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  Information - DRiZ 2001, 479 - 
 

Keine Initiativermittlungskompetenz für Bundeskriminalamt

 

Gemeinsame Presseerklärung vom 24.10.2001 von Deutschem Richterbund, Bundesrechtsanwaltskammer, Deutschem Anwaltverein und Strafverteidigervereinigungen:

 redaktioneller Beitrag
 
 

Die Verbände aller am Strafverfahren Beteiligten,

der Deutsche Richterbund für die in ihm organisierten Richter und Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen,

alle Verbände der Strafverteidiger:

die Strafrechtsausschüsse der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen AnwaltVereins,

die Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen AnwaltVereins,

der Deutsche Strafverteidiger e.V.,

sowie das Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen und –initiativen,

appellieren – ungeachtet weiterer Bedenken gegen die Sicherheitspakete I und II – eindringlich und mit Schärfe an den Bundesminister des Innern und an die Bundesregierung, den im Entwurf eines Terrorismusbekämpfungsgesetzes (Sicherheitspaket II) enthaltenen Plan ersatzlos fallen zu lassen, dem Bundeskriminalamt durch die neue Vorschrift des §7a BKAG eine »Initiativermittlungskompetenz« zur Feststellung eines Anfangsverdachts zu geben.

Auch wenn neue Formen des internationalen Terrorismus Anlass zur Erweiterung des polizeirechtlichen Instrumentariums geben mögen, so ist der Einsatz strafprozessualer Ermittlungsmacht im Rechtsstaat doch an das Vorliegen eines Anfangsverdachts gebunden, also daran, dass »zureichende tatsächliche Anhaltspunkte« (§152 Abs. 2 StPO) vorliegen, die es rechtfertigen, dass strafrechtliche Ermittlungen in Gang gesetzt werden. Vor allem muss das strafprozessuale Ermittlungsverfahren in den Händen und unter der Leitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft und damit unter der rechtlichen Kontrolle der Justiz bleiben. Ein rein polizeiliches, justizfreies Ermittlungsverfahren ist mit dem Rechtsstaats- und dem Gewaltenteilungsprinzip unvereinbar. Das gilt auch dann, wenn die neuen Kompetenzen des Bundeskriminalamtes mit angeblich nur »geringen« Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Bürger verbunden sein sollen.

Wer dem Bundeskriminalamt innerhalb seiner ohnehin schon weiten und nach den Plänen des Bundesinnenministers noch zu erweiternden Zuständigkeiten eine nicht an das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte gebundene und justizfreie »Initiativermittlungskompetenz« verschaffen will, reißt die vom Grundgesetz bewusst gesetzte Grenze zwischen Polizei und Nachrichtendiensten ein, verstößt gegen das verfassungsrechtliche Trennungsgebot und macht aus dem Bundeskriminalamt einen Geheimdienst.


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