 Wieder einmal haben deutsche Richter sich der Sympathie mit Rechtsextremisten verdächtig gemacht. Das Strafverfahren gegen die Gewalttäter von Guben, die in der ostdeutschen Kleinstadt einen Afrikaner zu Tode hetzten, hat nicht nur in vielen Medien Kritik erfahren. Sogar Repräsentanten des Staates fühlten sich zu tadelnden Worten herausgefordert. Die Justiz gerät eben hierzulande bei vielen Beobachtern immer noch schnell in den Ruch, bei Straftätern vom rechten Rand gnädig ein Auge zuzudrücken. Jene unverhohlene Kumpanei, die sich in der Weimarer Republik als verhängnisvoll erwiesen hat, wird ihr zwar nicht mehr unterstellt. Aber bis heute hat sich nicht recht herumgesprochen, dass nicht zuletzt Jugendrichter auch sonst gelegentlich eine unziemliche Milde walten lassen – allerdings nicht aus reaktionärer Gesinnung, sondern im Gegenteil eher aus überzogener Distanz zum Strafrecht heraus. Keineswegs soll in die gelegentliche Larmoyanz von Vertretern des Richterstandes eingestimmt werden, nach der jede Urteilsschelte von Politikern einer Majestätsbeleidigung gleichkommt und die Unabhängigkeit der Justiz verletzt. Aber in der öffentlich bekundeten Empörung über das Urteil von Cottbus schwingt doch manches mit, was mit einem Rechtsstaat schwer vereinbar ist. So sind viele Kritiker offenbar der Meinung, eine bestimmte Gesinnung müsse straferschwerend gewertet werden. In diese Richtung zielen auch ernst gemeinte Reformvorschläge einiger Politiker. Doch sind Körperverletzungen oder Tötungsdelikte aus Fremdenhass wirklich verwerflicher, als wenn sie beispielsweise aus Habgier oder schlichter Rohheit begangen werden? Muss Gewalt nicht unterschiedslos verurteilt und ihr überall entgegengetreten werden? Gerade dies wäre doch der Kern jenes Tatstrafrechts, auf das sich aufgeklärte Zeitgenossen so viel zugute halten. Der Schutz der Menschenwürde ist nicht teilbar. Hinzu kommt: Auch in einer Mediengesellschaft, die geradezu überbordende Informationen aus vielerlei unabhängigen Quellen bietet, ist eine verantwortbare Ferndiagnose eines Kriminalfalls schier unmöglich. Nicht ohne Grund ist die mittelalterliche Aktenversendung im Strafprozess obsolet; die freie Beweiswürdigung nach einer mündlichen Hauptverhandlung – in unmittelbarer Anwesenheit von Angeklagten und Zeugen vor dem erkennenden Gericht – ist heute (von begründeten Ausnahmen abgesehen) ein Essential eines fairen Prozesses. So hat selbst intensivste Beobachtung des Weimar/Böttcher-Verfahrens durch die Presse nicht verhindern können, dass sogar die anwesenden Gerichtsreporter sich über Schuld und Unschuld der Mutter der toten Mädchen entzweiten. Glaubenskämpfe, die sich keineswegs entlang einer Scheidelinie zwischen »linker« und »rechter« Publizistik abspielten (und auch nicht nur einem bedenklichen Zusammenspiel zwischen Scheckbuchjournalismus und geschickter Instrumentalisierung von Medien durch die Verteidigung geschuldet waren). Solch zwiespältige Wertungen waren übrigens auch in den Prozessen um die Brandanschläge von Lübeck und Solingen zu beobachten, denen Ausländer zum Opfer gefallen waren. Wenn der Prozess von Cottbus einen Skandal offenbart hat, dann liegt dieser an anderer Stelle. Mit 43 Befangenheitsanträgen und Besetzungsrügen, von obskuren Beweis- und sonstigen Anträgen ganz abgesehen, haben dort – glaubt man einem linksliberalen Wochenmagazin – die Verteidiger von Neonazis die Hauptverhandlung über Monate und Monate verschleppt. Hatte nicht Bundesjustizministerin Herta Däubler- Gmelin unter Berufung auf ein Gutachten die Zunft der Strafverteidiger von dem Vorwurf freigesprochen, Prozesse mutwillig in die Länge zu ziehen? Sicher: Meist gehen Strafverfahren in Deutschland so schnell über die Bühne, wie dies angesichts der gebotenen Unschuldsvermutung überhaupt möglich ist. Doch umso empörender sind jene Fälle, in denen der systematische Missbrauch der Strafprozessordnung ein Verfahren lahm legt. Bereits 1994 hat der frühere Oberlandesgerichtspräsident Rudolf Wassermann – einst ein sozialdemokratischer Justizreformer, später jedoch in den Augen enttäuschter Weggefährten ein Renegat – die erfolgreiche Sabotage eines jahrelangen Strafprozesses gegen Neonazis durch ihnen nahestehende Anwälte nachgezeichnet (NJW 1994, 1106f. und 1708 f.). Es wird Zeit, dem nun endlich einen Riegel vorzuschieben. |