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Standards der Rechte verdächtiger Personen in den Mitgliedstaaten der EU

 

Ein Seminar des DRB in Kooperation mit der Europäischen Richtervereinigung

 Von OStA Christoph Frank
stv. Vorsitzender des DRB
 
 

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union befinden sich in einem Diskussionsprozess zu grundlegenden gemeinsamen Beschuldigtenrechten in Strafverfahren. DRB und BRAK haben in einem gemeinsamen Positionspapier im Juni 2006 einen Katalog von Verfahrensgrundrechten formuliert. Über einen Rahmenbeschluss über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren in der EU wird seit Herbst 2004 in der EU verhandelt, unter der deutschen Ratspräsidentschaft im ersten Halbjahr 2007 soll dieses Projekt gefördert und möglichst verabschiedet werden. Vor diesem Hintergrund haben sich Teilnehmer aus Wissenschaft, Politik und Praxis am 1. und 2.12.2006 in Berlin getroffen, um sich aus erster Hand über den Stand der Beschuldigtenrechte in Europa zu informieren.

 
 

Maja Tratnik, Vorsitzende der Internationalen Richtervereinigung, und Wolfgang Arenhövel, Vorsitzender des DRB, haben in ihren Grußworten die Bedeutung der Kenntnis der Prozessordnungen für die Umsetzung des Anerkennungsgrundsatzes in den Ländern der EU herausgestellt. Deshalb hätten sich erstmals DRB und Europäische Richtervereinigung in einer gemeinsamen Veranstaltung dieses wichtigen Themas angenommen. Bundesjustizministerin Zypries hob in ihrem einleitenden Referat die Bedeutung gemeinsamer Standards für Strafverfahren in den Mitgliedstaaten der EU hervor. Sie seinen Teil des seit 1999 im »Tampere-Programm« festgelegten Grundsatzes gegenseitiger Anerkennung von justiziellen Entscheidungen in der EU. Gemeinsam definierte Standards bildeten die Grundlage des dazu notwendigen gegenseitigen Vertrauens. Inhaltlich könne man von den Regelungen der EMRK ausgehen und diese für den EU-Raum präzisieren, behutsam erweitern und einer Rechtsprechung des EuGH in Luxemburg anvertrauen. Dabei werde unter ihrer Präsidentschaft keinesfalls das Niveau der EMRK unterschritten. Der nun konkret diskutierte Entwurf sei nach seinem Inhalt nur als ein erster Schritt zur Verwirklichung auch weiterer notwendiger Standards anzusehen. Aber auch hier lägen – wie auch sonst – die Schwierigkeiten im Detail

Professor Lagodny, Universität Salzburg, hat in seinem Eröffnungsvortrag »International arbeitsteilige Strafverfolgung: Prinzip der individualrechtlichen Meistbegünstigung« die sich bereits aus dem deutschen Grundgesetz ergebenden Anforderungen an grenzüberschreitende Strafverfolgung aufgezeigt:

Internationale Rechts- und Amtshilfe ist Teil der gegen den Verfolgten durchgeführten Strafverfolgung insgesamt. Der Umstand, dass Ermittlungshandlungen in verschiedenen Staaten durchgeführt werden, dürfe weder zur Erschwerung einer fairen und rechtsstaatlichen Strafverfolgung noch zu einer Einschränkung von Beschuldigtenrechten führen.

Beim Ausgleich zwischen staatlichen Strafverfolgungsinteressen und Individualinteressen des Beschuldigten müsse das Prinzip der Meistbegünstigung durchgesetzt werden. Im Dreiecksverhältnis zwischen Beschuldigtem, ersuchendem und ersuchtem Staat habe der Beschuldigte gegen beide Staaten Anspruch auf Wahrung seiner vollen Rechte. Der ersuchte Staat dürfe sich zur Legitimation strafprozessualer Eingriffe nicht darauf berufen, der Eingriff diene nur einem fremden Strafverfahren, sondern müsse alle innerstaatlichen Voraussetzungen beachten.

Der Referent machte deutlich, dass dieses Meistbegünstigungsprinzip mit dem Prinzip der wechselseitigen Anerkennung von strafrechtlichen Entscheidungen innerhalb der EU in Widerstreit steht. Der Anerkennungsgrundsatz verschaffe dem punitivsten nationalen Recht Geltung. In welchen Staaten Ermittlungen geführt würden richte sich oft nach Absprachen der Ermittlungsbehörden, auf die der Beschuldigte keinerlei Einfluss habe. Sein Schutz gebiete es daher, zumindest verbindliche europäische Zuständigkeitsregelungen zu treffen.

