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  Kommentar - DRiZ 2002, 114 - 
 

Freizügigkeit erfordert verbesserten Opferschutz

 Von  Dr. Paul J. Glauben, Mainz
 
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Der Europäischen Kommission kommt das Verdienst zu, mit ihrem Grünbuch »Entschädigung für Opfer von Straftaten« ein Thema aufgegriffen zu haben, das bisher allenfalls ein Schattendasein geführt hat. Angesichts des Ziels der Europäischen Union (EU), einen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, und wegen des Grundsatzes der Freizügigkeit sind Regelungen zu dieser Frage unverzichtbar.

Soweit dieses Problem bisher thematisiert wurde, geschah dies jedoch überwiegend aus einer eher theoretischen Sichtweise. Denn zu mehr als Entschließungen des Europäischen Parlaments – die erste erfolgte immerhin schon im Jahre 1980 – ist es bisher innerhalb der EU nicht gekommen. Dies muss verwundern. Denn die Nichtdiskriminierungsklausel in Artikel 12 EG-Vertrag (EGV) legt eigentlich den Schluss nahe, dass in Fragen des Opferschutzes nicht zwischen den eigenen Staatsangehörigen und übrigen EG-Bürgern differenziert werden darf.

Dies folgt jedenfalls aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahre 1989. Danach ist zwingende Folge der Freizügigkeit nach Artikel 12 EGV, dass Leib und Leben von EU-Bürgern in jedem Mitgliedstaat in gleicher Weise geschützt werden, wie dies bei den eigenen Staatsangehörigen oder den in diesem Staat wohnhaften Personen der Fall ist. Dies kann nicht nur für den Bereich der Prävention gelten, sondern muss auch, falls es zu einer Gewalttat gekommen ist, für deren Folgenbewältigung von Bedeutung sein.

Von der Frage der Gleichbehandlung zwischen eigenen Staatsangehörigen und den übrigen EG-Bürgern ist allerdings die Thematik zu unterscheiden, ob die Schutzvorschriften für die Opfer von Gewalttaten harmonisiert werden sollen. Diese Frage reiht sich damit ein in eine Thematik, die innerhalb der EU seit Jahren für Kontroversen sorgt. Trotz eines einheitlichen Wirtschafts- und Währungsraums lässt die rechtliche Harmonisierung in vielen Bereichen noch auf sich warten.

Vor diesem Hintergrund vermag man kaum anzunehmen, dass gerade der Opferschutz hier eine Vorreiterrolle übernehmen könnte. Denn er betrifft einen Bereich, in dem die Kompetenzen der EU allenfalls rudimentär bestehen. Von daher ist der Ansatz der Kommission durchaus nachvollziehbar, nicht einer absoluten Harmonisierung das Wort zu reden, sondern für die Schaffung von Normen zu plädieren, die Mindestleistungen festschreiben. Diese Mindestleistungen müssten von den Mitgliedsstaaten garantiert werden, darüber hinaus gehende Ansprüche könnten aber durch nationale Regelungen durchaus eingeräumt werden. Auf diese Weise könnte durchaus auch dem unterschiedlichen Lebensstandard in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden, wie die Kommission zutreffend betont.

Von dieser Fragestellung zu unterscheiden ist die Forderung nach einer Reform des Verfahrens in Sachen Opferschutz mit grenzübergreifendem Bezug. Für viele Bürger ist es schon schwierig genug, sich in den komplizierten nationalen Verwaltungsabläufen zurechtzufinden und die behördlichen Zuständigkeiten zu durchschauen. Umso mehr muss dies gelten, wenn es um Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen in anderen Ländern geht. Die unterschiedlichen Fristenregelungen etwa für die Antragstellung in den einzelnen Ländern sind dafür ein eindrucksvolles Beispiel.

Dies legt es nahe, nicht nur für eine nachhaltige Verbesserung in der Zusammenarbeit der Behörden zu plädieren, sondern dem Bürger einen nationalen Ansprechpartner zu geben. Die Kommission hat in ihrem Grünbuch diese Frage angesprochen. Den Opfern von Gewalttaten mit grenzüberschreitenden Bezügen würde der Zugang zur staatlichen Entschädigung sicherlich erleichtert, wenn sie sich an eine Behörde ihres eigenen Landes wenden könnten, die ihnen bei der Geltendmachung des Anspruchs behilflich wäre.

Fazit: Die Zusammenstellung der EU-Kommission in ihrem Grünbuch ist zwar ein wichtiger, aber nur ein erster Schritt auf dem Weg zu mehr Schutz für die Opfer von Straftaten mit grenzüberschreitendem Bezug. Zwingend erforderlich ist in jedem Fall eine Verbesserung im Verfahren. Dem sollte sich die Formulierung von Mindeststandards zur Opferentschädigung anschließen. Eine völlige Harmonisierung erscheint derzeit zumindest eher unwahrscheinlich.


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