Es ist mal wieder so weit. Die European Commission for the Efficiency of Justice (CEPEJ) hat ihren 2. Report über europäische Rechtspflegesysteme 2006 vorgestellt. Nun, wer ist die CEPEJ eigentlich? Die CEPEJ ist ein im September 2002 vom Ministerrat des Europarates eingesetztes Gremium, welches konkrete Lösungen für die 46 Mitgliedstaaten vorschlagen soll, um die effektive Implementierung von Instrumenten des Europarates zu fördern, die der Organisation der Justiz dienen sollen, um die Ausrichtung der Justiz an den Bedürfnissen deren Nutzer zu stärken und die Belastung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes mit Klagen wegen Verstoßes gegen die EMRK und insbesondere deren Art. 6 zu verringern. Grundlage des 217 Seiten umfassenden Berichts, welcher in vollem Wortlaut unter www.coe.int/CEPEJ im Internet veröffentlicht ist, sind die Zahlenangaben des Jahres 2004, die die Mitgliedstaaten des Europarates der Kommission zur Verfügung gestellt haben. Das Zahlenwerk der Bundesrepublik Deutschland ist durch die Bundesregierung bereitgestellt worden. Dabei weist das Zahlenwerk der Bundesrepublik im Bericht einige Besonderheiten auf. So war die Bundsrepublik nicht imstande, die Kosten der Staatsanwaltschaften von denen der Gerichte zu trennen, so dass die Bundesrepublik in Tabelle 2 des Berichts betreffend die reinen Kosten der Gerichte nicht aufgeführt ist. Daher findet sich Deutschland weder in den Graphiken 1 bis 3 noch den Tabellen 2 und 3 des Berichts, welche die Kosten getrennt für Gerichte und Staatsanwaltschaften und jeweils in Relation zum Bruttosozialprodukt aufschlüsseln. In Tabelle 4 zu den Kosten der »Legal Aid« (PKH und Beratungshilfe) gibt es für Deutschland nur geschätzte Zahlen, danach findet sich die Bundesrepublik mit 0,021 % des Bruttosozialprodukts pro Einwohner (per capita GDP) oder 0,014% des Bruttodurchschnittseinkommens pro Einwohner zwischen 0,0004 % in Griechenland und Malta sowie 0,176 % in Nordirland (jeweils des Bruttodurchschnittseinkommens). Laut Bericht liegt die Bundesrepublik mit 468.400.000 € bei diesen Ausgaben in absoluten Zahlen nach dem Vereinigten Königreich/England und Wales (3.070.000.000 €), die weit vorne liegen, an dritter Stelle vor den Niederlanden (378.358.000 €) und Frankreich (291.000.000 €). In Relation der Ausgaben zum Bruttosozialprodukt pro Einwohner und zum Durchschnittseinkommen tritt Deutschland aus dem Mittelfeld allerdings nicht hervor, hier liegen das Vereinigte Königreich sowie die skandinavischen Staaten, Liechtenstein und die Niederlande vorn. Laut Tabelle 5 gab die Bundesrepublik 2004 insgesamt 7.948.600.000 € oder 96,00 € pro Einwohner bzw. 0,4 % des Bruttosozialprodukts je Einwohner (per capita GDP = Gross Domestic Product) bzw. 0,2 % des Bruttodurchschnittseinkommens je Einwohner für die Gerichte und Staatsanwaltschaften (ohne PKH und Beratungshilfe [legal aid]) aus und liegt damit im oberen Mittelfeld zwischen 1,00 € je Einwohner in Armenien und 287,00 € in Liechtenstein. Höhere Ausgaben je Einwohner als die Bundesrepublik (96,00 €) haben allerdings nur Liechtenstein (287,00 €), Monaco (127,00 €) und Luxemburg (101,00 €). Bei den Gesamtausgaben für die Justiz einschließlich »legal aid« liegt die Bundesrepublik wiederum im oberen Bereich mit 102,00 € je Einwohner, nur übertroffen von Liechtenstein (323,90 €), Monaco (130,00 €) und Luxemburg (106,80 €), während sich das Mittelfeld der »alten EU-Mitgliedstaaten« zwischen 50,00 € und 90,00 € bewegt. Hier ist ein erstaunlicher Anstieg zu beobachten: Noch in dem