Dr. Armin Frühauf, deutscher Vertreter in der Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung eines Rahmenbeschlussvorschlags zu Verfahrensrechten in der EU, berichtete über den aktuellen Stand der Beratungen:

Der Vorschlag der Europäischen Kommission werde zwar von einer deutlichen Mehrheit der EU-Mitglieder befürwortet. Das Erfordernis der Einstimmigkeit zwinge jedoch zu Kompromissen mit den Ländern, die die Rechte des Beschuldigten durch Artikel 5 und 6 der EMRK und ihre nationalen Rechtsordnungen ausreichend gesichert sehen. Der derzeitige Entwurf beschränke sich daher zunächst auf einen Teilbereich justizieller Grundrechte und umfasse nur noch die Verfahrensrechte auf Information, auf einen Rechtsbeistand, auf einen Dolmetscher und auf die Übersetzung der Verfahrensdokumente. Wesentlich sei, mit diesem Instrument einen »Fuß in die Tür« zur Regelung weiterer Basisrechte, wie z. B. die Unschuldvermutung, das Schweigerecht und Regelungen zu Abwesenheitsurteilen zu bekommen.

Aber auch unabhängig davon bestehe für das anhängige Projekt ein materieller, prozessualer und politischer Mehrwert. Die den Grundsatz des fairen Verfahrens konkretisierenden Verfahrensrechte seien keineswegs bereits in allen Ländern der EU-Mitgliedstaaten verwirklicht.

Unter Moderation von Generalstaatsanwalt Rex, Schleswig, berichteten erfahrene Praktiker aus fünf europäischen Ländern über die Ausgestaltung der Verfahrensrechte in ihren Rechtsordnungen und stellten sich angeregten Diskussionen.

Dabei ist deutlich geworden, dass diese Länder allesamt über Prozessordnungen verfügen, die modernen rechtsstaatlichen Anforderungen genügen und insbesondere die sich aus Artikel 6 Abs. 3 EMRK und dem vorgesehenen Rahmenbeschluss ergebenden Beschuldigtenrechte wahren.

Nachfolgend werden daher nur besondere Verfahrensausgestaltungen und Unterschiede zur deutschen StPO angesprochen.

Die Referate mit ausführlichen Länderberichten können über die Geschäftsstelle des DRB abgerufen werden.

Für die 1991 unabhängig gewordene Republik Slowenien, die 2004 Mitgliedstaat der Europäischen Union geworden ist, hat Maja Tratnik, Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Lubljana berichtet, dass die EMRK 1991 direkt in die Verfassung aufgenommen worden ist und auch den Verfahrensgrundsätzen ein besonderer Stellenwert gegeben wird.

Die Unschuldsvermutung gilt bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss und umfasst ein uneingeschränktes Schweigerecht. Verstöße gegen Belehrungspflichten führen zu einem Beweisverwertungsverbot.

Untersuchungshaft darf auch angeordnet werden, wenn neben dem dringenden Tatverdacht und neben den klassischen Haftgründen der Schutz der Bevölkerung vor dem Täter die Inhaftierung gebietet.

Wird nicht innerhalb der auf höchstens sechs Monate beschränkten Frist Anklage erhoben, ist der Beschuldigte zwingend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Nach Anklageerhebung darf die Untersuchungshaft höchstens zwei Jahre andauern.

Der Grundsatz des ne bis in idem erstreckt sich auch auf jede Einstellung des Verfahrens. Ein Abwesenheitsverfahren ist zulässig, wenn rechtliches Gehör gewährt wurde und der Angeklagte nach ordnungsgemäßer Ladung in der Hauptverhandlung verteidigt ist.

Zu den Beschuldigtenrechten in der ungarischen Rechtsordnung hat Dr. Lajos Makai, Vorsitzender Richter am Kommitatsgericht in Pecs, berichtet: Die Unschuldsvermutung mit einem uneingeschränkten Schweigerecht ist sowohl in der Verfassung als auch in der im Jahre 2003 novellierten Strafprozessordnung verankert.

In Ungarn gibt es ein Abwesenheitsverfahren, in dem auch hohe Freiheitsstrafen verhängt werden können. In der Hauptverhandlung muss ein Verteidiger anwesend sein. Der Angeklagte kann gegen das in seiner Abwesenheit gefällte Urteil Rechtsmittel einlegen.

Nach vorläufiger Festnahme bis zu 72 Stunden wird die Untersuchungshaft zunächst für einen Monat angeordnet. Sie kann bis zu einer Höchstdauer von drei Jahren verlängert werden.

Der Angeklagte, aber auch der Verletzte, können eine besondere »Beschleunigungsbeschwerde« erheben mit der Begründung, dass verfahrensfördernde Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen worden sind. Hilft das angesprochene Gericht der Beschwerde nicht innerhalb von 30 Tagen ab, muss es die Akten – auch während laufender Hauptverhandlung – dem Rechtsmittelgericht vorlegen. Der Referent hat diesen Rechtsbehelf aus seiner Erfahrung kritisch beurteilt. Eine tatsächliche Beschleunigung trete nicht ein. Das Rechtsmittel werde immer wieder dazu missbraucht, das Verfahren zu verzögern um dann wegen überlanger Verfahrensdauer eine Strafmilderung zu erreichen.

