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  Information - DRiZ 2001, 220 - 
 

Mehr Rechte für Behinderte

 

Am 1. Juli 2001 soll als Neuntes Buch das »Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen« in das Sozialgesetzbuch eingeordnet werden.

 redaktioneller Beitrag
 
 

Das Gesetzgebungsvorhaben ist bei den Behindertenverbänden und in der Öffentlichkeit auf weitgehende Zustimmung gestoßen.

Ziele des Gesetzes sind die Förderung der Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft und die Umsetzung des Benachteiligungsverbotes des Grundgesetzes im Bereich der Sozialpolitik. Ein wesentlicher Bestandteil des SGBIX ist die Zusammenfassung und Weiterentwicklung des Rechts auf Rehabilitationsleistungen. Die Aufgabe der Eingliederung der behinderten Menschen ist in unserem System der sozialen Sicherung keinem eigenständigem Zweig zugeordnet. Die Leistungen zur Rehabilitation sind vielmehr als Teil-Aufgaben eingebettet in alle Bereiche der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung), ferner in das System des Versorgungs- und sozialen Entschädigungsrechts und in das Recht der Fürsorge, der Jugendhilfe und Sozialhilfe. Für einen behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen ist es oft unmöglich festzustellen, welcher der Leistungserbringer für ihn zuständig ist und wo er einen entsprechenden Antrag zu stellen hat. Das SGBIX verpflichtet die Rehabilitationsträger, – unter Einbeziehung der Träger der Sozialhilfe und Jugendhilfe – in allen Landkreisen und kreisfreien Städten gemeinsame Servicestellen zu errichten, die Beratung und Unterstützung anbieten, die Anträge an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten und auf eine zeitnahe Entscheidung hinwirken.

Das Gesetz erweitert zudem das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten. Dazu gehört, dass die Betroffenen eine eigentliche Sachleistung, wenn sie nicht in einer Rehabilitationseinrichtung ausgeführt werden muss, in der Form der Geldleistung wählen können, wenn die Geldleistung in der Wirksamkeit der Sachleistung entspricht und zumindest gleich wirtschaftlich ist. Dem Anspruch behinderter Menschen auf selbstbestimmte und eigenverantwortliche Gestaltung ihrer Lebensumstände wird zudem dadurch Rechnung getragen, dass die Rehabilitationsträger ihre Leistungen in geeigneten Fällen auch in Form eines persönlichen Budgets erbringen können. Aufgrund der geringen Erfahrung mit der Leistungsform des persönlichen Budgets in Deutschland ist vorgesehen, dass die Rehabilitationsträger diese in Modellvorhaben erproben.

Des Weiteren wird im SGBIX den besonderen Bedürfnissen behinderter Frauen und Kinder Rechnung getragen (etwa Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder als Komplexleistung, Übernahme von Kinderbetreuungskosten etc.). Als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes wird für schwerbehinderte Menschen ergänzend zu dem Anspruch auf eine notwendige Arbeitsassistenz auch ein entsprechender Anspruch gegenüber den Rehabilitationsträgern begründet. Die Regelung soll sicherstellen, dass schwerbehinderte Menschen die notwendigen Leistungen, die ihnen die Teilnahme am Arbeitsleben ermöglichen, im erforderlichen Umfang auch erhalten. Der besseren Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche dient auch die Anerkennung der Gebärdensprache. Dies soll nicht nur im Verfahren der Sozialverwaltung, sondern auch bei der Ausführung aller Sozialleistungen gelten. Weitere erforderliche Regelungen zur Anerkennung der Gebärdensprache im Verfahrensrecht außerhalb des Sozialbereiches sollen in einem zivilrechtlichen Antidiskriminierungsgesetz getroffen werden.

Das bisher geltende Schwerbehindertengesetz, welches ebenfalls auf die Eingliederung behinderter Menschen »in Arbeit, Beruf und Gesellschaft« abzielt, enthält der TeilII des SGBIX. Die Regelungen entsprechen im Wesentlichen inhaltsgleich dem bisherigen Schwerbehindertengesetz, enthalten jedoch neben sprachlichen Anpassungen auch einige Änderungen, von denen insbesondere das Verbot der Benachteiligung schwerbehinderter Menschen im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis sowie eine Entschädigungspflicht bei Verstoß gegen diese Vorschrift hervorzuheben sind.

Trotz des insgesamt positiven Echos sind einige Regelungen des SGBIX auf Kritik gestoßen. Gefordert wird, dass die Rehabilitationsleistungen in allen Fällen prinzipiell einkommens- und vermögensunabhängig gewährt werden. Gerade die am schwersten betroffenen behinderten Menschen, die z. B. nur in Tagesförderstätten oder zu Hause betreut und gefördert werden könnten, müssten es weiter hinnehmen, dass der Sozialhilfeträger sie nur dann mit rehabilitativen Maßnahmen unterstützt, wenn sie bedürftig seien. Die vom Grundsatz her zu begrüßende Idee der Einrichtung von Servicestellen bewirke den Aufbau eines überaus kostenträchtigen Bürokratismus. Sinnvoller und für die behinderten Menschen wesentlich einfacher wäre es, die bereits vorhandenen Strukturen zu nutzen und zu vernetzen.

Es bleibt abzuwarten, ob die anspruchsvolle Zielsetzung des SGB IX – wie in der Gesetzesbegründung angekündigt – weitgehend kostenneutral erreicht werden kann.


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