ersten Bericht der CEPEJ auf der Basis der Zahlen von 2002 gab es in Deutschland Ausgaben für die gesamte Justiz in Höhe von 53,15 € zuzüglich 5,59 € für PKH/Beratungshilfe je Einwohner. Nahezu eine Verdoppelung dieser Zahlen zwischen 2002 und 2004 verlangt nach einer genaueren Nachforschung als sie dieser erste Bericht zu leisten vermag. Gemäß Tabelle 12 des Berichts muss in Deutschland ein Gerichtskostenvorschuss gezahlt werden, um ein Strafverfahren in Gang zu setzen. Laut Tabelle 17 gehört Deutschland zu den 25 Mitgliedstaaten des Europarates, die keine Entschädigungsregelung für überlange Verfahrensdauer vorsehen, während 22 Staaten eine Entschädigungsregelung vorzeigen können. Auch bei der Frage nach Instrumenten zur Messung der Zufriedenheit der Justizkunden (public satisfaction) muss die Bundesrepublik nach Tabelle 19 mit einer Minderheit der Staaten passen, diese gibt es weder als regelmäßige noch als ad hoc Untersuchungen auf nationaler oder auf Gerichtsebene. Mit 1,0 erstinstanzlichen Gerichten je 100.000 Einwohner liegt die Bundesrepublik nach Tabelle 20 im Mittelfeld zwischen den Niederlanden (0,1) und Monaco (23,3), weist aber mit 262 speziellen erstinstanzlichen Gerichten eine sehr hohe Anzahl von Fachgerichten auf, eine größere haben nur Frankreich (1207), Spanien (572) und die Türkei (1135). In Relation je 100.000 Einwohner allerdings schrumpft auch diese Zahl wieder auf 0,32 und damit auf das obere Mittelfeld. Tabelle 27 zeigt eine bunte Mischung aus Institutionen, die für die Evaluierung der Leistungen der Gerichte zuständig sind. In der Bundesrepublik sind dies wie in 22 anderen Staaten die Justizministerien, in 17 Staaten sind dies oberste Justizverwaltungsräte, drei Staaten haben ein eigenes Untersuchungsorgan, in 11 Staaten macht dies das oberste Gericht und in Island ein externes Untersuchungsorgan. Anders als in etwa der Hälfte der befragten Staaten hat Deutschland laut Tabelle 28 keine Qualitätskriterien (performance indicators) aufgestellt, aber Zielvorgaben (targets), wozu nach den Erläuterungen der Fragen auch Urteilsfristen gehören. In derselben Tabelle wird für Deutschland – neben neun weiteren Staaten – als Staatsgewalt, die für die Setzung dieser Zielvorgaben verantwortlich ist, die Exekutive genannt. In sechs Staaten ist dies die Legislative, in 14 Staaten die Judikative selbst. In sechs weiteren Staaten kommen noch andere Gremien hinzu. In 2004 wies Deutschland mit 20.395 Richtern laut Tabelle 30 nach Russland (29.685) die höchste absolute Zahl an Richtern auf, im Verhältnis je 100.000 Einwohnern relativiert sich dies auf eine Quote von 24,7 und wird von Andorra (28,6), Kroatien (42,9), Tschechien (28,2), Ungarn (27,3), Liechtenstein (49,1), Luxemburg (35,6), Monaco (60), Montenegro (39), Polen (25,6), San Marino (53,9), Serbien (32,2) und Slowenien (39) übertroffen. Vergleichbare Staaten Westeuropas wie Frankreich (10,1), die Niederlande (12,3), Belgien (23,9), Österreich (20,7), Dänemark (6,8) oder Schweden (17,9) weisen allerdings eine niedrigere Richterdichte auf. Beim Einsatz von Rechtspflegern liegt Deutschland mit 14 je 100.000 Einwohnern nach Tschechien (18) an zweiter Stelle. Mit 13.755.061 anhängigen zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten erreichte Deutschland 2004 die bei weitem höchste absolute Zahl aller Teilnehmerstaaten laut Tabelle 37 der Studie, die nächst niedrigeren lagen bei 7.602.495 (Polen) und 6.334.000 (Russland). Bei den Neueingängen in zivil- und verwaltungsrechtlichen Streitverfahren wurde Deutschland (3.083.980) von Italien (3.600.526) und Russland (5.852.000) übertroffen. Je 100.000 Einwohner liegt Deutschland mit einer Zahl von 3.738 Verfahren ohnehin nur im Mittelfeld zwischen Island (441) und Österreich (9.970). Erstaunlich auch hier der Vergleich mit 2002: Dort waren in Tabelle 23 die Eingangszahlen aller Sachen außer Strafsachen in Deutschland mit 1.166 je 100.000 Einwohner zuzüglich 249 Scheidungsverfahren je 100.000 Einwohner angegeben worden. Auch in Eingängen in Strafsachen bei der Staatsanwaltschaft erreicht Deutschland mit 6.047 Verfahren je 100.000 Einwohner nur das Mittelfeld zwischen Armenien (108) und Dänemark (16.531). Die Eingänge bei den Strafgerichten lagen in der Bundesrepublik mit 1.104 je 100.000 Einwohner im westeuropäischen Durchschnitt und sind mit Österreich (1.111), Finnland (1.285), Frankreich (1.549) Polen (1.436) und Portugal (1.105) vergleichbar. Dänemark (2.495), Italien (2.452), das Vereinigte Königreich (3.813), Irland (8.919) und Spanien (12.074) lagen zum Teil deutlich darüber. Hier gibt es im Vergleich zu der Tabelle 23 des CEPEJ-Berichts für 2002 einen deutlichen Rückgang, dort war die Eingangszahl noch mit 2.216 Strafverfahren je 100.000 Einwohner für Deutschland angegeben. Die Frage nach dem Auswahlverfahren und der Neueinstellung für Richter ist seitens der Bundesrepublik erwartungsgemäß hinsichtlich der daran beteiligten Institutionen uneinheitlich beantwortet worden. Für die Lebenszeiternennung der Richter und Staatsanwälte ergibt sich in Europa ein fast homogenes Bild, nur Andorra, Armenien, Georgien, Moldawien, Russland und die Ukraine scheren hier aus und bestellen ihre Richter nach sechs bis zehn Jahren bzw. drei bis fünf Jahren bei den Staatsanwälten, dort zusätzlich auch in Aserbaidjan, Island, Lichtenstein, Malta und Großbritannien (individuell), neu. Anders als die Untersuchung der Europäischen Richtervereinigung – EVR – (vgl. DRiZ 2006, 301ff.) kommt die Studie der CEPEJ in Tabelle 49 zu einem Bruttoeingangsgehalt eines erstinstanzlichen Richters in Deutschland von 38.829 € (EVR: 38.356 €), das noch unter dem deutschen Durchschnittseinkommen von brutto 39.815 € liegt. Das Gehalt eines Richters an einem obersten Gerichtshof ist mit brutto 86.478 € (EVR: 93.621 €) und einem Verhältnis von 2,2 zum Durchschnittseinkommen (EVR: 3,5 zum Durchschnittseinkommen aller abhängig Beschäftigten) angegeben. Nach der Studie der CEPEJ liegt Deutschland damit bei der Richterbesoldung im Vergleich zum Durchschnittseinkommen beim Eingangsamt an vorletzter Stelle, unterboten nur noch von Schweden mit einer Quote von 0,7, und bei der Besoldung eines Richters am obersten Gerichtshof an letzter Stelle. Das war noch 2002 ganz anders: Dort lag laut Tabelle 17 der CEPEJ Studie 2002 das Durchschnittseinkommen bei 25.500 € und die Eingangsbesoldung eines Richters bei 35.542 € bzw. die Quote zum Durchschnittseinkommen bei 1,4 im Eingangsamt und 3,3 beim Richter am obersten Gerichtshof. Anders als 2002 ist dieses Mal für Deutschland zumindest die Angabe der Gehälter eines Staatsanwalts im Eingangsamt und an höchster Position nicht höher als die eines Richters im Eingangsamt und am obersten Gericht. Platzgründe erzwingen die Beschränkung auf einige wenige interessante Aspekte, für Interessierte sei abschließend nochmals auf die gesamte Studie verwiesen, die auch zu Rechtsanwälten und Notaren, Opferentschädigung und Mediation in Europa vielfältige Angaben enthält und so ein Grundstock für eine Art europäisches Benchmarking der Justiz werden könnte. |