürzeren Lebensarbeitszeiten verwiesen. Noch während des damit eröffneten Streits senkte der Gesetzgeber (laut Richterzeitung »für die Fachöffentlichkeit völlig überraschend«) die Altersgrenze auf 65. Es lohnt sich, diese heftige Kontroverse zwischen Richtern nachzulesen. Denn ohne Zweifel stehen wir am Beginn einer neuen Diskussion über die Altersgrenze für Richter – dieses Mal über deren HERAUFSETZUNG. Dabei wird es nicht lange über das Ob, sondern nur noch über das Wie gehen. Nachdem die Altersgrenze für Rentner auf 67 erhöht worden ist, steht im Bund und in den durch neue Kompetenzen gestärkten Ländern eine Erhöhung auch für Richter und Beamte bevor. Es ist dabei kein Geheimnis, dass die Heraufsetzung der Altersgrenzen mit der Herabsetzung der Altersbezüge einher geht.

Auf diese Entwicklung hat der Deutsche Richterbund vor einem Jahr reagiert. In einer wenig beachteten (und intern nicht unumstrittenen) Presseerklärung forderte er, dass Richter und Staatsanwälte ihre Dienstzeit freiwillig bis zum 67. Lebensjahr verlängern können. »Dies würde es ermöglichen, Versorgungsnachteile … flexibel auszugleichen.« hieß es. Mit diesem Vorstoß gegen die geltende Höchstgrenze zielte der Richterbunds-Vorsitzende Wolfgang Arenhövel offenkundig auf einen Kompromiss zwischen den divergierenden Interessen der Richterschaft: Die einen finden 65 in Ordnung, die anderen wollen länger als 65 arbeiten, und eine dritte Gruppe geht lieber vorher in den Ruhestand.

Der Angriff auf den Zwangsabschied mit 65 könnte sich sehr bald als Minimalforderung erweisen. Es spricht nämlich viel dafür, dass erneut keine fakultative, sondern eine starre Altersgrenze ins Haus steht – nämlich 67. Das wäre keine gute Lösung. Sie hätte zur Folge, dass es noch mehr ausgebrannte und demotivierte Richter gäbe. Und es gäbe immer noch Richter, die länger arbeiten wollten und könnten. Viele haben beim »Aufbau Ost« bewiesen, wie belastbar und wertvoll die über 65-Jährigen sein können. Sinnvoll wäre deshalb die Einführung einer flexiblen Altersgrenze bis zu 68 Jahren (bei der freilich mancher Teufel im Detail steckt).

Die Richterschaft kann dabei exklusiv auf ein funktionierendes Modell verweisen: auf das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, das eine Altersgrenze von 68 und eine Antrags-Altersgrenze von 65 vorsieht. Diese Regelung hat sich seit 1970 in der Praxis bewährt. An ihr kann und muss sich die Diskussion orientieren – bei allen Unterschieden zur Arbeit einerseits von obersten Revisionsgerichten und andererseits von Instanzgerichten.

Umgekehrt hat sich an den obersten Gerichtshöfen die Herabsetzung der Altersgrenze nicht bewährt. Oft genug verjagte sie erfahrene, lebenskluge und leistungsfähige Richter. Eine solche Verschleuderung von »Humankapital« darf sich eine Gesellschaft aber nicht leisten, in der die meisten älteren Menschen zehn Jahre jünger wirken als noch vor wenigen Jahrzehnten. Und früher lag die Altersgrenze für oberste Richter sogar höher; sie wurde in den fünfziger Jahren sukzessive von 72 über 70 auf 68 gesenkt, für das Reichsgericht gab es bis 1923 gar keine. Bei einem internationalen Vergleich der obersten Gerichte stünde heute die Zahl 70 im Blickpunkt.

Natürlich ist eine Flexibilisierung nach dem BVerfG-Modell nicht frei von Risiken. In Einzelfällen mag die Pensionierung mit 65 von Teilen der Kollegenschaft als Segen empfunden werden (und manch freiwilliger Vorruhestand als Fluch). Gleichviel: Bei typisierender Betrachtung ist eine flexible Altersgrenze sowohl für die Richterschaft als auch für die sie finanzierende Gesellschaft besser als eine starre. Dies gilt jedenfalls für den von Insidern erwarteten Fall, dass sich viele Richterinnen und Richter für eine Verlängerung ihrer Lebensarbeitszeit entscheiden werden.


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