Über die Rechtslage in Frankreich hat Pascal Schultz, Leitender Oberstaatsanwalt in Colmar, referiert:

Europäische Rechtssetzungsinitiativen haben einen hohen Stellenwert. Ein »Generalsekretariat für europäische Angelegenheiten« überwacht die Einhaltung und die Umsetzung des EU-Rechts und koordiniert die Arbeit der mit europarechtlichen Fragen beschäftigten Ministerien.

Alle grundlegenden Verfahrensrechte sind in der französischen Strafprozessordnung gewährleistet und durch strenge Verwertungsverbote abgesichert. Besonderheiten zeigen sich bei der Ausgestaltung des Schweigerechts:

Das Schweigen kann als Indiz für die Schuld gewertet werden, wenn der Beschuldigte bereits durch andere Beweismittel belastet wird. Auf Nachfragen in der lebhaften Diskussion hierzu ist deutlich geworden, dass aus dem französischen Grundverständnis des Strafprozesses von einem Beschuldigten erwartet wird, dass er sich dem Beweisergebnis verantwortlich stellt und zur Wahrheitsermittlung aktiv beiträgt (Der Referent: »Schweigen hat noch nie zur Wahrheitsfindung beigetragen«).

Eingeschränkt werden sollen die Beschuldigtenrechte nach einem Gesetzentwurf, der die selbständigen Ermittlungsbefugnisse und Eingriffsrechte der Polizei wesentlich erweitert.

Wegen der Gefahr der Einschränkung der Unschuldsvermutung wurde ein 2004 eingeführtes »Verfahren auf vorherige Schuldanerkennung« zunächst kritisch gesehen.

Nach Straftaten, für die eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre vorgesehen ist, kann der Leitende Oberstaatsanwalt von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen, wenn dieser die ihm vorgeworfenen Taten im Ermittlungsverfahren eingeräumt hat, eine bestimmte Strafe vorschlagen. Die Strafvorschläge des Leitenden Oberstaatsanwalts müssen immer in Anwesenheit des Verteidigers erfolgen. Die vorgeschlagene Strafe darf nicht höher als die Hälfte der angedrohten Strafe sein und ein Jahr Freiheitsstrafe nicht überschreiten. Akzeptiert der Betroffene die Strafe, verleiht ihr der Präsident des Landgerichts durch eine Beurkundung Rechtskraft. Lehnt der Betroffene die vorgeschlagene Strafe ab, findet eine Hauptverhandlung vor dem zuständigen Strafgericht statt.

Scheitert das Verständigungsverfahren, dürfen die im Verfahren auf vorherige Schuldanerkennung erstellten Protokolle weder dem Untersuchungsrichter noch dem Strafgericht zur Kenntnis gebracht werden. Alle Verfahrensbeteiligten sind an ihre bisherigen Erklärungen nicht gebunden.

Die Standards der Rechte der Beschuldigten und Angeklagten in Polen hat Dr. Michaldo, Richter am Amtsgericht in Krakau, vorgetragen und bewertet:

Polen hat seit 1997 eine neue Strafprozessordnung, die allen bis dahin bekannten Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat entspricht. Sie könnte nach Meinung des Referenten deshalb als Modell für einheitliche Standards von Prozessgarantien in Europa dienen.

Die Unschuldsvermutung mit uneingeschränktem Schweigerecht gilt in Polen bis zu einem rechtskräftigen Verfahrensabschluss.

In der Diskussion kritisch hinterfragt wurde die zwingende Pflichtverteidigerbestellung in allen Verfahren gegen Jugendliche, die auch im Grünbuch der Kommission zu europäischen Verfahrensrechten gefordert worden war.

Eingeschränkt wird das Recht auf Verteidigung durch die Möglichkeit der Gesprächsüberwachung und der Kontrolle der Korrespondenz durch die Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach vorläufiger Festnahme.

Auch Polen kennt mit dem Institut einer »freiwilligen Akzeptanz einer Strafe« ein Unterwerfungsverfahren nach vorausgegangener Absprache unter den Verfahrensbeteiligten.

In Polen ist ein echtes Versäumnisurteil möglich, das dem Angeklagten mit Belehrung zugestellt werden muss und gegen das er Einspruch einlegen kann.

Birgit Hess, Oberstaatsanwältin aus Schleswig, Geschäftsführerin der großen Strafrechtskommission des DRB und Mitverfasserin des Gutachtens 2005 zum Thema »Verfahrensrechte verdächtiger Personen, Verfahrensgrundsätze in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union«, hat die aus der deutschen StPO abzuleitenden, in das gemeinsame Papier des DRB und der BRAK vom Juni 2006 eingeflossenen Positionen zu bestimmten Verfahrensrechten verdächtiger Personen in Europa vom Juni 2006 vorgestellt (s. www.drb.de).

Sie hat insbesondere auf die Bedenken gegen eine Ausweitung des Abwesenheitsverfahrens hingewiesen und den Stellenwert der prozessualen Absicherung des Schweigerechts des Beschuldigten betont.


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