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  Information - DRiZ 2002, 123 - 
 

PEBB§Y I ist abgeschlossen

 redaktioneller Beitrag
 
 

Das vor kurzem zum Personalbedarfsberechnungssystem vorgelegte Gutachten der Fa. Arthur Andersen belegt einen deutlichen Personalmehrbedarf für Gerichte und Staatsanwaltschaften. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass in den untersuchten Ländern (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Thüringen) derzeit rd. 1500 Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen fehlen. Rechnet man diese Zahl auf das Bundesgebiet hoch, so ergibt sich ein Personalfehlbedarf von mindestens 3000 Richtern und Staatsanwälten.

Im nachfolgenden Artikel stellen Reinhard Maier-Peveling, Projektleiter von Andersen für Pebb§y, und Elmar Herrler, Mitglied des Präsidiums des DRB, das Projekt dar.

 
 

Anfang März 2002 erfolgte durch die Staatssekretäre der Justizministerien der Länder die Abnahme des Endgutachtens zum Projekt PEBB§Y I. In einer bisher einmaligen Untersuchung haben die Justizverwaltungen der Länder ein analytisches und fortschreibbares Personalbedarfsberechnungssystem (PEBB§Y) für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger in der ordentlichen Gerichtsbarkeit entwickeln lassen. Die Arthur Andersen Business Consulting GmbH (Andersen) hat dieses System in einem zweijährigen Projekt zusammen mit Vertretern der Praxis konzipiert und in einer spezifischen Softwarelösung implementiert. Der Deutsche Richterbund hat PEBB§Y aufgrund der Bedeutung dieses Projektes für die Praxis kontinuierlich und intensiv begleitet.

An dem Projekt waren stellvertretend für alle Bundesländer die sieben Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Thüringen mit in Summe 35Gerichten und 11 Staatsanwaltschaften an der Zeitaufschreibung beteiligt. Etwa 1900 Richter und Staatsanwälte sowie 1100 Rechtspfleger nahmen an der Erhebung teil. Sie repräsentierten rund 50% des in den 7 Ländern eingesetzten Personals. Deutlich über die Hälfte der anfallenden Geschäfte wurden durch die Untersuchung abgedeckt.

Neue Geschäftsgliederungen

Die bisherige Aufteilung der Geschäfte ist teilweise sehr differenziert, in anderen Bereichen sind erhebliche Aufgaben nicht in einem Geschäft abgebildet. Die Personalbedarfsberechnung ist daher künftig auf der Basis von neuen, den aktuellen Anforderungen entsprechenden Geschäftsgliederungen durchzuführen.

Wesentlich ist dabei,

  • dass das Tätigkeitsspektrum der Entscheider aus Rechtspflege und Verwaltung vollständig und nachvollziehbar in der Geschäftsgliederung abgebildet wird,
  • dass Geschäften, deren Verfahren eine deutlich unterschiedliche durchschnittliche Bearbeitungszeit erfordern, getrennt ausgewiesen werden und
  • dass auf der anderen Seite der Detaillierungsgrad der Gliederung praxisgerecht und vermittelbar wird.

Das Gutachten schlägt die Bildung von 17 Geschäften beim Oberlandesgericht, 30 beim Landgericht, 48 beim Amtsgericht, 22 bei der Generalstaatsanwaltschaft und 35 bei der Staatsanwaltschaft vor.

Notwendige Anpassung der Justizstatistik

Die laufende Anwendung des auf der neuen Geschäftsgliederung beruhenden Personalbedarfsberechnungssystems bedingt, dass Fallzahlen für die einzelnen Gerichte und Staatsanwaltschaften kompatibel zur neuen Geschäftsgliederung erhoben werden. Dies ist derzeit nur in Teilen möglich. Erforderlich ist daher die Anpassung der Justizstatistik. Entsprechende Arbeiten wurden bereits aufgenommen. Mit der Umsetzung ist 2004 zu rechnen. Bedingt durch die notwendigen Anpassungen kann damit PEBB§Y flächendeckend voraussichtlich erst ab 2005 eingesetzt werden.

Erhebungsmethodik

Grundlage für die Ermittlung von durchschnittlichen Bearbeitungszeiten pro Geschäft war die Selbstaufschreibung. Diese Methode schloss weitgehend aus, dass die Arbeitsabläufe durch Fremdbeobachtung beeinflusst wurden und erlaubte die Zeiterfassung unabhängig von der Erledigungszeit und dem -ort. Eine Mehrbelastung, die sich in zusätzlicher Arbeitszeit (z. B. mehr als 40 Stunden pro Woche) zeigt, wird in einer Selbstaufschreibung ebenso erfasst wie ein Minderbedarf. Eine Selbstaufschreibung bildet ausschließlich den Ist-Zustand der Verfahrensbearbeitung ab. Dieses Vorgehen war berechtigt, da grundsätzlich von einer rechtsstaatlichen Verfahrenserledigung ausgegangen werden kann.

Die Bearbeitungszeiten in Geschäften der Rechtspflege wurden verfahrensbegleitend ermittelt, d.h. der Bearbeiter vermerkte bei jeder Vorlage der Akte seine Bearbeitungszeit und den Verfahrensschritt, in dem er tätig war, in der der Akte beigehefteten Verfahrenskarte. Eine geschäftsbegleitende Aufschreibung erfolgte bei den Geschäften, die nicht aktengebunden sind, z.B. Justizverwaltung, bei den Massengeschäften mit hohen Standardisierungsgrad, z.B. Rechtshilfe, und bei Dauerverfahren, z.B. Betreuungssachen.

