 Ralph Neumann Liebe Leserinnen und Leser, Sicherheit ist ein bestimmender Aspekt unserer Tätigkeit in der Justiz. Öffentliche Sicherheit ist eines der Ziele der Strafgerichtsbarkeit. Sicherheit in der Rechtsanwendung wollen alle Gerichtszweige mit ihren Entscheidungen bewirken. Sicherheit in den Verhandlungen ist uns ebenso ein Anliegen wie unsere eigene Sicherheit bei der Ausübung unseres Berufes. Eingangskontrollen in den Justizgebäuden gehören deshalb zum Alltag bei den Gerichten, inzwischen auch bei den kleineren Gerichten. Obwohl dies viel Personal unter den Wachtmeistern bindet, ist es uns angesichts der »Fundsachen« bei den Besuchern den Aufwand wert, auch wenn die Wachtmeister jetzt viel seltener den Aktenkarren über die Flure schieben. Unterdessen verwandeln sich immer mehr Gerichte nach Dienstschluss in elektronisch gesicherte Hochsicherheitsfestungen, die man weder öffnen noch auf irgendeinem Wege verlassen kann. Die komplizierten Schließ- und Alarmanlagen werden von speziell eingewiesenen Wachtmeistern aktiviert, und keine Chipkarte eines Richters vermag noch eine der Außentüren zu öffnen. Wenn der letzte Wachtmeister geht, müssen alle anderen zuvor das Haus verlassen haben. Mancher von uns hat noch geschmunzelt, als er im letzten Jahr in dieser Zeitschrift von dem Begehren eines Kollegen las, auch nach 21Uhr in seinem Gericht ein- und ausgehen zu können. Das Lachen verging aber einigen anderen Kollegen, als ihnen der verzweifelte Direktor eines kleineren Amtsgerichts mitteilte, dass sie künftig vor 16:45 Uhr das Gericht zu verlassen hätten, da ab 17 Uhr mangels Personal kein Wachtmeister zur Verfügung stehe und es danach kein Entkommen mehr gebe. Der Protest ließ nicht auf sich warten. Es fand sich auch eine vorläufige Zwischenlösung. Doch bleiben Fragen: Was nützt ein sicheres Dienstgebäude, wenn man nicht länger darin arbeiten darf? Was bleibt uns Richtern von der zugesicherten Freiheit von Dienstzeiten, wenn die begrenzten Dienststunden der Wachtmeister den Takt vorgeben? Wie kann ein »Durchsuchungsrichter«, wie jüngst vom Bundesverfassungsgericht angemahnt, länger erreichbar sein, wenn er außerhalb enger Bürozeiten nicht einmal an seinen Arbeitsplatz kommt? Die Sicherung der Justizgebäude ist eine mit Sicherheit vorrangige Aufgabe. Die Sicherheit, dass Richter und Staatsanwälte ihre Überlastquote auch am Arbeitsplatz abarbeiten können, ist aber ebenso sicherzustellen. Oder müssen – und nicht nur dürfen – wir nach 17 Uhr nur noch zu Hause arbeiten? Übrigens: Wenn es Richter und Staatsanwälte gibt, die in wirklicher Gefahr ihrer Arbeit nachgehen, dann sind es unsere Kollegen in Kolumbien. Die Sorge um sie und ihre Hinterbliebenen sollte uns allerdings noch mehr umtreiben als die Frage, wie lange wir »nach Dienstschluss« der Gerichte noch an unseren Schreibtischen arbeiten dürfen, ohne den Einschluss über Nacht zu riskieren. |