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  Kommentar - DRiZ 2007, 34 - 
 

Aus Schaden wird man(n) immer klug?

 Von  Dr. Paul J. Glauben
 
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Aus Schaden wird man bekanntlich klug! So glaubt jedenfalls der Volksmund. Für den Gesetzgeber muss dies allerdings nicht zwangsläufig auch der Fall sein. Berechtigte Zweifel an der Lernfähigkeit des Gesetzgebers drängen sich jedenfalls auf, wenn man die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung in den Blick nimmt. Zwar liegt bisher nur ein Referentenentwurf vor, gleichwohl wird deutlich, dass die verfassungsrechtlichen Probleme, die eine Umsetzung der Richtlinie aufwerfen wird, nicht gegenstandslos geworden sind.

Dieser »Befund« muss umso mehr verwundern, als man denken sollte, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Gesetz über den Europäischen Haftbefehl deutlich gemacht hat, dass Karlsruhe nicht bereit ist, es hinzunehmen, wenn der deutsche Gesetzgeber Vorgaben aus Brüssel ohne Rücksicht auf elementare Grundsätze des deutschen Verfassungsrechts in nationales Recht umsetzt.

Schon im Maastricht-Urteil hatte das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass die »Brücke« für den nationalen Gesetzgeber tragbar sein muss, wenn er zwischenstaatliche Vereinbarungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht transformiert. Das galt für das Primärrecht. Ebenso unmissverständlich folgt aus dem Urteil zum Gesetz über den europäischen Haftbefehl, dass Vorgaben aus dem Sekundärrecht, die der Umsetzung in nationale Gesetze bedürfen, am Maßstab der Grundrechte und Strukturprinzipien zu messen sind – und bei Annahme ihrer Verfassungswidrigkeit unabhängig von der europarechtlichen Umsetzungspflicht nicht vom Bundesverfassungsgericht durchgewunken werden.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorratsdatenspeicherung in der vorgesehenen Form sind nicht von der Hand zu weisen. In das deutsche Recht wird ein Novum eingeführt, das mit gravierenden Eingriffen in sensible Grundrechtsbereiche verbunden ist und darüber hinaus die Frage der Geeignetheit und Erforderlichkeit nicht überzeugend zu beantworten vermag. Dies stimmt umso bedenklicher, als es in Deutschland erprobte Alternativen, wie etwa die verdachtsabhängige Telekommunikationsüberwachung, gibt. Wenn darüber hinaus auch schon die Geeignetheit der Datenspeicherung zur Zweckerreichung fraglich ist, weil potenzielle Täter ihr unschwer ausweichen können und damit letztlich nur der unbescholtene Bürger erfasst wird, darf man wohl kaum mit dem Segen aus Karlsruhe rechnen. Hinzu kommt, dass schon die kompetenzrechtliche Grundlage fraglich ist. Aber auch hier lässt sich der Ministerrat nicht beirren, obwohl er aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Speicherung der Fluggastdaten klar erkennen kann, dass seine kompetenzrechtliche Grundlage wohl kaum tragen wird.

Nun ist zuzugeben, dass der deutsche Gesetzgeber sich insoweit in einer Zwickmühle befindet: Selbstverständlich suspendiert ihn einerseits die Mitwirkung bei der Umsetzung europäischer Gesetzesregelungen nicht von seiner Bindung an die Verfassung nach Artikel 20 Abs. 3 GG. Er muss die (nationalen) Grundrechte im Auge behalten. Andererseits folgt aus Artikel 10 des EG-Vertrages die Verpflichtung zur Gemeinschaftstreue. Bestandteil dieses Prinzips ist auch die Pflicht, EU-Normen in nationales Recht umzusetzen.

In dieser Zwickmühle hat das Bundesverfassungsgericht dem Bundesgesetzgeber mit seiner Entscheidung zum Gesetz über den Europäischen Haftbefehl einen klaren Weg aufgezeigt: Sofern rechtsstaatliche Elemente nicht beachtet sind, darf der Bundesgesetzgeber eine Umsetzung Europäischen Rechts nicht ohne weiteres vornehmen. Denn die Strukturprinzipien bleiben auch bei der Mitwirkung innerhalb der Europäischen Union alle Verfassungsorgane strikt bindendes Verfassungsrecht. Zwar gilt dies nicht für die einzelnen Grundrechte, denn mit Ausnahme von Artikel 1 Abs.1 GG sind sie nicht von der so genannten Ewigkeitsgarantie des Artikels 79 Abs.3 GG erfasst. Allerdings gilt als Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit für jeden Grundrechtseingriff der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Rechtsstaatsprinzip wiederum ist von der Ewigkeitsgarantie erfasst. Dies bedeutet, dass der deutsche Gesetzgeber zumindest dann seine Hand nicht zur Umsetzung europarechtlicher Regelungen reichen sollte, wenn der Grundrechtsverstoß offensichtlich ist. Vor diesem Hintergrund sollte der Bundesgesetzgeber seinen Gesetzentwurf zur Telekommunikationsüberwachung jedenfalls insoweit noch einmal überprüfen, als er der Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung dient.


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