 Ralph Neumann, (Brühl) ist Mitglied der Redaktion der DRiZ Liebe Leserinnen und Leser, wir können stolz sein auf unser Bundesverfassungsgericht, so stolz, wie man zu einem großen Bruder aufblicken darf, der sich umsichtig darum kümmert, dass die Regeln der Gemeinschaft eingehalten werden, und der behutsam dort neue Regeln definiert, wo es die Zeit und der Fortschritt erfordern. Wenn wir heute auf die demokratische Dreiheit von Legislative, Exekutive und Judikative blicken, so ist es vor allem das Verdienst des Bundesverfassungsgerichts, dass die dritte Säule der Justiz genau so stark und aufrecht steht wie die beiden anderen Säulen, auch wenn Insider aus den ärmlicheren Niederungen der Instanzgerichte manchmal Zweifel an der Tragfähigkeit vernachlässigter Justizstrukturen haben. Doch entscheidend wurde und wird das Bild der Justiz von den Verdiensten der Kolleginnen und Kollegen unseres »Supreme Court« geprägt, trotz aller Kritik an einzelnen Entscheidungen oder an der Neigung des Gerichts, die anderen Gewalten manches Mal sehr konkret und mit detaillierten Vorgaben in die Pflicht der unveräußerlichen Grundrechte zu nehmen. Selbst in dem allgemeinen Stolz auf 50 Jahre Verfassungsrechtsprechung fehlte nicht die Kritik der anderen Gewalten an den oft teuren Konsequenzen aus den Sprüchen des Hohen Hauses in Karlsruhe. Es ist richtig, dass Parlament und Regierung selbst bestimmen, mit welchem Ziel und auf welchem Weg unsere Gesellschaft geordnet werden soll. Doch haben die Väter des Grundgesetzes zugleich verfügt, dass bei aller möglichen Neuordnung die Grundrechte in ihrem Wesensgehalt unangetastet bleiben müssen. Als Wächter über diese Grundrechte haben sie das Bundesverfassungsgericht bestimmt. Dieses Wächteramt hat es, zur Zufriedenheit aller, sehr ernst genommen. Wenn Politiker ihrerseits die Vorgaben der Grundrechte nicht immer voll erfüllt haben, müssen sie schon damit rechnen, dass ihnen aus Karlsruhe die Umsetzung der Grundrechte in einfaches Gesetzesrecht notfalls auch im Detail vordekliniert wird. Das war und ist genau so erforderlich wie – das soll hier nicht verschwiegen werden – das Bundesverfassungsgericht oft genug Anlass hatte, auch den anderen Zweigen der Justiz bis hinauf zu den Bundesgerichten im Einzelfall klar zu machen, was es heißt, alt vertraute Vorschriften vor allem des Verfahrensrechts im Lichte der Grundrechte neu zu lesen. Und es war, erstaunlich genug, sehr oft ausgerechnet der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der uns selbst die Rügen aus Karlsruhe einbrachte. Doch pünktlich zum Geburtstag des Jubilars eröffnet uns jetzt der neue §321a ZPO die Möglichkeit, diesen Rügen selbst – sofern begründet – abzuhelfen. Diese neue Aufgabe wollen wir voller Stolz zur Entlastung des Bundesverfassungsgerichts gerne übernehmen. |