Grundlagen und Ergebnisse der Datenauswertung

Grundsätzliches Anliegen der Datenauswertung war es, eine durchschnittlich Bearbeitungszeit pro Verfahren eines Geschäfts für alle Instanzen und Berufsgruppen zu ermitteln sowie die Validität der ermittelten Zeiten zu beurteilen. Als Basis standen 850000 Erhebungskarten zur Verfügung.

Die Durchschnittsarbeitszeit pro Verfahren ergibt sich aus der Division der auf den Verfahrenskarten verzeichneten Arbeitszeiten durch das rechnerische Mittel zwischen den eingegangenen und den erledigten Verfahren. Die Anzahl der Verfahrenskarten schied als Bezugsmenge aus, da viele Verfahren im Erhebungszeitraum nur anteilig bearbeitet wurden.

Das neue Personalbedarfsberechnungssystem fokussiert auf die durchschnittliche Bearbeitungszeit pro Verfahren eines Geschäftes. Damit bricht es mit der bisherigen Tradition der Bewertungszahl (Pensum), welche angibt, wie viele Verfahren eines Geschäftes pro Jahr durch einen Entscheider zu bearbeiten sind. Hintergrund für diesen Systemwechsel war, dass bundeseinheitliche Pensen nur dann gerechtfertigt sind, wenn auch die »Jahresarbeitszeit« pro Richter oder Staatsanwalt gleich ist. Hier gibt es aber erhebliche Unterschiede zwischen den Ländern. Damit kann als länderübergreifende gemeinsame Basiszahl nur die durchschnittliche Bearbeitungszeit dienen; Pensen errechnen sich landesspezifisch aus der Division von Jahresarbeitszeit durch Basiszahl.

Die Validität der Daten wurde sowohl aus Sicht der Praxis (Sind die erhobenen Zeiten absolut und im Vergleich untereinander plausibel?) als auch vor dem Hintergrund methodischer Anforderungen (Ist die Validität und Aussagekraft der statistischen Basis gegeben?) überprüft. Die Analyse bestätigte, dass sich auf Basis der Daten zuverlässige Aussagen zur durchschnittlichen Bearbeitungszeit treffen lassen. Dies gilt insbesondere für die von Seiten der Personalbindung her bedeutenden Geschäfte.

Im Ergebnis konnten für rund 80 % aller Geschäfte durchschnittliche Bearbeitungszeiten bestimmt werden. Für 13 % der Geschäfte (im Wesentlichen aus dem Bereich Aus- und Fortbildung) sind aufgrund von Länderbesonderheiten keine bundeseinheitlichen, sondern landesspezifische Bearbeitungszeiten festzulegen. Für 12 Geschäfte empfiehlt Andersen aufgrund neuer Rechtsgrundlagen (Insolvenzordnung) oder aufgrund der Datenlage eine weitere Überprüfung durch Praktiker. Die Höhe der ermittelten durchschnittlichen Bearbeitungszeit erscheint gleichwohl auf den ersten Blick plausibel, so dass sie als Anhaltswert dienen kann. Lediglich für 5 Geschäfte bietet die Datenbasis keine hinreichende Grundlage, eine durchschnittliche Bearbeitungszeit festzulegen. Besonders betroffen hiervon ist der erstinstanzliche Strafbereich an Landgerichten. Für 3 Geschäfte dieses Bereiches (Umweltschutz-, Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren, Schwurgerichtssachen und erstinstanzliche Strafsachen gegen Jugendliche) schlägt Andersen eine Personalbemessung nach tatsächlichem Einsatz vor.

Auswirkungen auf den Personalbedarf

Wie oben ausgeführt, kann der Geschäftsanfall bezogen auf die neuen Geschäftsgliederungen nicht aus der bisherigen Justizstatistik direkt abgelesen werden. Aussagen zu Auswirkungen zum Personalbedarf sind dadurch generell mit vergleichsweise hohen Unsicherheiten behaftet – für einige Rechtsbereiche sogar unmöglich. Für die betrachteten Rechtsgebiete ergibt sich aus der Anwendung des neuen Pensensystems für den Querschnitt der an der Untersuchung beteiligten Länder bezogen auf den tatsächlichen Personaleinsatzes in 2000 ein deutlicher Personalmehrbedarf für Gerichte und Staatsanwaltschaften.

Aufgrund der in den einzelnen Ländern unterschiedlichen Personalausstattung der Justiz werden landesspezifisch von dem im Gutachten aufgezeigten Mehr- und Minderbedarf abweichende Auswirkungen von PEBB§Y festzustellen sein.

Fortschreibung

Rechtliche Änderungen, Modifizierungen der Prozessordnung oder auch gesellschaftliche Rahmenbindungen können und werden dazu führen, dass die vorliegenden Ergebnisse für einzelne Geschäfte oder auch Bereiche überholt werden und insofern nicht als endgültig anzusehen sind. Das bereitgestellte Instrumentarium stellt sicher, dass eine Fortschreibung der Basiszahlen in der Regie der Landesjustizverwaltungen auch zukünftig zu nachvollziehbaren Erkenntnissen führen wird.


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